LVwG N LVwG-S-1109/001-2022

LVwG-S-1109/001-2022Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2022

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Integrationsvereinbarung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1109/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1109.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafnorm im Bescheid zu lauten hat: „§ 23 Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2020“.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 22,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 143,-- Euro (Strafe: 110,-- Euro; Kosten des Behördenverfahrens: 11,-- Euro; Kosten des Gerichtsverfahrens: 22,-- Euro). Der Betrag ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG). Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, Staatsangehörige der Türkei, beruht auf dem behördeninternen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. März 2022.

Festgehalten ist in diesem Schreiben, dass Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen hätten. Der Beschwerdeführerin sei am 6. Februar 2020 ein Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden, sie habe aber das Modul 1 noch immer nicht erfüllt und daher gegen § 9 Abs. 2 des Integrationsgesetzes verstoßen.

1.2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. März 2022 wurde deswegen über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Stunden verhängt.

1.3. Fristgerecht wurde ein Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Es sei ihnen bewusst, dass sie das Modul 1 der Integrationsprüfung noch nicht erfüllt habe, jedoch habe sie schon öfters an der Prüfung teilgenommen. Es gelinge ihr jedes Mal nur zum Teil. Das Erlernen einer Zweitsprache sei nicht einfach, sie werde es auch weiterhin probieren und nicht aufgeben. Die ersten Male sei sie zwar angetreten, es sei jedoch auf Grund der schwer verlaufenden Schwangerschaft und sodann dem Baby nicht gelungen. Es werde um Herabsetzung der Strafe ersucht. Sie sei nicht in der Lage, den Betrag zu bezahlen, da sie kein Einkommen habe und ein Kind versorgen müsse.

Vorgelegt wurde dazu ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 8. Februar 2022, wonach die Beschwerdeführerin am 19. Jänner 2022 die Integrationsprüfung nicht bestanden habe (laut Detailergebnis lagen die Ergebnisse aller Prüfungsteile unter der jeweiligen Mindestpunktezahl).

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2022 wurde dem Einspruch gegen die Strafhöhe Folge gegeben und die Geldstrafe auf 110,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt. Als Strafnorm wurde § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz in der Stammfassung angegeben. Der Kostenbeitrag wurde mit 11,-- Euro festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch Gründe angeführt worden seien, die eine Herabsetzung der Strafe anzeigen würden. Nach Abwägung der Milderungsgründe und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung belehrt.

1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wird:

Es sei ihnen bewusst, dass sie das Modul 1 der Integrationsprüfung noch nicht erfüllt habe, jedoch habe sie schon öfters an der Prüfung teilgenommen. Es gelinge ihr jedes Mal nur zum Teil. Das Erlernen einer Zweitsprache sei nicht einfach, sie werde es auch weiterhin probieren und nicht aufgeben. Sie bitte um eine Herabsetzung des Betrages. Sie sei nicht in der Lage, den Betrag zu bezahlen, da sie kein Einkommen habe, ein Kind versorgen müsse und ihr Ehemann arbeitslos sei. Des Weiteren möchte sie noch die Steigung von Strom- und Gasrechnungen ergänzen.

1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde. Im Verwaltungsstrafakt ist ein Auszug der belangten Behörde vom 16. März 2022 enthalten, wonach zur Beschwerdeführerin keine Vormerkungen aufscheinen.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 23 Abs. 1 des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2020, lautet:

„Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Strafbemessung:

Festzuhalten ist zunächst, dass hinsichtlich der Tatbestands- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten ist (vgl. etwa bereits VwGH 9.11.1965, 1282/64). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Überprüfung des Strafausmaßes anhand der Strafbemessungskriterien (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203).

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt. Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und sie zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen (vgl. auch etwa VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002).

Strafrechtlich ist als Sanktion für die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen, wobei die Strafbarkeit unabhängig von allfälligen sonstigen Sanktionen wie der grundsätzlich möglichen Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht.

§ 23 Abs. 1 des Integrationsgesetzes legt den Strafrahmen mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro bzw. mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen fest.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen des Integrationsgesetzes dienen den dargelegten hochrangigen Interessen. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat den Normzweck nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht zu erkennen (zumal von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurde, dass sie sich um eine Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht bemüht hätte). Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist mildernd zu werten und es ist die geständige Verantwortung zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind nicht zu erkennen. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist auf die – wenngleich nicht durch Nachweise untermauerten – Beschwerdeausführungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin kein Einkommen hat, ihr Ehemann arbeitslos ist, für ein Kind eine Sorgepflicht besteht und die Energiepreise steigen.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die im Bescheid festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe – auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – keineswegs als zu hoch bemessen anzusehen.

Festzuhalten ist dazu, dass die Strafe von der Behörde im Vergleich zur Strafverfügung bereits deutlich herabgesetzt wurde und dass sich die herabgesetzte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt (vgl. etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 6.11.2006, 2005/09/0128). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv im Hinblick auf die nunmehrige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingewirkt werden soll, sondern es soll durch die Strafe auch generalpräventive Wirkung erzielt werden (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186).

Darauf hinzuweisen ist, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden derart gering. Zum Verschulden ist dabei hervorzuheben, dass – was im vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann – von geringem Verschulden nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen, wobei die im Bescheid angeführte Strafnorm entsprechend der dargelegten maßgeblichen Rechtslage zu präzisieren ist.

4.2. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 22,-- Euro festzusetzen.

4.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung – zumal ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung auch etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).

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