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LVwG-AV-1874/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1874/001-2021
LVwG-AV-1874/001-2021Tribunal Administrativo Regional7 de dez. de 2021
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verfahrensrecht; Aussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.09.2021, Zl. ***, zu Recht:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Aufgrund einer Anzeige der Stadtpolizei Baden vom 19.08.2021, GZ-P: ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 25.08.2021, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 19.05.2022 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 19.08.2021 um 21:20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,00 mg/l) gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen hätte.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 06.09.2021 fristgerecht Vorstellung und führte begründend zusammengefasst aus, vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol konsumiert, sondern diesen erst vor dem Erscheinen der Exekutivbeamten zu Hause getrunken zu haben.
Unter der Zl. *** führt die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vermeintlich alkoholisierten Fahrzeuglenkung, Unfallverursachung und Fahrerflucht am 19.08.2021 um 21.20 Uhr ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 5 Abs 1 StVO, § 4 Abs 1 lit. a StVO, § 4 Abs 5 und § 4 Abs 1 lit. c StVO.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.09.2021, Zl. ***, setzte die Bezirkshauptmannschaft Baden das anhängige Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Baden zu der Zl. *** gemäß § 38 Abs 1 AVG aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27.10.2021 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie sich in beiden Verfahren gleich verantwortet hätte. Sie habe erst zu Hause vor dem Erscheinen der Exekutivbeamten Alkohol konsumiert, was sie auch den intervenierenden Polizisten mitgeteilt habe. Über die Menge sei nicht gesprochen worden. Eine Beurteilung der Vorfrage ohne wesentliche Ermittlungsschritte wäre somit leicht möglich gewesen. Die gewählte Aussetzung des Verfahrens führe zu einem sogenannten kalten Entzug, da von der neunmonatigen Entziehungszeit schon mehr als zwei Monate verstrichen seien.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, das anhängige Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung fortzusetzen.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 3 Abs 1 Z 2 FSG lautet:
„Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).“
§ 7 Abs 1 Z 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.“
§ 24 Abs 1 Z 1 FSG lautet:
„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.“
§ 38 AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
4. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen:
Außer Streit steht, dass die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin am 19.08.2021 um 21:20 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu der Zl. *** als Hauptfrage entschieden wird und sowohl die Bezirkshauptmannschaft Baden als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Lenkberechtigungsentzugsverfahren an diese Vorfragenentscheidung gebunden ist.
Da die selbständige Beurteilung dieser Vorfrage durch die Kraftfahrbehörde zu Doppelgleisigkeiten im Ermittlungsverfahren und damit zu einer divergierenden Entscheidung führen kann, welche die Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 lit.c AVG ergeben könnte, was nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Verfahrensökonomie vermieden werden soll, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Strafbehörde zu Recht erfolgt ist, da es unzweckmäßig erscheint, parallele Ermittlungsschritte, nämlich gegenständlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einvernahme der Polizeibeamten bzw. eventuell die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, neben der Verwaltungsstrafbehörde zu setzen (vgl. VwGH v. 11.03.2016, Zl Ra 2016/11/0027, VwGH v. 18.03.2016,
Zl Ra 2016/11/0040).
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bestätigen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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