LVwG N LVwG-S-1119/003-2021

LVwG-S-1119/003-2021Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2021

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Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; inländischer akademischer Grad; Führung; Voraussetzung; Verleihung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1119/003-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1119.003.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl.-HTL-Ing. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.04.2021, Zl. ***, betreffend Übertretung des Fachhochschulgesetzes (FHG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe auf 3.000 Euro und die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 300 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe: 3.000 Euro / Kosten: 300 Euro) beträgt 3.300 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Durch das Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde der Bezirkshauptmannschaft Baden als Strafbehörde mit Anzeige vom 18.02.2021 zur Kenntnis gebracht, Dipl.-HTL-Ing. A (in der Folge: Beschwerdeführer) habe in einem Passentzugsverfahren am 21.01.2021 ein Schreiben vom 20.01.2021 übermittelt, in welchem er, ohne dazu berechtigt zu sein, den akademischen Grad „DI (FH)“ geführt habe. Diesem Strafantrag war eine im Passentzugsverfahren eingeholte Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15.02.2021 angeschlossen.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Strafbehörde (in der Folge: belangte Behörde) ermittelte sodann auch im Fachgebiet „Strafen“ der Bezirkshauptmannschaft Baden weitere 18 vom Beschwerdeführer stammende und auf elektronischem Weg an die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichtete und dort eingelangte Eingaben in denen dieser seinem Namen den akademischen Grad „DI (FH)“ beigefügt hatte.

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.04.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:26.02.2020 bis 21.01.2021

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad, nämlich jenen des "DI

(FH)" (für Diplom-Ingenieur (FH)), unberechtigt geführt.

Sie sind nur berechtigt, die Bezeichnung "Dipl.-HTL-Ing." zu führen, diese ist jedoch kein akademischer Grad.

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 15.11.2020, 17:54 Uhr, Betreff: "Beschwerde #2", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung

laut Beilagen.MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 26.02.2020, 19:35 Uhr, Betreff: "Antrag auf Wiederaufnahme", brachten Sie einen Antrag auf Wiederaufnahme ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Laut Beilagen ! MfG DI (FH) A")

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der ersten Seite des Dokuments als Wiederaufnahmewerber in Kombination mit Ihrer Anschrift

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der letzten Seite des Dokuments im Bereich unmittelbar vor der elektronischen Signatur

Mit E-Mail vom 20.04.2020, 21:32 Uhr, Betreff: "Antrag nach § 52a VStG", brachten Sie einen Antrag auf Abänderung und Aufhebung von Amts wegen ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um eine ausdrückliche Empfangsbestätigung. MfG DI (FH) A")

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der ersten Seite des Dokuments als Antragsteller in Kombination mit Ihrer Anschrift

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der letzten Seite des Dokuments im Bereich unmittelbar nach der elektronischen Signatur

Mit E-Mail vom 28.05.2020, 15:07 Uhr, Betreff: "Re: *** - Mahnung vom 08.04.2020", brachten Sie Folgendes vor:

"Sehr geehrter Hr. B,

bei dieser Gelegenheit schreiben Sie bitte meine Titel und meinen Namen endlich einmal richtig mit: “DI (FH) A EUR ING”, sonst werde ich die BH Baden / Land NÖ wegen Namensverunglimpfung verklagen und sämtliche Zustellungen Ihrerseits nicht mehr akzeptieren ! Schauen Sie endlich mal im ZMR (Beilage) nach !

Den Titel “Dipl.-HTL-Ing.” gibt es bereits seit dem Jahr 2006 gesetzlich nicht mehr, wie veraltet seid’s oder arbeitet’s ihr eigentlich ?

MfG

DI (FH) A EUR ING

Beweis: siehe Beilage !"

Mit E-Mail vom 19.06.2020, 09:59 Uhr, Betreff: "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens + Antrag auf Aussetzung der Einhebung", brachten Sie einen Antrag auf Wiederaufnahme ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("[...] Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung.MfG DI (FH) A EUR ING")

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der ersten Seite des Dokuments als Wiederaufnahmewerber in Kombination mit Ihrer Anschrift

  • in dem dieser E-Mail angehängten Antrag auf der letzten Seite des Dokuments im Bereich unmittelbar vor der elektronischen Signatur

Mit E-Mail vom 19.06.2020, 13:31 Uhr, Betreff: "Re: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens + Antrag auf Aussetzung der Einhebung", brachten Sie Folgendes vor:

"Sehr geehrter C,

wie kommen Sie auf den veralteten Titel “Dipl.-HTL-Ing.” ?

Ich habe Sie als “DI (FH)” angeschrieben bzw. diese Eingabe gemacht und sind Sie sicherlich nicht befugt, in der Sache irgend eine Rechtsmeinung zu präjudizieren.

Ich verlange daher auch richtig in Emailantworten mit meinen wahren Titeln bezeichnet zu werden.

MfG

DI (FH) A"

Mit E-Mail vom 30.06.2020, 15:57 Uhr, Betreff: "Beschwerde", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich als "DI (FH) A", nämlich:

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Mit E-Mail vom 15.11.2020, 17:52 Uhr, Betreff: "Beschwerde", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung

laut Beilagen. MfG DI (FH) A EUR ING")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 22.12.2020, 18:38 Uhr, Betreff: "Beschwerde", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst als "DI (FH) A", nämlich:

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 15.11.2020, 18:01 Uhr, Betreff: "Beschwerde #3", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung

laut Beilagen. MfG DI (FH) A EUR ING")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 18.11.2020, 18:23 Uhr bzw. erneut um 18:27 Uhr samt Anlagen, Betreff:

"Beschwerde" bzw. "Fw: Beschwerde", brachten Sie i eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail vom 18.11.2020, 18:23 Uhr, als Signatur ("Beiliegend meine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der BH Baden. Bitte bestätigen Sie den Empfang

ausdrücklich. MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail vom 18.11.2020, 18:27 Uhr, angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 20.05.2020, 06:45 Uhr, Betreff: " Beschwerde gegen Straferkenntnis nach Wiederbeginn der Beschwerdefrist", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Laut Beilagen. Bitte um Empfangsbestätigung. MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Mit E-Mail vom 24.08.2020, 08:32 Uhr, Betreff: "Einwendungen zu 2 Mahnungen vom 14.08.2020", brachten Sie eine schriftliche Eingabe ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst als "DI (FH) A", nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("[...]Mit der Bitte um Kenntnisnahme der Rechtslage und der gesetzlichen Bestimmungen DI (FH) A")

Mit E-Mail vom 16.11.2020, 19:50 Uhr, Betreff: "Beschwerde #4", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung

laut Beilagen. MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 20.05.2020, 06:47 Uhr, Betreff: "Beschwerde gegen Straferkenntnis nach Wiederbeginn der Beschwerdefrist", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Laut Beilagen. Bitte um Empfangsbestätigung. MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Mit E-Mail vom 24.08.2020, 08:32 Uhr, Betreff: "Einwendungen zu 2 Mahnungen vom 14.08.2020", brachten Sie eine schriftliche Eingabe ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst als "DI (FH) A", nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("[...]Mit der Bitte um Kenntnisnahme der Rechtslage und der gesetzlichen Bestimmungen DI (FH) A")

Mit E-Mail vom 16.11.2020, 19:52 Uhr, Betreff: "Beschwerde #5", brachten Sie eine Beschwerde ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Mit der Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung

laut Beilagen. MfG DI (FH) A")

  • in der dieser E-Mail angehängten Beschwerde auf der ersten Seite des Dokuments als Beschwerdeführer in Kombination mit Ihrer Anschrift

Sie führten diesen akademischen Grad im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verfahrens zur Zahl ***:

Mit E-Mail vom 21.01.2021, 20:23 Uhr, brachten Sie eine Stellungnahme ein.

In dieser Eingabe bezeichnen Sie sich selbst mehrmals als "DI (FH) A",

nämlich:

  • im Text der E-Mail als Signatur ("Laut Beilagen. DI (FH) A EUR ING")

  • in der dieser E-Mail angehängten Stellungnahme auf der ersten Seite des Dokuments als Absender in Kombination mit Ihrer Anschrift

  • in der dieser E-Mail angehängten Stellungnahme in der Kopfzeile jeder einzelen der insgesamt 12 Seiten des Dokuments

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 6 Fachhochschulgesetz (FHG) BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020 iVm § 24 Z

3 FHG BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) gemäß § 24 Z. 3 FHG BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011 verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 500,-- Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 5.500,-- Euro vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens, des angenommenen Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 07.10.2005 seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Berechtigung für das Führen der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ verliehen worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen und sei ihm der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ nie verliehen worden.

Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.02.2019 im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl *** wegen der vorsätzlichen unberechtigten Führung des akademischen Grades „DI“ (für „Dipl.-Ing.“) gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 iVm § 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 bestraft worden und sei der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020 zur Geschäftszahl LVwG-S-651/001-2019 lediglich insoweit stattgegeben worden, als die von der Bezirkshauptmannschaft Baden festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro auf 300 Euro und die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 elektronisch zugestellt worden.

Bereits am 26.02.2020, somit acht Tage nach Zustellung des zitierten Erkenntnisses, habe der Beschwerdeführer begonnen, sich in Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Baden als „DI (FH)“ zu bezeichnen.

