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LVwG-AV-72/001-2019•LVwG N LVwG-AV-72/001-2019
LVwG-AV-72/001-2019Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Trockenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.11.2018, ***, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.06.2018, betreffend ein Bauvorhaben des C in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 07.03.2017, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 08.03.2017, beantragte Herr C (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenzaunes sowie einer Stützmauer auf dem Grundstück in der ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2017 wurde in diesem Bauverfahren zu einer für den 31.05.2017, 13:30 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Nachbarn wurden zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorbringen.
Eine Ausfertigung dieser Ladung wurde auch dem Nachbarn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) nachweislich zugestellt.
Im Rahmen der Bauverhandlung wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben und ist dazu in der darüber aufgenommenen Niederschrift Nachfolgendes protokolliert:
„Herr E ist als Berater für Herrn A anwesend und gibt zu Protokoll:
Die Vorprüfung gemäß § 20 hätte bereits ergeben müssen, dass die geplante Anschüttung nicht bewilligungsfähig ist. Die Veranlassung der Bauverhandlung ist daher aus meiner Sicht unnötig gewesen. Auch in Bezug auf die Baubeschreibung ist anzumerken, dass im Schnitt B-B eindeutig ersichtlich ist, dass hier eine deutliche Geländeanhebung an der Grundgrenze geplant ist. Somit ist die Abhaltung der Bauverhandlung erneut nicht rechtens. Ich verweise dazu auf den § 14 Zi. 6, § 53 Abs. 2 Punkt 1b, dies betrifft alle möglichen bzw. zulässigen Gebäude, also sowohl Haupt- als auch Nebengebäude.
Bezüglich der Grst. Nr. *** und *** befindet sich unmittelbar an der südlichen Grundgrenze ein Fahnengrundstück, das heißt hier könnte ein Hauptgebäude im Abstand von 3m von der Mittelachse der Fahne errichtet werden.
Weiters beeinträchtigt der eingereichte Stellplatz die Belichtung eines Hauptgebäudes auf der Liegenschaft des Herrn A und ist um zumindest 2,5m zu tief von der Straßenfluchtlinie geplant.
§ 51 Bauwerke im Bauwich, es wird auf Abs. 2 Punkt 3 verwiesen, dieser würde die Errichtung eines Gebäudes von 3m Höhe gemessen von der Straßenfluchtlinie ermöglichen, somit wäre gemäß dem Einreichplan eine maximale Gebäudehöhe von rund 4,8m möglich, dadurch wird das Nachbarrecht insbesondere die Belichtung des möglichen Hauptgebäudes auf der Liegenschaft 46, beeinträchtigt. Der Abstellplatz wäre somit um rund 2,5 m zu kürzen.
Herr A verweist ausdrücklich auf den § 6 subjektiv-öffentliche Rechte, hinsichtlich ausreichender Belichtung der Hauptfenster; diese würden durch die in der jetzigen Form vorgelegten Einreichpläne beeinträchtigt werden.
Im Einreichplan sind sowohl Absolut-und Relativhöhen angegeben, der Bezug zwischen Absolut- und Relativhöhen ist nicht eindeutig ersichtlich.
Die Stützmauer zum Grundstück A ist im rechnerischen Nachweis mit einer Stützmauerhöhe von 1,30m geführt; im Plan ist eine maximale Höhe von 1,60m angegeben.
Der in der statischen Berechnung angeführte Wandreibungswinkel von 21° erscheint bei der angegebenen Schotterhinterfüllung eher optimistisch angesetzt.
Es stellt sich die Frage, auf welchem bewilligten Plan der gegenständliche Einreichplan aufbaut. Insbesondere betrifft dies diverse Aufschüttungen, die Höhe des Hauptgebäudes und die Garage im vorderen Bauwich.
Es wird angeregt, dass die tatsächlichen Höhen des Geländes und des Gebäudes von einem befugten Geometer gemessen werden.“
In weiterer Folge wurden von der mitbeteiligten Partei geänderte Pläne in dreifacher Ausführung nachgereicht und wurde von der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 17.01.2018 für 28.02.2018, 13:30 Uhr, eine weitere Bauverhandlung anberaumt. Die Nachbarn wurden, wie bereits in der Ladung vom 11.05.2017, neuerlich auf die Präklusionsfolgen hingewiesen.
