LVwG N LVwG-S-2725/001-2019

LVwG-S-2725/001-2019Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2021

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gelisteter Abfall; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Haftung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2725/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2725.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen, wobei hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG diese mit „§ 79 Abs. 1 Z. 15 AWG 2002, BGBl. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 44/2018“ präzisiert wird.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 840,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 5.460,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Die B GmbH (im Folgenden: Versenderin) mit Sitz in ***, ***, ***, veranlasste, dass am 10. Oktober 2018 und am 11. Oktober 2018 von ihrem Betriebssitz 21,8 t geschredderte Leiterplatten in 22 Big Bags, laut Lieferschein vom 10. Oktober 2018 Kupfer Granulat (Abfälle und Schrott aus Kupfer 740400, ohne Schadstoffe, Basel Code B1010, EWC Nr. 1910 02) zur Firma C, ***, *** in Belgien über Deutschland verbracht werden sollten.

Beim Transport wurde ein Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: EG-VerbringungsV) vom 10. Oktober 2018 mitgeführt, in welchem die Versenderin zum einen als Person, die die Verbringung veranlasst hat, und zum anderen als Abfallerzeugerin angegeben wurde. Weiters hat die Versenderin die Abfälle dieses Transportes gemäß dem mitgeführten Anhang VII-Formular als Grüne-Liste-Abfälle der Codes B1010 bzw. GC020 deklariert und wurde 1910 02 als EWC-Nr. angegeben.

Die verfahrensgegenständliche Lieferung wurde am 10. Oktober 2018 auf dem Betriebsgelände der Versenderin mit einem Gesamtgewicht von 21,8 t gewogen und wurde dieser Transport vom Transportunternehmen D S.R.L. durchgeführt, wobei der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** von Herrn E gelenkt wurde.

Dieser Transport wurde sodann auf der Autobahn *** bei *** in *** angehalten sowie kontrolliert, wobei von der Regierung von ***, ***, ***, *** im Zuge der Kontrolle festgestellt wurde, dass die Ladung aus sechs Big Bags mit einer Mischung aus kupferhältigen Abfällen und Glas (ungefähr 40 % Glas und 60 % Kupfer) und aus anderen Big Bags mit einer Mischung aus Kupfer, Kabeln, geschredderten Leiterplatten, Kunststoff und Glas etc. bestand. Aufgrund der durchgeführten Kontrolle kam die Regierung von *** sodann zum Schluss, dass es sich dabei um nicht gelistete Abfälle gehandelt hat, deren grenzüberschreitende Verbringung aus Österreich nach Belgien dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Titel II der EG-VerbringungsV unterlag.

Aufgrund der übermittelten Unterlagen (Dokumente und Fotos) wurden die gegenständlichen Abfälle sowohl von der abfalltechnischen Amtssachverständigen, Frau F, in ihrer technischen Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 als auch von der zuständigen Behörde in Belgien mit E-Mail vom 15. Oktober 2018 als nicht gelistete Abfälle eingestuft, deren grenzüberschreitende Verbringung aus Österreich nach Belgien dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Titel II der EG-VerbringungsV unterlag.

Da ein solches Verfahren seitens der Versenderin nicht durchgeführt wurde und sie die Abfälle gemäß dem beim Transport mitgeführten Anhang VII-Formular als Grüne-Liste Abfälle der Codes B1010 bzw. GC020 deklariert hatte, wurde der angehaltene Transport sodann am 16. Oktober 2018 gemäß Art. 24 Abs. 2 EG-VerbringungsV nach Österreich zur Versenderin zurückverbracht.

Am 17. Oktober 2018 wurden die Abfälle am Betriebsgelände der Versenderin abgeladen und durch einen Vertreter der G GmbH beprobt.

Im Prüfbericht Nr. *** der G GmbH vom 11. Dezember 2018, deren Auftraggeberin das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMK) war, wurde zunächst festgehalten, dass der Analyseauftrag vom 16. Oktober 2018 beinhaltete, dass eine aus *** rückgeführte Ladung geschredderter Leiterplatten entladen und in Absprache mit dem BMK beprobt werden soll, wobei von den gezogenen Proben eine Sortieranalyse durchgeführt werden soll.

Die Beprobung wurde sodann am 17. Oktober 2018 am Betriebsgelände der Versenderin durchgeführt und wurde zum Prüfverfahren festgehalten, dass die Probenahmen in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 erfolgten. Von einer Ladung geschredderter Leiterplattenfraktion (ohne gefährliche Bauteile) wurden alle 22 Big Bags geöffnet und auf Basis des optischen Erscheinungsbildes in drei Fraktionen eingeteilt. Von den der Fraktion 1 zugeordneten Big Bags wurden vier entleert, gemischt und in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 beprobt. Von den der Fraktion 2 zugeordneten Big Bags wurde irrtümlich - hervorgerufen durch ein Kommunikationsproblem mit einem die Probenahme unterstützenden Firmenmitarbeiter - der Inhalt von drei homogenen Abfallanteilen mit einem Anteil an einer extra Fraktion (ein Big Bag von 22) vermischt. Diese Fraktionen 2 und 3 wurden dann in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 beprobt.

Zur Fraktionierung und zur Bestimmung der Massen der angegebenen Fraktionen wurde festgehalten, dass aus jeweils einer Mischprobe der Anteil an Metall, Kunststoff, Leiterplattenteile, Kabel mit Isolierung und eine Fraktion „Sonstiges“ manuell aussortiert und mengenmäßig erfasst wurden. Bei der zweiten Probe wurde in Metall und Nicht-Metall unterschieden.

