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LVwG-AV-2091/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2091/001-2021
LVwG-AV-2091/001-2021Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2022
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 05.11.2021, Zl. ***, betreffend Verhängung eines Waffenverbots nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 2.4.2021, ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Wege eines Mandatsverfahrens über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot „mit sofortiger Wirkung“.
1.2. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.
1.3. Mit Schreiben vom 30.8.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und bot ihm die Möglichkeit, binnen einer Woche dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
1.4. Mit Bescheid vom 5.11.2021, ***, bestätigte die belangte Behörde unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 WaffG das gegen den Beschwerdeführer am 2.4.2021 verhängte Waffenverbot „im vollen Umfang“.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer am 27.3.2021 eine angeordnete Hausdurchsuchung stattgefunden habe, im Zuge derer der Beschwerdeführer nach dem ersten Kontaktversuch der einschreitenden Beamten eine Tasche und einen Stoffsack vom Balkon herabgeworfen habe. In den herabgeworfenen Behältnissen sei eine Maschinenpistole und eine Pistole samt befüllten Magazinen und Munition aufgefunden und sichergestellt worden. Bei der Personendurchsuchung sei beim Beschwerdeführer ein Pistolen-Lauf aufgefunden worden. Das Wohnzimmer in der durchsuchten Wohnung des Beschwerdeführers habe einem Arbeitsraum geglichen, da viele Waffenteile und Werkzeuge aufgelegt gewesen wären. Weiters sei Suchtgift sichergestellt worden. Dabei habe es der kriminaltechnischen Untersuchung zufolge um Amphetamin.H2SO4, entsprechend 6,87 +/- 0,17g Reinsubstanz, gehandelt habe.
In der Wohnung sei eine weitere Pistole, Munition, Waffenteile sowie möglicherweise dem Waffenhandel zuzuordnende Dokumente sichergestellt worden. Den Erhebungen der Landespolizeidirektion NÖ, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer geständig sei, seit Jänner 2015 bis Jänner 2021 insgesamt 70 Stück Faustfeuerwaffen diverser Marken im Flobert-Kaliber aus der Slowakei gekauft und anschließend gewinnbringend nach Deutschland verkauft zu haben. Überdies sei bereits in der Vergangenheit am 23.3.1993 ein Waffenverbot verhängt worden (aufrecht bis 28.1.2016).
Nach umfangreicher Wiedergabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung führte die belangte Behörde zusammengefasst rechtlich aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Besorgnis bestehe, dass der Beschwerdeführer von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer verbotene Waffen und Kriegsmaterial gekauft und weiterverkauft habe, regelmäßig Suchtgift konsumiere und über Jahre und oftmals mit Suchtgift gehandelt habe. Weiters seien die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt worden. Das Waffenverbot sei daher zu bestätigen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zunächst ausgeführt, dass das Waffenverbot zur Kenntnis genommen werde.
Sodann führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen betreffend einige der sichergestellten Waffen aus, dass es sich nicht um Umbauten, sondern um Originalwaffen gehandelt hätte. Die 4mm Flobert-Waffen, welche der Beschwerdeführer in der Slowakei gekauft habe, seien in der Slowakei frei ab 18 Jahren verfügbar.
Betreffend das sichergestellte Amphetamin hätte der Beschwerdeführer nicht gesagt, er nehme es regelmäßig, sondern vielleicht einmal pro Woche, oder auch in längeren Abständen. Gleiches gelte für den ihm unterstellten Kokainkonsum. Im Übrigen sei Alkohol genauso gefährlich.
Weiters werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Waffenverkäufe durchgeführt habe. Er habe lediglich einmal eine Geldstrafe bekommen, weil er eine „G17“ verkauft hätte. Dies sei allerdings bereits verjährt.
In Punkte Gefährlichkeit und Unzulässigkeit bei Slkohol und Drogenkonsum bezüglich Waffenbesitz hätten außerdem 70 % der Jäger, Bundesheer-Beamten und auch andere Beamte keine Waffen mehr.