In dieser Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers die bereits in der Verhandlung am 31.05.2017 erhobenen Einwendungen bekräftigt und nicht konsensgemäße Geländeveränderungen in der Natur gegenüber Plänen aus dem Jahr 2005 moniert. Aus den gegenständlichen Plänen sei das ursprüngliche konsensgemäße Gelände nicht ersichtlich, weshalb – so die Vermutung der Vertreter des Beschwerdeführers – auch die Darstellung entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht entspreche. Alte Bauverfahren seien noch abzuschließen, bevor man ein neues Verfahren beginne. Auch seien diverse Aufträge an den ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, wie die Wiederherstellung des Geländes gemäß Konsens, dokumentiert.
Diese Bauverhandlung wurde von der Baubehörde I. Instanz unterbrochen und wurde die Einbringung weiterer Stellungnahmen in schriftlicher Form erbeten. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 07.03.2018 wurde die Niederschrift den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt und für die Erhebung von Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben, bei sonstigem Verlust der Parteistellung, eine Nachfrist bis 03.04.2018 gesetzt.
Der Beschwerdeführer machte davon in Stellungnahmen seiner Vertreter vom 26.03.2018 und vom 03.04.2018 Gebrauch.
Während in der Stellungnahme vom 26.03.2018 wiederholt moniert wird, dass unklar sei, auf welches Gelände sich das aktuelle Bauansuchen überhaupt beziehe, Geländeanschüttungen von der Baubehörde zu untersagen und konsenswidrige Anschüttungen zu entfernen seien, wird in der „Ergänzung zu den bisher erhobenen Einwendungen des Nachbarn“ vom 03.04.2018 neben allgemeinen Ausführungen zum Thema „Bezugsniveau“ u.a. festgehalten, dass die beantragte Geländeveränderung unter Bezugnahme auf die mit Baubewilligungsbescheid vom 20.04.2005 bewilligte Höhenlage unzulässig sei und seine erhobenen Einwendungen berechtigt seien, da diese seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzen würden. Es sei die Standsicherheit des Geländes gefährdet, es würden Erd- und Hangrutschungen auf sein Gelände drohen, die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines Gebäudes sei nicht mehr gewährleistet und werde die zulässige Bebauungshöhe und die zulässige Höhe der Bauwerke überschritten. Weiters beeinträchtige der eingereichte Stellplatz die Belichtung des Hauptgebäudes auf seiner Liegenschaft und sei zumindest 2,5 m zu tief von der Straßenfluchtlinie geplant. Da die Höhe 3 m überschreite, dürfe die Garage nicht errichtet werden. Der Geländeverlauf stimme nicht mit der bewilligten Höhenlage überein, sondern sei ca. 1 m höher als planlich dargestellt.
Seitens der Baubehörde wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers die bautechnische Stellungnahme des F, Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen in ***, vom 11.05.2018 eingeholt, auf welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2018 und vom 08.06.2018 replizierte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.06.2018, ***, wurde der mitbeteiligten Partei schließlich die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung sowie die Gartengestaltung laut Einreichplan vom 19.12.2017 in ***, ***, auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, EZ ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers in Spruchpunkt II dieser Entscheidung als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 23.07.2018 setzte sich der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes ausführlich mit der Frage auseinander, von welchem Bezugsniveau gegenständlich auszugehen sei, machte Verfahrensmängel geltend (Missachtung der gesetzlichen Entscheidungsfrist, Unterlassung der Vorprüfung, Überschreitung des Bauansuchens, Abbruch des Bauverfahrens und unzureichende Pläne) und kritisiert insbesondere im Zusammenhang mit behaupteten konsenslosen Niveauveränderungen und Anschüttungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Da der Bestand weder von der Bewilligung vom 20.04.2005 noch von einer anderen Baubewilligung umfasst sei, werde er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass aufgrund der nicht der Baubewilligung vom 20.04.2005 entsprechenden Anschüttungen die Standsicherheit nicht gegeben sei, aufgrund der nicht bewilligten Anschüttungen es zu Immissionen gelange, in Form von Hangrutschungen bzw. Abrutschungen von Erdreich wie auch Eindringen von Wasser bzw. Oberflächenwasser auf seinem Grundstück wie auch Eindringen von Wasser im Keller (was alles bereits geschehen sei), und durch die nunmehrige Anwendung eines unrichtigen Plans mit einem wesentlich höheren Geländeniveau, als es mit Bescheid vom 20.04.2005 bewilligt worden sei, er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf die Einhaltung der Bebauungshöhe, Bebauungsweise und Bauwich, etc. verletzt werde.