Bei der ersten Probe, einem 8,8 kg schweren Gemisch aus geschredderten Metall, Kunststoffen, Leiterplatten und Kabeln, wurden folgende Parameter festgestellt: Metall 41 %, Kunststoff 16 %, Leiterplattenteile 7 %, Kabel mit Isolierung 33 % und Sonstiges 3 %.

Bei der zweiten Probe, einem 11 kg schweren Gemisch aus geschredderten Metall, Kunststoffen, Leiterplatten und Kabeln, wurden folgende Parameter festgestellt: Metall 17 %, Nicht-Metall 83 %.

Mit E-Mails vom 12. Dezember 2018 und vom 9. April 2019 wurde dem BMK der Prüfbericht Nr. *** der G GmbH vom 11. Dezember 2018 inklusive des Probenahmeprotokolls und der Fotodokumentation übermittelt und stufte die abfalltechnische Amtssachverständige, Frau F, in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 betreffend die Beurteilung der Einstufung der beprobten Abfälle (Basel-Code/OECD-Code/nicht gelistet; EU-Abfallverzeichnis-Code, Abfallschlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100) auf Basis des übermittelten Prüfberichts die verfahrensgegenständlichen beprobten Abfälle ebenso als nicht gelistetes und daher im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiges Abfallgemisch ein, das dem EU-Abfallverzeichnis-Code 19 12 12 und der österreichischen Abfallschlüsselnummer 91103 zugeordnet werden kann.

Der Abfall der ersten Probe ist eine aus der EAG-Aufbereitung stammende Fraktion (Gemisch aus geschreddertem Metall, Kunststoff, Leiterplatten, Kabeln mit Isolierung und sonstigen Abfällen) und kann keiner Position der Grünen Abfallliste bei der grenzüberschreitenden Verbringung gemäß EG-VerbringungsV zugeordnet werden. Für die Einstufung als Metallschrottfraktion B1010 („Kupfergranulat“) oder allenfalls Schredderschwerfraktion/gemischte NE-Metalle (B1050) auf der Grünen Abfallliste wäre ein Metallgehalt von mindestens 90 % gemäß dem österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 (im Folgenden: BAWP 2017) erforderlich, welcher jedoch keinesfalls vorliegt. Es handelt sich somit um ein nicht gelistetes Abfallgemisch (Notifizierungspflicht).

Der Abfall der zweiten Probe ist ein Gemisch aus geschreddertem Metall (relativ geringer Anteil), Kunststoffen, Leiterplatten, Kabeln und ist keinesfalls einer Position der Grünen Liste gemäß EG-VerbringungsV zuzuordnen. Für die Einstufung als Metallschrottfraktion B1010 („Kupfergranulat“) oder allenfalls Shredderschwerfraktion/gemischte NE-Metalle (B1050) auf der Grünen Abfallliste wäre ein Metallgehalt von mindestens 90 % gemäß dem BAWP 2017 erforderlich, welcher jedoch nicht vorliegt. Es handelt sich somit um ein nicht gelistetes Abfallgemisch (Notifizierungspflicht).

Zu den Zuordnungen von Codes hielt sie fest, dass beide Fraktionen (Abfallgemische mit Metallanteil) dem EAV 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen sowie in Österreich mangels einer konkreteren Schlüsselnummer (als Pendant zum EAV 19 12 12) der SN 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung zugeordnet werden können.

Zum Basler und OECD Code: nicht gelistet hielt sie fest, dass diese Codes auch in der mittlerweile seitens der Versenderin eingebrachten Notifizierung *** aufgrund der nachvollziehbaren Klassifikation des technischen Amtssachverständigen des BMK (H) zugeordnet wurden.

Mit Schreiben vom 9. September 2019, Zl. ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass durch die gegenständliche grenzüberschreitende Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle keine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des StGB vorliegt, sodass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes abgesehen wurde.

Da es sich bei der gegenständlichen Verbringung um eine illegale Verbringung gemäß Art. 2 Z. 35 lit. a) EG-VerbringungsV handelte, wurde von der belangten Behörde sodann gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Versenderin, Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2019 aufgefordert hatte, sich zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, und dieser hiezu keine Rechtfertigung abgab, erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 29. Oktober 2019, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Die B GmbH hat am 10.10.2018 und 11.10.2018 die Verbringung von 21,8 Tonnen geschredderten Leiterplatten von ihrem Betriebssitz bis zur Autobahn *** bei *** in *** veranlasst, wobei der Transport auf dem Weg nach Belgien zur C, *** war.

Transportunternehmen war die D SRL.

Die Abfälle waren laut einer Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen als nicht gelistetes und daher im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiges Abfallgemisch einzustufen, das dem EU-Abfallverzeichnis-Code 19 12 12 und der österreichischen Abfallschlüsselnummer 91103 zugeordnet werden kann. Es lag keine Position der Grünen Abfallliste vor, da kein Metallgehalt von mindestens 90 % erreicht wurde und die Beprobungen Metallgehalte von 41 % und 17 % ergaben.

Demnach handelt es sich bei den gegenständlichen verbrachten Abfällen um ein nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV) eingestuftes Abfallgemisch, welches auch nicht in Anhang IIIA aufgeführt ist und unterliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV diese Verbringung dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für die grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle existierten weder Notifizierungen noch wurden seitens der zuständigen beteiligten Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt.

Die B GmbH hat daher die Verbringungen von Abfällen veranlasst, welche entgegen § 69 AWG ohne die erforderliche Bewilligung und im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a der EG-VerbringungsV illegal verbracht wurden.

