LVwG N LVwG-AV-865/001-2019; LVwG-AV-864/001-2019

LVwG-AV-865/001-2019; LVwG-AV-864/001-2019Tribunal Administrativo Regional27 de abr. de 2022

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Abfindungsgrundstück; Bewertung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-865/001-2019; LVwG-AV-864/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.865.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl, sowie die fachkundigen Laienrichter DI Karl Pumpler und DI Otto Bohrn über die Beschwerde von A und B, beide wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 27. Mai 2019, ***, betreffend Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Verfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 Abs. 1, 5 und 6, 19 Abs. 2, 21 Abs. 1, 2 und 3 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat im Verfahren *** den Zusammenlegungsplan durch Auflage vom 11. Juni 2019 bis 25. Juni 2020 u. a. auch gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„1 Beschwerde

Die Liegenschaftseigentümer A und B ONR ***, *** erheben aufgrund der erheblichen Mängel in Ausformung und Erschließung der Abfindungsgrundstücke ***, ***, ***, *** und *** alle KG *** und Abfindungsgrundstück *** KG *** Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan *** im Zusammenlegungsverfahren ***.

Zudem wird Beschwerde erhoben gegen die Bewertung von Maststandorten von Stromleitungen im Gebiet als Bewirtschaftungserschwernis sowohl im Altstand im Bewertungsausweis, als auch im Neustand im Abfindungsausweis.

Es wird auch Beschwerde gegen den zuletzt bestimmten Angleichungsfaktor in der amtlichen Bewertung aufgrund erheblich gestiegener und höherer Grundstücksverkehrswerte im Gebiet erhoben.

2 Antrag

Die Grundeigentümer A und B ONR ***, *** stellen den Antrag für die Abfindungsgrundsstücke ***, ***, ***, *** und *** alle KG *** und das Abfindungsgrundstück *** KG *** entsprechend den Zielen und Aufgaben einer Zusammenlegung gemäß §1 NÖ FLG 1975 igF. in ihrer Ausformung und Erschließung aus agrartechnischer Sicht der Arbeitswirtschaft und betriebswirtschaftlicher Sicht gesetzeskonforme Grundabfindungen der ONR ***, *** zu schaffen.

Die geführte Beschwerde und der Antrag dem FLG entsprechende rechtmäßige Abfindungen zu schaffen basiert auf dem im Anhang dargelegten agrartechnischen Befund und Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C (Mitglied der Fachgruppen Immobilien, Arbeit, Betrieb, Pflanzen; *** HG ***; ***, ***)

Es wird ausdrücklich auf den Befund des Sachverständigen C im Anhang verwiesen und wird dessen Inhalt ausdrücklich zum Vorbringen gegenständlicher Beschwerde erhoben“

Angeschlossen war folgendes Privatgutachten von C:

„Anhang

Der landwirtschaftliche Betrieb A und B hat mit ONR , *** in das Agrarverfahren „“ Flächen eingebracht eingebracht.

Entsprechend Abfindungsausweis und Teilplänen für die Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen werden 57 35 96m² den Liegenschaftseigentümern wieder zugeteilt.

Mangelhafte Abfindungskomplexe

Folgende Abfindungskomplexe weisen erhebliche Mängel auf für deren Beseitigung Maßnahmen vorgeschlagen werden:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abwertung D‐Maste

Es gab von den Grundeigentümern in *** mit der D eine Vereinbarung , dass sämtliche Leitungsmaste in der Freiheit unentgeltlich entfernt werden.

Bei der amtlichen Bewertung wurden trotz dieser Vereinbarung die Maststandorte als Hindernis mit Wertabschlägen berücksichtigt.

Zumindest in der Nachbewertung hätten diese Abschläge korrigiert werden üssen.

In der Natur sind alle Maststandorte aufgelassen worden (2 Jahr vor der provisorischen Übergabe) und daher sowohl im ALT‐ als auch im NEU‐Stand nicht zu berücksichtigen.

Angleichungsfaktor

Eine Aktualisierung des Angleichungsfaktors auf zur Zeit gegebenes Grundstückspreisniveau ist jedenfalls auch noch erforderlich. Aktuell beim Ackerland je nach Bonität 3 bis 5€/m².“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:

Agrartechnisches Gutachten von M:

„Befund und Gutachten

In der Rechtssache: *** - Zusammenlegungsverfahren

Aktenzeichen: LVwG-AV-864/001-201 9

LVwG-AV-865/001-2018

Beschwerdeführer: A und E

A und B

gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: *** vom: 27.Mai2019

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu folgendem Thema zu erstatten.

