LVwG N LVwG-AV-1561/001-2021

LVwG-AV-1561/001-2021Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2022

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Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1561/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1561.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.07.2021, Zl. ***, nach Durführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.07.2021, Zl. ***, die von dieser Behörde am 21.01.2021 mit der Nr. *** ausgestellte Waffenbesitzkarte und den von dieser Behörde am 29.01.2021 mit der Nr. *** ausgestellten Waffenpass gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 und 3 WaffG 1996.

Begründend führte die Behörde aus, dass bei einer am 01.03.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung zwei verbotene Waffen sichergestellt worden seien. Dass der Beschwerdeführer den Schlagring zum Geburtstag als Geschenk erhalten habe, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um eine verbotene Waffe handle. Er hätte die Annahme der verbotenen Waffe verweigern müssen. Weiters sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Schrotflinte der Marke Baikal gewesen, welche auf das Maß von 69,4 cm verkürzt worden sei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Waffe verkürzt habe oder sein Großvater, es handle sich unbestrittener Maßen um eine verbotene Waffe. Er habe somit seit etwa 15 Jahren eine verbotene Waffe besessen und diese weder bei der Waffenbehörde abgeliefert noch es der Mühe wert gefunden, durch eine Reparatur den ordnungsgemäßen Zustand der Waffe wiederherzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2001, Zl. ***, festgestellt habe, hätte der Beschwerdeführer die verbotenen Waffen der Behörde abliefern müssen. Der Vorfall zeige, dass beim Beschwerdeführer angenommen werden müsse, dass dieser die erforderliche Verlässlichkeit eines Inhabers waffenrechtlicher Urkunden nicht mehr besitze.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31.08.2021 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes zu sein. Im Jänner 2021 seien ihm der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte verlängert bzw. ausgetauscht worden. Er besitze berechtigter Weise zwei Pistolen der Kategorie B sowie zwei Flinten der Kategorie C und habe seit 27 Jahren die in § 8 WaffG gebotene waffenrechtliche Verlässlichkeit unter Beweis gestellt. Bei einer Hausdurchsuchung am 01.03.2021 seien ein Schlagring und eine nicht registrierte Schrotflinte sichergestellt worden. Den Schlagring habe er irgendwann als „Gag“ zum Geburtstag bekommen. Dieser sei in einem hinteren Teil eines Regals verstaut gewesen. Es tue ihm leid bzw. er bereue es, dass er diesem Schlagring nicht die Bedeutung zukommen habe lassen, die aufgrund des WaffG geboten erscheine. Die gegenständliche Schrotflinte der Marke Baikal habe er von seinem Großvater C etwa im Zeitraum 2000 bis 2003 erhalten. Diese sei von seinem Großvater gekauft und ihm mit dessen Ableben 2007 überlassen worden. Es handle sich dabei um eine Baikal Einlaufflinte, welche es mit einem langen und einem kurzen Lauf gebe. Sein Großvater habe den Lauf auf die Länge der kurzen Variante verkürzt. Hinsichtlich des verkürzten Schafts sei es so, dass die Waffe unter einen Traktorreifen gekommen und dadurch beschädigt worden sei. Der gesprungene Schaft sei abgeschnitten und die scharfen Kanten seien mit einem Klebeband entschärft worden. Dann sei diese Waffe im Waffentresor verstaut worden, wo diese im Zuge der Hausdurchsuchung auch sichergestellt worden sei. Die Waffe sei über Jahre bzw. Jahrzehnte nicht mehr verwendet, die Reparatur des Schafts jedoch total vergessen worden.

Aufgrund der Tatsache, dass der Erhalt des Schlagringes als Geburtstagsgeschenk und auch der Erhalt der Schrotflinte rund 15-20 Jahre zurückliegen würden, habe er seine waffenrechtliche Verlässlichkeit in diesem Zeitraum trotz Besitzes dieser beiden Waffen unter Beweis gestellt. Aufgrund seiner langen Tätigkeit im Bereich der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität, vor allem in der Bekämpfung der Kinderpornografie, Terrorismusbekämpfung, etc., habe er mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht zur Unbesonnenheit im Umgang mit Waffen neige. Aufgrund seiner Unbescholtenheit und seines Wohlverhaltens seit rund 30 Jahren in seiner Laufbahn als Exekutivbeamter, aber auch aufgrund seiner persönlichen, ruhigen, stets besonnenen und sehr überlegten Natur liege auch künftig keine Gefahr eines Missbrauchs von Waffen vor.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Entziehungsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einzuholen.