Wie bereits in Stellungnahmen davor wird in der Berufung gefordert, dass der Plan des G aus dem Jahr 2005 dabei als Grundlage herangezogen werden müsse.
Dieser Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit Bescheid vom 22.11.2018, ***, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.12.2018, in welcher der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde beantragte.
Der Beschwerdeführer stellte den Verlauf des bisherigen Verwaltungsverfahrens dar, wiederholte seine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen und kritisierte, dass konsenslose Anschüttungen, die der Baubewilligung vom 20.04.2005 widersprechen würden, bisher nicht beseitigt worden seien, weshalb er durch Anwendung eines unrichtigen Planes mit einem wesentlich höheren Geländeniveau in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe, Bebauungsweise und Bauwich, etc. verletzt sei.
Der Beschwerdeführer machte weiters die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend. Zusammengefasst monierte er erneut, dass nach Übereichung verbesserter Pläne am 07.03.2017 keine Vorprüfung stattgefunden habe und könne er die Verletzung von Verfahrensrechten sehr wohl gelten machen, wenn dies dazu führe, dass der Nachbar in seinen materiellen subjektiven Rechten verletzt werde. Gerade in Hinsicht auf die Bebauungshöhe bestünden subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn und sei bei der Berechnung des freien Lichteinfalls von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sei rechtswidrig, da die Baubehörde die Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs 2 NÖ BO von drei Monaten missachtet und keine Vorprüfung durchgeführt habe. Da die Verhandlung am 28.02.2018 unterbrochen, jedoch nicht fortgesetzt worden sei, habe dies zur Folge, dass mangels formellem Schluss der Verhandlung weiterhin sämtliche Einwendungen ohne Präklusionswirkung erhoben werden könnten. Die eingereichten Pläne seien unzureichend zur Beurteilung der nachbarschaftlichen Rechte.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass im Zuge der Verfahren die Geländeveränderungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 letztlich festgestellt worden seien, dass der Konsens gemäß Bescheid vom 20.04.2005 hergestellt worden sei und allen Auflagen entsprochen worden wäre, sei nicht richtig.
Der Bescheid vom 08.07.2010 habe keineswegs darüber abgesprochen, dass die seit 20.04.2005 in der Natur vorgenommenen Geländeveränderungen wieder in den Konsens zurückgeführt worden wären.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass von dem Geländeniveau laut Lage- und Höhenplan vom 21.09.2009 auszugehen sei, sei unrichtig, zumal dieser nicht baubehördlich als neues Geländeniveau bewilligt worden sei.
Abgesehen davon könne sich die Baubehörde nicht auf ein angebliches Geländeniveau aus dem Jahr 2009 berufen, wenn es über ein Bauansuchen im Jahr 2018 abspreche. Maßgeblich und zu prüfen sei, ob das in Natura vorhandene Geländeniveau dem letztbewilligten Konsens entspreche. Diese Prüfung habe die Behörde nicht vorgenommen. Seit 2009 seien von der mitbeteiligten Partei weitere Aufschüttungen vorgenommen worden, sodass das bestehende Gelände nicht einmal diesem Lage- und Höhenplan entspreche, sondern 15 bis 30 cm höher sei.
Keine Rede sei daher davon, dass infolge Rechtskraft der Entscheidung vom 08.07.2010 von diesem Geländeniveau auszugehen sei. Dies werde ebenso als Verfahrensmangel gerügt. Dieser Mangel habe seine Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schriftsatz eine detaillierte Zusammenstellung der in Bezug auf das Baugrundstück seit 2005 durchgeführten Bauverfahren und Geländevermessungen dar und kommt zu dem Schluss, dass das Gelände daher nur rechtmäßig sei, wenn es der Baubewilligung vom 20.05.2005 entspreche.
Sei ein Bauwerk unzulässig, so habe die Behörde den Abbruch anzuordnen. Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung – d.h. auch die Aufschüttung, die gemäß § 14 NÖ BauO baubewilligungspflichtig sei – sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon bestehe, ob diese Abweisung eine konkrete Gefahr bedeute.