Überprüfung der Einhaltung der rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplanes

Ist Frau E als Verfahrenspartei ausgeschieden? Wenn ja, zu welchem Verfahrenszeitpunkt

2. Befund

2.1. Allgemeines

Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen für die Bearbeitung verwendet.

Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter den Ordnungsnummern *** und ***.

2.2. Erhebungen

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Ordnungsnummer *** - A und E

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 7. Februar 2011, ***; einem Besitzstands- und Bewertungsausweis *** Berichtigungsbescheid 2.Teil vom 16. Oktober 2017 sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung *** vom 27. Mai 2019 für die ONr *** - A und E je 14 ) wurde ermittelt:

Die Beschwerdeführer brachten gemäß dem erstgenannten Bescheid 3 Grundstücke im Ausmaß von 0,8074 ha und einem Wert von 4.890,50 Punkten in das Verfahren ein.

Im genannten Berichtigungsbescheid sind bei gleichbleibender Fläche 4.938,19 Punkte dafür ausgewiesen. Am Umfang der berücksichtigten Bewirtschaftungshindernisse von 332,5 Wertpunkten ändert sich gegenüber dem Vorbescheid nichts.

Im Zuge der Anteilsberechnung geht die Ordnungsnummer mit TZ *** in der Ordnungsnummer *** auf.

Ordnungsnummer *** - A und B

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 7. Februar 2011, ***; einem Besitzstands- und Bewertungsausweis *** Berichtigungsbescheid 2.Teil vom 16. Oktober 2017 sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung *** vom 27. Mai 2019 für die ONr *** - A und B je 14) wurde ermittelt:

Die Beschwerdeführer brachten gemäß dem erstgenannten Bescheid 27 Grundstücke im Ausmaß von 52,6099 ha und einem Wert von 389.509,45 Punkten in das Verfahren ein.

Im genannten Berichtigungsbescheid sind bei gleichbleibender Fläche 394.824,80 Punkte dafür ausgewiesen. Am Umfang der berücksichtigten Bewirtschaftungshindernisse von 1.220,00 Wertpunkten ändert sich gegenüber dem Vorbescheid nichts.

Diese Wertsummen stellen auch die Eingangsgrößen in die Anteilsberechnung dar.

Die Änderung des Gesamtwertes des eingebrachten Besitzstandes beruht offenbar auf einer NACH Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsbescheides durchgeführten Änderung einzelner Werte von Klassen innerhalb des Klassenschemas für das ganze Verfahren, da sich die Vorgangsweise bei den übrigen im Verfahren vorgelegten Beschwerden in gleicher Weise findet.

Unter Berücksichtigung mehrerer mit TZ ausgewiesener Zugänge, unter denen sich unter TZ *** die Übertragung der gesamten ONr *** findet, sowie einem Wert von 1.742,00 Punkten Wertabschlag für Bewirtschaftungshindernisse ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 32,8965 ha und 230.328,25 Wertpunkten. (Demgegenüber betragen die in den diversen Besitzstandsbescheiden ausgewiesenen Wertabschläge 1.220,00 Punkte für ONr. *** und 332,50 Punkte für ONr. ***, zusammen also 1.552,50 Punkte). Die Differenz bezieht sich auf die im Zuge der Anteilsberechnung übertragenen Grundstücke ***, *** und ***.

Sie bekamen dafür 14 Abfindungen im Ausmaß von 54,3875 ha und unter Berücksichtigung von 4601,00 Punkten für Bewirtschaftungshindernisse (Abwertungen neben Bodenschutzanlagen bzw. schlechter Form) 396.506,88 Wertpunkten.

Davon stellt Abfindungsgrundstück *** eine Ergänzungsfläche zwischen dem Wald im ausgeschlossenem Gebiet und der Trasse des neu geschaffenen Weges im Verfahren dar.

Die beiden Parzellen *** und *** sind aus Teilung an der Verfahrensgrenze entstanden. Sie sind als bewertete, nicht vermessene Grundstücke als Abfindungen zugeteilt. Beide, sowie das vorgenannte Grundstück und die Parzelle *** wurden vom Flächenbeitrag zu den gemeinsamen Anlagen befreit.

Der Wert der Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 1.225,84 Punkte ab, das sind 0,31% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 19.886,64 Punkte).

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,3717 m 2/Punkt gegenüber 1,3536 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (= 1,2182 und 1,4889 m 2/Punkt).