3.1. Am 27.3.2021 führte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich (LVT NÖ) beim Beschwerdeführer A, geb. am ***, eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung durch. Nach dem Anläuten der Beamten beim Beschwerdeführer warf dieser eine Tasche und einen Stoffsack vom Balkon seiner Wohnung herab auf die darunterliegende Grünfläche. Darin befanden sich eine Maschinenpistole Skorpion und eine Pistole samt befüllten Magazinen und Munition. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden weiters eine Pistole CZ, eine Pistole Glock 43 (9 mm), mehrere Magazine, Schalldämpfer, Munition, und auch ein Gewehrlauf sichergestellt. Im von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemieteten Garagenabteils befand sich außerdem ein provisorischer Kugelfang, in dem Schusswaffen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurden. An dieser Örtlichkeit befanden sich zahlreiche Hülsen, Geschosse, Magazine, Munition und Waffenteile.
3.2. Weiters befand sich im Besitz des Beschwerdeführers im Zuge der Hausdurchsuchung Amphetamin.H2SO4, entsprechend 6,87 +/- 0,17g Reinsubstanz.
3.3. Der Beschwerdeführer zeigte sich gegenüber der Polizei geständig, von Jänner 2015 bis Jänner 2021 insgesamt 70 Stück Faustfeuerwaffen diverser Marken (Glock, Grand Power) im Flobert-Kaliber aus der Slowakei gekauft und anschließend gewinnbringend nach Deutschland und in die Niederlande weiterverkauft zu haben.
Weiters war er zumindest am 27.3.2021 im Besitz einer Maschinenpistole CZ, Modell Skorpion 61, Kaliber 7,65 Browning, einer Pistole Glock Modell 43, Kaliber 9 mm, und einer Pistole CZ, Modell 70, Kaliber 7,65 Browning. Darüber hinaus war er zumindest am 27.3.2021 im Besitz von verbotener Munition, 9 mm Luger Teilmantel-Holspitzgeschoss, sowie vier Schalldämpfern. Der genannte Besitz war unbefugt und ohne waffenrechtliche Bewilligungen. Ein Erlaubnisschein bzw. Einwilligungserklärung für die Verbringung von Waffen lag ebenso nicht vor.
3.4. Der Beschwerdeführer konsumiert Suchtgift durchschnittlich ein Mal pro Woche, zwischendurch auch in längeren Abständen von ein bis zwei Monaten.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere das Sicherstellungsprotokoll und der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 27.3.2021, der Abschlussbericht des LVT NÖ vom 9.7.2021, der Bescheid sowie die Beschwerde.
Die Feststellungen konnten auf Grund des Akteneinhalts getroffen werden und ergeben sich insbesondere aus dem Bericht über die Hausdurchsuchung sowie dem Abschlussbericht. In der Beschwerde findet sich auch kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, dass der Beschwerdeführer etwa entgegen den Schilderungen im Polizeibericht die Tasche mit der Maschinenpistole, der Pistole, den Magazinen und der Munition, nicht vom Balkon hinabgeworfen hätte. Auch wurden die sichergestellten Gegenstände nicht bestritten. Dokumente, aus denen sich ein befugter Besitz der genannten Gegenstände ergeben hätte, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Gleiches wurde außerdem nicht einmal vorgebracht. Im Wesentlichen bringt die Beschwerde vor, dass bestimmte Waffen frei in der Slowakei erhältlich wären bzw. der Beschwerdeführer Waffen einerseits selbst gebaut hätte und andererseits es sich bei den sichergestellten Waffen um Originalwaffen gehandelt hätte. Somit wird der Besitz dieser Waffen durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
Strittig ist der Umfang des Suchtmittelkonsums durch den Beschwerdeführer, wobei er in der Beschwerde wiederum selbst anführt, „vielleicht 1x pro Woche, oder auch in längeren Abständen“ Suchtgift zu konsumieren, also ein grundsätzlicher Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers bereits auf Grund seines eigenen Vorbringens anzunehmen war.