Als Tatort gilt gemäß § 80 Abs. 1 AWG der angeführte Sitz des Unternehmens. Die B GmbH ist im Sinne des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z. 15b iVm § 69 Abs. 1 AWG und iVm Art. 2 Z 35 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 420,00

Gesamtbetrag:€ 4.620,00.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Abfälle laut den Stellungnahmen der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. Oktober 2018 und vom 15. April 2019 als nicht gelistetes und daher im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiges Abfallgemisch einzustufen seien, das dem EU-Abfallverzeichnis-Code 19 12 12 und der österreichischen Abfallschlüsselnummer 91103 zugeordnet werden könne. Es sei keine Position der Grünen Abfallliste vorgelegen, da kein Metallgehalt von mindestens 90 % erreicht worden sei und die Beprobungen Metallgehalte von 41 % und 17 % ergeben hätten. Der strafbare Tatbestand liege daher vor, da keine Abfälle laut Einzeleinträgen in Anhang III, IIIB, IV oder IVA der EG-VerbringungsV vorgelegen seien. Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfallgemischen, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt seien, unterliege gemäß Artikel 3 Abs. 1) lit. b) Z. iv) der EG-VerbringungsV dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für die grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle würden weder Notifizierungen existieren noch seien seitens der zuständigen beteiligten Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt worden. Folglich handle es sich bei der erfolgten grenzüberschreitenden Verbringung der gegenständlichen Abfälle um eine illegale Verbringung im Sinne der EG-VerbringungsV. Für die Verbringung der gegenständlichen Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen würden, wäre das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 und die Zustimmung der ausländischen Behörde jedenfalls erforderlich gewesen.

Es liege eine Zuständigkeit der belangten Behörde als Verwaltungsstrafbehörde vor, da als Tatort gemäß § 80 Abs. 1 AWG der Sitz des Unternehmens gelte.

Eine gerichtliche Strafbarkeit sei nicht vorgelegen und sei laut Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 9. September 2019 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 3 VbVG und § 181c StGB abgesehen worden.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie an, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt habe, ein Entlastungsbeweis sei ihm nicht gelungen.

Auch sei kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden gewesen, um die Übertretung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es bei zunehmendem Betriebsumfang Pflicht des Unternehmers, der naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen könne, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt seien, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten würden.

Bei der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass straferschwerende Umstände nicht vorgelegen seien. Es sei eine beträchtliche Menge Abfall von 21,8 t verbracht worden, welche jedoch auch zum Absendeort zurückgebracht worden seien. Die gänzliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei als strafmildernd gewertet worden. Dies stelle jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gemäß § 20 VStG dar, wodurch die gesetzliche Mindeststrafe im Sinne des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige zu verhängen sei. Ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung wegen Geringfügigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei nicht möglich gewesen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hoch sei. Es werde dazu auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 AWG verwiesen. Die hohe Bedeutung des Rechtsgutes sei auch aus dem hohen Strafrahmen abzuleiten. Überdies sei im konkreten Fall die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes mehr als geringfügig gewesen.

Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 64 Abs. 2 VStG, wonach 10 % der Geldstrafe als Verfahrenskosten vorzuschreiben gewesen seien.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass weder die vorgenommenen Beprobungen lege artis durchgeführt worden seien noch sei die Annahme der beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen und in Folge der belangten Behörde, es würde sich nicht um Material handeln, das dem Anhang IlI und sohin der Grünen Liste zuzuordnen wäre, verfehlt.

Die vorgenommenen Beprobungen seien deshalb nicht lege artis durchgeführt worden, weil bei der Probenahme, wie im Probenahmeprotokoll zwei Mal explizit festgehalten worden sei, bei der zweiten Mischprobe ein Fehler unterlaufen sei, zumal es einen „schlechtesten“ Big Bag in den 22 Big Bags gegeben habe und sei dieser vom Staplerfahrer im Beisein des Behördenvertreters unter die drei feinen Big Bags (von 9 feinen der 22 Big Bags am LKW) gemischt worden. Damit sei diese Probe für die gesamte Ladung nicht mehr aussagekräftig und seien die Schlussfolgerungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen und in Folge der belangten Behörde nicht nachvollziehbar bzw. unrichtig. Somit sei die Probenahme auch nicht entsprechend der ÖNORM S 2127 erfolgt. Zudem sei auch die Masse der einzelnen qualifizierten Stichproben in keiner Weise nachvollziehbar und entspreche die Probenahme auch aus diesem Grund nicht den Vorgaben der ÖNORM S 2127. Selbiges gelte in Folge für die durch die G GmbH vorgenommenen Beprobungen.

Zum verfahrensgegenständlichen Abfall hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich beim gegenständlich verbrachten Material um solches handle, das einen nach Cenelec EN 50625 geprüften und zertifizierten Recyclingprozess durchlaufe. Der erste Schritt des Recyclingprozesses sei eine Schadstoffentfrachtung. In der Folge würden die kleinen Elektronikgeräte geschreddert. Aus dem letzten Schritt des Recyclingprozesses vor dem Recycling der Kunststoffe würden Nicht-Eisenmetalle zurückgewonnen. Dieses Material bestehe aus Kupfer, Drähten, Leiterplattenteilen und einigen Kunststoffresten, Glasteilchen und Fasern. Der Anteil von Buntmetallen sei bei dem gegenständlich verbrachten Material tatsächlich bei zumindest 90 % gelegen.

