LVwG N LVwG-AV-2180/001-2021

LVwG-AV-2180/001-2021Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2022

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Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Vorauszahlung; Kosten; Ersatzvornahme; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2180/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2180.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den RichterHofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vom 30.11.2021, ***, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) den

BESCHLUSS:

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30.11.2021, ***, wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zurückverwiesen.

2. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Begründung:

Nach der Betankung eines Einfamilienhauses in ***, ***, am 24.07.2020 stellte die Hälfteeigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, zu welcher die genannte Liegenschaftsadresse gehört, A, einen Tag später fest, dass Heizöl aus einem der drei Heizöltanks aufgrund eines Defektes ausgetreten war und verständigte sie die FF ***, welche gemeinsam mit anderen Feuerwehren den Tankraum und die Heizöltanks auspumpte. Es ergab sich ein Fehlstand von ca. 1.400 l Heizöl der tags zuvor angelieferten ca. 3.000 l.

Die Beschwerdeführerin A bestellte das Heizöl beim B, Filiale ***, sie hat ihren Hauptwohnsitz an der Schadensadresse. Bei einem unangekündigten Ortsaugenschein am 29.07.2020 stellte das Organ der Technischen Gewässeraufsicht vor Ort fest, dass verunreinigtes Heizöl durch die Freiwillige Feuerwehr *** in zwei Palettentanks gesammelt worden war, welche im Keller des Hauses provisorisch abgestellt waren. Weiters stellte das Organ fest, dass Heizöl im Heizraum mit Ölbindemittel gebunden worden war und der Boden des Heizraumes einige Risse sowie Abplatzungen der Beschichtung aufwies.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erließ daraufhin einen Bescheid vom 18.08.2020, mit dem der Beschwerdeführerin Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 (ein Untergrundaufschluss samt Boden- und Wasserproben, Vorlage eines Sanierungskonzeptes) auferlegt wurden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein weiterer Bescheid nach dieser Gesetzesstelle vom 04.09.2020 (neuerliches Sanierungskonzept) erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Nach einigen Berichten der C Ges.m.b.H. in ***, ***, zu Sanierungsmaßnahmen und der Vorlage einiger Kostenvoranschläge dazu drohte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Ersatzvornahme betreffend den Bescheid vom 04.09.2020 mit Schreiben vom 27.04.2021, *** an. Dieses Schreiben wurde am 29.04.2021 durch Hinterlegung der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die C erstattete dann im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten vom 16.06.2021 über ein Sanierungskonzept für gegenständlichen Heizölaustritt.

Danach erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Bescheid vom 09.07.2021, ***, nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 und trug der Beschwerdeführerin Maßnahmen (u. a. die Errichtung eines Sanierungsbrunnens neben einem Nachbargebäude) zur Sanierung der Ölverunreinigungen auf dem Grundstück ***, KG ***, auf, welche durch den Gebrechensfall vom 24.07.2020 hervorgerufen worden waren. Der Bescheid stützte sich auf das Sanierungskonzept der C vom 16.06.2021 und erklärte dieses zum Spruchbestandteil. Der Bescheid erwuchs Rechtskraft.

Anschließend erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Androhung der Ersatzvornahme vom 13.08.2021 hinsichtlich der mit Bescheid vom 09.07.2021 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen. Die Androhung wurde am 17.08.2021 nachweislich zugestellt.

Mit E-Mail vom 30.09.2021 teilte die C der belangten Behörde mit, dass aufgrund der nahen Lage des herzustellenden Brunnens zum Nachbarhaus und der beengten Platzverhältnisse sich Erschwernisse ergeben würden und die Suche nach einer Baufirma für die Herstellung des Brunnens wegen des hohen Preises abgebrochen werden musste. Gleichzeitig wurde eine Änderung des Sanierungskonzeptes in Aussicht gestellt. Im E-Mail vom 05.10.2021 teilte diese Gesellschaft mit, dass als abgeändertes Sanierungsprojekt nun acht Sanierungsbrunnen im Abstand von 2 m zueinander gesetzt werden würden, wobei jeweils vier mit einer Pumpe bepumpt werden würden. Das nähere Sanierungsprozedere wird geschildert und angeführt, dass das aus den beiden Strängen abgepumpte Grundwasser monatlich beprobt werden würde.

