LVwG N LVwG-AV-316/001-2022

LVwG-AV-316/001-2022Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2022

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-316/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.316.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Februar 2022, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag

A) zu Recht erkannt:

I.Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Erfüllungsfrist mit 31. Mai 2022 neu festgesetzt wird und angeordnet wird, dass an Stelle der vollständigen Entfernung und Entsorgung der angeführten Fahrzeuge und Maschinen der gesetzmäßige Zustand innerhalb der genannten Frist auch dadurch erfüllt werden kann, dass diese Maschinen und Fahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung trockengelegt werden oder auf eine für die Lagerung derartiger Fahrzeuge und Maschinen genehmigte Anlage mit befestigter Fläche und vor Witterungseinflüssen schützender Überdachung verbracht werden oder in einen betriebsfähigen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand gebracht werden.

Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Trockenlegung bzw. Verbringung auf eine dafür genehmigte Anlage bzw. in einen die ordnungsgemäße, bestimmungsgemäße Wiederverwertung erlaubenden Zustand sind der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis zum 10. Juni 2022 vorzulegen und müssen von einer/einem zur Durchführung der-artiger Arbeiten und Maßnahmen befugten fachkundigen Person/ Unternehmen stammen, im Falle der Variante der Instandsetzung und Zuführung von Kraftfahrzeugen zur einer bestimmungsgemäßen Verwendung durch Vorlage von Gutachten gemäß § 57a KFG 1967.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B) beschlossen:

I.Im Übrigen (hinsichtlich des Ausspruchs betreffend Entsorgung verunreinigten Erdreichs, Spruchpunkte 2. und 3.) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs. 1 und 3 Z 1 und 31 Abs. 1 bis 3, 98 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr.33/2013 i.d.g.F.)

§§ 37, 38 AWG (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) hat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Reihe von Fahrzeugen und Maschinen abgestellt, in Bezug auf welche die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) ein gewässerpolizeiliches Verfahren eingeleitet hat.

1.2. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022, ***, erging der folgende auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Auftrag:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt Frau A, geb. ***, den Auftrag, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die folgenden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellten Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge (Zuordnungsnummer entspricht den Nummern aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für KFZ-Technik vom 06. September 2021 in der Fassung vom 07. September 2021 bzw. dem Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 16. Februar 2022 in der Fassung vom 17. Februar 2022) sind unverzüglich, längstens bis 31. März 2022, zu entfernen und ordnungsgemäß und fachgerecht zu entsorgen:

Zuordnungsnummer 2: Aggregat Eurec, grün

Zuordnungsnummer 3: LKW Volvo, blau, Fahrgestellnummer J4DPC2XA298657

Zuordnungsnummer 4: Teleskoplader Sennebogen 305, grün

Zuordnungsnummer 5: Kettenbagger Komatsu PC 75, gelb

Zuordnungsnummer 6: Mobiler Steinbrecher Fintec, blau

Zuordnungsnummer 8: 2 Kehrmaschinen „Schafter Truck“, grün

Zuordnungsnummer 9: Kettenbagger Wacker Neuson 1404RD, grau gelb, Fahrgestellnummer AG04091

Zuordnungsnummer 10: Maschine Poclein 61P, Fahrgestellnummer 006102

Zuordnungsnummer 12: Baumaschine, rot

Zuordnungsnummer 13: LKW Volvo FM12/420, rot

Zuordnungsnummer 14: Kehrmaschine Iveco 150E15, orange

Zuordnungsnummer 58: Brecheranlage mobil „RE-Liner 5700-2R“, Farbe gelb

Der GPS-Standort dieser Maschinen bzw. Kraftfahrzeuge ist dem Erhebungsbericht

der Technischen Gewässeraufsicht vom 16. Februar 2022 in der Fassung vom 17.

Februar 2022 zu entnehmen. Dieser Erhebungsbericht bildet einen wesentlichen

Bestandteil des Bescheides.