Im Hinblick auf die Aussage, wonach 70 % gewisser Berufsgruppen auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsums unzulässigerweise im Besitz von Waffen seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein unsubstanziiertes Vorbringen in Richtung Allgemeinheit handelt, welchem kein Beweiswert zukommt.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) – (2) […]
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
[…]
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[…]
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
[…]
5.2. § 5 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) lautet auszugsweise:
§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
[…]“
5.3. § 1 Kriegsmaterialverordnung (KMV) lautet auszugsweise:
„§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
[…]“
6.1. Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007). Außerdem ist der Begriff „missbräuchliche Verwendung“ einer Waffe nicht restriktiv auszulegen. Unter einer missbräuchlichen Verwendung sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sogar Handlungen umfasst, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0052).
Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert weiters eine Prognose, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl. VwGH 18.7.2002, 99/20/0189). Diese Prognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können, wobei hierunter alle Tatsachen in Betracht kommen, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Bereits ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022).
6.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum einen Waffen, Magazine und Munition im Zuge der Hausdurchsuchung am 27.3.2021 von seinem Balkon hinabgeworfen. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, die in auffälliger Weise eine vorsätzliche Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt zeigt, kann denn bei einem Hinabwerfen von Waffen von einem Balkon in die Tiefe, noch dazu unmittelbar in dem Moment, als Polizeibeamte beim Beschwerdeführer an der Wohnungstür geläutet haben, nicht davon ausgegangen werden, dies wäre ihm gleichsam fahrlässig passiert. Darüber hinaus war diese Aktion geeignet, die Gesundheit von unbeteiligten Menschen, die sich allenfalls in der Nähe befunden haben, zu gefährden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen Suchtgift zu konsumieren. Außerdem fällt das Amphetamin, welches sich am 27.3.2021 in seinem Besitz befand, unter § 1 Abs. 2 iVm Anhang IV.1 Suchtmittelverordnung. Gemäß § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) handelt es sich dabei um eine Substanz, die Suchtgiften gleichgestellt ist und demgemäß unter die Beschränkungen des SMG fällt (s. vor allem § 5 leg. cit.). Wenn der Beschwerdeführer hier ins Treffen führt, die sichergestellte Menge des Amphetamins unterschreite die relevante „Grenzmenge“ im Sinne des § 28b SMG, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht automatisch eine Straffreiheit nach den Bestimmungen des SMG bedeutet.
Drittens war der Beschwerdeführer nicht nur im Besitz von verbotener Expansivmunition (vgl. § 5 Abs. 1 1. WaffV), sondern auch von Schalldämpfern, welche unter das Verbot des § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG fallen, sowie einer Maschinenpistole CZ, Modell Skorpion 61, Kaliber 7,65 mm Browning. Dabei handelt es sich um Kriegsmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 WaffG iVm § 1 Z 1 lit. a Kriegsmaterialverordnung, deren Besitz gemäß § 18 Abs. 1 WaffG verboten ist.
Schließlich hat der Beschwerdeführer gestanden, 70 Stück Faustfeuerwaffen aus der Slowakei importiert und nach Deutschland und in die Niederlande gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Unabhängig von der allenfalls bestehenden kriminalstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, die von den ordentlichen Gerichten endgültig zu beurteilen ist, lag jedenfalls keine Erlaubnis im Sinne des § 37 WaffG vor.
6.3. Diese Tatsachen sind nun in einer Gesamtschau zu betrachten. Mag eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen alleine noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lassen (vgl. VwGH 27.9.2001, 2001/20/0433), so geschah das Hinabwerfen von Waffen und Munition vom Balkon vorsätzlich, was im Ergebnis eine missbräuchliche Verwendung angesichts der auffallenden Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt im Umgang mit Waffen darstellt. In Zusammenschau mit dem unregelmäßigen Suchtmittelkonsum, der Weiterveräußerung von Faustfeuerwaffen nach Deutschland und in die Niederlande sowie dem Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial war der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt hat, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt hat. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Waffenverbots nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022). Die Beschwerde war deshalb – angesichts des bestehenden strengen Maßstabes – abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der für das Verfahren maßgebliche Sachverhalt angesichts der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens als hinreichend geklärt erwiesen hat.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten, umfangreichen und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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