Die Firma C Ges.m.b.H. sandte schließlich einen neuerlichen aktualisierten Kostenvoranschlag vom 30.11.2021 hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen betreffend gegenständlichen Ölaustritt an die belangte Behörde, welcher einen Betrag von € 88.109,91 Netto ergab.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 30.11.2021, ***, mit dem der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.07.2021 der Auftrag zur Einzahlung eines Betrages von € 105.731,89 (= 88 109,91 + 20 % Mehrwertsteuer) gegen nachträgliche Verrechnung erteilt wurde. Begründend führte die Behörde aus, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag vom 09.07.2021 trotz Androhung der Ersatzvornahme der mit diesem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen bislang nicht entsprochen wurde. Zur Höhe der zu leistenden Vorauszahlung hielt die Behörde fest, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre und wäre der Verpflichtete lediglich davor zu schützen, dass Kosten vorgeschrieben würden, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten relevant überschreiten würden. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme so kostengünstig wie möglich zu gestalten, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Auch wäre die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten bei der Anordnung einer Ersatzvornahme bzw. Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wäre gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben worden, sodass nach Durchführung der Arbeiten eine Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgen würde und im Falle von Mehrkosten nachzuzahlen, im Falle eines allfälligen Überschusses von der Behörde zurückzuerstatten wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche am 17.12.2021 bei der belangten Behörde erlangte. Darin führte sie aus, dass ihr die finanziellen Mittel fehlen würden und wäre die Erhöhung des Betrages zur Sanierung auf € 105.731,-- nicht verständlich. Weiters ersuchte sie, von der Sanierung abzusehen oder wenigstens bis zum Frühjahr zuzuwarten.

Schließlich erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 11.02.2022, ***, mit dem der Auftragsbescheid vom 09.07.2021, ***, nach § 68 Abs. 2 AVG in den Punkten I. und I.a 1. abgeändert wurde, sodass zur Sanierung des Untergrundes auf gegenständlichem Grundstück nunmehr acht Sanierungsbrunnen hergestellt werden, dies nach näheren Angaben zur Ausführung der Brunnen. Unter anderem werden jeweils vier Sonden an eine Kreiselpumpe angeschlossen mit der Möglichkeit zur Abschaltung einzelner Sonden und wird als Sanierungsziel im Grundwasser ein KW-Index von 100 µg/l in den Sonden RK 1 bis RK 12 festgelegt. Das Schreiben der C vom 05.10.2021 (E-Mail) samt Lageplan und vom 24.01.2022 samt Datenblatt und Sicherheitsblatt (Bioversal) sowie die wasserbautechnische Stellungnahme vom 06.10.2021 wurden zum Spruchbestandteil erklärt. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 09.07.2021 blieben unverändert.

