LVwG N LVwG-AV-99/001-2022

LVwG-AV-99/001-2022Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2022

Abrir fonte

Regest

Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsfunktion; Betrauung; Bescheidform;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-99/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.99.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.12.2021, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Abberufung von der Betrauung bzw. Mitbetrauung mit Schulleitungen, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und Verfahrensgang:

A (in der Folge: Beschwerdeführerin) steht in einem aktiven Dienstverhältnis als Volksschullehrerin zum Land Niederösterreich.

Die Beschwerdeführerin war vom Landesschulrat für Niederösterreich gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 01.09.2013 mit der Leitung der Volksschule *** betraut und mit der Leitung der Volksschule *** mitbetraut worden. Diese Betrauungen wurden mit Ablauf des 26.12.2014 aufgehoben.

Die daraufhin vorgenommene Betrauung einer anderen Lehrerin mit der Leitung der Volksschulen *** und *** endete auf Grund eines von dieser unmittelbar vor ihrer Pensionierung im Rahmen eines Sabbaticals gemäß § 58d LDG 1984 in Anspruch genommenen Freijahrs mit Beginn des Schuljahres 2018/2019.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 28.06.2018, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 3 NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBI 2600-0, im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 (wieder) mit der Leitung der Volksschule *** betraut. Es gebühre ihr ab 01.09.2018 die Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 iZm. § 6 Gehaltsgesetz 1956. Aus dieser Betrauung könne kein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Direktorin abgeleitet werden.

Mit einem weiteren Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2018, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 3 NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBI 2600-0, im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 (wieder) mit der Leitung der Volksschule *** mitbetraut. Es gebühre ihr ab 01.09.2018 die Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 iZm. § 6 Gehaltsgesetz 1956.

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich übermittelte der Beschwerdeführerin in der Folge das Schreiben vom 25.06.2021, ***, mit folgendem Inhalt:

„Aufhebung der Betrauung mit der Leitung der VS ***

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich hebt die mit Zl. *** vom 28.06.2018 verfügte Betrauung mit der Leitung der VS ***, mit Ablauf des 02.07.2021 auf.

Gem. § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 verlieren Sie den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des § 59 Gehaltsgesetz 1956 mit dem auf die Aufhebung der Betrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten.

Der Bildungsdirektor

...“

Weiters übermittelte die Bildungsdirektion für Niederösterreich der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 25.06.2021, ***, mit folgendem Inhalt:

„Aufhebung der Betrauung mit der Leitung der VS ***

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich hebt die mit Zl. *** vom 11.07.2018 verfügte Mitbetrauung mit der Leitung der VS ***, mit Ablauf des 02.07.2021 auf.

Gem. § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 verlieren Sie den Anspruch auf die Dienstzulage im Sinne des § 59 Gehaltsgesetz 1956 mit dem auf die Aufhebung der Mitbetrauung mit der Leitung folgenden Monatsersten.

Der Bildungsdirektor

...“

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 26.07.2021, ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule *** mit Wirkung vom 01.09.2021 an die Volksschule *** versetzt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1433-2021 anhängig.

Mit Eingabe vom 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung über die angesprochenen Personalmaßnahmen vom 25.06.2021 (Aufhebung der Betrauung bzw. Mitbetrauung mit der Leitung der beiden Volksschulen) bescheidmäßig zu verfügen und begehrte somit die Ausstellung von Bescheiden über die Beendigung ihrer Leitungsfunktionen an den Volksschulen *** und ***.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Betrauung mit einer Schulleitung sowie deren Aufhebung sowohl mit Bescheid als auch in Weisungsform erfolgen; Voraussetzung sei aber, dass eine bescheidmäßige Verfügung nicht gesetzlich erforderlich sei. § 27 LDG 1984 sähe zwar eine Betrauung mit der Schulleitung in Form einer vorübergehenden Zuweisung vor, die dafür erforderlichen Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Sowohl die Betrauung und Mitbetrauung sei nicht infolge der Verhinderung der Schulleitungen, sondern vielmehr infolge von Pensionierungen erfolgt. § 27 LDG 1984 sei daher nicht anwendbar gewesen, weshalb für ein bloß weisungsförmiges Handeln kein Raum bestanden hätte. Schon die Ernennung hätte daher in Bescheidform erfolgen müssen. Ein bloß weisungsförmiges Handeln sei rechtswidrig gewesen. Hätte aber die Ernennung in rechtmäßiger Weise in Bescheidform erfolgen müssen, könne auch die Abberufung nur mittels Bescheides erfolgen und sei als bloßer Widerruf unzulässig und als Versetzung bescheidpflichtig.