In den insgesamt 18 elektronischen Eingaben an das Fachgebiet „Strafen“ sowie in einer Eingabe vom 21.01.2021 an das Fachgebiet „Bürgerbüro“ der Bezirkshauptmannschaft Baden habe er sich selbst mehrmals als „DI (FH)“ bezeichnet.

Die belangte Behörde führte in ihren Erwägungen näher aus, Voraussetzung für die Führung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur (FH) sei, dass einer Person ein akademischer Grad nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen entsprechend verliehen worden sei. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Ein akademischer Grad im Sinne des § 6 FHG sei ihm nie verliehen worden und habe er den akademischen Grad des „DI (FH)“ somit unberechtigt in den im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Eingaben gegenüber der Behörde angeführt, und sei der objektive Tatbestand des § 24 Z 3 iVm § 6 FHG erfüllt.

Es handle sich um ein Dauerdelikt (vgl. VwGH 25.05.2018, Ra 2018/10/0067). Somit sei die zu Tatende geltende Sanktionsnorm maßgeblich (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014).

Hinsichtlich des Verschuldens fordere § 24 FHG die vorsätzliche Tatbegehung. Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) sei schon aus der Verantwortung des Beschwerdeführers im Passentzugsverfahren zur Zahl *** ersichtlich, wo er selbst vorbringe, der Namenszusatz „DI (FH)“ sei nicht unrichtig, sondern könnte lediglich unberechtigt sein.

In die Betrachtung der subjektiven Tatseite sei auch einzubeziehen, dass mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.02.2020,

Zl. LVwG-S-651/001-2019, eine einschlägige Vorstrafe wegen des vorsätzlichen und unberechtigten Führens des akademischen Grades „DI“ (für Diplom-Ingenieur) vorliege, in welchem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich bei der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ um eine Bezeichnung und eben nicht um einen akademischen Grad handle und die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades damit nie erteilt worden sei. Aus der Verleihung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ könne die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades nicht erwachsen. Bereits am 26.02.2020, somit eine Woche nach der am 18.02.2020 erfolgten Zustellung des genannten Erkenntnisses habe sich der Beschwerdeführer in einem E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Baden als „DI (FH)“ bezeichnet. Auch im damit eingebrachten Wiederaufnahmeantrag sei dieser akademische Grad geführt worden. Diese E-Mail sei der Beginn des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten gegenständlichen Tatzeitraumes, zumal von diesem Zeitpunkt an dieser akademische Grad konsequent und beharrlich geführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher darauf angekommen, das tatbildmäßige Verhalten zu begehen. Er habe sich dessen Verwirklichung zum Ziel gesetzt und folglich absichtlich gehandelt. In Anbetracht des kurz zuvor zugestellten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, die Verwirklichung des Tatbestandes sei vom Beschwerdeführer lediglich ernstlich für möglich gehalten worden.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.200,-- Euro aus und berücksichtigte einen Schuldenstand von ca. 72.000,-- Euro. Als erschwerend wertete sie eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, den langen Begehungszeitraum in Verbindung mit der hohen Anzahl der Eingaben vom 26.02.2020 bis 21.01.2021 und das besonders schwere Verschulden. Die Bedeutung der Spezialprävention wurde damit begründet, dass die zuletzt verhängte einschlägige Geldstrafe keinen Effekt gezeigt habe.

Das Straferkenntnis wurde dem Antragsteller am 29.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 19.05.2021, LVwG-S-1119/001, den ihr von der belangten Behörde vorgelegten Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer die nunmehr gegenständliche Beschwerde vom 13.06.2021 gegen das Straferkenntnis.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der vom Beschwerdeführer unter Anschluss von zahlreichen Beilagen erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit angefochten und wird darin wie folgt ausgeführt und beantragt (Hervorhebungen im Original):

„1) Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (§ 9, Abs. 1, Z 5, VwGVG):

Zu dem mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit angefochtenen Straferkenntnis (Beilage ./A) vom 21.04.2021 wurde rechtzeitig ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht, welcher mit Beschluss des LVwG-NÖ vom 19.05.2021, GZ: LVwG-S-1119/001-2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.05.2021, abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen dieses angefochtene Straferkenntnis (Anlage ./A) daher rechtzeitig erhoben.

  1. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9, Abs. 1,

Z 3, VwGVG):

Die belangte Strafbehörde beschuldigt mich, im Jahr 2020 mehrmals den akademischen Grad „DI (FH)“ geführt zu haben, ohne zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt gewesen zu sein.

In Wahrheit bin ich jedoch durch die Ablegung einer kommissionellen Diplomprüfung und Vorlage einer Diplomarbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 07.10.2005 zum „DI (FH)“ nachdiplomiert worden und daher zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt.

Die Bestrafung wegen der in Wahrheit berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ erfolgt daher zu Unrecht, weil die berechtigte Führung eines akademischen Grades „DI (FH)“ in diesem Fall ein erworbenes Recht des zur Führung Berechtigten darstellt und daher keine strafbare Handlung bildet, und ist das gegenständliche Strafverfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Tatbestand VStG einzustellen, weil die mir als zur Führung Berechtigten zur Last gelegte Tat der mehrfachen Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ keine Verwaltungsübertretung bildet.

2. 1) Sachverhalt (chronologisch):

S.1. Der Beschwerdeführer hat die höhere technische Lehranstalt (HTL), Fachgebiet

Nachrichtentechnik und Elektronik, mit einer Reifeprüfung gemäß Anlage ./B am

26.05. 1982 (!) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.

S.2. Der Beschwerdeführer hat nach der Reifeprüfung zum Teil als Entwicklungsingenieur in Vollzeit gearbeitet und teilweise als sog. Werksstudent an der TU-Wien und der Universität Wien weiterstudiert, sodass er bereits am 11.03.1988 (!) eine ausreichende Berufspraxis als Entwicklungsingenieur in seinem Fachgebiet nachweisen konnte und durch Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ am 11.03.1988 (Anlage ./C1) staatlich zertifiziert wurde.

S.3. Mit 01.10.1993 wurden, wie im wiedervereinten Deutschland zuvor bereits im Jahr 1989 (Anm.: in der BRD bereits Anfang der 1980-er Jahre), auch in Österreich mit dem BGBl. Nr. 340/1993 die Fachhochschulen als Nachfolger der bisherigen „Ingenieurschulen“ eingeführt.

Während in Deutschland die Absolventen der bisherigen „Ingenieurschulen“, also der bisherigen „Höheren technischen Lehranstalten – HTL“ und welcher Schultyp durch die Einführung der Fachhochschulen abgelöst wurde, sofern diese Absolventen der bisherigen „Ingenieurschulen“ auch bereits eine entsprechende Berufspraxis nachgewiesen hatten und entsprechend zum „Ingenieur“ zertifiziert waren, auf Antrag (abhängig vom Bundesland auch ohne Antrag) mit und ohne Gebühren (abhängig vom Bundesland) der akademische Grad „DI (FH)“ verliehen wurde und damit durch eine Verleihungsurkunde zum „DI (FH)“ nachdiplomiert wurden (Anlage ./C2), wurde in Österreich eine etwas andere Vorgangsweise für die Nachdiplomierung der bisherigen Absolventen der früheren „Ingenieurschulen“ bis zur Einführung der Fachhochschulen vom Gesetzgeber vorgesehen:

a) Die bisherigen „Ingenieurschulen“, also die bisherigen „Höheren technischen Lehranstalten – HTL“, wurden mit der Einführung der Fachhochschulen ab 01.10.1993 nicht aufgelassen, sondern durch eine sehr umfangreiche Lehrplanänderung (offizielle Bezeichnung „Lehrplanbereinigung“, ebenfalls beginnend mit dem Schuljahr 1993/1994 und nochmals mit dem Schuljahr 1994/1995) als den (neuen) Fachhochschulen vom Ausbildungsniveau aus gesehen untergeordnete HTL’s beibehalten;

b) Für die Nachdiplomierung zum „DI (FH)“ der bisherigen Absolventen der „Ingenieurschulen“ wurde in Österreich mit dem BGBl. Nr. 512/1994 zusätzlich

  • eine erweiterte Berufspraxis (6 Jahre Berufspraxis in höheren Tätigkeiten im Fachgebiet)

  • eine zusätzliche kommissionelle Diplomprüfung und

  • eine Vorlage einer umfangreichen (mid. 40 A4 Seiten) Diplomarbeit im Ingenieurgesetz vorgesehen. Bei Erfüllung dieser Zusatzbedingungen wurde dafür aber auch eine zusätzliche Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ gegen eine weitere (zusätzlich zu den Prüfungskosten der Diplomprüfung) Kostenübernahme verliehen;

c) Mit dem BGBl. I Nr. 110/2003 wurde ab 01.02.2003 mit der neuen Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 die davor nicht eindeutig bestimmte Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ auch für nachdiplomierte und somit Absolventen der Nachdiplomierung entsprechend einer Fachhochschule gesetzlich geregelt.

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich endeten die gesetzlichen Möglichkeiten zur Nachdiplomierung durch geplanten Zeitablauf der gesetzlichen Bestimmungen zur Nachdiplomierung, in Österreich durch geplantes Außerkrafttreten des BGBl. Nr. 512/1994 am 31.12.2006 gemäß § 22 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994.

S.4. Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2005 nach Vorlage einer umfangreichen Diplomarbeit und Nachweise zur umfangreichen Berufspraxis vor einer Sachverständigenkommission eine Diplomprüfung über sein gesamtes Fachgebiet mit Erfolg gemäß Anlage ./D iSd § 18 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 abgelegt und bestanden.