3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 02.03.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer führte aus, in *** die Volksschule, anschließend in *** die Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht zu haben. Dann habe er bei der Firma D in *** den Beruf des Drehers und Werkzeugmaschineurs erlernt. Nach dreieinhalb-jähriger Lehrzeit habe er seinen Präsenzdienst in *** absolviert. Im Jahre 1992 sei er bereits zur Polizei gekommen und dort bis heute beschäftigt. Seinen Polizeidienst habe er in *** begonnen, zunächst ein Jahr uniformiert und bereits nach diesem Jahr sei er zur Kriminalpolizei gekommen. Er habe sich im Bereich der Kinderpornografie spezialisiert und umfangreiche IT-Kenntnisse erworben. Er versuche Datenträger zu entschlüsseln und dadurch Erfolge zu erzielen. Während seiner Laufbahn habe er als verdeckter Ermittler im Bereich Waffenhandel sowie auch in der Szene gegen Rechts- und Linksradikale gearbeitet. Er sei auch Vortragender im *** und im *** im Zusammenhang mit verdeckter Ermittlung gewesen. 1994 sei nach Abschluss des Ausbildungslehrganges für jeden Polizisten ein Waffenpass beantragt worden, welchen er durchgehend seit 1994 besitze. 2021 habe er sich sowohl einen neuen Waffenpass als auch eine neue Waffenbesitzkarte (zweimal Checkkarte) ausstellen lassen. Seit 1994 habe es alle fünf Jahre eine waffenrechtliche Überprüfung gegeben und es sei immer alles in Ordnung gewesen. Den Schlagring habe er von Kollegen im Rahmen einer Geburtstagsfeier 1999 oder 2000 bekommen. Diesen habe er auch im Rahmen seiner Vorträge bei Kollegen als Anschauungsmodell vorgezeigt und den Auszubildenden zum Angreifen gegeben. Zuhause sei der Schlagring in einem Regal verdeckt abgelegt gewesen. Seine Schusswaffen habe er bei E in *** erworben. Die verkürzte Baikal Flinte habe er irgendwann von seinem bereits verstorbenen Großvater bekommen. Zunächst habe er geglaubt, diese Waffe beim Waffenhändler in *** gekauft zu haben. Dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, lediglich die beiden übrigen in seinem Besitz befindlichen Baikal Flinten bei ihm erworben zu haben. Die von seinem Großvater erhaltene Baikal Flinte sei beim Lauf vorne abgekürzt gewesen, wobei diese nach wie vor die zulässige Länge gehabt habe. Diese Flinte gebe es nämlich sowohl mit einem langen als auch mit einem kurzen Lauf. Hinsichtlich des beschädigten Schafts könne er sich daran erinnern, dass vor vielen Jahren bei seinem Großvater durch das Überfahren mit einem Traktor eine Beschädigung eingetreten sei. Da beim Schaft Spitzen herausgestanden seien, sei dieser gerade abgeschnitten worden, die Kanten seien mit einem Klebeband abgesichert worden. In diesem Zustand sei die abgesägte Flinte über vielleicht 15 Jahre immer versperrt im Tresor gestanden. Sein Fehler sei gewesen, dass er diese Flinte nicht nachregistrieren habe lassen. Ebenso habe er es verabsäumt, den Schaft reparieren zu lassen, da dann keine verbotene Waffe vorgelegen wäre. Er habe diese Waffe über 15 Jahre nie verwendet, diese sei immer ordnungsgemäß versperrt gewesen. Auch bei den durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfungen sei das nicht aufgefallen und es sei immer alles in Ordnung gewesen. Erst im Zuge der gegenständlichen Hausdurchsuchung seien die beiden verbotenen Waffen sichergestellt worden. Seine Frau und sein Sohn leben im ***, er selbst sei jedoch oft beruflich bedingt in ***. Für das gegenständliche Haus habe ausschließlich er selbst einen Schlüssel. Nicht einmal seine Mutter habe einen Schlüssel und deshalb auch den Beamten im Zuge der Hausdurchsuchung das Haus nicht öffnen können. Für die Hausdurchsuchung habe ein Beamter einen Schlüssel aus dem *** nach *** gebracht. Es habe somit keine andere Person einen Zutritt zu seinem Haus und den versperrten Waffen gehabt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der Angaben des Beschwerdeführers nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist seit 1992 durchgängig bei der Polizei in *** als Kriminalbeamter beschäftigt. Er hat als verdeckter Ermittler im Bereich Waffenhandel bzw. auch in der Szene gegen Rechts- und Linksradikale gearbeitet und gleichzeitig auch Vorträge im *** bzw. im *** gehalten. Seit 24.07.1995 ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Waffenpasses. Bei sämtlichen, alle fünf Jahre durchgeführten, waffenrechtlichen Überprüfungen hat es keine Beanstandungen gegeben. Im Jahre 1999 oder 2000 hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer Geburtstagsfeier von Kollegen einen Schlagring erhalten. Diesen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorträge als Anschauungsmodell verwendet und Zuhause in einem Regal aufbewahrt. Nach dem Tod seines Großvaters im Jahre 2007 hat der Beschwerdeführer eine Baikal Flinte erhalten, bei welcher die Lauflänge von 71 cm auf 49,9 cm und der Schaft um ca. 20 cm gekürzt worden sind. Aufgrund der Gesamtlänge der Waffe von 69,4 cm gilt diese als verbotene Waffe. Diese Waffe ist der Behörde weder gemeldet noch durch den Beschwerdeführer in den vielen Jahren verwendet worden. Der Beschwerdeführer hat diese gemeinsam mit seinen anderen Waffen in einem Tresor versperrt verwahrt gehabt. Die beiden verbotenen Waffen sind am 01.03.2021 im Zuge einer Hausdurchsuchung aufgefunden und sichergestellt worden.

