LVwG N LVwG-AV-1281/001-2021

LVwG-AV-1281/001-2021Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2022

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Wasserbuch; Berichtigung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1281/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1281.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 02.07.2021, ***, mit dem die Anträge auf Löschung als Wasserberechtigter und Eintragung der Stadtgemeinde *** als Wasserberechtigte sowie auf Verpflichtung dieser Gemeinde zu Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), abgewiesen wurden, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.02.2022 und 15.03.2022 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag vom 29.03.2021 auf Löschung des Beschwerdeführers als Wasserberechtigter aus dem Wasserbuch und Eintragung der Stadtgemeinde *** als Wasserberechtigte wird nach § 17 VwGVG iVm § 8 und § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen, und der angefochtene Bescheid vom 02.07.2021 insoferne abgeändert.

2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya ist ein Wasserrecht für eine Verrohrung eines Gerinnes über das Grundstück Nr. ***, KG ***, eingetragen. Rechtsanwaltlich vertreten stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2021 den Antrag, ihn als Wasserberechtigten aus dem Wasserbuch zu löschen und die Stadtgemeinde *** stattdessen als Wasserberechtigte einzutragen sowie der Stadtgemeinde als Instandhaltungspflichtiger die Sanierung der Verrohrung aufzutragen.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wies die gestellten Anträge mit Bescheid vom 02.07.2021, ***, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2020 der Behörde gemeldete Verrohrung nach Art. II der WRG-Novelle BGBl I. Nr. 1997/74 als bewilligt gelte und ins Wasserbuch eingetragen worden wäre. Auf die NÖ Wasserbuch-Verordnung wurde Bezug genommen. Weiter begründete die Behörde, dass wegen fehlender Anhaltspunkte für eine rechtsgültige Verpflichtung eines Dritten zur Instandhaltung den Beschwerdeführer die Instandhaltungspflicht für die Gerinneverrohrung treffe.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2021 Beschwerde und brachte vor, dass über das Grundstück *** von der ehemaligen Gemeinde *** eine Verrohrung verlegt worden wäre, weil diese Gemeinde den nördlich des Grundstückes befindlichen Bach umleiten hätte wollen. Der Bach wäre ursprünglich anders verlaufen. Die Stadtgemeinde *** hätte die Teilgemeinde *** im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Gemeindezusammenlegung aufgenommen. Wegen eines Gebrechens bei der Verrohrung hätte der Beschwerdeführer mehrmals Kontakt mit der Stadtgemeinde aufgenommen und schließlich auch die belangte Behörde kontaktiert. Letzterer hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wasserbausprechtages am 21.09.2020 die örtliche Situation dargelegt und auf die Vorgeschichte verwiesen. Es wäre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er das Gewässer vorab ins Wasserbuch eintragen lassen müsse, bevor die Behörde tätig werden könne. Aufgrund dessen hätte er die Meldung vom 25.09.2020 erstattet. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 01.03.2021 zur Instandhaltung der Wasseranlage aufgefordert worden wäre, hätte er, rechtsanwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 29.03.2021 eine Stellungnahme abgegeben und Anträge auf Löschung bzw. Eintragung als Wasserberechtigte sowie Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Instandhaltung gestellt. Die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid wären gänzlich falsch, da der Beschwerdeführer beim Wasserbausprechtag am 21.09.2020 der Behörde die Situation dargelegt hätte und wie es zur Errichtung der Verrohrung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich der Meldung gutgläubig gewesen. Aufgrund der von ihm dargestellten Sachlage wäre die Stadtgemeinde *** zur Instandhaltung der Verrohrung verpflichtet. Der Beschwerdeführer wäre daher aus dem Wasserbuch zu löschen und die Stadtgemeinde als Wasserberechtigte einzutragen. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme der Zeugen C, D und E beantragt.

Unrichtig wäre, dass keine Anhaltspunkte für eine Instandhaltungspflicht der Stadtgemeinde *** bestünden. Es gäbe zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Gemeinde *** Absprachen zur Erhaltung der Wasseranlage (Verrohrung). Es wäre damals ausdrücklich vereinbart worden, dass die Instandhaltungskosten die Gemeinde treffen würden. Erst über Betreiben der Gemeinde wäre der Bachverlauf begradigt worden. Dazu hätte die Gemeinde mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen und hinsichtlich Duldung der Durchleitung des Baches auf dem Grundstück *** angefragt. Der Vater hätte damals mitgeteilt, nur zuzustimmen, wenn künftig alle Instandhaltungsarbeiten durch die Gemeinde getätigt würden. Die Gemeinde *** hätte dies nach entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat auch zugesichert. Anschließend wäre die Verrohrung errichtet worden. Die Gemeinde hätte pflichtwidrig die Wasseranlage bei der Behörde nicht angezeigt. Eine Verschriftlichung der Vereinbarung gäbe es nicht. Es bestünde ein vom Gemeinderat genehmigter Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde ***. Diese treffe daher die gesetzliche Instandhaltungspflicht nach dem ABGB. Damit lägen Anhaltspunkte für eine rechtsgültige Verpflichtung eines Dritten zur Instandhaltung vor. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die Stadtgemeinde *** als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde *** aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages zur Instandhaltung der Verrohrung verpflichtet wäre.