2. Das durch die genannten Fahrzeuge verunreinigte Erdreich ist unverzüglich, längstens bis 31. März 2022, vollständig abzutragen und ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

3. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unaufgefordert bis spätestens 15. April 2022 zu übermitteln.“

Begründend verwies die belangte Behörde auf Feststellungen bei einem Lokalaugenschein am 30. August 2021, ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten vom 06. September 2021, eine Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht vom 16. und 17. Februar 2022, hielt fest, dass auf Grund der Gegebenheiten nach dem natürlichen Lauf der Dinge bzw. durch Niederschlag eine Verfrachtung bereits vorliegender Bodenverunreinigungen in tiefere Bodenschichten bzw. das Grund-wasser nicht ausgeschlossen werden könne und daher die Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorläge. Den Äußerungen der Beschwerdeführerin zufolge sei die Abstellung von Fahrzeugen und Maschinen in ihrem Auftrag erfolgt. Weiters zitiert die belangte Behörde § 31 Abs. 3 WRG 1959 und kommt zum Schluss, dass die angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich und geeignet seien.

Dem Bescheid angeschlossen ist eine Fotodokumentation der Gewässeraufsicht vom 16. Februar 2022, in der in mehr als 80 Positionen verschiedene Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Anlagen fotografisch und mit Kurzbeschreibung dargestellt sind.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A vom 21. März 2022, in der sie (lediglich) vorbringt, dass die Zuständigkeit mit Einbringung eines Antrags nach § 37 AWG auf die NÖ Landesregierung übergegangen sei. Im Übrigen tritt sie den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.

1.4. Bei den oben angeführten Fahrzeugen und sonstigen Maschinen handelt es sich um nicht (mehr) zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge und Maschinen, welche wassergefährdende Stoffe wie Kraftstoff, Schmieröl, Brems- und Kühlflüssigkeit enthalten und bei denen auf Grund ihres Zustands und der langen Lagerungsdauer sowie nicht mehr aktuellen Überprüfungen der Betriebssicherheit (soweit vorhanden, sind die Begutachtungsplaketten nach § 57a KFG 1967 zeitlich abgelaufen) die Gefahr eines Austretend von Betriebsmitteln besteht. Teilweise ist bereits ein Ausfließen von Betriebsmitteln ersichtlich (zB Ölaustritt beim LKW Volvo blau, beim Teleskoplader Senebogen, beim Steinbrecher Fintec, weiters beim LKW Volvo rot). Auch bei jenen Fahrzeugen, bei denen bislang ein Austritt von Betriebsmitteln nicht beobachtet wurde, ist ein Auslaufschutz für sämtliche im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel auf Dauer nicht gewährleistet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund durchrosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtheitssysteme Betriebsstoffe jederzeit austreten. Auf Grund der Lagerung auf unbefestigter Fläche ist im Fall des Betriebsmittelaustritts eine ungehinderte Versickerung in den Boden und (im Zusammenhang mit der Ausschwemmung durch Niederschläge) eine Versickerung weiter bis ins Grundwasser zu erwarten.

Um eine derartige (weitere) Grundwassergefährdung zu verhindern, ist es erforderlich, die genannten Fahrzeuge und Maschinen nachweislich zu entsorgen oder sie fachgerecht trocken zu legen oder auf dafür geeignete genehmigte Bereiche (mit Schutz vor Witterungseinflüssen und dichter Fläche zur Verhinderung des Versickerns von Betriebsmitteln) zu verbringen oder diese Fahrzeuge/ Maschinen durch einen Fachkundigen in Stand setzen zu lassen und einer bestimmungs-gemäßen Wiederverwendung zuzuführen. Zur Sicherstellung einer ordnungs-gemäßen Durchführung dieser Maßnahmen sind entsprechende Nachweise durch einen dazu Befugten zu erbringen. Bislang wurden durch die Beschwerdeführerin keine geeigneten Maßnahmen getroffen.

Es ist jedenfalls – bei entsprechenden Anstrengungen und Mitteleinsatz - möglich, die dazu erforderlichen Vorkehrungen (also etwa die angeführten zwölf Fahrzeuge/Maschinen zu einem zur Entsorgung/Lagerung/Reparatur geeigneten Ort zu verbringen oder trockenzulegen) binnen zwei bis drei Wochen zu bewerkstelligen.