Das Bauvorhaben dürfe nicht genehmigt werden, da die Einreichpläne im Hinblick auf die Höhenlage unrichtig seien. Die darin eingezeichnete Höhenlage entspreche weder den natürlichen Gegebenheiten noch dem letzten Konsens. Dadurch sei er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbar verletzt, da das Gebäude höher stehe als überhaupt bewilligbar sowie der Lichteinfall zu den Hauptfenstern beeinträchtigt sei.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 08.01.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am 25.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen und die Bezug habenden Bauakten der belangten Behörde betreffend die Liegenschaften der mitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers ebenso wie ergänzend vorgelegte Urkunden des Beschwerdeführers und der belangten Behörde verlesen wurden.
In weiterer Folge wurde am 13.01.2020 ein Ortsaugenschein in Anwesenheit der Verfahrensparteien bzw. deren Vertreter sowie des bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und erstattete Letzterer dazu das bautechnische Gutachten vom 31.01.2020, ***, welches den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.02.2020 zur Kenntnis gebracht wurde.
Nach erfolgtem Richterwechsel im April 2020 wurde die Ergänzung des Gutachtens vom 13.01.2020 bei einem bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes Wiener Neustadt in Auftrag gegeben (der ursprünglich mit der Gutachtenserstellung betraute Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** stand aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr zur Verfügung), welche mit Schreiben vom 14.07.2021, ***, vorgelegt wurde.
Am 26.08.2021 erfolgte eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei samt Rechtsvertreter und des Rechtsvertreters der belangten Behörde. Seitens der Verfahrensparteien bestand kein Einwand, die vor dem Richterwechsel erzielten Verfahrensergebnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im weiteren Beschwerdeverfahren zu verwerten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm an der Verhandlung nicht teil, da ihr von ihrer Kanzlei der Termin falsch eingetragen worden war. Ihr wurde das am 26.08.2021 aufgenommene Verhandlungsprotokoll mit E-Mail vom 17.09.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht mehr abgegeben.
Im Rahmen der Verhandlung am 26.08.2021 wurde die Gutachtensergänzung vom 14.07.2021, welche den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden war, vom bautechnischen Amtssachverständigen erörtert und wurden von den Verfahrensparteien abschließende Ausführungen getätigt.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2005, ***, wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gartenhauses, die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Kleingarage und der gassenseitigen Einfriedung in ***, , auf denm Grundstücken Nr. . und ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig erteilt. Diese Baubewilligung basiert auf dem Einreichplan der H AG in *** vom 23.03.2005, Plannummer ***.
Der Baubeginn für die Errichtung des Kellers wurde mit Schreiben vom 24.05.2005 bei der Markgemeinde *** angezeigt und wurde als Datum für den Kellerbaubeginn der 08.06.2005 angeführt.
Im Zuge der Bauführung wurden Geländeveränderungen vorgenommen, welchen mit dem baupolizeilichen Auftrag der Baubehörde I. Instanz vom 15.12.2005, ***, entweder die baubehördliche Einreichung für die geänderte Böschungssituation inkl. der Einfriedung und Anschüttung vorzunehmen, oder den eingereichten bewilligten Zustand wiederherzustellen, entgegnet wurde.
Ein Ansuchen um Baubewilligung vom 12.09.2006 u.a. für Niveauveränderungen und die Herstellung einer Natursteinmauer wurde von den Bauwerbern in weiterer Folge wieder zurückgezogen, weshalb mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.01.2007, ***, erneut ein baupolizeilicher Auftrag dahingehend erfolgte, die geänderte Böschungssituation inkl. der Einfriedung wieder so herzustellen, dass diese dem bewilligten Zustand laut Bescheid vom 20.04.2005 entspricht. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.09.2007, ***, wurde seitens der Baubehörde I. Instanz darüber hinaus angeordnet, dass als Sofortmaßnahme die Böschungen der Anschüttungen längs der südostseitigen Grundgrenze, der südwestseitigen Grundgrenze und der nordwestseitigen Grundgrenze auf eine Neigung von 1:2 gegen die Horizontale zu verringern seien.
Mit Schreiben der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei vom 26.02.2009 wurde gemäß § 15 NÖ BauO 1996 die geänderte Ausführung des Bauvorhabens durch die geänderte Abänderung der Dachentwässerung, die Änderung der Fenstersituation im Erdgeschoß, die lagemäßige Änderung des bewilligten Sickerschachtes sowie den Entfall der Zisterne und der Kleingarage angezeigt.