3. Gutachten

Überprüfung der Einhaltung der rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplanes

Die gesetzlich vorgeschriebenen rechnerischen Parameter der Abfindung wurden mit hoher Genauigkeit eingehalten.

Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist somit gegeben.

Bemerkt wird, dass durch Befreiung der beiden oben genannten, durch Teilung an der Verfahrensgrenze entstandenen nicht vermessenen Teilflächen vom Flächenbeitrag zu den gemeinsamen Anlagen eine allfällig früher vorzunehmende nachträgliche Ausscheidung aus dem Verfahren ausgeglichen wird.

Ist Frau E als Verfahrenspartei ausgeschieden? Wenn ja, zu welchem Verfahrenszeitpunkt

Das Ausscheiden von Frau E als Miteigentümerin der ONr. *** ist durch die Überführung des gesamten Besitzstandes der Ordnungsnummer mit der dokumentierten Tagebuchzahl in den Besitzstand der ONr. *** im Zuge der Anteilsberechnung aus agrartechnischer Sicht geklärt.

Da sich die gegenständliche Bearbeitung der Beschwerde nur auf diese beiden Ordnungsnummern bezieht, wurde eine Erhebung, ob Frau E allfällig Eigentum an anderen Ordnungsnummern im Verfahren besitzt oder gänzlich aus dem Verfahren ausgeschieden ist, nicht durchgeführt.“

Landwirtschaftliches Gutachten von F:

„Gutachten

In der Rechtssache: Beschwerde A u. B – Z-***

Aktenzeichen: LVwG-AV-863/001-2019

Beschwerdeführer: A u. B

***, ***

gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: ***

1. Gerichtsauftrag

1. Resultiert aus den auf Seite 3 angegebenen Mängeln der dort genannten Abfindungsgrundstücke eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung?

2. Sind die Abfindungsgrundstücke verglichen mit den eingebrachten Grundstücken tunlichst gleich beschaffen?

3. Sind die dort genannten Abfindungsgrundstücke unvermeidbar ungünstig geformt?

4. Wurden diese Grundstücke wegen ihrer negativen Form von der Agrarbezirksbehörde abgewertet? Wenn nein, sollte eine formbedingte Abwertung erfolgen? Wenn ja, entspricht die Abwertung der gesetzlichen Vorgabe des § 19 Abs. 2 FLG?

5. Unabhängig von einem rechtlich nicht existierenden Optimierungsanspruches: Könnten die von C in seinem Gutachten angeführten Verbesserungsvorschläge ohne Nachteil für andere Verfahrensparteien umgesetzt werden?

2. Befund

Die Beschwerdeführer brachten 86 Grundstücke im Wert im Ausmaß von 52,6099ha und einem Wert von 394.824,80Punkte in das Verfahren ein. Im Laufe des Verfahrens ergaben sich Zugänge

um sechs GSt. mit einer Fläche von

4,0609ha und einem Wert von

25. 590,10 Punkten. Insgesamt wurden

somit 92 GSt. mit einer Gesamtfläche von

56,6708ha und einem Wert von 420.414,90

eingebracht. Diese GSt. arrondierten sich zu 29 Bewirtschaftungskomplexen (die beiden Kleinstgrundstücke *** und *** mit 151m² wurden unverändert zugeteilt und werden auch im Neustand nicht als eigener Komplex gezählt).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Als Abfindung erhielten sie 19 GSt. im Ausmaß von 54,3875ha mit 401.107,88 Punkten, welche sich zu 14 Bewirtschaftungskomplexen arrondierten.

Somit ergibt sich ein Arrondierungsfaktor von ~1:2,1. Die durchschnittliche Komplexgröße änderte sich dementsprechend von 1,9542ha auf 3,8848ha/Komplex.

Rechnerische Gesetzmäßigkeit (siehe Anhang 1):

Das Flächen/Wert-Verhältnis ändert sich von 1,3536 auf 1,3717 m²/Punkt. Dies entspricht einer Änderung von 0,0181 m²/Punkt oder 1,336% (gesetzlicher Rahmen +-10%). Die Wertdifferenz beträgt -1226,02Punkte oder -0,308% (gesetzlicher Rahmen +-5%).

Die gesetzlichen Parameter im FLG sind somit sehr gut erfüllt.

Betrachtung der Bonitätsverteilung:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Der obigen Aufstellung ist zu entnehmen, dass die mittleren Bonitäten (-5,4%-Pkt.) zu Lasten der sehr guten Bonitäten (+3%-Pkt.) und in geringerem Ausmaß den schlechteren Bonitäten (+2%-Pkt.) abgenommen haben. Der Anteil der Hutweide hat geringfügig zugenommen.

