LVwG N LVwG-M-20/005-2021

LVwG-M-20/005-2021Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2021

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Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-20/005-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.20.005.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, vom 4.10.2021, betreffend das Verfahren LVwG-M-20/002-2021, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung:

Mit Schreiben vom 4.10.2021 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er die Wiedereinsetzung in das Verfahren LVwG-M-20/002-20201 begehre, da er erst mit dem Erkenntnis vom 13.9.2021 – zugestellt am 20.9.2021 – davon Kenntnis erlangt habe, dass laut den Feststellungen 3 mittels Fax abgesandte Verfahrenshilfeanträge vom 22.6.2020 niemals in den Verfügungsbereich der Behörde (BH Scheibbs) gelangt waren und sie als nicht eingebracht zu werten seien, da sei offensichtlich am „Postweg“ verloren gegangen seien. Bei Schluss der Verhandlung sei davon keine Rede gewesen. Dadurch sei der Beschwerdeführer gehindert gewesen Beweisanträge zu stellen. Hätte des LVwG nach Auskunft der ITAbteilung des Landes NÖ das Verfahren neuerlich eröffnet, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, darauf zu replizieren und gegebenenfalls einen Sachverständigen für Informatik beantragen können. Weiters habe der Beschwerdeführer die Sendeberichte dem LVwG vorgelegt und hätten die Fax daher bei der BH Scheibbs eingelangt sein müssen. Es werde als Nachholung der versäumten Prozesshandlung der Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 33 VwGVG lautet:

  1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten RM zu berechnen. Der Wiedereinsetzungswerber hat nach der stRsp des VwGH bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen. Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen. Diesbezüglich dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und damit nicht verbesserungsfähig (VwGH 18.7.2002, Gz. 2001/16/0482) (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Kommentar zu § 71 AVG)

Im vorliegenden Fall ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, welche First oder Handlung der Beschwerdeführer als versäumt bekämpfen will. Zum einen macht der Antragsteller geltend, dass das LVwG ihm keine Möglichkeit gab sich zur Zustellung der 3 Fax zu äußern. Dies ist jedoch nicht richtig. Das Gericht hat die Sendebestätigungen im Akt und entsprechend gewürdigt. Nach der Verhandlung stellte das LVwG eine Anfrage an die IT-Abteilung des Landes NÖ ob drei Fax zum entsprechenden Zeitpunkt oder bis zu zwei Wochen davor am Fax-Server der BH Scheibbs eingelangt sein. Diese Anfrage ergab, dass keine solchen Fax eingelangt sind. Der erkennende Richter in dem Verfahren informierte am 1.9.2021 vorerst telefonisch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über diesen Umstand. Weiters wurde der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 1.9.2021 über die Rechtsprechung des VwGH zur Gefahrtragung einer Faxübermittlung in Kenntnis gesetzt. Ebenso wurden ihm die Anfragen an die IT-Abteilung und deren Bearbeitungen übermittelt. Das LVwG hat auch erhoben, dass die BH Scheibbs zu diesem Zeitpunkt über kein physisches Fax mehr verfügte. Im Übrigen stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers – in dem er dem LVwG Verfahrensfehler und die Verletzung des Parteiengehörs vorwirft – allenfalls einen Revisionsgrund dar, nicht aber einen Grund für eine Wiedereinsetzung. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine Frist versäumt haben kann, sondern die bemängelten Verfahrensschritte vom LVwG gesetzt wurden. Das LVwG nahm von einer neuerlichen Verhandlung Abstand, da die Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Thema nichts Neues hervorgebracht hätte, schenkte das LVwG seinem Vorbringen, dass er die 3 Fax abgesendet hatte, doch Glauben. (siehe Feststellungen im Erkenntnis zu LVwG M-20/002-2021) Angaben ob die 3 Fax bei der BH Scheibbs eingelangt waren konnte der Beschwerdeführer logischerweise nicht tätigen. Einen Antrag auf einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Informatik hätte der Beschwerdeführer auch gleich nach Erhalt der E-Mail vom 1.9.2021 stellen können. Das LVwG wäre in einem solchen Fall dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens nicht gefolgt, da dieses mangels Einlangens der 3 Fax lediglich allgemein gehalten werden hätte können. Zu der Frage der Gefahrtragung von Übermittlungen mittels Fax besteht darüber hinaus eine eindeutige Judikatur des VwGH, welcher ebenfalls ohne Sachverständigengutachten zu seinem Erkenntnis gelangte.

Des Weiteren wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie oben erwähnt schon am 1.9.2021 zuerst telefonisch und dann per mail über die Ansicht des LVwG zu der Gefahrtragung von Faxübermittlungen informiert. Dies bedeutet auch, dass er seit diesem Zeitpunkt von dem Umstand wusste, dass das LVwG die Ansicht vertritt, dass die 3 Fax als nicht eingelangt zu werten sind. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 4.10.2021 (also fast ein Monat nach Kenntnis) erweist sich jedenfalls als verspätet, da § 33 VwGVG lediglich eine Frist von 14 Tagen vorsieht.

Somit war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch wegen Verspätung jedenfalls zurückzuweisen. Darüber hinaus war der Antrag auf Wiedereinsetzung noch wegen der fehlenden Versäumung einer First oder mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen, da in dem Antrag allenfalls Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt.

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