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 23.12.2021, ***, den Antrag vom 20.07.2021 auf Bescheiderlassung über die Abberufung der Beschwerdeführerin von der Betrauung mit der Schulleitung an der Volksschule *** und der Abberufung von der Mitbetrauung mit der Schulleitung an der Volksschule *** als unzulässig zurück.

Die belangte Behörde führte in der Begründung dieses Bescheides aus, die Beschwerdeführerin vermenge im Antrag vom 20.07.2021 grundsätzlich dienstrechtliche Personalmaßnahmen und ihre jeweilige Rechtsform, die einerseits auf ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine Schulleitungsfunktion

(§ 26 LDG 1984) zurückgingen und andererseits auf die (regelmäßig vorübergehende) Besetzung einer Schulleitungsfunktion im Betrauungsweg (§ 27 Abs. 2 LDG 1984) zurückzuführen seien.

In der Eingabe, werde außer Betracht gelassen, dass einer bescheidförmigen Ernennung auf die Planstelle der Schulleitung an der Volksschule *** ein formelles Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach § 26 LDG 1984 vorangehen hätte müssen. Ein derartiges Auswahlverfahren sei im betreffenden Zeitraum nicht durchgeführt worden.

Jede (aus welchem Grund auch immer) freigewordene Leitungsplanstelle, soweit –insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation – ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach § 26 LDG 1984 nicht eingeleitet werde, werde ohne Verzug im Weg einer Betrauung – in Weisungsform – mit einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft, von welcher die Fähigkeit zur sachgerechten Erfüllung der elementaren Schulleitungsaufgaben angenommen werde, besetzt.

In dienstrechtlicher Hinsicht stütze sich diese Vollzugspraxis in seit Jahrzehnten unbeanstandeter Form auf § 27 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984. Demnach habe die Betrauung unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten sei, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern werde oder wenn die Leiterstelle frei geworden sei. Diese Rechtsgrundlage verbiete kein weisungsförmiges Vorgehen durch die Dienstbehörde, sondern lasse derartige Personalmaßnahmen in Weisungsform – vielfach aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und Kurzfristigkeit – sogar geboten erscheinen (vgl. Holubetz, Jonak, Margreiter, Melichar, Kommentar zum Landeslehrerdienstrecht, § 27 Abs. 2 LDG 1984, FN 5: „Die Betrauung ist mit Dienstauftrag zu verfügen. Sie kann daher jederzeit widerrufen werden.“).

Vor diesem dienstrechtlichen Hintergrund hätten sich die angeführten gegenständlichen schriftlichen Weisungen durchgängig auf § 27 Abs. 2 LDG 1984 gestützt und seien in der Form von Dienstaufträgen (Weisungen) ergangen.

Abberufungen von Betrauungen bzw. Mitbetrauungen mit einer Leitungsfunktion erfolgten als Gegenakte in der gleichen Rechtsform wie die vorangegangenen Betrauungsakte und bezweckten Rechtssicherheit.

Die belangte Behörde wies weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2019, Ra 2018/12/0015, hin, wonach dann, wenn für eine Personalmaßnahme sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht komme, – unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre – stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich sei, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren sei.

Wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeige, könne die Betrauung mit einer Schulleitung denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese sei, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergebe, in Weisungsform zulässig. Da durch eine solche Zuweisung die Stammdienststelle nicht verloren gehe, sei auch der Widerruf dieser Weisung keine Versetzung und daher nicht bescheidpflichtig im Sinn des § 19 Abs. 6 LDG 1984. Es komme daher für die Personalmaßnahme des Widerrufs der Betrauung auch die Rechtsform der Weisung in Betracht.

Infolge fehlender Rechtsgrundlage für das Begehren im Antrag vom 20.07.2021 sei dieser als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.01.2022 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bescheid werde wegen materieller Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensverstößen angefochten. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass § 27 Abs. 2 LDG 1984 ausschließlich auf die Verhinderung des Leiters einer Schule abstelle. § 27 Abs. 2 LDG 1984 sehe vor, dass nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule – erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung – ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfülle, mit der Leitung zu betrauen sei, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten sei. Die Betrauung habe gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten sei, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern werde oder wenn die Leiterstelle frei geworden sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien Betrauung und Wiederbetrauung der Beschwerdeführerin nicht in Folge Verhinderung des Leiters der Schulen, sondern jeweils ausschließlich in Folge von Pensionierungen erfolgt. Wenn § 27 Abs. 2 LDG 1984 von Verhinderung spreche, so seien dabei nicht Pensionierungen umfasst. Dies deshalb, weil nur Verhinderungen, nicht aber meist lange Zeit im Voraus bekannte Pensionierungen, ein rasches Vorgehen durch weisungsförmiges, jederzeit widerrufbares Handeln, erforderten. Eine von der belangten Behörde ins Treffen geführte zeitliche Dringlichkeit und Kurzfristigkeit bestehe bei Pensionierungen von Schulleitern nicht. Der zweite Satz des § 27 Abs. 2 LDG 1984 beziehe sich damit ausschließlich auf Verhinderungen, nicht aber wie im gegenständlichen Fall auf Pensionierungen.

Bereits die Betrauung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2013 mit der Leitung der Volksschule *** und der Mitbetrauung mit der Leitung der Volksschule ***, sowie ihre Wiederbetrauung und Wiedermitbetrauung für beide Volksschulen, mit Wirksamkeit vom 01.09.2018, seien sohin rechtswidrig erfolgt. Es stelle sich daher die Frage der Auswirkungen dieses rechtswidrigen Handelns auf die nunmehrige Abberufung der Beschwerdeführerin von der Betrauung und Mitbetrauung mit der Schulleitung an den beiden Volksschulen. Dazu vertrete die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass bei rechtskonformem Vorgehen der belangten Behörde, da die „Ernennung“ in rechtmäßiger Weise in Bescheidform erfolgen hätte müssen, auch die Abberufung demnach nur mit Bescheid möglich sei und werde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin als Schulleiterin auf ihrem Arbeitsplatz bewährt habe, weshalb die von § 26b Abs. 5 LDG 1984 geforderten Voraussetzungen für eine vorzeitige Abberufung von der Leitungsfunktion nicht vorlägen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ein einer bescheidförmigen Ernennung vorauszugehendes formelles Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach § 26 LDG 1984 hinweise, so sei dem entgegenzuhalten, dass § 26 Abs. 1 LDG 1984 Ausnahmen von der Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens normiere. Ein solches sei nach dieser Bestimmung, unter anderem dann nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweise. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin bei Durchführung eines formellen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach § 26 LDG 1984 zweifellos als bestgeeignete Bewerberin, die Auswahlerfordernisse in höchstem Ausmaß erfüllend, hervorgegangen und wäre sie auf die Planstelle der Schulleitung zu ernennen gewesen. Gründe, die gegen eine Ernennung der Beschwerdeführerin sprächen, würden von der belangten Behörde nicht genannt und lägen auch nicht vor.

Aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2019, Ra 2018/12/0015, sei für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. In diesem Verfahren habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Betrauung mit einer Schulleitung bloß in Weisungsform befasst. Vielmehr sei es um die Frage gegangen, ob es sich im zugrundeliegenden Fall, um einen bescheidförmigen Abspruch über den Widerruf der Betrauung mit der Schulleitung gehandelt habe. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass für das Vorliegen eines bescheidförmigen Abspruches über den Widerruf der Betrauung die Bezeichnung als Bescheid essenziell gewesen wäre. Demgegenüber richte sich die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 23.12.2021 mit der Begründung, dass die Abberufung bei rechtskonformem Vorgehen mit Bescheid erfolgen hätte müssen. Die Frage einer Bescheidqualität stelle sich hier nicht.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die seinerzeitigen Betrauungen und Mitbetrauungen der Beschwerdeführerin mit der Schulleitung an der Volksschule *** und der Volksschule *** zwingend durch bescheidmäßige Ernennung erfolgen hätten müssen. Als „contrarius actus“ erfordere nun auch die Abberufung von der Leitungsfunktion die Bescheidform. Die belangte Behörde hätte dementsprechend mit Bescheid abzusprechen gehabt, weshalb die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Abberufung lägen hier nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin als Schulleiterin auf ihrem Arbeitsplatz bewährt habe.

Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte mit Schreiben vom 28.01.2022 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor.

Mit der Beschwerdevorlage bemerkte die belangte Behörde zur auf dem Deckblatt der Beschwerde angeführten Bezeichnung der Beschwerdeführerin als „Pflichtschullehrerin/Direktorin VS ***“, dass die Schulleitung an der Volksschule *** am näher angeführten Standort von einer anderen näher angeführten Lehrperson ausgeübt werde und weder eine weisungsförmige Betrauung der Beschwerdeführerin mit der Leitung an diesem Standort noch eine bescheidförmige Ernennung der Beschwerdeführerin auf diese Planstelle der Schulleitung nach einem formellen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach § 26 LDG 1984 erfolgt sei.

Zum Beschwerdevorbringen nahm die belangte Behörde insofern Stellung, als sie auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwies und hervorhob, dass die im § 27 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 enthaltene Alternative („wenn die Leiterstelle frei geworden ist“) – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach § 27 Abs. 2 LDG 1984 nur eine taugliche Rechtsgrundlage für ein weisungsförmiges Vorgehen im Fall der Verhinderung einer Schulleitung wäre – ihrer Auffassung nach auch ein weisungsförmiges Vorgehen ermögliche.

Die in der Beschwerde angeführten Mutmaßungen, die Beschwerdeführerin wäre bei Durchführung eines formellen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach § 26 LDG 1984 zweifellos als bestgeeignete Bewerberin, die Auswahlerfordernisse in höchstem Ausmaß erfüllend, hervorgegangen und auf die Planstelle der Schulleitung zu ernennen gewesen und hätte sich auf ihrem Arbeitsplatz bewährt, würden von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Aktenlage – unter Hinweis auf unter anderem teils mündliches, teils schriftliches Versetzungsbegehren des gesamten Lehrkörpers an der Volksschule *** als Ausfluss des Leitungshandelns der Beschwerdeführerin – nicht geteilt.

Aus dem Blickwinkel der belangten Behörde könne im gegenständlichen Verfahren, das allein der Klärung der Rechtsfrage diene, ob die Betrauung bzw. Mitbetrauung mit der Leitungsfunktion und deren Gegenakte zu Recht in der Rechtsform dienstbehördlicher Weisungen erfolgten, die Erörterung der Bewährung einer Schulleitung nicht verfahrensgegenständlich sein. Ein derartiges Vorbringen sei aus der Sicht der belangten Behörde allenfalls im Zuge eines Verfahrens gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 nach erfolgter bescheidfömiger Ernennung in einem Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach § 26 LDG 1984 geboten.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung lasse vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage eher nicht erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.12.2021, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2021 auf Erlassung eines Bescheides über ihre Abberufung von der Betrauung bzw. Mitbetrauung mit den Leitungen der Volksschulen *** und *** mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass es für dieses im Antrag ausgedrückte Begehren an einer Rechtsgrundlage fehle.

Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob mit dem angefochtenen Bescheid dieser Antrag vom 20.07.2021 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

§ 19 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:

„Zuweisung und Versetzung

§ 19. […]

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. [...]

[…]“

§ 21 LDG 1984 in der Stammfassung lautet auszugsweise:

„Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

[...]“

§ 26 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 lautete (zum Zeitpunkt der abermaligen Betrauung der Beschwerdeführerin; Hervorhebung nicht im Original):

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“

§ 26b LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

§ 26b. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.

(6) Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(7) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

§ 27 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017 lautete (zum Zeitpunkt der abermaligen Betrauung der Beschwerdeführerin) auszugsweise:

„Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2. einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

[…]“

§ 30 LDG 1984 in der Stammfassung lautet auszugsweise:

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

[…]“

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Leitungsfunktionen an den Volksschulen *** und *** hätten ihr nicht mittels Betrauung nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 übertragen werden dürfen, sondern hätte vielmehr zwingend eine bescheidförmige Ernennung erfolgen müssen. Gleiches gelte für die Abberufung von ihren Leitungsfunktionen. Die ihr mit den Schreiben vom 25.06.2021, ***, und vom 25.06.2021, ***, mitgeteilte Abberufung von ihren Leitungsfunktionen sei daher nicht rechtens, da eine solche ebenso nur bescheidmäßig erfolgen hätte dürfen.

Eine jeweils bescheidförmige Erledigung wäre erforderlich gewesen, da die Voraussetzungen für bloße Betrauungen mit der Leitung nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 deshalb nicht vorgelegen seien, weil die Betrauungen und Wiederbetrauungen nicht Folge einer Verhinderung des Schulleiters, sondern ausschließlich in Folge von Pensionierungen erfolgt seien.

Unbestritten ist, dass die beiden oben im Sachverhalt wörtlich wiedergegebenen Schreiben vom 25.06.2021, mit denen jeweils die Aufhebung der Betrauung bzw. Mitbetrauung der Beschwerdeführerin mit der Leitung der beiden Schulen verfügt wurde, keine Bescheide darstellen. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2018/12/0015).

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Bescheides über deren Abberufung von der Betrauung mit der Schulleitung an der Volksschule *** und über deren Abberufung von der Mitbetrauung mit der Schulleitung an der Volksschule *** als unzulässig zurückgewiesen.

Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist somit die Klärung, ob die Zurückweisung dieses Antrages zu Recht erfolgte.

Die Beschwerdeführerin war vom Landesschulrat für Niederösterreich gemäß § 27 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 01.09.2013 jeweils per Dienstauftrag (Weisung) mit der Leitung der Volksschule *** betraut und mit der Leitung der Volksschule *** mitbetraut worden. Diese Betrauungen wurden wiederum per Dienstauftrag (Weisung) mit Ablauf des 26.12.2014 aufgehoben.

Die daraufhin vorgenommene Betrauung einer anderen Lehrerin mit der Leitung der Volksschulen *** und *** endete auf Grund eines von dieser unmittelbar vor ihrer Pensionierung im Rahmen eines Sabbaticals gemäß § 58 d LDG 1984 in Anspruch genommenen Freijahrs mit Beginn des Schuljahres 2018/2019.

Mit Verfügung der belangten Behörde vom 28.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Anführung des § 27 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 mit der Leitung der Volksschule *** (wieder) betraut.

Mit einer weiteren Verfügung der belangten Behörde vom 11.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 mit der Leitung der Volksschule *** (wieder) mitbetraut.

Eine Ausschreibung und Besetzung der Leitungsfunktion im Sinne des § 26 LDG 1984 an den genannten Schulen ist den jeweiligen Betrauungsvorgängen nicht vorangegangen.

Auch wurde die Beschwerdeführerin bisher niemals zu einer Leiterin einer Pflichtschule auf Grund einer Ausschreibung und Besetzung im Sinne des § 26 LDG 1984 ernannt.