AbfGSt. *** (KG ***) u. *** (KG ***) im Ried ***:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

3. Gutachten

Ad 1.:

Die drei bemängelten Abfindungsgrundstücke haben gemeinsam, dass sie die großteils gleiche Situierung wie im Altstand aufweisen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

GSt. *** und *** (KG ***): Die Beschwerdeführer hatten im Altstand an gleicher Stelle in sehr ungünstiger Konfiguration 7 Grundstücke. Es konnten zumindest im nördlichen Teil parallele Längsgrenzen geschaffen werden, was die Bewirtschaftbarkeit verbessert. Im südlichen Bereich (großteils GSt. ***) ergab sich aufgrund des Straßenverlaufes der *** eine „trompetenförmige“ Verbreiterung. Diese wurde gem. den Bestimmungen des §19(2) FLG korrekt einer Abwertung unterzogen.

GSt. ***: Die Zuteilung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer. Die Ausformung konnte gegenüber dem Altstand geringfügig verbessert werden.

GSt. : Ganzflächig als Hutweide bewertet. Lt. Aussagen des *** auf Wunsch der Beschwerdeführer (Wunschabgabe ON) zugeteilt. Dies kann der vorliegenden Niederschrift der Wunschabgabe nicht entnommen werden. Nur ein kleiner Teil lag im Altstand auf Grundstücken der Beschwerdeführer (GSt. ***). Ein Großteil lag im Altstand auf den Grundstücken *** (ONr. *** – G, *** u. *** (ONr. - *** I) sowie *** (ONr. - ***H). Aktuell ist das Abfindungsgrundstück in der Natur als Brachfläche (bzw. Biodiversitätsfläche) genutzt.

GSt. ***: Einerseits wurde durch die Schaffung des GSt. *** im südwestlichen Bereich neben dem Weg *** ein Bereich mit verstärkter Vernässung abgetrennt (nunmehr als RHB1 in der Abfindung der Erhaltungsgemeinschaft ***). Andererseits wurde die Fläche der Abfindung etwas vergrößert und so die ungünstige Ausformung, die sich durch die Lage des Weges *** an der Westseite ergibt, etwas verbessert. Eine Abwertungsnotwendigkeit gem. §19(2) blieb trotzdem bestehen und diese wurde auch korrekt vorgenommen. Bedingt durch Hangneigung, Waldrandlage und Vernässungsneigung wurde dieses GSt. wieder den Beschwerdeführern zugewiesen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Ad 3. u. 4.:

Die Grundstückskomplexe im Ried *** (***, ) und im Ried *** () weisen z.T. nicht parallele Längsgrenzen auf. Diese wurden entsprechend §19(2) FLG richtig abgewertet (Berechnung siehe Anhang 4) und finden sich so auch als Bewirtschaftungshindernisse im Abfindungsausweis der Beschwerdeführer. Beim GSt. *** besteht kein Abwertungserfordernis.

Ad 5.:

GSt. *** u. *** Ried ***:

Das Abfindungsgrundstück *** ist ca. 15m breit und zur Gänze mit Hutweide bewertet.

Der Gutachter C schlägt vor das GSt. *** auf die Abfindungsgrundstücke *** und *** (ONr. *** – J u. K) aufzuteilen. Das GSt. *** hat eine durchschnittliche Bonität von ~0,74Pkt./m². Sollte das GSt. *** (1618m² mit 242,7 Punkten), wie vorgeschlagen, aufgeteilt und der Wert von 242,7 Punkten dem Grundstück *** zugeschlagen werden, so ergäbe sich für *** eine Verbreiterung um ca. 3,6m. (242,7 Pkt. bei 0,74Pkt./m2 = 328m². Der Zugewinn an HW - bestockter Teil von *** wird hier ausgeklammert, da aufgrund der Kleinheit der Fläche eine Zuteilung sinnlos wäre). Um den unbestockten Teil von *** gemeinsam mit *** bewirtschaften zu können, müsste die sich zwischen diesen beiden GSt. befindliche Böschung eingeebnet werden.

Diese Böschung hat ausgehend von der Westseite eine Höhe von rund 0,5m und wächst bis an der Ostseite auf fast 2,5m an. Des Weiteren fällt das GSt. *** in Richtung Norden hin zu GSt. *** (stark eingetieftes Gerinne – in ONr. *** Erhaltungsgemeinschaft ***) weiter ab. Eine Einebnung der Böschung würde also sehr aufwändig sein und außerdem bedingt durch die geringe Breite des GSt. *** zu einer sehr starken Hangneigung führen.