4. Rechtliche Ausführungen:

§ 25 Abs. 3 WaffG lautet:

„Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

§ 8 Abs. 1 WaffG lautet:

„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“

Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass der Besitzer der Urkunde nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet (vgl. VwGH vom 25.08.2010, Zl. 2010/03/0060).

Die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bzw. auch das erkennende Gericht im Falle einer mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet sind, die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen (vgl. VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2009/03/0099).

Bei der Frage, ob ein unbefugter Besitz von Waffen alleine bereits die Annahme einer mangelnden Verlässlichkeit rechtfertigt, stellt der Verwaltungsgerichtshof auf die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges ab, auf die dem Besitzer anzulastende Verschuldensform, auf die Dauer des unberechtigten Besitzes, auf allfällige Versuche der Legalisierung sowie Versuche, den unberechtigten Besitz zu beenden (vgl. VwGH vom 06.03.2014, Zl. 2010/11/0225, vgl. VwGH vom 14.11.2006, Zl. 2005/03/0072).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen in den Jahren 1999 bzw. 2000 geschenkten Schlagring sowie eine von seinem Großvater im Jahre 2007 überlassene abgekürzte Baikal Flinte, welche unbestrittener Maßen beide als verbotene Waffe gelten, bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 01.03.2021 rechtswidrig besessen. Wie von der belangten Behörde zutreffend in der Begründung ausgeführt, ist der überaus lange Zeitraum von etwa 20 bzw. 15 Jahren als erschwerend im Zusammenhang mit der durchzuführenden Prognose zu werten.

Als positiv wertet das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer die seit 15 Jahren nicht mehr verwendete abgekürzte Baikal Flinte, welche durch eine Reparatur bzw. einen Austausch des Schafts jederzeit legalisiert werden hätte können, ordnungsgemäß in einem Tresor verwahrt und dadurch einem Zugang für dritte Personen unmöglich gemacht hat. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine der beiden verbotenen Waffen missbräuchlich bzw. leichtfertig verwendet, sondern diese ausschließlich rechtswidrig besessen hat. Ein unbefugter Erwerb bzw. Besitz von Kriegsmaterial, welcher entsprechend der Judikatur viel strenger zu bewerten wäre, liegt gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist seit nunmehr 30 Jahren Polizeibeamter, es liegen weder gerichtliche Verurteilungen noch Verwaltungsvormerkungen vor. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung einen überaus positiven Eindruck auf das erkennende Gericht gemacht und die Gründe für den unberechtigten Besitz der beiden verbotenen Waffen glaubwürdig bereuend geschildert und in keinster Weise versucht, dieses rechtswidrige Verhalten in irgendeiner Weise zu beschönigen.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Besitz der beiden verbotenen Waffen im gegenständlichen Einzelfall im Hinblick auf die bisherige sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die ordnungsgemäße Verwahrung der verbotenen Schusswaffe in einem Tresor, die mehrfachen positiven waffenrechtlichen Überprüfungen und die langjährige Tätigkeit als Polizeibeamter nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer hinkünftig Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Der bisherige Entzug der beiden waffenrechtlichen Dokumente hat nach Ansicht des Gerichts dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass es zwingend notwendig ist, einschlägige Bestimmungen des WaffG penibel einzuhalten.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt eine ausreichende waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG vorliegt.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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