Bei einer ebenfalls am 26.02.2009 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung am verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Bauvorhaben, soweit sichtbar, im Wesentlichen projektsgemäß ausgeführt worden sei. Abänderungen seien in dem der Baubehörde vorgelegten Bestandsplan eingetragen. Die Dachwässer würden laut Feststellungen in der aufgenommenen Niederschrift in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, sodass keine Dachwässer am Grundstück zur Versickerung gebracht werden würden. Die Standfestigkeit der Böschungen der im Zuge der Bauarbeiten durchgeführten Anschüttungen sei unter der Voraussetzung, dass keine Versickerung der anfallenden Dachwässer mehr durchgeführt werden, wie einem vorgelegten geologischen Gutachten zu entnehmen sei, eindeutig gegeben.
In weiterer Folge wurde die Bauanzeige vom 26.02.2009 mit der Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2009 zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08.07.2010, *** und ***, wurde Anträge des Beschwerdeführers vom 14.07.2008 und 12.10.2009 betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde von der mitbeteiligten Partei mit Kaufvertrag vom 02.04.2012 erworben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Nachbargrundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
In der Folge hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 02.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 01.04.2015, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Einfriedungs- und Stützmauern sowie von Holz- und Maschengitterzäunen auf dem Grundstück Nr. ***, beantragt. Eine in dieser Angelegenheit erteilte baubehördliche Bewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.09.2015, ***) erwuchs infolge einer Berufung des Beschwerdeführers jedoch nicht in Rechtskraft und wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der mitbeteiligten Partei noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 08.02.2016 zurückgezogen.
Auch ein dazu mit Schreiben vom 18.06.2015 parallel eingebachter Antrag um Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungs- und Stützmauer sowie von Holz- und Maschengitterzäunen an drei Seiten des Grundstückes Nr. *** (Verfahren zu ***), war bereits mit E-Mail vom 31.08.2015 wieder zurückgezogen worden.
Mit Schreiben vom 07.03.2017, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 08.03.2017, hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen nun die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenzaunes sowie einer Stützmauer auf dem Grundstück in der ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, beantragt.
Dieses Projekt beinhaltet die Errichtung von Stützmauern entlang der südöstlichen und nordwestlichen Nachbargrundstücke, welche den oberirdischen Oberflächenwasserabfluss vom betroffenen Grundstück verhindern sollen, die Errichtung eines PKW-Stellplatzes und die Gartengestaltung im südwestlichen Grundstücksbereich. Im Zuge der Regenwasserversickerung sollen gemeinsam mit diesen Stützmauern auch Drainagen verlegt werden, welche verhindern sollen, dass das anfallende Wasser unterirdisch zu den Nachbargrundstücken abströmt. Die Details dazu sind dem Versickerungsprojekt der I GmbH vom 12.01.2017 zu entnehmen. Zur Errichtung der Stützmauern liegt ein Geotechnischer Bericht der Universität für Bodenkultur *** (J) vom 18.03.2016, eine statische Berechnung des K vom August 2016 sowie eine undatierte Baubeschreibung zur Errichtung des Gartenzaunes vor. Die baulichen Maßnahmen sind zudem in den Einreichplänen (Grundriss, Ansichten, Lageplan) vom 19.12.2017, erstellt von der L OG in ***, dargestellt, in welchen auch der projektierte Autoabstellplatz an der dem Beschwerdeführer zugewandten Grundstücksgrenze ersichtlich ist.
In Bezug auf das bewilligte Gelände ist festzuhalten, dass im oben genannten Einreichplan der H AG vom 23.03.2005 als Höhenfixpunkt das nördlichste Grundstückseck mit einer Höhenkote von -0,30 (m) angegeben ist. Das Niveau für die Fußbodenoberkante Erdgeschoss (FOK EG) ist mit +/-0,00, somit 30 cm über dem Höhenfixpunkt, eingetragen. In der Ansicht Süd-Ost ist ein Geländeverlauf eingetragen, wobei dieser laut Planangaben den natürlichen Geländeverlauf abbildet. Ab der Grundgrenze mit der Straße mit einer Höhenangabe von -0,40 fällt das Grundstück in Richtung Südwesten zum Grundstück Nr. *** auf eine Höhenkote von -5,27 und ist somit ein Höhenunterschied von 4,87 m [-5,27 + (0,40)] gegeben. In einem Abstand von 9,15 m von der Grundgrenze mit der Straße ist noch eine Höhenkote mit -2,47 angegeben. Der Geländeverlauf von der Grundgrenze mit der Straße zur Höhenkote verläuft nicht als durchgehende Gerade, sondern weist auf Höhe der straßenseitigen Gebäudefront einen Knick auf, d.h. es sind zwei unterschiedliche Neigungen abgebildet. Ein Bezug der angegebenen relativen Höhen zu absoluten (über Adria) ist dem Einreichplan nicht zu entnehmen.