Ungeachtet des technischen Aufwandes die beiden GSt. gemeinsam bewirtschaftbar zu machen übersieht der Gutachter des Weiteren folgende Punkte bzw. lässt sie unerwähnt:

1. Das AbfGSt. *** ist die einzige Abfindung der Partei J u. K (ONr. ***).

2. Durch den Verlust von 328m² des Abfindungsgrundstückes *** und punktegleiche Zuteilung von *** würde die Abfindung der Partei J und K aufgrund einer Änderung des Flächen/Wert-Verhältnisses von mehr als 10% (13,3%) gesetzwidrig. Siehe hierzu Anhang 2.

GSt. *** und *** Ried ***:

Es wird vorgeschlagen die Längsgrenzen der Abfindung dem Straßenverlauf der *** anzupassen um auch im südlichen Bereich parallele Längsgrenzen zu schaffen. Einen genauen Vorschlag bleibt der Gutachter jedoch schuldig.

Es wären zwei Varianten denkbar:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

An der Südseite wäre aufgrund der im Mittelteil vorhandenen Böschung nur mehr punktuell an der südöstlichen Ecke der Abfindung möglich, was allerdings ebenfalls ausreichend wäre.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

Anhang 1: Berechnung Gesetzmäßigkeit

„…

…“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

Anhang 2: Gesetzmäßigkeit Abfindung Partei J und K ONr. ***

„…

…“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

Anhang 2: Gesetzmäßigkeit Abfindung Partei L ONr. ***

„…

…“

Anhang 4: Berechnung Abwertung gem. §19(2):

Durch einen schrägen Anschnitt entstehen bei Ackernutzung, bedingt durch Überlappungen, Mehraufwendungen hinsichtlich Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff etc. Das Ausmaß dieser Überlappungen hängt von den Arbeitsbreiten der eingesetzten Maschinen ab. Das Einleitungsgutachten für gegenständliches Z-Verfahren ermittelte eine durchschnittliche Arbeitsbreite von 7,28m (9 Arbeitsgänge mit Arbeitsbreiten zwischen 1,5m {Pflug} und 15m {Pflanzenschutz und Düngung}).

In Längsrichtung wird bei weniger als 5m Grundstücksbreitenänderung auf 100m Grundstückslänge aufgrund der Verhältnismäßigkeit (häufig vorkommende geringe Abweichungen der Parallelität – hervorgerufen durchgeringförmige Krümmungen entlang von Straßengrundstücksgrenzen bzw. Böschungsgrenzlinien etc. – keine Abwertung durchgeführt. Bei Abweichungen von mehr als 5m auf 100lfm aufgrund von spitzeren Überlappungsdreiecken wird die Hälfte der Durchschnittsarbeitsbreite als Überlappung für die Berechnung angenommen. In gegenständlichem Fall wären dies somit 3,6m² pro Laufmeter.

Für die Berechnung des Mehraufwandes wurden zwei Fruchtfolgen (konventionell und biologisch) herangezogen. Die angenommenen variablen Kosten beliefen sich bei konventionell auf 392 €/ha, bei biologisch auf 349 €/ha. Da rund die Hälfte des Verfahrensgebietes biologisch bewirtschaftet wird, wurde das arithmetische Mittel, also 370,50 €/ha und Jahr für die weitere Berechnung verwendet.

Es wird von einem kapitalisierten Mehraufwand (jährlicher Mehraufwand multipliziert mit dem Kapitalwiedergewinnungsfaktor 25 bei einem üblicherweise angenommen Zinssatz von 4%) von € 9.262,50/ha (= € 92,63/ar oder vereinfacht 0,9/m²) ausgegangen. Dies ergibt einen Bonifikationswert von € 3,24/lfm oder 1,296 Wertpunkte/lfm bei Änderungen der Parallelität von mehr 5m auf 100lfm in Längsrichtung.

