projetos
LVwG-S-1181/001-2022; LVwG-S-1182/001-2022•LVwG N LVwG-S-1181/001-2022; LVwG-S-1182/001-2022
LVwG-S-1181/001-2022; LVwG-S-1182/001-2022Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2022
Tierrecht; Tiergesundheit; Verwaltungsstrafe; Rinder; Verkehrsbeschränkung; Inverkehrbringen; Tatumschreibung; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1. April 2022, Zl. *** und ***, betreffend Übertretung nach dem Tiergesundheitsgesetz, zu Recht erkannt:
1. Den Beschwerden wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung der Strafverfahren verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer (gleichartig wie mit den zuvor ergangenen Strafverfügungen vom 7. Dezember 2021) schuldig erkannt, er habe „als Tierhalter“ am 2. und 24. November 2021 in ***, *** (Stall auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***), die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, *** und *** trotz aufrechter Verkehrsbeschränkung aus seinem Betrieb verbracht, obwohl es gemäß § 16 Abs.1 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung verboten sei, Rinder aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen. Der Umstand, dass der Betrieb die amtlich anerkannte IBR/IVA-, Bangseuche- und Rinderleukose-Freiheit verloren
habe, sei ihm nachweislich mit Schreiben (richtig: Bescheid) der belangten Behörde vom 10. September 2021, GZ ***, mitgeteilt worden.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer jeweils einen Verstoß gegen § 44a VStG moniert.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung (nämlich durch Individualisierung und Konkretisierung der Tatumschreibung) vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144). Während die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen dem Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat dient, verfolgt die Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten neben der Wahrung der Verteidigungsrechte auch den Zweck der Überprüfbarkeit der von der Behörde angestellten Subsumtion (VWGH 3.11.2021, Ra 2020/10/0076; RIS-Justiz RS0119082). Alleine die Wiedergabe des Textes der Übertretungsnorm wird diesen Anforderungen in der Regel nicht gerecht (z.B. VwGH 27.1.2006, 2005/02/0222).
Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die verfahrensgegenständlichen Tiere entgegen einem durch „Verbringen“ aus dem Betrieb Verbot in Verkehr gebracht zu haben, ohne auszuführen, von welcher konkreten als „Inverkehrbringen“ angesehenen Handlung die belangte Behörde ausgeht. Gerade das wäre aber mit Blick auf § 2 Z 7 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung erforderlich gewesen, wonach lediglich das Verbringen von Tieren zu bestimmten Zielen bzw. Zwecken (z.B. zu Märkten, Auktionen, Ausstellungen, Tierschauen, [grundsätzlich] in andere Bestände bzw. zu Deckungsgeschäften) als Inverkehrbringen zu betrachten ist. Diesen Anforderungen werden weder die Straferkenntnisse noch die Verfolgungshandlung gerecht und lässt sich auch aus den Anzeigen der Amtstierärztin das erforderliche Sachsubstrat nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerden Erfolg beschieden und war mangels entsprechender Verfolgungshandlung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG der Einstellung der Strafverfahren zu verfügen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.