1.5. An welchen Stellen konkret und vor allem in welchen Ausmaß Boden-kontaminationen bereits stattgefunden haben, wurde bislang von der belangten Behörde nicht (vollständig) festgestellt. Die jeweils konkret und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erforderlichen Maßnahmen stehen ebenfalls nicht fest.

2. Beweiswürdigung

2.1. Unbestritten ist, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Fahrzeuge und Maschinen auf dem genannten Grundstück in der Katastralgemeinde *** im Auftrag der Beschwerdeführerin abgestellt worden sind. Dies bringt sie sogar selbst vor, sodass an der Verursacherschaft der Beschwerdeführerin kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zum Zustand und zum daraus resultierenden Gefährdungspotential beruhen auf dem nachvollziehbaren, durch Fotos illustrierten Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen B vom 06. September 2021, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Einschätzung einer Gefahr einer Gewässer-verunreinigung im Zusammenhang mit dem Versickern von Betriebsstoffen beruhen auf der ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogenen plausiblen Einschätzung des Gewässeraufsichtsorgans C vom 31. August 2021. Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass länger abgestellte, nicht ordnungsgemäß gewartete und verwendete Fahrzeuge, welche Betriebsmittel enthalten, gefahrlaufen, auf Grund von nicht behobener Vorschäden, mangelhafter Wartung und natürlicher Alterungsprozesse im Lauf der Zeit Undichtheiten aufweisen, durch welche Betriebsmittel austreten. Bei der Lagerung solcher Geräte über längere Zeit (konkret besteht die Lagerung eben dieser Fahrzeuge und Maschinen zumindest seit Sommer 2021), ist die Annahme gerechtfertigt, dass damit vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung verbunden ist (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/07/0120). Bereits im Gutachten vom 06. September 2021 sind – wenn auch damals – geringfügige Betriebsmittelverluste beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass sich das Gefährdungspotential seither schon alleine durch den Alterungsprozess und dem Umstand, dass diese Geräte seither ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt waren, noch vergrößert hat. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass im Konkreten eine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung vorliegt, auch wenn die belangte Behörde nähere Feststellungen zu den bereits erfolgten Bodenverunreinigungen nicht getroffen hat.

2.2. Welche konkreten Entsorgungsmaßnahmen betreffend die Boden-kontaminationen hier erforderlich sind, lässt sich auf Grund des dem Gericht vorliegenden Tatsachensubstrats nicht beantworten.

2.3. In Bezug auf die genannten Fahrzeuge und Maschinen hat die belangte Behörde lediglich eine der vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen für zielführend erachteten Maßnahmen ausgewählt. Eine Begründung dafür findet sich im angefochtenen Bescheid nicht und kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die vom Amtssachverständigen dargestellten Alternativen nicht geeignet wären, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, soweit sie von den noch in den Fahrzeugen und Maschinen enthaltenen potentiell wassergefährdenden Stoffen ausgehen, hintanzuhalten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

(…)

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

(…)

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(…)

AWG

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(…)

§ 38.

(1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.

(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

1.

zur Durchführung eines Verfahrens oder

2.

zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

1.

zur Durchführung von Verfahren oder

2.

zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(7) Zuständige Behörde für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§73 (…)

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag ausschließlich mit dem Argument der Unzuständigkeit der belangten Behörde. Auch wenn sie explizit kein konkretes Begehren formuliert hat, ergibt sich doch schon durch die Geltendmachung der Unzuständigkeit, welche zutreffendenfalls zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, implizit, dass die Beschwerdeführerin dieses anstrebt. Im Hinblick drauf konnte von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages Abstand genommen werden.