Eine Geländeveränderung, abweichend von der Darstellung im Einreichplan zur Baubewilligung vom 20.04.2005, wurde laut Bauakt nachträglich nicht bewilligt.
Auf Lage- und Höhenplänen des G, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in ***, vom 19.07.2005, vom 12.02.2008 und vom 21.09.2009 ist die Veränderung der auf den Grundstücken Nr. *** und *** vorgenommenen Anschüttungen dargestellt.
Im Lage- und Höhenplan vom 19.07.2005, GZ ***, sind der Kellergrundriss (Rohbeton), Anschüttungen im südwestlichen Teil des Grundstückes sowie mehrere Höhenkoten bezogen auf Adria enthalten. Dieser Lage- und Höhenplan wurde 42 Tage nach dem Baubeginn für den Keller verfasst.
Im verfahrensgegenständlichen Einreichplan für die Errichtung der Einfriedung, verfasst von der L OG, sind in der Ansicht Süd-Ost teilweise andere Höhenkoten eingetragen. Nach diesem Plan ist die straßenseitige Grundstücksgrenze an der östlichen Grundstücksecke mit einer Höhenkote von 385,24 m ü. A. angegeben. Das Niveau des Abstellplatzes ist mit einer relativen Höhenkote von 0,40 eingetragen wobei diese laut Plandarstellung auf der gleichen Linie wie die Höhenkote 385,24 m. ü. A. verläuft. Bezieht man sich auf relative Höhenkoten, kann zwischen dem Einreichplan für die Einfriedung und dem Einreichplan aus dem Jahre 2005 eine gleiche Höhe (-0,40) abgeleitet werden. Von der relativen Höhenangabe 0,40 m ist die Höhe der Einfriedung an der Straßenseite mit 1,80 m eingetragen.
Die Länge der Einfriedung an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer beträgt 7,00 m laut Einreichplan. Im Ergebnis liegt die Höhe dieses eingereichten Bauwerks jeweils unter 3,46 m, weshalb eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.
Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers weist an der dem Baugrundstück zugewandten Außenwand keine genehmigten Hauptfenster auf – laut vorliegendem Bestandsplan, erstellt von Architekt M in *** am 22.09.2009 und von der Baubehörde zur Kenntnis genommen mit Mitteilung vom 08.10.2009, sind lediglich Fenster zur Belichtung des Vorraumes und des Bades vorhanden – weshalb auch hier eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls ausscheidet.
Nach dem vorliegenden Bestandsplan vom 22.09.2009 hat das unterkellerte Gebäude des Beschwerdeführers einen Abstand von mind. 4,5 m von der Gebäudegrenze zum Baugrundstück Nr. ***. Der Eingangsbereich mit Stiegenabgang in den Garten liegt laut Geometerplan auf 384,86 m ü. A. Der Kellerfußboden somit auf einer Höhe von 382,18 m ü. A. Die Fundamentsohle der Einfriedung bzw. der Stützmauer beim Stellplatz liegt laut Plan zwischen 1,0 und 1,5 m unter dem Gelände und annähernd auf gleichem Niveau wie das Kellerfußbodenniveau des Hauses auf Grundstück Nr. ***. Berücksichtigt man dazu noch den Abstand von mind. 4,5 m und einen Lastverteilungswinkel von rund 45° wirkt keinerlei zusätzliche Belastung verursacht durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** auf das Bauwerk auf Grundstück Nr. *** ein, sodass dessen Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Im Wesentlichen sind der in den Bauakten der belangten Behörde dokumentierten Verfahrensverläufe und der in den genannten Verfahren jeweils erteilte baubehördliche Konsens, soweit er für das anhängige Bauverfahren relevant ist, unstrittig. Die Vorhaben sind in den von den Bauwerbern vorgelegten Plänen nachvollziehbar dargestellt und in den schriftlichen Erläuterungen ausreichend beschrieben.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt ergeben sich aus den von der mitbeteiligten Partei im Bauverfahren vorgelegten Projektsunterlagen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gründen sich auf das offene Grundbuch.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die geplante „Garage“ würde die Belichtung seiner Hauptfenster beeinträchtigen, ist schon allein insoweit nicht nachvollziehbar, als eine Garage nicht Gegenstand des eingereichten Projekts ist, da lediglich ein offener Stellplatz geplant ist.