Der Beschwerdeführer hat dadurch gemäß § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten nachgewiesen, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer wurde als berechtigter Diplominhaber und Absolvent einer Nachdiplomierung entsprechend einer Fachhochschule somit einem (normalen) Absolventen einer Fachhochschule, welcher ebenso zum Abschluss ein entsprechendes Diplom erhält, gleichgestellt.

S.5. Der Beschwerdeführer hat die ihm zusätzlich verliehene Bezeichnung „Dipl.-HTL.-Ing.“ in den meisten Fällen auch noch nach dem Außerkrafttreten des BGBl. Nr. 512/1994 am 31.12.2006 gegenüber dem akademischen Grad „DI (FH)“ bevorzugt verwendet, obwohl bereits fast alle Bundesbehörden ausschließlich den akademischen Grad „DI (FH)“ in ihren Schriftstücken an den Beschwerdeführer verwendeten (Anlagen ./F1 bis ./F4).

Die ausschließliche Verwendung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch die Bundesbehörden anstatt der vom Beschwerdeführer noch bevorzugt verwendeten Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ begründet sich nach deren Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer auf dessen Rückfrage damit, dass die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ gemäß § 15 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 512/1994 ohne einer neuen Übergangsregelung, welche die weitere Führung oder Verwendung dieser Bezeichnung bestimmt, am 31.12.2006 außer Kraft getreten ist.

Der Beschwerdeführer sei daher nach dem 31.12.2006 auch nicht mehr zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt bzw. die Behörden auch nicht mehr zu der Verwendung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ verpflichtet (siehe dazu auch Rubrik 2.5))

2. 2) Rechtliche Grundlagen zur Berechtigung der Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch den Beschwerdeführer:

Dem Beschwerdeführer wurde zwar nicht der akademische Grad „DI (FH)“ mit einer Verleihungsurkunde verliehen, er behauptet jedoch, trotzdem aufgrund bestimmter gesetzlicher Übergangsbestimmungen des FHG durch die am 07.10.2005 erfolgreich abgelegte Diplomprüfung vor einer Sachverständigenkommission (Anlage ./D) zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt zu sein.

Zur rechtlichen Prüfung dieser Berechtigung ist daher einerseits auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Diplomprüfung am 07.10.2005 abzustellen.

Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2005 erfolgreich eine Diplomprüfung bestanden, mit der er gemäß § 14 zweiter Satz IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 [07.10.2005] auf technischen Gebiet den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten nachgewiesen hat, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer entsprechenden Fachhochschule iSd §§ 1 ff FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 nachgewiesen werden:

§ 14. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur'' und „Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer wurde durch die bestandene Diplomprüfung über das gesamte Fachgebiet, der Vorlage einer umfangreichen Diplomarbeit aus dem Fachgebiet, und dem Nachweis einer mindestens 6-jährigen Berufspraxis im jeweiligen Fachgebiet, die die praktischen Übungen einer Fachhochschule ersetzt (bzw. umgekehrt diese praktischen Übungen eine 6-jährige Berufspraxis ersetzen sollen ?) als somit berechtigter Diplominhaber damit einem Absolventen einer Fachhochschule, welcher ebenso zum Abschluss ein entsprechendes Diplom erhält, rechtlich und tatsächlich vollkommen gleichgestellt.

Wie dem § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 weiters auch zu entnehmen ist, ist mit dieser Diplomprüfung auch eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ verbunden gewesen, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 [07.10.2005] nicht andere Berechtigungen in anderen Gesetzen ausschließt:

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

Daher ist der Beschwerdeführer trotz der verliehenen Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ zusätzlich auch nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005] iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005] zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt:

§ 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005]:

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

§ 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005]:

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaureus/Bakkalaurea ...”, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für FachhochschulDiplomstudiengänge “Magister/Magistra ...” oder “Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...”, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

Daher ist der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005] iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005] zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigt, obwohl ihm der akademische Grad „DI (FH)“ unbestritten nicht mit einer Verleihungsurkunde verliehen wurde.

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 [07.10.2005] wurde im Übrigen erst mit dem BGBl. I Nr. 110/2003 am 01.02.2004 eingeführt.

Der Beschwerdeführer hatte mit der Ablegung seiner Diplomprüfung zur Nachdiplomierung zum „DI (FH)“, die zeitlich nur bis zum 31.12.2006 gemäß § 22 Abs. 1 IngG BGBl. Nr. 512/1994 begrenzt möglich war, daher ganz bewusst bis nach dem 01.02.2004 zugewartet und diese nach einer intensiven, eineinhalb Jahre dauernden Selbststudiumsphase erst am 07.10.2005 erfolgreich abgelegt, da ihm erst nach dem 01.02.2004 die gewünschte Nachdiplomierung zum „DI (FH)“ durch die Ablegung einer zusätzlichen Diplomprüfung aufgrund der zum 07.10.2005 gültigen Rechtslage gemäß § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 mit der erforderlichen Rechtssicherheit vom Gesetzgeber versprochen worden war.

2. 3) Rechtliche Grundlagen zur Strafbarkeit / Straffreiheit der Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch den Beschwerdeführer:

Zur rechtlichen Prüfung der Strafbarkeit / Straffreiheit ist zusätzlich zur Prüfung der Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“, die grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Diplomprüfung am 07.10.2005 abzustellen ist, auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Taten der behauptet unberechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ im Jahr 2020 abzustellen.

Auch im Jahr 2020 existiert die dem Beschwerdeführer zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigende gesetzliche Bestimmung nun in der Form des § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018:

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

Die nun im § 27 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 genannte gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 lautet:

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für FachhochschulDiplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „DiplomIngenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen FachhochschulStudiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

Der Beschwerdeführer war daher auch zu den behaupteten Tatzeitpunkten im Jahr 2020 unverändert zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ aufgrund der im Jahr 2020 gültigen Rechtslage gemäß § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 berechtigt.

2. 4) Entgegenhaltung der Strafbehörde zu den der Strafbehörde bereits bekanntgegebenen rechtlichen Grundlagen zur Straffreiheit der Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch den Beschwerdeführer:

Die belangte Strafbehörde vermeint ohne einer nachvollziehbaren Begründung und daher jedenfalls auch unsubstantiiert zu vorstehender ihr bekannten gesetzlichen Berechtigung des Beschwerdeführers, dass weder die gesetzlichen Bestimmungen des § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 zum behaupteten Tatzeitpunkt im Jahr 2020 noch die gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 zum Zeitpunkt der Diplomprüfung des Beschwerdeführers am 07.10.2005 für den Beschwerdeführer nicht anwendbar seien.

Dazu wird vom Beschwerdeführer einerseits inhaltlich eingewendet, dass die den Beschwerdeführer zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ berechtigende Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 erst mit dem BGBl. I Nr. 110/2003 am 01.02.2004 überhaupt eingeführt wurde, und zu diesem Zeitpunkt der genannte § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 wie bereits erwähnt lautete:

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaureus/Bakkalaurea ...”, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für FachhochschulDiplomstudiengänge “Magister/Magistra ...” oder “Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...”, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

Jedoch lautete auch bereits vor der Einführung des BGBl. I Nr. 110/2003, als die Bestimmung des § 21 FHG idF BGBl. I Nr. 58/2002 noch keinen Absatz 3 enthielt, die entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 58/2002:

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaurea/Bakkalaureus ...”, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für FachhochschulDiplomstudiengänge “Magister/Magistra ...” oder “Diplom- ...”, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.

Es war daher in Wahrheit kein einziger akademischer Grad im § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 58/2002 tatsächlich abgeändert worden oder war neu hinzugekommen, sodass die Einführung der Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 erforderlich geworden wäre, um bereits früher verliehene akademische Grade, die nach der Gesetzesnovelle nicht mehr verliehen worden wären, weiterhin zu erlauben (§ 21 Abs. 4 erster Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003), oder überhaupt durch den in der Gesetzesnovelle erst neuen akademischen Grad per Gesetz zu ersetzen (§ 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003).

Die diesbezügliche Argumentation der Strafbehörde, dass der § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 bzw. die Nachfolgebestimmung des § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 für den Beschwerdeführer deshalb nicht anwendbar sei, weil diese Bestimmung nur für bestimmte Fälle früher verliehener, aber im Rahmen der Gesetzesnovelle mit Einführung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 abgeänderter akademischer Grade der Fachhochschulen anwendbar sei, geht daher von vornherein ins Leere.

Stattdessen war der wohl einzige wahre Grund der Einführung der Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 mit dem BGBl. I Nr. 110/2003 am 01.02.2004, dass der Gesetzgeber durch die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ auch die nur noch bis 31.12.2006 mögliche Nachdiplomierung ehemaliger HTL-Absolventen, die bereits vor der Einführung der Fachhochschulen in Österreich mit dem Fachhochschulgesetz FHG idF BGBl. Nr. 340/1993 die HTL als ehemalige „Ingenieurschule“ absolviert hatten und auch bereits zum „Ingenieur“ durch einen entsprechenden Praxisnachweis vor der Einführung der Fachhochschulen zertifiziert waren, wesentlich „ankurbeln“ und anregen wollte.