Abwertungen neben Bodenschutz gem. §19(1) FLG:

Breite 4 bis 5,9m: 0,6Pkt./lfm

Breite = 6m mit Baumbepflanzung: 1,2Pkt./lfm

Breite =6m ohne Baumbepflanzung: 0,6Pkt./lfm

Waldrandabwertungen lt. Mustergrundverzeichnis

Wald im Norden und Westen 1,5 Punkte/lfm

Wald im Süden und Osten 2,5 Punkte/lfm

Im Falle eines entlang des Waldrandes verlaufenden Weges reduzieren sich die Punkteabschläge bzw. -vergütungen je Laufmeter auf 1,0 (bei Wald im N und W) bzw. 2,0 Punkte/lfm (bei Wald im S und O).“

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass seiner Meinung nach der Operationsleiter, der aus der Nachbargemeinde stamme, befangen gewesen sei. Andere Parteien hätten ihre Wünsche erfüllt bekommen. Er habe zwar ungünstig geformte Grundstücke in das Verfahren eingebracht, aber einen weiteren ungünstig geformten Grundstücksteil in *** hinzubekommen. Seine Wünsche seien nicht erfüllt worden.

Seine Eltern hätten im Verfahren Grundstücke eingebracht, diese aber an ihn und seine Gattin übergeben und würden nunmehr keine weiteren Grundstücke seiner Eltern im Verfahrensgebiet liegen.

Masten seien schon vor Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans entfernt worden, in diesen Bescheiden seien aber trotzdem Abwertungen aus diesem Grund enthalten gewesen. Er selbst habe weitgehend in seinen Abfindungsgrundstücken Flächen mit ehemaligen Maststandorten zugeteilt bekommen. Im Neustand seien keine weiteren Abwertungen vorgenommen worden.

Mit den von den Änderungsvorschlägen von C betroffenen Grundeigentümern habe er keine Gespräche geführt.

F erklärte, dass Grundstück *** ausgehend von der dortigen Landesstraße über einen Güterweg ausreichend erschlossen sei. Der anschließende Grabenbereich sei naturgemäß wie schon im Altstand nicht befahrbar.

4. Feststellungen:

Die beiden rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung wurden, wie aus dem Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen ersichtlich ist, eingehalten. Der Wert der Abfindung weicht vom Abfindungsanspruch um 0,31% bei einer zulässigen Abweichung von 5% ab, das Flächen/Wertverhältnis der Grundabfindung beträgt 1,3717 m²/Punkt bei einer möglichen Schwankungsbreite von 1,282 bis 1,4889 m²/Punkt.

Die Beschwerdeführer brachten 27 Altgrundstücke im Ausmaß von 52,6099 ha und einem Wert von 389.509,45 Punkten ein, und erhielten 14 Grundabfindungen im Ausmaß von 54,3875 ha und einem Wert von 396.506,88 Punkten zugeteilt.

Teilweise wurden Formverbesserungen bei Abfindungsgrundstücken verglichen mit dort gelegenen Altgrundstücken erzielt, wo dies nicht möglich war bzw. bei neuen Lagen sind Abwertungen gemäß § 19 Abs. 2 FLG im erforderlichen Maß in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet worden.

Das Abfindungsgrundstück *** ist ordnungsgemäß erschlossen.

Abwertungen von Maststandorten im Altstand sind nicht Bescheidgegenstand, diese wurden im bereits rechtskräftigen Bewertungsplan geregelt.

Im Neustand existieren keine Masten, diese wurden zwischenzeitig entfernt, die Stromleitungen wurden unterirdisch verlegt, sodass auch keinerlei Abwertungen im Neustand vorgenommen wurden.

Der Angleichungsfaktor wurde im bereits rechtskräftigen Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen fixiert.

5. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den von ihm angeforderten schlüssigen und nachvollziehbaren agrartechnischen und landwirtschaftlichen Gutachten. Diese wurden hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung basierend auf dem gebotenen Gesamtvergleich aller eingebrachten mit allen zugeteilten Grundstücken erstellt. Ausführlich wurde dargestellt, dass die in der Beschwerde angeführten Mängel, die eine Änderung der Flureinteilung nötig machen würden, nicht vorliegen und alle notwendigen Abwertungen gemäß § 19 Abs. 2 FLG im erforderlichen Ausmaß vorgenommen wurden.

Dem landwirtschaftlichen Gutachten folgend konnten die Ausformungen der Abfindungsgrundstücke, die zum Teil über Altgrundstücken zu liegen kamen, geringfügig verbessert werden.

Der Einwand der Beschwerdeführer, Abfindungsgrundstück *** könnte praktisch nicht mit Grubber, Sämaschine und Pflanzenschutzspritze bearbeitet werden greift nicht. Ausgehend von der dort verlaufenden Landesstraße erschließt ein Güterweg das Grundstück in ausreichender Form.

In der Natur ist dieses Grundstück als Brachfläche genutzt.

Dass eine tunlichst gleiche Beschaffenheit der Grundabfindung nicht vorliegen würde, haben die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten nicht ergeben.