Zum Ergebnis der ersten gezogenen Probe sei festzuhalten, dass sowohl die Leiterplattenteile als auch die Kabel einen wesentlichen Metallgehalt aufweisen würden und zur Beurteilung des Gesamtmetallgehaltes hinzuzurechnen seien.

Bei der zweiten Probe sei eine nachvollziehbare Beurteilung des Metallgehaltes durch mangelnde Angaben gar nicht möglich. Alleine die im Akt befindlichen Fotos des beprobten Materials würden zeigen, dass die Annahme eines Nicht-Metallgehaltes von 83 % nicht richtig sein könne.

Auch sei eine Prüfung, ob das Material den Vorgaben des Codes GC020 entspreche, darüber hinaus in der technischen Beurteilung des BMK überhaupt nicht vorgenommen worden.

Sowohl der Prüfbericht der G GmbH als auch in der Folge die technische Beurteilung des BMK seien sohin verfehlt bzw. nicht geeignet, eine Beurteilung im Hinblick auf die hier maßgeblichen Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG vorzunehmen.

Darüber hinaus entspreche das gegenständliche Material sowohl den Vorgaben des Codes B 1010 der EG-VerbringungsV als auch dem Eintrag des Basler Übereinkommens GC020, wodurch eine Verbringung im Rahmen der Grünen Liste jedenfalls zulässig gewesen sei.

Auch habe zwischenzeitig die zuständige belgische Behörde bestätigt, dass das gegenständliche Material im Rahmen der Grünen Liste verbracht werden könne.

Wie bereits vorher ausgeführt worden sei, seien der Prüfbericht der G GmbH sowie die technische Stellungnahme des BMK nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Vermischungsgrad des gegenständlichen Materials zuzulassen.

Darüber hinaus würde die Abfallverbringungsverordnung im Hinblick auf die Codes B1010 und GCO20 keine prozentuellen Vorgaben darüber enthalten, welchen Vermischungsgrad das Material mit anderem Material aufweisen dürfe, um dem jeweiligen Code zugeordnet werden zu können. Insbesondere im Hinblick auf den Eintrag GC020 bezogen sei die Annahme verfehlt, dass hier keine Leiterplatten und Drähte zu berücksichtigen wären. Diese würden bei der Definition des Eintrages explizit angeführt.

Sofern im Hinblick auf den Code B1010 eine Vermischung von über 10 % angenommen werden sollte - was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei - so sei festzuhalten, dass die Abfallverbringungsverodnung als maßgebliche Rechtsquelle einen derartigen Grenzwert nicht vorgebe. Der Grenzwert sei lediglich im BAWP 2017 angeführt, dem – mangels normativer Rechtsaktsetzung - keine Verbindlichkeit zukomme. Hinzuweisen sei darauf, dass in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union völlig andere Grenzwerte angenommen würden. So bestimme etwa Bulgarien einen Grenzwert für Metalle des Codes B1010 von lediglich 51 %.

Für Belgien seien - sofern das Material keine gefährlichen Stoffe beinhalte - keine Vorgaben zur Vermischung getroffen.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass bei der Versenderin zum Tatzeitpunkt ein wirksames Kontrollsystem implementiert gewesen sei, mit welchem gewährleistet worden sei, dass Material nur dann im Rahmen der Grünen Liste verbracht werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass eine unzulässige Einstufung des Materials stattgefunden habe, so wäre dies auf ein einmaliges Versehen des befassten Mitarbeiters zurückzuführen.

Seit diesem Vorfall würden sämtliche Verbringungen ausnahmslos notifiziert, sodass eine Wiederholung auszuschließen sei. Die Notifizierung sei umgehend erteilt worden. Die Prozeduren für die Einstufungen hätten sich seitdem nicht geändert und seien im Qualitätssystem enthalten.

Sowohl die Versenderin als auch die C hätten zwischenzeitig Vorabzustimmungen und seien diese für das Unternehmen zentral. Sollte festgestellt werden, dass es sich gegenständlich tatsächlich um einen illegalen Transport gehandelt habe, so würde die Versenderin auf Basis dieses einmaligen Falles die Vorabzustimmung verlieren, was zu einer überproportionalen Strafe im Hinblick auf einen einmaligen Einstufungsfehler, welcher zu keinerlei Umweltgefahren geführt habe, führen würde.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, wesentliche Sachverhaltselemente, die für die Entscheidung des gegenständlichen Sachverhaltes notwendig seien, zu ermitteln. So habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, ob das Material dem Eintrag GC020 zuzuordnen sei. Wetters habe die belangte Behörde dem Umstand, dass im Probenahmeprotokoll ausdrücklich vermerkt worden sei, dass bei der Probenahme Fehler erfolgt seien, keinerlei Bedeutung beigemessen. Bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde die Feststellungen treffen müssen, dass es sich bei dem verbrachten Material um Elektroschrottmahlgut handle, das sowohl dem Eintrag GC020 als auch jenem des Codes B1010 zuzuordnen sei.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Dieser Beschwerde war ein E-Mail der Behörde OVAM in Belgien vom 26. November 2019 angeschlossen, in welchem der Versenderin mitgeteilt wurde, dass schadstofffreie und geschredderte Teile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräte als grüne Abfälle (GC020) eingestuft werden können, sofern das Material keine gefährlichen Bestandteile in Konzentrationen enthält, die höher sind als die in Anhang lll der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufgeführten.