Denn im Unterschied zu Deutschland, wo durch die einfache bloße Antragstellung zur Nachdiplomierung zum „DI (FH)“ fast 70 % aller ehemaligen Absolventen der HTL’s, die bereits durch amtlichen Nachweis einer entsprechenden Berufspraxis zum „Ingenieur“ zertifiziert waren, die Möglichkeit zur Nachdiplomierung in Anspruch genommen haben, haben aufgrund des hohen Aufwandes einer umfangreichen Diplomarbeit und einer kommissionellen Diplomprüfung über das gesamte Fachgebiet, in welchem Fachgebiet die HTL zuvor absolviert wurde, in Österreich nicht einmal 5 % aller ehemaligen Absolventen der früheren (vor Einführung der Fachhochschulen, Anm.) HTL’s, die bereits durch einen Nachweis einer entsprechenden Berufspraxis zum „Ingenieur“ zertifiziert waren und zusätzlich auch noch über 6 Jahre anstatt 3 Jahre nachweisbare Berufspraxis im Fachgebiet nachweisen konnten, die Möglichkeit zur Nachdiplomierung in Österreich bis zum Ende der Nachdiplomierungsfrist mit 31.12.2006 in Anspruch genommen.

Da jedoch in Folge des hohen Aufwandes einer umfangreichen Diplomarbeit und einer kommissionellen Diplomprüfung über das gesamte technische Fachgebiet auch noch nach der Einführung des BGBl. I Nr. 110/2003 kaum die Möglichkeit der Nachdiplomierung in Österreich genutzt wurde, wurde Österreich gegenüber Deutschland innerhalb der EU ab 2007 als „technisches Entwicklungsland“ in der EU herabgestuft, was monatelang entsprechende Schlagzeilen und Diskussionen in der Fachliteratur verursachte, aber nach dem Auslaufen der Nachdiplomierungs-Lösung mit 31.12.2006 nicht mehr zu ändern war.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in Wahrheit berechtigten Führung des durch die Diplomprüfung am 07.10.2005 erworbenen akademischen Grades „DI (FH)“ sind die Nachforschungen der konkreten Gründe für die Einführung einer bestimmten Gesetzesnovelle, mit der diese Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ gesetzlich bestimmt wurde, allerdings nicht relevant aufgrund des für eine Bestrafung akribisch zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 Abs. 1 EMRK:

Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz:

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Zu dem Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht existieren zahlreiche VwGH-Judikaturen, die den Bestimmtheitsgrundsatz abgeleitet vom Art. 7 Abs. 1 EMRK auch im Verwaltungsstrafrecht genauer bestimmen, zusammengefasst zu diesen Judikaturen findet sich im Internet folgende Beschreibung des Bestimmtheitsgrundsatzes im österreichischen Verwaltungsstrafrecht (Anlage ./E):

Der Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht (VStG) richtet sich nach dem Staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und der im Verfassungsrang stehenden EMRK, ist somit auch auf das Verwaltungsstrafrecht des Bundes und der Länder uneingeschränkt anwendbar.[6] Verwaltungsstrafbestimmungen benötigen daher aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens[7] und es ist ferner für Strafbestimmungen des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 EMRK der Grundsatz zu beachten, "dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen".

Demzufolge erfordert die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Strafbestimmung gemäß § 24 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Nichtberechtigung zur Führung des akademischen Grades [hier: „DI (FH)“] unmissverständlich und klar aus dem Gesetzestext von jeder Vernunft begabten Person erkannt werden kann bzw. konnte:

§ 24. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2. die Abkürzung „FH“ oder

3. die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers kann bzw. konnte nur das Gegenteil, nämlich die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ aufgrund der für jede Vernunft begabte Person nachvollziehbaren gesetzlichen Bestimmungen des § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 [nach Rechtlage der absolvierten Diplomprüfung] iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 [nach Rechtslage zum Tatzeitpunkt 2020] von jeder Vernunft begabten Person erkannt werden.

Eine gewillkürte Herleitung aus persönlichen Motiven (D), Überlegungen oder Kommentaren zur Einführung bestimmter Gesetzesnovellen genügt für eine Strafbarkeit des Verhaltens jedenfalls dann nicht, wenn dieses durch Überlegungen konstruierte vermeintlich strafbare Verhalten, hier die Führung des akademischen Grades „DI (FH)“, sogar im offenkundigen Widerspruch zum öffentlich kundgemachten Gesetzestext der geltend gemachten gesetzlichen Bestimmungen des § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 erkennbar steht.

Denn der Beschwerdeführer musste sowohl bei seiner abgelegten Diplomprüfung am 07.10.2005 als auch danach bei der somit aufgrund der abgelegten Diplomprüfung berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ vom jeweiligen kundgemachten Gesetzeswortlaut ausgehen, in seinem Falle insbesondere von der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Diplomprüfung am 07.10.2005 gemäß § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 und konnte nicht von rechtlichen Kommentaren zu den Gesetzen ausgehen oder konnte die erst viele Jahre später formulierten und nicht nachvollziehbaren Rechtsmeinungen von zwischenzeitig erneuerten BH-Beamten viele Jahre nach der abgelegten Diplomprüfung am 07.10.2005 voraussehen bzw. vorausahnen.

Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund des Wortlauts der kundgemachten gesetzlichen Bestimmungen des § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 für die somit aufgrund der vom Beschwerdeführer am 07.10.2005 abgelegten Diplomprüfung berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ auch zum inkriminierten Tatzeitpunkt im Jahr 2020 nicht strafbar.

2. 5) Entgegnung der im Straferkenntnis direkt angeführten Begründung der Strafbehörde zur Bestrafung der Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch den Beschwerdeführer:

Die Strafbehörde begründet zusammengefasst die behauptete Nichtberechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch den Beschwerdeführer damit, dass der Beschwerdeführer „(ausschließlich) nur zur Führung der (verliehenen) Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt sei, diese Bezeichnung sei aber kein akademischer Grad“.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, dass die ihm zusätzlich verliehene Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ ein akademischer Grad sei, irrt die Strafbehörde bezüglich dieser Begründung gleich zweifach:

a) Gemäß § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994, die rechtsgültige Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der abgelegten Diplomprüfung am 07.10.2005, wurden andere Berechtigungen in anderen Gesetzen ausdrücklich nicht ersetzt bzw. ausgeschlossen:

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

b) Die Führung der dem Beschwerdeführer aufgrund der bestandenen Diplomprüfung am 07.10.2005 nach zusätzlicher Einzahlung von „Verleihungskosten“ zusätzlich auch verliehenen Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ war bis 31.12.2006 im § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 bestimmt durch:

§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.“ bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

Diese Bestimmung des § 15 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 bzw. die wortgleiche Nachfolgebestimmung des § 13 IngG idF BGBl. I Nr. 120/2006 sind mit 31.12.2006 (§ 22 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 bzw. § 20 Abs. 1 IngG idF BGBl. I Nr. 120/2006) planmäßig außer Kraft getreten, die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ ist damit gesetzlich erloschen:

§ 20. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Aufgrund der sehr geringen Nutzung dieser Möglichkeit zur Nachdiplomierung in Österreich, siehe dazu auch Rubrik 2.4), hatte der Gesetzgeber beschlossen, für die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ keine Übergangsbestimmung zur weiteren Berechtigung der Führung dieser Bezeichnung in nachfolgende Gesetzesnovellen des Ingenieurgesetzes aufzunehmen, sodass die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ tatsächlich mit Wirkung vom 31.12.2006 gesetzlich und endgültig erloschen ist.

Der Gesetzgeber hat daher ganz bewusst die bis 31.12.2006 zulässige Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ wieder abgeschafft, so wie er z.B. auch viele Jahre davor sämtliche Adelstitel in Österreich abgeschafft hat, in dem er ganz bewusst die einzige Übergangsbestimmung im Ingenieurgesetz im § 13 Abs. 3 IngG idF BGBl. Nr. I Nr. 32/2018 nur für die weitere Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ bestimmte:

(3) Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

Jedoch war die weitere ab 01.01.2007 jedenfalls unberechtigte Führung der verliehenen Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ für eine Übergangszeit von mehr als 6 Jahren von 01.01.2007 bis 16.07.2013 vorerst (noch) nicht strafbar, weil der § 5 IngG idF BGBl. I Nr. 120/2006 nur die unberechtigte Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ unter Strafe stellte:

§ 5. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 1 Abs. 4.

Nachdem der Gesetzgeber sich der von ihm mit dem BGBl. I Nr. 110/2003 eingeführten Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003, die gerade auch für nachdiplomierte Diplominhaber zur Nachdiplomierung zum „DI (FH)“ anzuwenden war, bewusst war, hat der Gesetzgeber nach einer Übergangszeit von mehr als 6 Jahren durch die wortidente Übernahme der „alten“ Strafbestimmungen zur unberechtigten Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ in den § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 129/2013 Art. 2 die Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ ab 17.07.2013 schließlich ausnahmslos unter Strafandrohung verboten.

Ausnahmslos verboten deshalb, da keine Berechtigung zur Führung gemäß dem außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 für verliehene Bezeichnungen nach dem BGBl. Nr. 512/1994 mehr existierte und auch keine andere anwendbare Übergangsbestimmung ausgenommen dem bereits zitierten § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 für nachdiplomierte Diplominhaber existiert.

§ 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 129/2013 Art. 2 lautet:

§ 5. (1) Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

2. als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oder

3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.“

Durch die wortidente Übernahme der Strafbestimmungen zur unberechtigten Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ aus dem BGBl. Nr. 512/1994 in den § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 129/2013 Art. 2 entsteht für einen den Zusammenhang unwissenden Leser der Anschein, es existiere doch noch eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“, doch in Wahrheit existiert keine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ gemäß dem am 31.12.2006 außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 für verliehene Bezeichnungen nach dem BGBl. Nr. 512/1994 mehr und es existiert auch keine andere anwendbare Übergangsbestimmung ausgenommen dem bereits zitierten § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 für nachdiplomierte

Diplominhaber mehr.