Eine Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplans konnte nicht erkannt werden.

Die im Privatgutachten von C vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine Optimierung des Zusammenlegungsplans der Beschwerdeführer ab. Obwohl darauf kein Rechtsanspruch besteht, wurde der Vollständigkeit halber darauf im landwirtschaftlichen Gutachten eingegangen und ausgeführt, aus welchen Gründen diese Vorschläge größtenteils nicht umsetzbar sind. Bei den verbleibenden Vorschlägen wurden seitens der Beschwerdeführer mit den davon betroffenen Parteien keine Gespräche geführt. Hier wäre allenfalls eine einvernehmliche Lösung in Frage gekommen, Rechtsanspruch besteht für die Beschwerdeführer wie schon ausgeführt keiner.

6. Rechtslage:

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

§ 28 (2) leg cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 (1) leg. cit: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17 (5) leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

§ 17 (6) leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19 (2) leg. cit.: Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 21 (1) leg.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21 (2) leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

§ 21 (3) leg. cit: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (auch) in Bezug auf die Beschwerdeführer den Zusammenlegungsplan im Verfahren *** erlassen.

Dabei hatte sie unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 FLG die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes zu treffen.

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der einzelnen Parteien, somit auch hinsichtlich der Beschwerdeführer, ist die Bestimmung des § 17 FLG maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren kommt es darauf an, ob alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke der Partei ermöglichen. Dabei zieht selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich alleine nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist vielmehr ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (z.B. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0072; 22.02.2006, 2004/07/0147; 31.01.1995, 93/07/0152). Diese Betrachtung stellen die Beschwerdeführer allerdings nicht an, wenn sie lediglich bei wenigen ihrer Abfindungsgrundstücken Mängel einwenden, die ihrer Meinung nach eine Gesetzwidrigkeit der gesamten Abfindung bewirken sollen. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang ein Teilvergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken unter Außerachtlassung des gebotenen Gesamtvergleiches (vgl. VwGH 15.03.1988, 87/07/0144).

Weiters existiert kein Anspruch auf Optimierung der Abfindung, es bestehen grundsätzlich mehrere Varianten der Gestaltung eines gesetzmäßigen Zusammenlegungsplans (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/07/0033). Ebenso bedeutet es keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer, wenn lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke in bestimmter Lage mit bestimmten Bonitätsklassen (siehe oben zitierte Judikate).

Das Fehlen eines zumindest gleichen Betriebserfolgs nach der Zusammenlegung hat der Beschwerdeführer darzulegen und durch Vorlage differenzierter Angaben zu untermauern (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0156). Angemerkt sei bereits jetzt, dass dies vorliegend nicht erfolgte.

Aus den genannten Grundsätzen ergibt sich, dass alle Forderungen nach teilweiser Zuteilung anderer Flächen oder Bonitäten, wie dies im Privatgutachten von C enthalten ist, rechtlich unbeachtlich sind. Trotzdem wurde auf die Änderungsvorschläge im landwirtschaftlichen Gutachten des F eingegangen und begründet, warum diese aus rechtlicher Sicht weitgehend nicht umsetzbar sind. Bei zwei ausschließlich einvernehmlich umsetzbaren Vorschlägen wurden von den Beschwerdeführern mit den davon betroffenen Parteien keine Gespräche geführt. Die dargelegte Rechtslage bzw. das Verfahrensergebnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verhindert eine amtswegige Umsetzung dieser Vorschläge.

Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung wurde zunächst die Einhaltung der beiden rein rechnerischen Parameter ermittelt. Ausgangsbasis dieser Berechnungen bilden die Daten des modifizierten Besitzstandes, wie das der agrartechnische Sachverständige auch vornahm.

Unter diesen Aspekten ermittelte der agrartechnische Sachverständige einen modifizierten Besitzstand im Ausmaß von 52,6099 ha und einem Wert von 389.509,45 Punkten. Die Beschwerdeführer erhielten hiefür 14 Grundabfindungen im Ausmaß von 54,3875 ha und einem Wert von 396.506,88 Punkten zugeteilt. Die Wertdifferenz zwischen Grundabfindung und Abfindungsanspruch beträgt lediglich 0,31% bei einer zulässigen Abweichung von 5%, das Flächen/Wertverhältnis der Grundabfindung beträgt 1,3717 m²/Punkt bei einer möglichen Schwankungsbreite von 1,282 bis 1,4889 m²/Punkt. Der Zusammenlegungserfolg beträgt annähernd 2:1.

