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LVwG-S-138/001-2022•LVwG N LVwG-S-138/001-2022
LVwG-S-138/001-2022Tribunal Administrativo Regional17 de mai. de 2022
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Unterbringung; Haltung; Leiden; Schmerzen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als im Spruch die Wortfolge „Schmerzen, Leiden und Schäden“ ersetzt wird durch das Wort „Leiden“, sowie weiters die Strafe auf € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird mit € 200,-- neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. Dezember 2021, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) – sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 300,-- gemäß § 64 Abs. 2 VStG verhängt.
Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.10.2021
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es zu verantworten, dass Sie zur obgenannten Zeit am obgenannten Ort die Unterbringung und Betreuung von Ihnen gehaltenen Tieren in einer Weise vernachlässigten, dass für diese Tiere Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden waren, indem Sie etwa 22 „Fresser“ (Kälber nach der Entwöhnung) im Alter von etwa 4 Monaten in einer Gruppenhaltung ohne trockene Liegefläche hielten. Den Tieren stand lediglich ein morastiger verkoteter Boden zur Verfügung, wodurch die Tiere auch dementsprechend verschmutzt waren.“
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Tatvorwurf in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer sorge täglich für frisches Einstreu (Stroh) in den Ställen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Tag der Beanstandung durch die Behörde die tägliche und üblicherweise am Morgen durchgeführte Einstreuung der Ställe noch nicht durchgeführt gehabt haben sollte, so wäre erkennbar gewesen, dass die Einstreuung am Vortag erfolgt sei. Das Verschulden im Falle einer tatsächlich ungewöhnlichen „Verspätung“ der täglichen Einstreuung wäre als gering zu bezeichnen. Der festgesetzte Strafbetrag übersteige das 4-fache des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers.
Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß, gestellt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. Jänner 2022 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, Einvernahme der Zeugin C und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Gerichtsakt.
Die Zeugin C gab glaubhaft an, dass kein einziges Tier im gegenständlichen Laufstall eine trockene Liegefläche hatte, sondern der Boden morastig, sumpfig war. Ursache könnte eine rinnende Wasserleitung gewesen sein, indem immer wieder die Selbsttränkeanlage geleckt habe. Die Tiere hätten eine trockene Liegefläche gebraucht und wurde ihnen durch die Zumutung des mangelnden Komfortverhaltens Leiden zugefügt.
Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hielt am 12. Oktober 2021 etwa 22 Kälber im Alter von etwa 4 Monaten in einem Laufstall in Gruppenhaltung, wobei diesen Tieren keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Der Boden war sumpfig, morastig und verkotet, die Tiere verschmutzt. Durch die starke Verkotung und Durchnässung des Bodens und die dadurch bedingte Beeinträchtigung des Liegeverhaltens wurden den Kälbern ungerechtfertigt Leiden zugefügt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Amtstierärztin, welche ihre Wahrnehmungen lichtbildlich dokumentiert hatte sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, welcher dargelegt hat, dass Kälber – im Gegensatz zu erwachsenen Tieren – wesentlich kältesensibler sind und im speziellen auf eine trockene Liegefläche angewiesen sind, um sich entsprechend wohl zu fühlen. Indem dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben war, ist davon auszugehen, dass die Tiere beim Ablegen das Fell durchnässen und unter diesen Umständen sie entsprechend leiden, Schmerzen oder Schäden wurden jedoch nicht zugefügt.
Daraus folgt rechtlich:
Anlage 2 Z. 2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung lautet:
„Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.“
Gemäß § 5 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, er habe ohnedies täglich frisches Stroh eingestreut, so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegenstand die Stallhygiene als derart unzureichend zu beurteilen war, dass die Tiere darunter zu leiden hatten. Es war die Liegefläche der Tiere nicht nur nicht so gestaltet, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen konnten, sondern stand keinem einzigen Tier eine trockene Liegefläche zur Verfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bodenbeschaffenheit (durchnässt, morastig, sumpfig, verkotet) durch mangelndes Ausmisten, unzureichende Einstreu und/oder eine leckende Selbsttränkeanlage verursacht wurde, indem jedenfalls der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgründe liegen nicht vor, straferschwerend wirken die Betroffenheit mehrerer Tiere sowie das Vorliegen mehrerer einschlägiger, zum Tatzeitpunkt rechtskräftiger, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgter Verwaltungsvormerkungen.
Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Verfahren ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 700,-- sowie Alleineigentum am landwirtschaftlichen Betrieb angegeben sowie ausgeführt, keine Sorgepflichten zu haben.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit die mangelhafte Stallhygiene bewusst sein musste und er bei gehöriger Sorgfalt diese hätte vermeiden können, ist sein Verhalten als grob fahrlässig zu werten, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt.
Lediglich im Hinblick auf die äußerst ungünstigen persönlichen Verhältnisse wurde mit dem spruchgemäßen Strafausmaß das Auslangen gefunden, um gerade noch eine schuld- und tatangemessene Bestrafung zu erzielen.
Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen (Geldstrafe bis zu 7.500 Euro), erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Infolge der Herabsetzung der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt somit die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) und reduziert sich folglich auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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