Durch die eingangs dieser Rubrik zitierte Begründung der Strafbehörde, dass der Beschwerdeführer „(ausschließlich) nur zur Führung der (verliehenen) Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ berechtigt sei, diese Bezeichnung sei aber kein akademischer Grad“, soll der Beschwerdeführer offenkundig „zur Rückkehr“ zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ gezwungen werden, deren Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ jedoch in Wahrheit seit 17.07.2013 ausnahmslos unter Strafandrohung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 129/2013 Art. 2, neu novelliert gemäß § 12 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 23/2017, verboten wurde.

Der Beschwerdeführer wird daher von der Strafbehörde durch das gegenständliche Strafverfahren nicht von der Begehung einer (vorsätzlich begangenen) Verwaltungsübertretung, welche er als Berechtigter zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ nachweislich gar nicht begangen haben kann, abgehalten, sondern ganz im Gegenteil zur Begehung einer (auch bei nicht vorsätzlicher Begehung strafbaren) Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Z 3 und Z 4 IngG idF BGBl. I Nr. 23/2017 „gezwungen“, was ja geradezu absurd ist.

Das gegenständliche Strafverfahren ist daher sowohl aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der abgelegten Diplomprüfung am 07.10.2005 als auch aufgrund der Rechtslage zum behaupteten Tatzeitpunkt im Jahr 2020 nach § 45 VStG einzustellen.

2. 6) Gemäß § 24 FHG idF BGBl. I Nr. 24/2012 ist die unberechtigte Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ nur bei Vorsatz des Beschuldigten strafbar:

Gemäß § 24 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 [Rechtslage zum Tatzeitpunkt im Jahr 2020] ist nur die vorsätzliche unberechtigte Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ strafbar:

§ 24. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2. die Abkürzung „FH“ oder

3. die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

Alleine der Wortlaut der vom Beschwerdeführer angezogenen und von jedermann nachvollziehbaren gesetzlichen Bestimmungen iSd § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 für seine rechtswirksame Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ widerspricht dem Begriff „vorsätzliche Begehung eines gesetzlichen Tatbestandes“, da das Sachverhaltsmerkmal „unberechtigt“ somit gesetzlich nicht vorliegt.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz der oder gerade durch die unrichtigen Ausführungen der Strafbehörde (und zuvor der neuen von Hrn. D geführten Passbehörde) in seiner Rechtsansicht zur in seinem Fall vorliegenden gesetzlichen Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ bestätigt und bekräftigt wurde, und auch davor bereits mehrmals zu dieser Rechtsansicht der berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ wie im Folgenden beschrieben von Behörden angehalten wurde, liegt ein Fall einer überzeugten Anwendung eines Rechtes (Recht zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“) und kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen das Gesetz vor.

Der Beschwerdeführer wurde durch folgende Behörden in seiner Rechtsmeinung der berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ bestärkt:

2.6. 1) Schriftwechsel mit Bundesbehörden:

Nach dem 31.12.2006 (Zeitpunkt des Außerkrafttretens des BGBl. Nr. 512/1994, Zeitpunkt der Abschaffung der zuvor verwendeten Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“) wurde von sämtlichen Bundesbehörden bis zum 17.07.2013 (Zeitpunkt des Verbotes unter Strafandrohung einer [weiteren] Verwendung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“), mit denen ich wie jeder Steuerzahler regelmäßig in Kontakt war und bin wie insbesondere dem zuständigen Finanzamt, amtswegig, also ohne Zutun des Beschwerdeführers, die zuvor verwendete Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ umgestellt auf den akademischen Grad „DI (FH)“.

Siehe dazu die Beweismittel ./F1 bis ./F4.

Auf eine nochmalige ausdrückliche Nachfrage des Beschwerdeführers im Jahr 2014 beim Finanzamt, warum diese seit 2007 „eigenmächtig“ die zuvor verwendete Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ dauerhaft und nachhaltig auf den akademischen Grad „DI (FH)“ umgestellt haben, wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass ein interner Erlass für Finanz-Online für den Zeitpunkt der Umstellung ausschlagebend war und zum Grund der Änderung wurde bekanntgegeben, dass die österreichische Gesetzgebung zum Ingenieurgesetz und zum Fachhochschulgesetz nunmehr die weitere Verwendung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ sogar verboten hätte und den Ersatz durch den akademischen Grad „DI (FH)“ im Fachhochschulgesetz bestimmt hätte. Die genauen Rechtsgrundlagen möge der Beschwerdeführer selbst einsehen (oder eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch nehmen), da man als Finanzamt für detaillierte Rechtsauskünfte nur zur BAO und ähnlichen Finanzgesetzen zuständig sei.

Nach der amtswegigen Umstellung mehrerer Justizbehörden, ebenfalls Bundesbehörden, von der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ auf den akademischen Grad „DI (FH)“ für das Adressfeld des Beschwerdeführers, und einer Umstellung und Wieder-Rückstellung der Krankenkasse, bei der die Rückstellung zum „Dipl.-HTL-Ing.“ mit den noch unverändert gebliebenen Daten im zentralen Melderegister und einer neuen Software bei der Gebietskrankenkasse begründet wurde, wurde die genaue Rechtslage vom Beschwerdeführer wie in diesem Schreiben unter 2.1. bis 2.5. im Detail recherchiert und als ziemlich kompliziert empfunden.

Nachdem die weitere jedenfalls unberechtigte Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ seit 17.07.2013 aber unter Strafandrohung (auch ohne Vorsatz strafbar !) verboten ist, konnte der Beschwerdeführer zwar weiterhin im Titel unrichtig formulierte Anschreiben von Behörden und sonstigen Institutionen und Personen ignorieren, war aber nach dem Gesetz gezwungen, selbst in seinen Schriftsätzen immer den nun richtigen akademischen Grad „DI (FH)“ im Schriftverkehr zu führen und zu verwenden und mit all seinen rechtlichen Begründungen und Nachweisen wie in diesem Schreiben auf ca. 15 A4 Seiten begründet anstatt einer einfachen Verleihungsurkunde nachzuweisen.

2.6. 2) Bestätigung durch die Passbehörde:

Bei dem nächsten Anlass zur Ausstellung einer behördlichen Urkunde, was im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines neuen Reisepasses war, hat der Beschwerdeführer aber völlig korrekt wieder darauf hingewiesen, dass der zuvor im alten Reisepass aus dem Jahr 2010 noch eingetragene Titel, die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“, zwischenzeitlich ab 17.07.2013 unter Strafandrohung verboten ist und daher durch den akademischen Grad „DI (FH)“ zumindest im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Diplomprüfung am 07.10.2005 iSd § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 21 Abs. 4 zweiter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 iVm § 5 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 110/2003 bzw. zum aktuellen Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses am 03.03.2020 iSd § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 [nach Rechtlage der absolvierten Diplomprüfung] iVm § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 iVm § 6 Abs. 2 FHG idF BGBl. I Nr. 31/2018 [nach Rechtslage zum Zeitpunkt 2020] zu ersetzen ist.

Die Sachbearbeiterin hat nach Durchsicht der vorgelegten Kopien an Nachweisen und Gesetzestexten zusammen mit der persönlichen Erklärung durch den Beschwerdeführer erklärt, dass sie die Streichung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ wegen gesetzlichen Verbot der weiteren nun unberechtigten Verwendung veranlassen werde und die Änderung auf die Eintragung des akademischen Grad „DI (FH)“ noch überprüfen lassen wird und das Ergebnis mir dann mit dem neuen Reisepass (Auszug Anlage ./G1) mitgeteilt wird.

Anschließend wurde dem Beschwerdeführer der Reisepass wie in Auszug Anlage ./G1 zugestellt, der durch die Eintragung in das Namensfeld „DI (FH) A EUR ING“ die passbehördliche Bestätigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und vorgelegten Erklärungen und Nachweise für seine Rechtsansicht zur berechtigten Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ zur Gänze bestätigten.

Nachdem der Beschwerdeführer nun mit der Anlage ./G1 einen wesentlich kürzeren Nachweis eines amtlichen Lichtbildausweises für seine berechtigte Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ vorlegen konnte, als zuvor eine ca. 15 seitige Erklärung samt 15 seitiger Nachweise (vgl. Anlagen ./B bis ./F4), wurde seither vom Beschwerdeführer der akademische Grad „DI (FH)“ mit fallweiser Vorlage des Nachweises ./G1 geführt, was offenbar den neuen Leiter der Passabteilung in der BH Baden Hrn. D missfiel und er deshalb derart schikanenhaft, um sich als „Besserwisser“ profilieren zu können, mehrere willkürliche falsche Verfahren gegen mich anzettelte.

2.6. 3) Bestätigung durch das Sozialministerium:

Der nächste Anlass zur Ausstellung einer behördlichen Urkunde war im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Anlage ./G2, in welchem ebenfalls nach Vorlage einer ca. 15-seitigen Erklärung und vielen Nachweisen aufgrund der Anlage ./G3, bei welchem somit auch von dieser Bundesbehörde der amtlich bestätigte akademische Grad „DI (FH)“ im Namensfeld im ausgestellten Ausweis (Anlage ./G2) korrigiert worden war, nachdem ursprünglich die nun verbotene Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ von dem zuvor aus dem fehlerhafterweise wieder auf die verbotene Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ zurück veränderten Melderegister (Klage gegen die MG *** wegen rechtswidriger Datenänderung unter der GZ: *** anhängig) irrtümlich, siehe Anlage ./G3, übernommen worden war.