Auch gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche am 10.03.2022 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin brachte Bedenken hinsichtlich des Einsatzes des Mittels (Bioversal) vor, da dieses hochgiftig wäre, weil es nicht auf Haut und Augen kommen dürfe sowie nicht in die Umwelt gelangen solle. Weiters brachte sie gesundheitliche Bedenken beim Nutzen des Grundstückes vor und wäre sie gegen dieses Vorhaben. Es wären in der Erde Wasserströme, weshalb das Öl nicht mehr vorhanden sein könne. Die acht neuen Brunnen wären hauptsächlich entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück und wäre der Preis mit € 105.000,-- zu hoch. Das Beschwerdeverfahren dazu wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl LVwG-AV-256-2022 geführt und mit Erkenntnis vom 15.04.2022 abweisend entschieden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Im Juli 2020 ist es im Tankraum im Keller des Wohnhauses in der ***, ***, Grundstücknummer ***, KG ***, zu einem Austritt von mehreren 100 l Heizöl infolge eines Gebrechens bei einem der drei je 2.000 l fassenden Tanks gekommen. Nach Durchführung von ersten Erkundungsmaßnahmen durch eine Fachfirma ist hervorgekommen, dass zur Reinigung des verunreinigten Grundwassers auf diesem Grundstück die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Form einer Reinigung des Grundwassers kombiniert mit einer Bodenspülung unterhalb des Tankraumes erforderlich ist. Konkret werden acht Sanierungsbrunnen in bestimmter Bauweise, wie im Sanierungskonzept der C vom 05.10.2021 ausgeführt und im Lageplan vom 24.01.2022 dargestellt, herzustellen sein. Ursprünglich war die Herstellung eines Sanierungsbrunnens neben dem Nachbarhaus gemäß dem Sanierungskonzept vom 16.06.2021 vorgesehen. Das abgepumpte kontaminierte Grundwasser wird über einen Mineralölabscheider gereinigt und anschließend in den Mischwasserkanal eingeleitet, wofür eine Zustimmung des Kanalbetreibers vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der gegenständlichen Heizöltankanlage mit dem defekten Öltank.

Die Ersatzvornahme betreffend die Herstellung des ursprünglichen Brunnens (aufgetragen mit Bescheid vom 09.07.2021) im Sinne des Konzeptes vom 16.06.2021 ist mit Schreiben der Behörde vom 13.08.2021 nachweislich der Beschwerdeführerin gegenüber angedroht worden. Darauf gestützt (und auf einen Kostenvoranschlag zu den acht Brunnen vom 30.11.2021) hat die Behörde den Kostenvorauszahlungsbescheid vom 30.11.2021 erlassen. Später ist ein Abänderungsbescheid vom 11.02.2022 zum Titelbescheid vom 09.07.2021 ergangen, in dem die Herstellung von acht Brunnen aufgetragen worden ist.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin Betreiberin der gegenständlichen Öltanklage ist, erschließt sich aus dem Umstand des Bezuges von Heizöl auf ihre Rechnung und der Verfügungsgewalt über die Anlage aufgrund ihres Hauptwohnsitzes und tatsächlichen ständigen Aufenthaltes an der Schadensadresse.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 leg. cit. lautet:

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten auszugsweise:

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

Mit dem angefochtenen und hier gegenständlichen Bescheid vom 30.11.2021 wird der Beschwerdeführerin gegenüber eine Kostenvorauszahlung für eine Ersatzvornahme jener Maßnahmen aufgetragen, zu deren Durchführung sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.07.2021, ***, verpflichtet worden ist. Mit dem Bescheid vom 09.07.2021, der auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt ist, wurde ihr auferlegt, den Untergrund des Grundstückes ***, KG ***, auf Basis des Sanierungskonzeptes der C GmbH vom 16.06.2021 im Grundwasserbereich sowie im Bodenzonenbereich zu sanieren, indem unter anderem ein Sanierungsbrunnen im Nahebereich des Nachbarhauses hergestellt wird und als Sanierungsziel im Grundwasser in den Sonden RK 4 und RK 6 bis RK 12 ein KW-Index von 100 µg/l vorgeschrieben war, sowie bei den Sonden RK 1, RK 2, RK 3 und RK 5 ein solcher von 200 µg/l.

Dieser Titelbescheid für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13.08.2021 die Ersatzvornahme der mit diesem Bescheid vom 09.07.2021 der Beschwerdeführerin auferlegten Maßnahmen ihr gegenüber angedroht, wobei für die Erbringung der Leistung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt worden ist. Die Zustellung der Androhung ist am 17.08.2021 durch persönliche Übernahme erfolgt.

Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages ist das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme jener Maßnahmen, für deren Umsetzung eine Vorauszahlung auferlegt werden soll. Nach der Androhung der Ersatzvornahme vom 13.08.2021 ist ein den ursprünglichen Titelbescheid vom 09.07.2021 abändernder § 68 Abs. 2 AVG-Bescheid vom 11.02.2022 ergangen. Dieser ist durch Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde (von A) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.04.2022, Geschäftszahl LVwG-AV-256/001-2022, in Rechtskraft erwachsen.

Durch den genannten Bescheid vom 11.02.2022 wurde aber eine Änderung des Titelbescheides dahingehend vorgenommen, dass nunmehr acht Sanierungsbrunnen zur Ausführung gelangen sollen und das Sanierungsziel neu (generell mit 100 µg/l) hinsichtlich des KW-Indexes festgelegt wird.

Damit aber fehlt dem angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag vom 30.11.2021 die Grundlage.

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme hängt mit dem Bescheid, mit dem dem Verpflichteten die Leistung aufgetragen wurde, untrennbar zusammen. Wird der Titelbescheid aufgehoben, so ist auch der gleichzeitig angefochtene Bescheid über die Vollstreckungsverfügung aufzuheben (vgl. VwGH vom 30.10.1981, 81/04/0118, 0119). Diese Judikatur lässt sich auch auf die jetzige Rechtslage und gegenständlichen Fall übertragen, in dem der Titelbescheid durch Abänderung teilweise aufgehoben wurde.

Es besteht aufgrund des notwendigen Zusammenhanges zwischen Kostenvorauszahlungsauftrag und Titelbescheid Akzessorietät.

Eine Vollstreckung des Titelbescheides vom 09.07.2021 hinsichtlich der ursprünglichen Spruchpunkte I. und I.a 1. ist nicht mehr zulässig.

Eine nachträgliche Unzulässigkeit der Exekution ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Erlassung seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Eine Befugnis, eine eigene Androhung der Ersatzvornahme, nunmehr im Hinblick auf den den Titelbescheid vom 09.07.2021 abändernden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.02.2022, vorzunehmen, steht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu. Dies würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nämlich der durch die Androhung der Ersatzvornahme vom 13.08.2021 im Behördenverfahren gezogene Rahmen (vgl. dazu VwGH vom 21.11.2002, 2002/07/0107).

Schließlich passen der Kostenvoranschlag vom 30.11.2021 und der ursprüngliche Titelbescheid vom 09.07.2021 (ein Brunnen, andere KW-Parameterhöhe) nicht zusammen, was jedoch mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 13.08.2021 versucht wird.

Es ist damit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt insoferne mangelhaft, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages vom 30.11.2021 vorhandene Titelbescheid existiert in der ursprünglichen Form nicht mehr, der angefochtene Bescheid ist überdies auf eine Kostenschätzung gestützt, die andere bauliche Maßnahmen betrifft. Es wird daher das in gegenständlicher Sache zu führende Vollstreckungsverfahren mit Androhung der Ersatzvornahme im Hinblick auf den abgeänderten Titelbescheid vom 09.07.2021 in der Form des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11.02.2022 fortzuführen sein.

Angemerkt wird, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag lediglich zur Sicherstellung der künftigen Kosten einer Ersatzvornahme dient und es der belangten Behörde offensteht, die Ersatzvornahme durchzuführen, ohne eine Kostenvorauszahlung auftragen und abwarten zu müssen.

Hingewiesen wird abschließend darauf, dass für die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme entweder Kostenvoranschläge von Privatfirmen eingeholt werden können oder ein Amtssachverständiger zur Überprüfung deren Angemessenheit beigezogen werden kann. Dazu wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, etwa VwGH vom 23.06.1994, 92/06/0239. Dies fehlt in gegenständlichem Fall.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich. Weiters wird der Entfall der Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gestützt, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer Verhandlung wurde außerdem von keiner Partei beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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