Der Beschwerdeführer wäre einzuvernehmen gewesen, was die Behörde jedoch unterlassen hätte. Es hätte sich dabei ergeben, dass die Stadtgemeinde instandhaltungspflichtig wäre und eine Absprache mit der Gemeinde *** bestehe. Die Eintragung des Beschwerdeführers als Wasserberechtigter hätte sich als unrichtig ergeben und wäre diese rückgängig zu machen gewesen. Zum Dienstbarkeitsvertrag wäre der Zeuge C sowie E einzuvernehmen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass der Gemeinde *** die Grunddienstbarkeit des Leitungsrechtes für den Bach über das Grundstück Nr. *** eingeräumt worden wäre und sich die Gemeinde zur zukünftigen Erhaltung verpflichtet hätte. Die eingeräumte Grunddienstbarkeit des Leitungsrechtes würde eine rechtsgültige Verpflichtung eines anderen zu Erhaltung der Wasseranlage darstellen. Diese Dienstbarkeit wäre auf die Stadtgemeinde *** übergegangen. Die Stadtgemeinde wäre zur Instandsetzung zu verpflichten gewesen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.02.2022 und am 15.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in ersterer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Befragung der Zeugen E als Vizebürgermeister der Stadtgemeinde *** und D als Bürgermeister dieser Gemeinde. Beim Verhandlungstermin am 15.03.2022 wurde der Zeuge C (an der Wohnanschrift) einvernommen. Bei letzterem räumte das Gericht eine Frist von vier Wochen für eine allfällige einvernehmliche Lösung mit der Stadtgemeinde *** ein, im Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 14.04.2022 teilte dieser das Scheitern der Vergleichsgespräche mit.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***. Ein unbenanntes Gerinne fließt vom nordwestlich gelegenen Waldbereich zu diesem Grundstück und verläuft anschließend, annähernd parallel zum Grundstück ***, KG , – auf diesem befindet sich das Anwesen der „“ – über das Grundstück Nr. *** in einer Verrohrung. Die Verrohrung mündet am südlichen Ende des genannten Grundstückes zunächst in den *** und anschließend in die ***.

Vereinbarungen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Gemeinde *** liegen keine vor. Ein Gemeinderatsbeschluss betreffend Verrohrung und Instandhaltung des Baches über das Grundstück *** liegt ebenfalls nicht vor, im Grundbuch zu genanntem Grundstück befindet sich kein Eintrag einer Dienstbarkeit hinsichtlich einer Berechtigung der Gemeinde *** zur Herstellung und Benützung einer Verrohrung über das genannte Grundstück.

Der Beschwerdeführer ist Wasserberechtigter der Verrohrung über das Grundstück ***, KG ***.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Aus dem Grundbuchsauszug vom 30.09.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, ist, und dass keine Dienstbarkeit betreffend die Errichtung und Benützung einer Verrohrung über dieses Grundstück zugunsten der Stadtgemeinde *** oder einer anderen Gemeinde eingeräumt wäre.

Dass keine rechtsgültige Verpflichtung eines Dritten zur Instandhaltung der gegenständlichen Verrohrung besteht, erschließt sich aus der unter Wahrheitserinnerung getätigten Aussage des Zeugen E und des Zeugen D sowie des als Beilage ./I dem Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2022 angeschlossenen E-Mails der Marktgemeinde *** vom 18.02.2022. Auch aus der Beschwerde selbst und vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.02.2022 ausgesagt, sowie vom Zeugen C am 15.03.2022 ausgesagt, ergibt sich, dass keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde *** und dem Vater des Beschwerdeführers betreffend die Verrohrung existieren. Ein Gemeinderatsbeschluss, wie in der Beschwerde angesprochen, konnte nicht ausgeforscht werden oder dessen Existenz in irgendeiner Form belegt werden.

Den konkreten Verlauf der gegenständlichen Verrohrung haben der Beschwerdeführer sowie sein Vater als Zeuge im Zuge der Verhandlung dargelegt.