Zusammengefasst kann also festgestellt werden, dass alle zuständigen Behörden, ausgenommen die Meldebehörde der MG ***, nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und umfangreichen Erklärungen stets dem Eintragungswunsch des akademischen Grades „DI (FH)“ aus freier Überzeugung stattgegeben haben und den akademischen Grad „DI (FH)“ anstatt der nun verbotenen und aus den Urkunden und aus den Stammdaten und Registern daher bewusst entfernten Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ eingetragen haben.

Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ wegen konstruierter oder vermeinter Nichtberechtigung des Beschwerdeführers zur Führung dieses akademischen Grades scheidet daher schon durch die mehrfachen behördlichen Bestätigungen zur Berechtigung zur Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ in amtlichen Urkunden wie dem Reisepass (Anlage ./G1) und dem Behindertenpass (Anlage ./G2) vollkommen aus und kann aus dem obgenanntem Bestimmtheitsgrundsatz eine Strafbarkeit erst dann eintreten, wenn die genannten gesetzlichen Bestimmungen des FHG unmissverständlich und klar vom Gesetzgeber derart geändert wurden, dass der Beschwerdeführer und die genannten, die rechtmäßige Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ (derzeit) bestätigenden Behörden (Passbehörde, Sozialministerium, Finanzministerium, Justizbehörden, etc.) die Nichtberechtigung der Führung des akademischen Grades „DI (FH)“ durch rechtskräftig durchgeführte Änderungen in ihren Stammdaten auch rechtskräftig bestätigt haben.

2. 7) Die Strafhöhe ist für das erstmalige Bestrafen eines Dauerdeliktes nach dem FHG mit einem Strafbetrag in der Höhe des 4-fachen bzw. 5-fachen des richtig ausgeforschten Monatsnettoeinkommens des Beschuldigten nicht nur unangemessen und von besonderer Härte, sondern Zeugnis der gewillkürten und vorsätzlichen wirtschaftlichen Vernichtung des unterhaltspflichtigen Beschuldigten durch die schikanierende Behörde und bedarf keiner weiteren Kommentare.

Begehren des Beschwerdeführers:

Als Beschwerdeführer stelle ich hiermit aufgrund der in der Begründung ausführlich angeführten Gründe die Anträge

  1. das LVwG-NÖ möge der Beschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 VStG gegen mich einstellen;

  2. in eventu, wenn noch irgend welche Fragen zum Sachverhalt bestehen sollten, eine Verhandlung mit Einvernahme der Parteien durchführen.

***, dem 13.06.2021“

3. Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte am 15.06.2021 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Am 12.10.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in gegenständlicher Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Verlesen wurden der Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen.

Der Beschwerdeführer verwies unter Vorlage eines von der E GmbH ihm ausgestellten Zertifikates vom 22.10.2004 auf den Besuch des Lehrganges „Zertifizierte/r Security Spezialist/in“ von 13.09. 2004 bis 22.10.2004.

Er habe sodann die Prüfung vom 07.05.2005 deshalb gemacht, da an der Fachhochschule *** der Studienlehrgang wegen zu wenig Teilnehmern nicht stattfinden habe können. Die Prüfung sei ihm damals vom näher genannten Leiter der E nahegelegt worden, da diese Prüfung die Möglichkeit gebe, den Kenntnis- und Fähigkeitsnachweis nach § 14 Ingenieurgesetz, welcher gleichzuhalten sei dem Kenntnis- und Fähigkeitsnachweis eines Diploms einer Fachhochschule, nachzuweisen. Das sei durch eine neue Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 4 Fachhochschul-Studiengesetz auch gesetzlich bestimmt worden. Er habe dadurch die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades DI (FH). Die Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. sei nur 1,5 Jahre in Kraft gewesen und hätte er allein für die Erlangung der Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. den Aufwand einer Prüfung nie betrieben. Der § 15 Ingenieurgesetz, der in Abs. 1 die Führung der Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. bestimmte, sei mit 31.12.2006 außer Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung, wie es sie bei der Standesbezeichnung Ing. immer gegeben habe, habe es für die Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. nicht gegeben. Daher sei er nach dem neuen Ingenieurgesetz 2017 nicht mehr zur Führung der Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. berechtigt und wäre dies auch strafbar.

Er bestreite nicht, die in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses angeführten E-Mails angefertigt und versendet zu haben. Er führe den akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH) nach seinem Rechtsstandpunkt berechtigter Weise. Er führe diesen Titel auch weiterhin, und zwar so lange, bis das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rechtsweg ihm einen Bescheid ausstelle. Er habe bei diesem Bundesministerium beantragt, einen Bescheid zu erhalten, der ihm entsprechend § 21 Abs. 4 FHG letzter Satz bzw. § 27 Abs. 4 letzter Satz FHG die berechtigte Führung des akademischen Grades Dipl.-Ing. (FH) bestätige. Das Bundesministerium habe bisher behauptet, kein Erhalter einer Fachhochschule zu sein, daher nach § 27 Abs. 4 letzter Satz FHG auch keine Bestätigung ausstellen zu können und mit einer Zurückweisung seines Antrages reagiert werden würde.

Der Beschwerdeführer habe mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass nach § 18 Ingenieurgesetz das Sachverständigenkollegium durch zwei Sachverständige dieses Ministeriums besetzt gewesen sei. Ein Sachverständiger sei vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst und einer vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Das jetzige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei der Nachfolger der beiden genannten Ministerien und sei sehr wohl dieses Ministerium zuständig. Im § 14 Ingenieurgesetz werde der § 18 Ingenieurgesetz genannt, wonach der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeit, die dem Diplom einer Fachhochschule gleichzuhalten seien, mit einer Prüfung gemäß § 18 Ingenieurgesetz 1990 nachgewiesen würden. Vorsatz könne nicht vorliegen, wenn sämtliche anderen Behörden und in sämtlichen Ausweisen der Titel Dipl.-Ing. (FH) akzeptiert und auch ausgewiesen sei. Er führe dann eben diesen akademischen Grad so wie er im Ausweis stehe.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben sich hinsichtlich allfälliger Titel und Grade nach dem ZMR richteten und es deshalb auch der belangten Behörde passiert sei, in Schreiben an den Beschwerdeführer diesen als DI (FH) bezeichnet zu haben und werde dies auch bei anderen Behörden in ähnlicher Weise geschehen sein. Daraus seien jedoch keinerlei Rechte zur Führung dieses akademischen Grades erwachsen.

Dem zustimmend betonte der Beschwerdeführer, das Recht sei nur nach dem Fachhochschulgesetz zu beurteilen. Er sei durch das Fachhochschulgesetz berechtigt, den Titel zu führen. Auch wenn er ihn unberechtigt führen sollte, würden die ausgestellten Ausweise bewirken, dass bis zur Klärung, ob die Berechtigung vorliegt oder nicht, die Führung des akademischen Grades nicht vorsätzlich unberechtigt erfolge.

Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete dem mit dem Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Staatliche Zeugnis vom 07.10.2005, Zahl ***, mit dem Inhalt ausgestellt, dass er gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461 i.d.F. BGBl. Nr. 512/1994, zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat weder ein Studium abgeschlossen, das ihn zur Führung des akademischen Grades eines „Diplom-Ingenieur (FH)“ berechtigt, noch wurde ihm dieser akademische Grad jemals verliehen.

Der Beschwerdeführer verwendete unbestritten in den im oben wiedergegebenen Spruch des bekämpften Straferkenntnisses (siehe Tatbeschreibung) angeführten Schreiben den akademischen Grad eines „Diplom-Ingenieur (FH)“ in Form der Abkürzung „DI (FH)“, welche er seinem Namen voranstellte.

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.02.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 116 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 wegen vorsätzlich unberechtigten Führens des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ in drei an die belangte Behörde gerichteten Schreiben – in denen er die Abkürzung „DI“ verwendete – mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) bestraft. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.02.2020, Zl. LVwG-S-651/001-2019, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben als die Höhe der Geldstrafe auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.350,-- Euro. Er ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ehefrau. Sein Schuldenstand beträgt ca. 68.000,-- Euro.

Der Beschwerdeführer weist neben der oben angeführten einschlägigen Vorstrafe weitere nicht getilgte Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrzeugabstellgesetzes auf.

Die Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Unterlagen und – soweit nicht ausdrücklich bestritten – den Angaben des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangen Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem schriftlichen Vorbringen noch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht in der Verhandlung vom 12.10.2021 bestritten, dass er den akademischen Grad „DI (FH)“ in den inkriminierten Schreiben seinem Namen beigefügt hat.

5. Rechtsgrundlagen:

Der 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über Ingenieure (Ingenieurgesetz 1990), BGBl. Nr. 461/1990, in der am 07.10.2005 (Zeitpunkt der Ausstellung des staatlichen Zeugnisses an den Beschwerdeführer) geltenden Fassung lautete:

Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“

§ 14. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur“ verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.“ bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

§ 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.