Dass in Bezug auf die an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers geplanten Einfriedungs- bzw. Stützmauern keine Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes auf seinem Grundstück ausgeht, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 31.01.2020 nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen.
Ebenso nachvollziehbar und schlüssig wurde vom Amtssachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 14.07.2021 dargestellt, wie – ausgehend von der rechtmäßig bestehenden Höhenlage aus dem Jahr 2005 – die Höhe der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Einfriedungs- bzw. Stützmauer berechnet wurde und wie die Berechnung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück erfolgte.
Diese Gutachten der dem Verfahren des erkennenden Gerichts beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik, dem die Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten sind, waren in Verbindung mit dem Akteninhalt und den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen im Ergebnis somit geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zufolge § 70 Abs 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 50/2017, am 13.07.2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das gegenständliche Bauansuchen wurde am 08.03.2017 bei der Baubehörde eingebracht, sodass diese Übergangsbestimmung zum Tragen kommt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist;
(…)“
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(…)“
„§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
(…)“
„§ 21
Bauverhandlung
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:
(…)“
„§ 53
Höhe von Bauwerken
(1) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.
Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.
(2) Die Gebäudefront wird
a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch
die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder
den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,
b) bei allen anderen Gebäudefronten
durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oderwenn eine solche Festlegung nicht besteht,
mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes
und
durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder
mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3)
begrenzt.
(…)
(8) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(…)“
Die NÖ BO 2014 selbst enthält keine Anordnung, wie die mündliche Bauverhandlung anzuberaumen und durchzuführen ist. Diesbezüglich ist daher auf die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückzugreifen:
„Mündliche Verhandlung
(…)
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)
§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.
(…)
(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.“
Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. *** unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstücks Nachbar im Sinne der Z 4 leg. cit. ist.
Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde der Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er gemäß § 42 Abs 1 AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte.
Die hier maßgebliche „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 17.01.2018 erfüllt die oben genannten Kriterien. Die zur Akteneinsicht aufgelegten Planunterlagen waren ausreichend, den Nachbarn jene Information zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchten (vgl. VwGH 87/05/0139).
Grundsätzlich ist das Recht der Partei, Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen mit dem Ende der mündlichen Verhandlung beendet. Gegenständlich wurde die Bauverhandlung vom Verhandlungsleiter am 28.02.2018 jedoch unterbrochen und den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, weitere Stellungnahmen ohne Fristsetzung schriftlich einzubringen. Die unterbrochene Verhandlung wurde von der Baubehörde I. Instanz in weiterer Folge jedoch nicht fortgesetzt. Durch diese mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen im Widerspruch stehende Vorgangsweise wurde die Verhandlung jedoch nicht förmlich geschlossen, sodass die Erhebung von Einwendungen trotz der mit Schreiben vom 07.03.2018 gesetzten Nachfrist auch danach noch möglich war. Aufgrund das gesetzlich nicht vorgesehene Unterbleiben des Schlusses der Verhandlung konnten gegenüber den Nachbarn die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG nämlich nicht eintreten.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Allfällige objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für sich allein noch nicht berücksichtigt werden. So hat der Nachbar weder einen Rechtsanspruch darauf, in welcher Reihenfolge die Baubehörde ihre Ermittlungsschritte setzt, noch dass die Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen bzw. vollständig sind (VwGH 2009/05/0101).
Auch berührt die allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Baubehörde I. Instanz im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehenden Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, zumal ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn im Allgemeinen nur dann gegeben ist, wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist (LVwG NÖ, LVwG-AV-134/001-2015).
Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich aufgrund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH Ra 2020/05/0131). Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll (VwGH Ra 2020/05/0251).