Der Beschwerdeführer selbst hat die gegenständliche Verrohrung als Altbestand seit ca. 1960 der Wasserrechtsbehörde gemeldet. Er ist Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***. Beim unbenannten Gerinne, welches über dieses Grundstück verrohrt wurde, handelt es sich um ein Privatgewässer, da dieses einen Abfluss von zu Tage quellendem Wasser darstellt. Das Bestehen eines Wasserrechtes wird auch erst mit Schreiben vom 29.03.2021 bestritten. Schließlich erfolgte die Verlegung des Baches auf Wunsch des damaligen Grundeigentümers, wie dieser in der Verhandlung am 15.03.2022 zum Ausdruck brachte. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Wasserberechtigte dieser Verrohrung ist.

Das Beschwerdevorbringen, die ehemalige Gemeinde *** hätte die Verrohrung über das Grundstück *** verlegt und damit den Bach umgeleitet, steht dem nicht entgegen. In der Verhandlung am 21.02.2022 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass der Vater um Verlegung des Baches ersucht hätte, da der Hof aufgrund des früheren Verlaufes des Baches nördlich des Anwesens „***“ und anschließend über das Grundstück *** zur *** immer wieder überschwemmt worden wäre.

Dass die ursprüngliche Herstellung der Verrohrung durch die Gemeinde *** erfolgte, welche später der Marktgemeinde *** eingegliedert worden ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen C (Vater) sowie des Zeugen D in der Verhandlung am 21.02.2022 (letzterer nur hinsichtlich Eingliederung).

Dass ein Wasserbausprechtag am 21.09.2020 stattgefunden hätte, bei dem der Beschwerdeführer Näheres zur örtlichen Situation der Behörde geschildert hätte, konnte nicht verifiziert werden. Zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als Wasserberechtigter wird auf obige Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

Nach obiger Darlegung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Instandhaltungspflicht der Stadtgemeinde ***.

Zum Vorbringen hinsichtlich unrichtiger rechtlicher Beurteilung in der Beschwerde vom 19.07.2021 wird angemerkt, dass dieses im Widerspruch zu den eingangs in diesem Schriftsatz getätigten Argumenten im Hinblick auf das Fehlen einer Stellung als Wasserberechtigter steht. Wenn nämlich vorgebracht wird, dass unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 eine rechtsgültige Verpflichtung anderer bestehe, so wäre eine derartige Argumentation nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer gerade Wasserberechtigter ist. Genau das wird aber bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Auszug aus BGBl. I Nr. 74/1997 (WRG-Novelle 1997):

„Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) ...

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(4) ...

...“

Weiters relevant für gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WRG 1959, welche auszugsweise lauten:

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

(2) ...

...

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) ...

...

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) ...

...

§ 126. (1) ...

...

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

(6) ...“

Die Stellung des Beschwerdeführers als Wasserberechtigter der gegenständlichen Verrohrung über das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung erwiesen.

Eine Verpflichtung einer dritten Person, etwa der Stadtgemeinde ***, lässt sich anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht erschließen, es gibt keinerlei schriftliche Belege, mündliche Vereinbarungen konnten nicht erwiesen werden.

Die Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Löschung als Wasserberechtigter und Eintragung einer anderen Person als solcher kann dem Wasserrechtsgesetz nicht entnommen werden. § 126 regelt unter anderem auch Berichtigungen des Wasserbuches. In Abs. 5 wird dem Wasserberechtigten ein Antragsrecht eingeräumt, womit dieser den Nachtrag von fehlenden Daten oder die Berichtigung im Falle des Auftretens von Fehlern bei der Ersichtlichmachung eines Wasserrechtes begehren kann. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller Wasserberechtigter ist. Das im Schreiben des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 29.03.2021 gestellte Begehren auf Löschung und Eintragung hinsichtlich einer Wasserberechtigung kann dieser Bestimmung nicht zugeordnet werden. Der entsprechend gestellte Antrag war daher richtigerweise zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2021 insoferne abzuändern.

Betreffend den zweiten Antrag auf Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Instandhaltung (Schreiben vom 29.03.2021) ergibt sich, dass ein solcher zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch gegenständlich unbegründet. Eine rechtsgültige Verpflichtung der Stadtgemeinde *** ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der gestellte Antrag (gemäß § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 50 Abs. 6 WRG 1959) war daher, wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid vom 02.07.2021 ausgesprochen, abzuweisen, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die gegenständliche Verrohrung ist als Wasseranlage unter § 50 Abs. 6 WRG zu subsumieren, es handelt sich nämlich nicht um ein Wasserbenutzungsrecht iSd WRG 1959.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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