§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

§ 19. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

§ 20. Wer die Bezeichnung “Diplom-HTL-Ingenieur” oder “Diplom-HLFL-Ingenieur” führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.“

§ 5 Abs. 1 und 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHG), BGBl. Nr. 340/1993 in der bis 30.06.2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 110/2003, lautete

§ 5. (1) Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaureus/Bakkalaurea ...”, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge “Magister/Magistra ...” oder “Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin ...”, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

[…]“

§ 5 Abs. 1 und 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 in der bis 29.02.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2006, lautete:

§ 5. (1) Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

[…]“

§ 6 Abs. 1 und 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, lautete:

§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

[…]“

§ 6 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG), BGBl. Nr. 340/1993 in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2020, lautet:

§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch die Leitung des Kollegiums ein akademischer Grad verliehen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

[…]“

§ 24 des Fachhochschulgesetzes (FHG), BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011, lautet:

§ 24. Wer vorsätzlich

6. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Auch in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. zB VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).

Die obzitierte Bestimmung des § 24 FHG stand in dem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum unverändert in Geltung, und war die Tat des Beschwerdeführers sohin rechtlich hienach zu beurteilen.

Der vom Beschwerdeführer in den angeführten Schreiben seinem Namen in der Abkürzung „DI (FH)” beigefügte akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ konnte bzw. kann nach den oben zitierten Bestimmungen des § 5 FHStG bzw. ab der Fassung BGBl. I Nr. 74/2011 des § 6 FHStG bzw. FHG nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat bzw. ab der Fassung BGBl. I Nr. 77/2020 durch die Leitung des Kollegiums verliehen werden.

Der Beschwerdeführer hat in den in der Tatbeschreibung des von ihm bekämpften Straferkenntnisses angeführten Schreiben jeweils das Tatbestandsmerkmal der „Führung“ eines im § 6 FHG genannten akademischen Grades und zwar des Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ in der abgekürzten Form „DI (FH)“ im Sinne des § 24 Z 3 FHG zweifellos erfüllt.

Indem der Beschwerdeführer mit diesem akademischen Grad gegenüber einer Behörde, konkret der Bezirkshauptmannschaft Baden, aufgetreten ist, wird das hier interessierende Verhalten jedenfalls vom Schutzzweck des § 24 FHG erfasst.

Weitere Voraussetzung für eine Verwirklichung des Tatbildes nach § 24 Z 3 FHG ist die unberechtigte Führung (u.a.) eines in § 6 FHG genannten akademischen Grades.

Unberechtigt wird ein nach dem FHG iSd § 6 Abs 2 FHG gesetzlicher Titel dann geführt, wenn er ohne Rechtsgrund geführt wird (vgl. analog VwGH 26.06.1989, 88/12/0172).

Dass der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ – in der abgekürzten Form „DI (FH)“ – vom Beschwerdeführer unberechtigt geführt wurde, wurde von diesem bestritten.

Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst, er habe am 07.10.2005 eine staatliche Diplomprüfung erfolgreich abgelegt, die einem Diplom eines entsprechenden Fachhochschulstudiums gemäß § 14 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 entspreche, womit er einem Absolventen eines facheinschlägigen Diplomstudiums einer Fachhochschule gesetzlich gleichgestellt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 1 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 sei ihm hiefür zusätzlich die Bezeichnung „Dipl-HTL-Ing” verliehen worden, welche jedoch bereits am 31.12.2006 durch das planmäßige Außerkraftreten des IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 wieder ungültig geworden sei, da keine Übergangsbestimmung zur fortwährenden Führung dieser Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.” existiere. Gemäß § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 seien durch die „vorübergehende” Verleihung dieser Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.” aber keine anderen Berechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem für Fachhochschulen geltenden FHStG bzw. später dem FHG, ersetzt worden. Daher sei § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG iVm § 6 Abs. 2 FHG auf ihn anzuwenden, wonach er als gleichgestellter Absolvent einer Fachhochschule berechtigt sei, den einem abgeschlossenen Diplomstudium entsprechenden akademischen Grad „DI (FH)” gemäß § 6 Abs. 2 FHG zu führen. Da er gesetzlich zur Führung dieses akademischen Grades „DI (FH)” gemäß § 27 Abs. 4 dritter Satz FHG iVm § 6 Abs. 2 FHG iVm § 15 Abs. 2 IngG idF BGBl. Nr. 512/1994 berechtigt sei, sei die Führung dieses akademischen Grades keine strafbare Handlung.

Dem ist zu entgegnen, dass nach dem Inhalt des vorliegenden (obzitierten) Zeugnisses vom 07.10.2005, dem Beschwerdeführer ausschließlich die Berechtigung erteilt wurde, die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ und deren Abkürzung „Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen, wobei anzumerken ist, dass keine Hinweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihm dieses Recht jemals abgesprochen worden wäre, sodass dieses nach wie vor aufrecht besteht. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile die Führung dieser rechtmäßig verliehenen Bezeichnung strafbar wäre.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Abschluss der am 07.10.2005 abgelegten staatlichen Prüfung auch das Recht zustehe auch den akademischen Grad eines „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw. dessen Abkürzung „DI (FH)“ zu führen, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Abgesehen davon, dass für die Verleihung dieses akademischen Grades das Bundesministerium nicht zuständig gewesen wäre, bringt das „Staatliche Zeugnis“ vom 07.10.2005 eindeutig nicht zum Ausdruck, dass damit ein akademischer Grad verliehen worden ist.

Akademische Grade durften und dürfen nur die dafür zuständigen Gremien der Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen, nicht jedoch Ministerien vergeben.

Nach Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wurde ein akademischer Grad durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat vergeben. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FHG in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2020, erfolgt dies durch die Leitung des Kollegiums.

Dass dem Beschwerdeführer der von ihm verwendete akademische Grad „DI (FH)” nicht verliehen wurde, gesteht der Beschwedeführer auch zu. Er behauptet jedoch, die mit der Novelle des FHStG mit BGBl. I Nr. 110/2003 geschaffene Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 4 FHStG (seit der Novelle BGBl. I Nr. 74/2011 nunmehr § 27 Abs. 4 FHG) berechtige ihn zur Führung dieses akdademischen Grades.

Diese anlässlich der Neuregelung der akademischen Grade geschaffene Übergangsbestimmung hat jedoch eindeutig (lediglich) zum Inhalt, dass die bis zum Inkraftreten der mit BGBl. I Nr. 110/2003 erfolgten Novelle des FHStG bereits verliehenen akademischen Grade weitergeführt werden dürfen, aber auch anstelle dieser bisher verliehenen die neuen akademischen Grade (siehe § 5 Abs. 2 FHStG bzw. § 6 Abs. 2 FHG) geführt werden dürfen.

Die Führung eines solcherart berechtigterweise geführten akademischen Grades hat somit jedenfalls die Verleihung eines (allenfalls früher anderslautenden) akademischen Grades zur Voraussetzung.

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch (unbestritten) niemals ein akademischer Grad verliehen.

Der Beschwerdeführer kann somit weder den Nachweis, dass er ein Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, noch den Nachweis, dass ihm der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ verliehen wurde, erbringen.

Weder das vom Beschwerdeführer vorgelegte staatliche Zeugnis vom 07.10.2005 noch die zwecks Erwerb dieses Zeugnisses abgelegte staatliche Prüfung berechtigen ihn zur Führung des akademischen Grades eines „Diplom-Ingenieur (FH)“. Er besitzt das Recht zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“, welche zwar abgekürzt werden darf, aber eben ausschließlich nur mit „Dipl.-HTL-Ing.“.

Dass es sich dabei um eine „Bezeichnung“ handelt, wurde ausdrücklich im Zeugnis angeführt. Die Berechtigug zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ wurde damit nicht erteilt und ergibt sich auch nicht aus dem erfolgreich erfüllten Nachweis der für die Erlangung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ erforderlichen Vorausetzungen.

Der Beschwerdeführer kann für sich auch kein Recht auf Führung des akademischen Grades bzw. dessen Abkürzung daraus ableiten, dass Behörden seinem Namen die Abkürzung des akademischen Grades in der Form „DI (FH)“ beifügten, zumal sich schon selbst aus einem diesbezüglichen (Fehl)verhalten von Behörden keine Rechte (hier: die Führung eines akademischen Grades) ableiten lassen (vgl. etwa VfSlg. 9191/81, mwN).

Der Beschwerdeführer ist somit zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ und zur Verwendung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Abkürzungen „Dipl.-Ing. (FH)“ oder „DI (FH)“ entgegen seinen Beteuerungen nicht berechtigt.

Abschließend ist zu betonen, dass sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer zur Führung des akademischen Grades eines „Diplom-Ingenieur (FH)“ berechtigt ist, alleine auf die Frage zu beschränken hat, ob ihm jener Titel gesetzmäßig verliehen worden ist. Die didaktische und wissenschaftliche Befähigung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu prüfen (vgl. analog VwGH 26.6.1989, 88/12/0172).

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer demnach nicht darzulegen, dass er zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)““ oder dessen Abkürzung „DI (FH)“ berechtigt ist. Er hat folglich das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die Strafbarkeit nach § 24 FHG setzt die Verschuldensform des Vorsatzes voraus (vgl. Muzak in Perthold-Stoitzner, UG³, § 116 Rz 14), wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreichend ist, zumal hier von Gesetzes wegen keine andere Vorsatzform gefordert wird (vgl. zB VwGH 19.03.1990, 89/10/0208). Ein Täter handelt „dolo eventuali“, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB).