3.2.2. Freilich ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Unzuständigkeitseinrede nicht im Recht. Offensichtlich meint sie, dass in Folge der Bestimmungen des § 38 AWG betreffend Konzentration und Zuständigkeit für Genehmigungs- und Anzeige-verfahren gemäß § 37 AWG auch für das vorliegende Verfahren der Landes-hauptmann (bzw. laut Beschwerde die NÖ Landesregierung) zuständig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich diese spezielle Zuständigkeit nur auf das Genehmigungs/Anzeigeverfahren und daran anschließende Folgeverfahren bezieht. Eine Vorgehensweise nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 durch den Landeshauptmann unter dem Titel der „Gefahrenabwehr“ im Sinne des § 38 Abs. 1a letzter Satz AWG setzt voraus, dass eine abfallrechtlich genehmigte Behandlungsanlage vorliegt, von der die Gefahr ausgeht. Dies ergibt sich auch ganz eindeutig aus den Materialien der AWG-Novelle 2007 (Regierungsvorlage, 89 der Beilagen XXIII. GP), wo es in Bezug auf die neu geschaffene Regelung wie folgt heißt: „In Abs. 1a wird klargestellt, dass hinsichtlich des Vollzugs der mitanzuwendenden Bundesgesetze die Aufsicht (Kontrolle, nachträgliche Auflagen, etc.) für Behandlungsanlagen, die gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt sind, ausschließlich bei der Abfallbehörde liegt. Auch hinsichtlich der Landesgesetze wird die Aufsicht zukünftig bei der Abfallbehörde liegen.“ (Unterstreichung durch das Gericht). Die Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags hinsichtlich eines gewässergefährdenden Zustandes kann jedoch nicht durch das bloße Stellen eines Genehmigungsantrages für eine am selben Ort geplante Abfallbehandlungsanlage ausgeschlossen werden (dass die in Rede stehenden Fahrzeuge/Maschinen Teil einer bereits genehmigten Anlage wären, wird nicht behauptet). Angemerkt sei noch, dass § 73 Abs. 6 AWG nur § 138, nicht aber § 31 WRG 1959 für unanwendbar erklärt.

Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der geltend gemachten Unzuständigkeit als nicht berechtigt.

3.2.3. Auch wenn das Gericht einen angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen hat, ist die Prüfbefugnis des Gerichts nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895) nicht so stark eingeschränkt zu verstehen, dass sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst beschränkt wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nämlich nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtliche Angriffspunkte aufzeigt (zumal, wenn dies auch zu seinen Lasten gehen könnte). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), welcher durch die Anfechtungserklärung und die Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte weiter eingeschränkt sein kann. Das Gericht ist somit bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, den bekämpften gewässerpolizeilichen Auftrag auch hinsichtlich von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachter Gründe zu überprüfen.

3.2.4. In Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auch nicht anzweifelt, dass im Konkreten die Gefahr einer Gewässer-verunreinigung durch die in den verschiedenen Fahrzeugen und Maschinen enthaltenen Betriebsmitteln gegeben ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hatte daher der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich die wenigstens seit Sommer 2021 erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, entsprechendes aufzutragen, um eine (weitere) Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Das für eine Gewässergefährdung schon geringe Mengen von Öl reichen, ist es allgemein bekannt anzusehen (vg. VwGH 25.03.1999, 99/07/0002). Die Anordnungsbefugnis der Behörde bezieht sich auf die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahme. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist eine sachverständig zu lösende Frage (zB VwGH 27.07.2017, Ro 2015/07/0021). Eine solche sachverständige Beurteilung lag der belangten Behörde vor, wobei der Sachverständige mehrere Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, von denen die Behörde jedoch lediglich eine ausgewählt hat. Das Gericht kann nicht finden, dass lediglich die ausgewählte, nicht jedoch die anderen vom Amtssachverständigen unwidersprochen aufgezeigten Möglichkeiten in Betracht kämen, insbesondere ist nicht zu sehen, weshalb es der Entsorgung sämtlicher Fahrzeuge und Maschinen bedarf, auch zumal andere Möglichkeiten, etwa die Trockenlegung, aber auch die Reparatur und Wiederverwendung, wenigstens bei einem Teil der angeführten Fahrzeuge nicht unrealistisch erscheint. Im Hinblick darauf, dass wasserpolizeiliche Aufträge an dem verfassungsgesetzlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen sind (vgl. VfGH 11.06.1996, B124/95) und Mitteleinsatz und Erfolg adäquat sein müssen (vgl ZB VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038), hält es das Gericht für nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin auf eine der in Betracht kommenden Alternativen festzulegen. In diesem Sinne war der Auftrag gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu ergänzen, wobei der Beschwerdeführerin im vorgegebenen zeitlichen Rahmen die Wahl zwischen den einzelnen Möglichkeiten gelassen wird. Sofern andere Rechtsvorschriften weitergehende Maßnahmen erfordern, die die Wahlmöglichkeit weiter einschränken, obliegt es der für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörde, dies gesondert anzuordnen.