Soweit der Beschwerdeführer daher wiederholt beklagt, dass die derzeitige Böschungssituation nicht dem baubehördlichen Konsens aus dem Jahr 2005 entspricht und er aus diesem Umstand eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechts befürchtet, so geht dieser Einwand, bezogen auf das konkret vorliegende Projekt ins Leere, da die Baubehörde zum einen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes die oben zitierten baupolizeilichen Aufträge erlassen hat und zum anderen gerade das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben bauliche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer allfälligen Ableitung von Oberflächenwässer vom Baugrundstück auf die Nachbargrundstücke beinhaltet, mit welchen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandergesetzt und darauf bezogen auch fristgerecht keine Einwendungen formuliert hat.
Ergänzend dazu ist auch anzumerken, dass dem Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 zukommt, und es wird daher allein dadurch, dass in Folge von Geländeveränderungen Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen können, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit iSd § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 nicht geltend gemacht. Dem Nachbarn steht jedoch ein Recht auf Gewährleistung der Trockenheit hinsichtlich seiner bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu, sodass bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern und Zaunsockeln daher darauf zu achten ist, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden (VwGH 2011/07/0204). Diesen Vorgaben wurde von der mitbeteiligten Partei jedoch mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben entsprochen, wurde doch ein Versickerungsprojekt erstellt, in welchem bauliche Maßnahmen zur Ableitung der Niederschlagswässer mittels Drainagen vorgesehen sind, sodass dessen Eindringen auf das Grundstück des Beschwerdeführers wirksam unterbunden wird.
Insoweit der Beschwerdeführer die Standsicherheit seines Geländes durch drohende Erd- und Hangrutschungen gefährdet sieht, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 2013/05/0179) sowie aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes des § 6 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 nur hinsichtlich seiner bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, sodass sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht.
Im Übrigen wurde von der mitbeteiligten Partei ein geotechnischer Bericht in Bezug auf den geplanten Autoabstellplatz vorgelegt und kann im Hinblick auf das Ergebnis der bautechnischen Begutachtung auch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich Bebauungshöhe, Bebauungsweise und Bauwich für sich alleine kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 erhoben, wobei es nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne ist, dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt. Es bleibt vielmehr dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (VwGH 2011/05/0082).
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu seinen Ausführungen zum „Bezugsniveau“ zu entgegnen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen in der NÖ BO 2014 erst mit der – am 13.07.2017 in Kraft getretenen und gemäß § 70 Abs 10 NÖ BO 2014 auf diesen Fall noch nicht anwendbaren – Novelle LGBl 50/2017 der NÖ BO 2014 eingefügt wurde. Bei der Berechnung der Höhe der hier verfahrensgegenständlichen Bauwerke ist daher auf die rechtmäßig bestehende Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes iSd § 53 NÖ BO 2014 in der hier maßgeblichen Fassung abzustellen. Diese Höhenlage ergibt sich, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde jedoch nicht aus dem Vermessungsplan aus 2009, sondern – wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend angemerkt – aus dem Bescheid der Baubehörde vom 20.04.2005 erteilten Konsens.
Aus dem diesem Bescheid zugrunde gelegten Einreichplan wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar die bewilligte Höhenlage des Geländes ermittelt, darauf aufbauend die Höhe der Einfriedungsmauer zeichnerisch dargestellt und unter Anwendung der in § 4 Z 3 NÖ BO 2014 zur Bestimmung der ausreichenden Belichtung festgelegten Vorgaben der freie Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück berechnet. Zumal es für die Gewährleistung des freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn ausreicht, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalls von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist, ist bei der von der mitbeteiligten Partei gewählten Höhe der Einfriedungsmauer eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem erkennenden Gericht keinerlei Absichten erkennen lassen, dass er beabsichtigen würde, den eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen zu beanstanden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich dagegen im Wesentlichen in der Wiedergabe bisheriger Bauverfahren am Grundstück der mitbeteiligten Partei, der Forderung nach Beseitigung allfälliger konsensloser Bauführungen, der Forderung nach Berücksichtigung des Geländeniveaus aus dem Jahr 2005 (welche im Beschwerdeverfahren aufgegriffen wurde) und in unsubstantiierten Ausführungen ohne Bezugnahme auf das konkrete Projekt. Soweit dessen Vorbringen von Relevanz war, wurde darauf oben Bezug genommen.
So hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zwar auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Baubehörde erster Instanz aufgezeigt, welcher im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang lediglich die Notwendigkeit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens i.S. des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG als gegeben.
Eine Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte war demnach nicht zu erkennen, weshalb die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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