In seiner Stellungnahme vom 16. September 2020 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das verfahrensgegenständliche Material bei der C derart recycelt werde, dass sichergestellt sei, dass allfällige nicht-recyclebare Anteile fachgerecht entsorgt würden. Wenngleich der Anteil von Buntmetallen bei dem gegenständlich verbrachten Material nach ihrer Ansicht ohnehin bei zumindest 90 % gelegen sei, sei festzuhalten, dass die Abfallverbringungsverordnung im Hinblick auf die Codes B1010 und GC020 keine prozentuellen Vorgaben darüber enthalte, welchen Vermischungsgrad das Material mit anderem Material aufweisen dürfe, um dem jeweiligen Code zugeordnet werden zu können. Sofern im Hinblick auf den Code B1010 eine Vermischung von über 10 % angenommen werden sollte - was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei - so sei festzuhalten, dass die Abfallverbringungsverordnung als maßgebliche Rechtsquelle einen derartigen Grenzwert nicht vorgebe. In anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union würden völlig andere Grenzwerte angenommen. So bestimme etwa Rumänien einen Grenzwert für Metalle des Codes B1010 von lediglich 51 %.

Der Grenzwert sei lediglich im BAWP 2017 angeführt, dem - mangels normativer Rechtsaktsetzung – keine Verbindlichkeit zukomme. Auch entbinde eine allfällige Anführung im BAWP 2017 die Behörde nicht, eigene Ermittlungen im Hinblick auf die Abfalleigenschaft anzustellen. Dies müsse auch für die Qualifikation von Abfällen und sohin deren Einstufung in die Grüne Liste gelten. Diese Rechtsansicht sei zwischenzeitig auch vom EuGH in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache C-654/18 bestätigt worden, zumal dieser darin ausgesprochen habe, dass die nationale Behörde in jedem Einzelfall zu ermitteln habe, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die in einem Gemisch von in Anhang IIIA genannten Abfällen vorhanden seien, die umweltgerechte Verwertung der fraglichen Abfälle verhindere. Es sei zwar jedem Mitgliedsstaat ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung eingeräumt und stehe es den Mitgliedsstaaten zu diesem Zweck frei, Kriterien zu erlassen, anhand derer die Umstände festgelegt werden könnten, unter denen das Vorhandensein von Störstoffen in einem Abfallgemisch verhindere, dass dieses Gemisch umweltgerecht verwertet werden könne, vorausgesetzt, dass sie dadurch weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1013/2006 einschließlich des in deren Art. 18 vorgesehenen Verfahrens beeinträchtigen würden.

Wenn solche Kriterien - wie gegenständlich - nicht erlassen worden seien, so habe die Behörde im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Einstufung in die Grüne Liste möglich sei oder nicht. Damit habe der EuGH einerseits klargestellt, dass in Abfällen der Grünen Liste keine die umweltgerechte Verwertung behindernden Störstoffe enthalten sein dürfen und andererseits, dass Fremdstoffanteile des Materials der Einstufung in die Grüne Liste grundsätzlich nicht entgegenstehen, solange die umweltgerechte Verwertung sichergestellt sei. Dies sei, wie bereits erwähnt, von der nationalen Behörde im Einzelfall zu prüfen.

Gegenständlich habe das Material nachweislich keine Störstoffe enthalten, die einer umweltgerechten Verwertung entgegenstehen würden. Zudem sei zu betonen, dass das Material zur C zur dortigen Verwertung verbracht werden sollte. Die C sei ein belgischer Materialtechnologie- und Recyclingkonzern mit Hauptsitz in Brüssel und beschäftige weltweit über 10.000 Mitarbeiter und sei diese im Bereich des Metallrecyclings führend. Der Recyclingbetrieb der C in *** erfülle sämtliche Anforderungen, die eine umweltgerechte Verwertung sicherstellen würden, und könne dies durch entsprechende Zertifikate auch nachgewiesen und belegt werden.

Am 24. März 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, wobei die belangte Behörde dieser Verhandlung unentschuldigt fernblieb.

In dieser Verhandlung wurde die abfalltechnische Amtssachverständige, Frau F, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur abfalltechnischen Amtssachverständigen in diesem Beschwerdeverfahren bestellt und wurden in dieser Verhandlung auch die beiden Zeugen I und J von der G GmbH vernommen.

Betreffend das Beweisverfahren wurde in der Niederschrift über diese Verhandlung folgendes wörtlich festgehalten:

„An dieser Verhandlung nimmt Herr K von der B GmbH teil und fragt der Vertreter des Beschwerdeführers diesen, wie der Recyclingprozess im gegenständlichen Betrieb der B GmbH abläuft, und teilt dieser mit, dass bei der B GmbH ein Recyclingprozess stattfindet, in dem es zu einer Schadstoffentfrachtung kommt. In der Folge werden bei dieser Schadstoffentfrachtung die kleinen Elektronikgeräte geschreddert und werden aus dem letzten Schritt des Recyclingprozesses die Kunststoffe und Nicht-Eisenmetalle zurückgewonnen, wobei dieses Material aus Kupfer, Drähten, Leiterplatten und einigen Kunststoffresten, Glasteilchen und Fasern besteht.

Weiters teilt er mit, dass die B GmbH darauf bedacht ist, an die C in Belgien, die aus einer Tonne rund 300 g Silber und 25 g Gold zurückgewinnen kann, einen möglichst hohen Metallgehalt mitzuliefern.

Weiters teilt er mit, dass diese Recyclingprozesse gewissen Schwankungen unterliegen und der Metallgehalt bei diesen nicht immer gleich hoch ist, sodass sie sich ab dem verfahrensgegenständlichen Vorfall entschlossen haben, bei solchen metallhaltigen Abfalllieferungen ins Ausland immer ein Notifizierungsverfahren einzuleiten, um etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Weiters verweist er darauf, dass im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der Umwelt niemals bestanden hat, zumal bei der C die organischen Teile vernichtet werden und das übrige vorhandene Metall ordnungsgemäß verwertet wird.

Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, welchen Code er dem verfahrensgegenständlichen Abfall zuordnen würde, teilt Herr K mit, dass er diesem Abfall den Abfallcode GC020 gemäß der EG-VerbringungsV zuordnen würde, weil es sich dabei um Elektroschrott handelt.

Auf die Frage der abfalltechnischen Amtssachverständigen, unter welcher österreichischen Schlüsselnummer er das verfahrensgegenständliche Material qualifizieren würde, teilt er mit, dass er dieses unter die europäische Schlüsselnummer 19 12 12 qualifizieren würde und nach der österreichischen Schlüsselnummer befragt, glaubt er die Schlüsselnummer 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung heranziehen zu können.

Weiters teilt er mit, dass es bei der B GmbH verschiedene Ausgänge gibt, wie zum Beispiel FPM und SGS, sodass die Metalle nicht unter anorganische Sortierreste fallen.

Hinsichtlich des Kontrollsystems teilt Herr K mit, dass es bei der B GmbH bereits damals zum Tatzeitpunkt ein umfassendes Kontrollsystem gegeben hat. Es wurden diesbezüglich Mitarbeiter abgestellt, die den Metallgehalt der einzelnen Recyclingprozesse zu beurteilen und darauf zu achten hatten, dass der Metallgehalt einen gewissen Prozentsatz erreicht. Es werden für diesen Zweck auch Proben genommen, die dann zu Tabletten gepresst werden, anhand dieser sodann der Metallgehalt bestimmt wird, wobei dies aber nicht bei jedem Big Bag möglich ist.

Zum Beweis, wie das Kontrollsystem abgelaufen ist und die Ergebnisse bei der B GmbH aufbewahrt werden, legt der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen über Kontrollbeprobungen aus den Jahren 2016 bis 2018 vor, wobei Herr K darauf verweist, dass bei jedem Recyclingprozess und bei jeder Ladung Proben genommen und diese kontrolliert werden. Bei dieser Beprobung wird die Methode der Röntgenfluoreszenzanalyse angewendet.

Die internen Analysen werden aber auch dazu verwendet, um bei der C überprüfen zu können, ob deren Angaben betreffend das gewonnene Silber und Gold etc. plausibel erscheinen.

Die Amtssachverständige verweist darauf, dass diese Röntgenfluoreszenzanalyse für Metalle dem Stand der Technik entspricht.

Der Verhandlungsleiter ersucht sodann Herrn K, anhand der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen bezüglich der Beprobungen der anfallenden Materialien der Recyclingprozesse aus den Jahren 2016 bis 2018 die Ergebnisse der Beprobung der verfahrensgegenständlichen Ladung darzulegen, wobei er in den entsprechenden Unterlagen blättert und etwaige Ergebnisse nicht findet.

Auf die Frage des Vertreters des BMK, ob er auf Grund der Unterlagen dezidiert sagen kann, ob die gegenständliche Lieferung nach Belgien beprobt worden ist, teilt er mit, dass er glaubt, dass auch die verfahrensgegenständliche Lieferung beprobt worden ist, wobei er darauf hinweist, dass er bei dieser Beprobung nicht dabei war. Aus den Unterlagen kann er dezidiert nicht genau sagen, welche Beprobung zu dieser Lieferung passt, sondern er könnte sich nur am verfahrensgegenständlichen Zeitraum orientieren.

Weiters verweist er darauf, dass ab dem verfahrensgegenständlichen Vorfall jede Lieferung notifiziert wird, um solche Probleme in Zukunft auszuschließen.

Auf die Frage des Vertreters des BMK, ob die B GmbH bei den Recyclingprozessen nur bestimmte Metalle wie Gold, Silber etc. oder den Gesamtmetallgehalt beprobt, gibt Herr K bekannt, dass die B GmbH nur bestimmte Metalle beprobt, nicht aber den Gesamtmetallgehalt.

Die Feststellung des Gesamtmetallgehaltes kann bei der B GmbH nicht stattfinden, zumal im AB-Bereich und auf dem Wassertisch lediglich eine optische Kontrolle stattfinden kann, nicht aber eine einzelne technische Beprobung.

Bei den Beprobungen werden bei den einzelnen Proben ungefähr 30 bis 40 % Kupfer, Silber in etwa 150 bis 300 g, Gold ungefähr etwa 15 bis 25 g pro Tonne festgestellt. Weiters verweist er darauf, dass auch die Leiterplatten Goldbestandteile beinhalten, welche für die B GmbH sehr wichtig sind.

Auf die Frage der Amtssachverständigen, ob die einzelnen Recyclingprozesse und deren Ergebnisse bezüglich des Metallgehaltes schwanken, teilt Herr K mit, dass diese sehr wohl schwanken können. Weiters teilt er mit, dass bei der B GmbH Leiterplatten, Drähte usw. bei den Ergebnissen der Beprobungen zu 100 % als Metall angerechnet werden.

Die Amtssachverständige teilt daraufhin mit, dass die Annahme von 100 % schon der Natur der Sache nach nicht möglich ist.

Weiters teilt Herr K mit, dass der konkrete Metallgehalt bei der C festgestellt wird, da diese die einzelnen Abfälle verwerten. Sie selbst können bei der B GmbH den Metallgehalt nur schätzen. Deshalb hat man auf Grund des verfahrensgegenständlichen Vorfalls auch entschieden, zukünftig alle Metalllieferungen, die ins Ausland verbracht werden, zu notifizieren.