3.2.5. Was die Erfüllungsfristen anbelangt, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass Erfüllungsfristen für gewässer-polizeiliche Aufträge so zu wählen sind, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte innerhalb des gesetzten Zeitrahmens möglich ist (zB VwGH 25.10.1994, 92/07/0097). Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige hat die notwendige Frist unwidersprochen mit zwei bis drei Wochen angenommen. Die vom Gericht analog zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung etwas länger bestimmte Frist ist daher jedenfalls angemessen.

3.2.6. Was den Auftrag zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen anbelangt (Spruchpunkt 2. und damit im Zusammenhang stehende Entsorgungsnachweise im Spruchpunkt 3.) reichen allerdings die Feststellungen der belangten Behörde für eine Entscheidung bei weitem nicht aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsbescheide so bestimmt gefasst sein müssen, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. zB VwGH 21.12.2005, 2004/08/0161, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 63 f zu § 59 AVG).

Um einen entsprechend konkreten Spruch definieren zu können, bedarf es entsprechender Tatsachenfeststellungen. Im konkreten Fall wäre festzustellen, wo konkret eine Bodenverunreinigung bereits stattgefunden hat, welches Ausmaß diese erreicht und welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, um die (Gefahr der) Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Dazu bedarf es einer Beurteilung und Abschätzung auf sachverständiger Basis, etwa auch dahingehend, ob auf Grund des räumlich und mengenmäßig begrenzten Gefährdungspotentials eine bestimmte Menge des abzutragenden Materials (Fläche, Tiefe) definiert werden kann bzw., etwa wenn es sich um größere Mengen handelt bzw. von einem Eindringen in tiefere Schichten ausgegangen werden muss, eine Beurteilung dahingehend, ob Bodenuntersuchungen notwendig sind bzw. ein Sanierungsgrenzwert zu bestimmen ist. All dies hat die belangte Behörde nicht getan, sodass der Bescheid in der vorliegenden Form auch gar nicht vollstreckbar erscheint. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, dass verschiedene Fahrzeuge und Geräte im Lauf der Zeit umgestellt worden sind. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die derzeitigen und koordinativ erfassten Aufstellungsorte der Fahrzeuge und Maschinen auch die einzigen potentiellen Kontaminationsbereiche darstellen. Es ist daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich.

3.2.7. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus dem/den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sach-entscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.

Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.

Ein derartiger Ausnahmefall – einer bestenfalls ansatzweisen Sachverhaltsermittlung – liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang, bezogen auf mögliche Bodenkontaminationen, zweifellos vor. Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen zu sämtlichen entscheidungswesentlichen Aspekten des Falles, lassen sich aus den Bemerkungen im vorliegenden Gutachten doch bloß oberflächliche Schlussfolgerungen zu einzelnen Kontaminationsbereichen gewinnen.

Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungs-lücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben, zumal sowohl eine vollständige Erfassung der Kontaminationsbereiche und deren Beurteilung hinsichtlich der jeweils konkret erforderlichen Maßnahmen fehlt. Insoweit ist praktisch der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt erst zu ermitteln.

Es war daher im Rahmen des Beschlussteils dieser Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

3.2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall abgesehen werden, da sie von keiner Partei beantragt wurde und auch in Bezug auf den Erkenntnisteil der Entscheidung keine zusätzlichen Beweise aufzunehmen waren oder Fragen der Beweiswürdigung substantiell strittig gewesen wären. In Bezug auf die Aufhebung und Zurückverweisung erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die belangte Behörde ohnedies den Sachverhalt unter Beiziehung der Beschwerdeführerin erst zu ermitteln haben wird.

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärt, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung nicht zuzulassen war.

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