Grundsätzlich sei angemerkt, dass Abfindungsgrundstücke zum Teil über ehemaligen Altgrundstücken der Beschwerdeführer zu liegen gekommen sind, wobei, soweit dies möglich war, Formverbesserungen erzielt werden konnten. Ein extrem vernässter Grundstücksteil eines Altgrundstücks wurde abgetrennt und zur Errichtung eines Rückhaltebeckens verwendet.

Das Argument einer Verletzung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundabfindung kann schon aus diesem Grund nicht greifen. Auch bei Einbeziehung der anderen neu zugeteilten Flächen konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei einer Gesamtbetrachtung der Grundabfindung keine Mängel festgestellt werden, die diesen Grundsatz verletzt hätten.

Bei den Abfindungsgrundstücken *** und ***, die über sieben sehr schlecht geformten Altgrundstücken der Beschwerdeführer zu liegen gekommen sind, konnten teilweise parallel ausgeformte Längsgrenzen geschaffen werden. Die unvermeidbare ungünstige Grundstücksform, die durch die *** bedingt ist, wurde durch einen Wertabschlag ausreichend berücksichtigt.

Auch bei Abfindungsgrundstück *** konnte die Konfiguration verglichen mit dem Altstand etwas verbessert werden.

Abfindungsgrundstück *** ist als Hutweide bewertet. Eine ordnungsgemäße Erschließung ist dem landwirtschaftlichen Gutachten folgend vorhanden.

Bei Abfindungsgrundstück *** wurde ein stark vernässter Teil abgetrennt (es befindet sich dort nunmehr ein Rückhaltebecken), auch die Ausformung konnte geringfügig verbessert werden, wobei die verbleibende durch den Weg *** resultierende ungünstige Grundstücksform entsprechend durch Abwertung berücksichtigt wurde. Die bestehende Vernässung, die Hanglage und die Waldrandlage bedingen, dass dieses Grundstück keiner anderen Partei zugeteilt werden konnte, sodass es in wie eben angeführt verbesserter Form den Beschwerdeführern verbleiben musste.

Abfindungsgrundstück *** wurde zwar in der Beschwerde explizit erwähnt, ist aber im Abfindungsausweis der Beschwerdeführer nicht enthalten und scheint auch im Privatgutachten von C nicht auf.

Insgesamt erzielten die Beschwerdeführer nicht unbeachtliche Vorteile aus dem Verfahren. Der Zusammenlegungserfolg beträgt über 2:1, woraus sich eine Vergrößerung der Durchschnittsgröße der Grundstücke sowie eine Verringerung des Gesamtumfangs im Neustand ergibt. Daraus resultiert auch eine Verringerung von Randverlusten. Unter diesem Aspekt wären den Beschwerdeführern selbst einzelne geringe Nachteile zumutbar, Anspruch auf Optimierung der Grundabfindung besteht wie schon zuvor erwähnt keiner.

Die Festsetzung der Höhe des Angleichungsfaktors, der schlussendlich die Höhe des Geldausgleichs bestimmt, ist nicht Bescheidgegenstand. Dies ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. VwGH 14.12.1993, 90/07/0078, mwN). Der Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, mit welchem auch die Höhe des Angleichungsfaktors bestimmt wurde, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Dadurch sind jedenfalls neben den Parteien selbst auch Behörden und Gerichte an dessen Inhalt gebunden. Eine nochmalige inhaltliche Prüfung ist daher schon aus rechtlicher Sicht nicht zulässig.

Auf die Neufestsetzung dieses Faktors für den Fall, dass im Rahmen der Ausführung des Zusammenlegungsplans die Durchführung der Geldausgleiche bescheidmäßig vorgeschrieben werden muss, sei verwiesen.

Gleiches gilt vom Ergebnis her für das Verlangen nach einer Änderung der Bewertung von Strommaststandorten im Altstand. Diese ist im rechtskräftigen Bewertungsplan enthalten und einer neuerlichen Absprache nicht zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor Erlassung dieses Bescheides die Masten bereits entfernt worden waren.

Auf Abfindungsgrundstücken befinden sich weder Masten noch überspannen diese Leitungen - diese wurden alle entfernt – weshalb im Abfindungsausweis keinerlei Abwertungen vorgenommen wurden.

Aus dem Verweis auf einen allfällig größeren Zusammenlegungserfolg anderer Parteien ist für die Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Wunschabgabe keine rechtlichen Verpflichtungen der NÖ ABB nach sich zieht, diesen auch nachzukommen.

Da das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren keine weitere Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer hervorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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