Schon aus diesem Grund kam – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – weder eine neuerliche Ernennung im Sinn des § 26b Abs. 3 LDG 1984 noch eine (vorzeitige) Abberufung von der Leitungsfunktion gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 in Frage.

§ 26 Abs. 2 LDG 1984 stellt eine Ordnungsvorschrift dar, welche sich an die für die Ausschreibung einer frei gewordenen Leitungsstelle zuständige Behörde richtet.

Auch wenn die frei gewordenen Leiterstellen an den Schulen, mit deren Leitung die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 2 2. Satz LDG 1984 betraut bzw. mitbetraut wurde, nicht gemäß § 26 Abs. 2 LDG 1984 innerhalb von sechs Monaten nach deren Freiwerden ausgeschrieben wurden und nach einem Ausschreibungsverfahren besetzt wurden, so erwächst der mit der Leitung (bloß) betrauten Beschwerdeführerin daraus kein subjektives Recht auf dauerhafte Innehabung der Leitungsfunktion, von der sie nach § 26b Abs. 5 LDG 1984 vorzeitig abberufen werden könne.

Im Schreiben vom 28.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin zudem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der damit verfügten Betrauung kein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Direktorin abgeleitet werden könne.

Die Bildungsdirektion kann sowohl bei der Betrauung mit der Leitung als auch bei deren Aufhebung von der Möglichkeit des Dienstauftrages (Weisung) Gebrauch machen und hat der Landeslehrer gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 diese Weisung seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Die Verfügungen, mit denen die Betrauungen mit den Leiterstellen – nachdem die Leiterstelle auf Grund von Pensionierungen frei geworden waren – bzw. deren Aufhebungen erfolgten, ergingen ausdrücklich gestützt auf § 27 Abs. 2 LDG 1984 als schriftliche Dienstaufträge (Weisungen).

§ 27 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 sieht vor, dass eine Betrauung dann unverzüglich zu erfolgen hat, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung (des Leiters einer Schule) länger als drei Monate dauern wird oder die Leiterstelle frei geworden ist.

Rechtsgrundlage für die Betrauung mit der Leitung der Schulen war jeweils § 27 Abs. 2 LDG 1984. Eine Bestellung auf der Rechtsgrundlage des § 19 iVm § 26a LDG 1984 erfolgte nicht. Die Betrauung gemäß § 27 LDG 1984 und damit auch der entsprechende Akt der Abberufung ist als Weisung zu sehen. Es handelt sich dabei weder um eine dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die in der Form eines dienstrechtlichen Bescheides zu ergehen hätten.

Es folgte im Zusammenhang mit der Betrauung und deren Aufhebung zwar jeweils eine Versetzung nach § 19 Abs. 6 erster Satz LDG 1984 in Bescheidform, ohne damit inhaltlich über eine Betrauung oder deren Aufhebung abzusprechen.

Dass die Betrauung mit der Schulleitung oder die Abberufung (zwingend) in Bescheidform zu ergehen hat, lässt sich den Bestimmungen des LDG 1984 nicht entnehmen.

Es besteht sohin keine Rechtsgrundlage, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf die Erlassung eines Bescheides, mit welchem sie von einer Leitungsstelle abberufen wird, einräumt und zwar unabhängig davon, ob sie mit der Leitungsstelle per Weisung betraut wurde oder ob ihr diese Leitungsstelle bescheidmäßig verliehen wurde.

Somit besteht – wie schon die belangte Behörde in der nunmehr bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – in Ermangelung einer Rechtsgrundlage kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf die von ihr beantragte „Ausstellung eines Bescheides über die Beendigung der Funktionen der Einschreiterin an den VS *** und ***“.

Die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages durch die belangte Behörde war somit rechtens.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrages abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des VwGH keine (inhaltliche) Entscheidung über „civil rights“. Die Akten lassen zudem auch erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen sohin weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.