Ein Inhaber der mit dem Zeugnis ausgesprochenen Berechtigung weiß, welche Rechte damit verbunden sind, insbesonders dass damit kein akademischer Grad erworben wird. Er erkennt auch, dass er zu keiner anderen Abkürzung als jener, die im Zeugnis ausdrücklich angeführt ist, befugt ist. Verwendet er dennoch eine andere – nicht in der Verleihungsurkunde angeführte – Abkürzung einer ihm verliehenen Bezeichnung, so muss er sich damit auseinandersetzen, ob es sich dabei um die Abkürzung einer Bezeichnung, eines Titels bzw. eines akademischen Grades handelt, zu deren Führung er (nicht) berechtigt ist.

Wenn nun der Wortlaut des staatlichen Zeugnisses den Beschwerdeführer berechtigt, ausschließlich die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ sowie die dafür vorgesehene Abkürzung „Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen, muss dem Beschwerdeführer auffallen, dass er damit weder die Berechtigug zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ noch zur Verwendung einer anderen Abkürzung als die im Zeugnis angeführte erhalten hat.

Dass dem Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen nicht aufgefallen ist, dass die Verwendung der Abkürzung „DI (FH)“ auch mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ in Verbindung gebracht werden könnte, kann ihm nach seinem gesamten Vorbringen nicht unterstellt werden.

Auf Grund des Inhaltes des ihm ausgestellten staatlichen Zeugnisses vom 07.10.2005 wusste er, dass mit der Erfüllung der für die Erlangung dieses Zeugnisses erforderlichen Voraussetzungen (Praxisnachweis, staatliche Prüfung) damit weder ein Abschluss eines Fachhochschulstudiums noch die Erlangung eines akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ verbunden war.

Er wusste auch auf Grund des Inhaltes des Zeugnisses, dass als Abkürzung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ nur „Dipl.-HTL-Ing.“ zulässig ist und das Recht zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ auch in der abgekürzten Form „DI (FH)“ daraus nicht ableitbar ist.

Mit der Verwendung der Abkürzung „DI (FH)“ hat er somit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass dies zu falschen Annahmen hinsichtlich eines von ihm nicht zu Recht geführten akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ führt.

Er hat folglich das Tatbild der ihm im bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Beschwerdeführer wusste auch, dass er kein Studium an einer Fachhochschule absolviert hat, die gesetzlichen Bedingungen zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ nicht erfüllt und ihm ein solcher akademischer Grad nicht verliehen wurde. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Berechtigung zur Führung dieses Grades in Form der Abkürzung „DI (FH)“ gehabt haben kann.

Dennoch führte der Beschwerdeführer den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur(FH) “ in der abgekürzten Form „DI (FH)“ im Schriftverkehr unter anderem mit der belangten Behörde.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltes ohne Kenntnis jener Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung – mag sie auch plausibel sein – muss ebenso wie die Unkenntnis des Gesetzes unverschuldet sein. Es bedarf dazu einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, die bloße Argumentation mit einer gewissen Rechtsauffassung genügt hingegen nicht (vgl. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141).

Eine vom Täter vorgenommene irrige Auslegung des Gesetzes entschuldigt nicht, wenn jener sich, obwohl dazu verpflichtet, nicht mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht und nicht im Zweifel bei der Behörde angefragt hat. Ein auf solche Weise verschuldeter, d.h. fahrlässiger, Rechtsirrtum schließt vorsätzliches Handeln nicht aus (vgl. zB VwGH 26.06.2002, 98/21/0267).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei nach der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 4 FHStG bzw. des nunmehr geltenden § 27 Abs. 4 FHG zur Führung des von ihm verwendeten akademischen Grades berechtigt und habe er mit Schreiben vom 14. 04.2021 gemäß § 27 Abs. 4 letzter Satz FHG einen Antrag an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung dies zu bestätigen gestellt.

Dieser Versuch des Beschwerdeführers, die ihm angelastete unberechtigte Führung des akademischen Grades einer Fachhochschule zu rechtfertigen, ist jedoch völlig untauglich, zum einen, weil er sich erst nach dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum bemüht, Erkundigungen zur Rechtmäßigkeit seiner Titelführung anzustellen, und zum anderen, weil – wie oben bereits ausgeführt – § 27 Abs. 4 FHG eindeutig die Verleihung eines akdemischen Grades einer Fachhochschule jedenfalls voraussetzt und dem Beschwerdeführer – wie festgestellt und von ihm auch zugestanden – ein akademischer Grad niemals verliehen wurde.

Das Landesvewaltungsericht Niederösterreich gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Unerlaubtheit der Führung des von ihm verwendeten akademischen Grades absichtlich gehandelt hat und nunmehr lediglich versucht, eine Rechtfertigung für sein vorsätzliches Handeln zu konstruieren.

Dies erweist sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer auch bereits in dem vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Verwaltungsstrafverfahren, in welchem er auf Grund vorsätzlicher unrechtmäßiger Führung des akademischen Grades „Diplomingenieur“ wegen Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft wurde, eine eigenwillige und nicht nachvollziehbare Auslegung der Gesetzeslage zur Rechtfertigung seines unrechtmäßigen Handelns angestellt hat (siehe dazu LVwG-S-651/001-2019, vom 17.02.2020).

Obwohl in diesem Vewaltungsstrafverfahren nach dem Universitätsgesetz 2002 dem Beschwerdeführer bereits anschaulich vor Augen geführt wurde, dass ihm keine Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades zukommt, hat er es nach Zustellung des das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses (LVwG-S-651/001-2019 vom 17.02.2020) am 18.02.2020 wiederum unternommen, in Schreiben an die belangte Behörde einen akademischen Grad und zwar nunmehr den des „DI (FH)“ zu verwenden.

Im Lichte dessen kann dem Beschwerdeführer ein Rechtsirrtum nicht unterstellt werden.

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der unberechtigten Verwendung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ in der abgekürzten Form „DI (FH)“ somit auch vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, wobei für die Verwirklichung des in § 24 FHG normierten Tatbildes bereits eventualvorsätzliches Handeln ausreicht.

Der Täter handelt „dolo eventuali“, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 14).

Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (vgl. z.B. VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).

Das Wissen des Beschwerdeführers beschränkte sich jedoch nicht auf dieses Wissen um die Möglichkeit tatbildmäßig zu handeln, sondern ist er vielmehr davon ausgegangen tatbildmäßig zu handeln.

Aus der im Staatlichen Zeugnis vom 07.10.2005 allein ausgedrückten Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ und deren Abkürzung „Dipl.-HTL-Ing.“ wusste der Beschwerdeführer, dass sich daraus nicht die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ oder dessen Abkürzung „DI (FH)“ ableiten lässt.

Weder ergab sich aus dem FHStG noch ergibt sich aus dem FHG, dass der Erwerb des akademischen Grades „DI (FH)“ nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenenen Studien und Prüfungen anders als durch Verleihung erfolgt.

In Ermangelung des Abschlusses eines Fachhochschulstudiums bzw. eines ihm verliehenen akademischen Grades wusste der Beschwerdeführer auch, dass durch die von ihm unter anderem in den im Straferkenntnis erwähnten Schreiben vorgenommene Verwendung der Abkürzung „DI (FH)“ vor seinem Namen der Tatbestand der unberechtigten Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur (FH)“ verwirklicht wird und dass durch die Verwendung der Abkürzung dieses akademischen Grades andere Personen fälschlicherweise annehmen konnten, der Beschwerdeführer hätte ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und sei ihm dieser akademische Grad verliehen worden. Es kam dem Beschwerdeführer somit gerade darauf an, den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen und handelte er somit absichtlich.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorsätzlich erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die fortgesetzt ausgeführte Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Führung akademischer Grade alleine durch hiezu berechtigte Personen (vgl. VwGH 26.06.1989, 88/12/0172, per analogiam). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (zumal eine Pflicht weder zur Führung eines akademischen Grades noch einer Standesbezeichnung besteht). Vielmehr ist – wie oben bereits dargelegt – hier von absichtlichem Handeln des Beschwerdeführers, den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen, auszugehen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Erschwerend wirkt die einschlägige Vorstrafe (Übertretung des § 116 Universitätsgesetz 2002 wegen vorsätzlicher unberechtigter Führung des universitären akademischen Grades „DI“) und die lang andauernd fortgesetzte, umfangreiche und absichtliche Tatbegehung.

Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen weder für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG noch für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering anzusehen sind. Im Gegenteil sind die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als besonders schwer einzustufen

Unter Bedachtnahme auf den bis 15.000,-- Euro reichenden Strafsatz (vgl. § 24 FHG) sind die in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängte Geldstrafe und die mit 112 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen monatlichen Einkommens von 1.350,-- Euro und eines Schuldenstandes von 68.000,-- Euro als überhöht zu bewerten. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis richtigerweise festgehalten hat, dass die zuletzt verhängte Strafhöhe nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Begehung einer einschlägigen Strafhandlung abzuhalten, so sind dennoch – auch bei Vorliegen des schweren Verschuldens durch die absichtliche Herbeiführung des verwirklichten Tatbildes und des eine langen Tatzeitraum einnehmenden umfangreichen Tatgeschehens – die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint auch im Sinne der Spezialprävention noch ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

Die nunmehr mit 3.000,-- festgesetzte Geldstrafe ist auch mit geringen finanziellen Verhältnissen vereinbar, da nach § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, die Geldstrafe in Raten zu begleichen.

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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