Da derzeit nichts Weiteres vorgebracht wird, wird Herr I, pA G GmbH, als Zeuge vernommen.

Der Zeuge gibt bekannt, dass er mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert ist, und gibt er nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über seine Entschlagungsrechte folgendes an:

Er kann sich an die verfahrensgegenständlichen Probenahmen noch erinnern. Er ist damals zur B GmbH gekommen und hat den LKW mit den 22 Big Bags gesehen. Er hat sodann mit dem Geschäftsführer der B GmbH Kontakt aufgenommen, um die Beprobung durchzuführen, wobei dieser gemeint hat, dass auf dem Firmengelände für eine Beprobung zu wenig Platz ist und eine Beprobung im Freien wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Untergrundes – z.B. im Fall eines Regens - nicht stattfinden kann. Nach Rücksprache mit Herrn L vom BMK und nach Rücksprache mit der B GmbH wurde schließlich vereinbart, eine normangelehnte Probenahme nach der ÖNORM S 2127 durchzuführen. Es wurde daraufhin eine Box in einer Lagerhalle freigemacht und konnte festgestellt werden, dass alle Big Bags zusammen auf einmal nicht entleert werden könnten. Der Zeuge gibt an, dass er daraufhin eine Besichtigung der 22 Big Bags durchgeführt hat und er hat sodann die Einteilung der Proben optisch vorgenommen, wobei er feststellen konnte, dass 11 Big Bags eine gröbere Fraktion beinhaltet haben, 10 Big Bags eine feinere Fraktion und ein Big Bag optisch anders ausgesehen hat. Das Prozedere hat dann im Einvernehmen mit der B GmbH so stattgefunden, dass er von den 11 gröberen Fraktionen vier Big Bags herausgenommen hat, welche dann in der Halle in die freigehaltene Box geleert wurden und wurde diese Fraktion dann mit einem Bagger durchgemischt. Von diesem Haufen hat er dann die erste qualifizierte Stichprobe genommen. Das Ergebnis dieser Beprobung findet sich im Prüfbericht als Probe 1. Das weitere Prozedere war mit B GmbH so abgestimmt, dass von den 10 Big Bags mit den feinen Fraktionen drei Big Bags genommen werden sollten und diese genauso beprobt werden sollten wie die gröbere Fraktion. Schließlich sollte der eine optisch anders aussehende Big Bag alleine beprobt werden. Neben der Probe wurden auch immer zwei Gegenproben genommen, wobei eine die B GmbH und die andere wohl die C erhalten hat. Es wurden sodann die drei Big Bags mit den feinen Fraktionen zum leeren Platz gebracht und wurde ohne sein Zutun auch der eine Big Bag mit dem anderen Inhalt mit diesen feinen Fraktionen vermischt. Im Einvernehmen mit der B GmbH wurde dann auch diese Fraktion mit einem Bagger vermischt und wurde daraufhin auch diesbezüglich eine Probe gezogen, deren Ergebnis sich im Prüfbericht als Probe 2. befindet. Auch von dieser Probe wurden wieder zwei Gegenproben genommen, eine für die B GmbH und die andere wohl für die C.

Die Gegenproben wurden dann versiegelt und hat er dann seine Proben in das G mitgenommen.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, wie die Beprobung nach ÖNORM S 2127 durchgeführt werden soll, gibt er bekannt, dass nach dieser ÖNORM S 2127 Fraktionen mit bis zu 150 Tonnen auf einmal beprobt, diese durchgemischt und davon zwei qualifizierte Proben genommen werden.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, welche Masse bei den verfahrensgegenständlichen Proben herangezogen worden sind, teilt der Zeuge mit, dass aus seinem Protokoll auf der ersten Seite hervorgeht, dass bei der ersten Probe 26 Kilogramm und bei der zweiten Probe 32 Kilogramm herangezogen wurden. Daraus ergibt sich sodann, dass jeder Empfänger der Proben – bei zwei Gegenproben - jeweils rund 8 Kilo bzw. 11 Kilo bekommen hat. Die Proben, die er in das G mitgenommen hat, wurden dort nochmals gewogen und die erste Probe hat 8,8 Kilogramm und die zweite Probe 11 Kilogramm ergeben.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob er beurteilen kann, ob die von ihm gezogenen Proben für die gesamte Ladung bezüglich des Metallgehaltes und auch den anderen Prozentanteilen, die er aufgelistet hat, repräsentativ sind, gibt der Zeuge an, dass er auf Grund seiner Erfahrung durchaus aussagen kann, dass diese repräsentativ sind, obwohl der Metallgehalt des letzten Big Bags, der anders als die anderen ausgesehen hat, höher sein konnte als bei den übrigen Big Bags.

Weiters verweist der Zeuge darauf, dass für ihn die Big Bags optisch fast alle gleich ausgesehen haben, bis auf den einen, sodass er auf Grund seiner 20jährigen Erfahrung annimmt, dass ein Störstoffanteil von Kunststoff von mehr als 10 % in der verfahrensgegenständlichen Ladung enthalten war, wobei er dies nur vermutet, aber nicht generell feststellen kann. Auf Grund seiner 20-jährigen Erfahrung und seiner Probenahmen teilt er mit, dass von seinem Gefühl her bei der verfahrensgegenständlichen Ladung die 90 % Metallgehalt nicht erreicht wurden, weshalb die Beprobungen auch im G dann analytisch durchgeführt wurden.

Auf die Frage des Vertreters des BMK, ob der Zeuge aussagen kann, ob bei der verfahrensgegenständlichen Ladung auch andere Materialien als Kunststoff vorhanden waren, gibt der Zeuge an, dass er diesbezüglich keine Aussagen mehr treffen kann, da er daran keine Erinnerung mehr hat.

Nunmehr wird der Zeuge Herr J, p.A. G GmbH, vernommen. Der Zeuge gibt an, dass er mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert ist, also fremd zum Beschwerdeführer, weshalb er nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über seine Entschlagungsrechte folgendes angibt:

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob sich der Zeuge noch an seinen Prüfbericht erinnern kann, gibt er an, dass er sich sehr wohl noch daran erinnern kann. Er war der Unterzeichner des Prüfberichtes und er hat die Analyseergebnisse auf deren Plausibilität und Richtigkeit überprüft. Die Analyse der verfahrensgegenständlichen Ladung hat eine Kollegin durchgeführt und hat er die Ergebnisse übermittelt bekommen, woraufhin er diese auf Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen hatte.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob er beim Prüfbericht berücksichtigt hat, dass eine normgerechte Prüfung nach der ÖNORM S 2127 nicht stattgefunden hat, teilt er mit, dass ihm bewusst war, dass eine normgerechte Prüfung nicht stattgefunden hat, dass aber eine in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 durchgeführte Beprobung stattgefunden hat.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob er der Meinung ist, dass trotzdem eine „normgerechte Beprobung“ stattgefunden hat, gibt er bekannt, dass seiner Meinung nach sehr wohl eine normgerechte in Anlehnung an die Norm ÖNORM S 2127 durchgeführte Beprobung stattgefunden hat, zumal die ÖNORM S 2127 auf Beprobungen von großen Mengen ausgelegt ist, wie z.B. auf 5.000 oder 6.000 Tonnen, und im gegenständlichen Verfahren hat man es mit rund 20 Tonnen zu tun gehabt. Seiner Meinung nach kann das Ergebnis auch repräsentativ für die gesamte Ladung verwendet werden.

Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle die ÖNORM S 2127 als Kontrolle zwingend anzuwenden war, gibt der Zeuge an, dass die Beprobung nach der ÖNORM S 2127 für Deponien vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Abfall nicht für eine Deponie beprobt, diese ÖNORM S 2127 wird aber analog für Beprobungen von LKW-Ladungen herangezogen.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob es somit zutrifft, dass für die verfahrensgegenständliche Beprobung oder generell für Beprobungen von LKW-Ladungen keine ÖNORM vorhanden ist, gibt der Zeuge an, dass dies zutrifft, wobei die ÖNORM S 2127 für die Charakterisierung von Abfällen generell herangezogen werden kann, sodass im gegenständlichen Fall, auch wenn es keine Deponie war, diese Charakterisierung von Abfällen, wie im gegenständlichen Fall eben, nach der ÖNORM S 2127 vorgenommen wurde.

Der Vertreter des BMK verweist darauf, dass es für die Beprobung der verfahrensgegenständlichen Abfälle generell keine spezifische Norm gibt. Im gegenständlichen Fall wurde daher die Beprobung in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 durchgeführt.

Auf die Frage des Vertreters des BMK an den Zeugen, ob die Beprobung der verfahrensgegenständlichen Ladung repräsentativ durchgeführt wurde, gibt der Zeuge an, dass diese aus seiner Sicht repräsentativ durchgeführt wurde.

Da nichts Weiteres vorgebracht wird, ersucht der Verhandlungsleiter sodann die beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und des Akteninhaltes um Erstellung von Befund und Gutachten zu den Beweisthemen,

ob das verfahrensgegenständliche Material den Vorgaben des Codes GC020 sowie des Codes B1010 der Abfallverbringungsverordnung entspricht.

Weiters ergeht das Ersuchen um Beantwortung der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Material im Rahmen der Grünen Liste verbracht werden kann bzw. in welcher Form.

Weiters ergeht das Ersuchen um Beantwortung der Frage, ob das Material als Elektroschrottmahlgut eingestuft werden kann.

Weiters ergeht das Ersuchen um Beantwortung der Frage, ob die Art und der Anteil von Störstoffen im gegenständlichen Material eine umweltgerechte Verwertung erschwert oder verhindert.

Die Amtssachverständige führt aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material aus ihrer Sicht um kein Material handelt, welches den Vorgaben des Codes GC020 entspricht, da es sich bei GC020 um Elektronikschrott handelt. Im gegenständlichen Fall ist es nicht nur schadstoffentfrachteter Elektronikschrott, sondern es handelt sich vielmehr um Abfallfraktionen aus der Aufbereitung von Elektronikschrott, wobei bestimmte Fraktionen, wie Eisen und Kunststoffe, abgetrennt wurden. Es handelt sich auch nicht um Kupfergranulat, wie es im Lieferschein deklariert wurde, und um den Code B1010, da gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 hiefür ein Metallgehalt von 90 % gefordert wird.

Die Amtssachverständige führt weiters aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um Mahlgut handelt, doch wurden bereits vorher bestimmte Fraktionen entfernt. Für die Einstufung von Nicht-Eisenmetallfraktionen gibt es die Grüne Liste B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion, Schredderschrott, wobei hiefür ebenso die Vorgabe des Metallgehalts von 90 % besteht. Auf Grund der Analysen wird dieser Metallgehalt von 90 % nicht erreicht, selbst wenn man die Metallgehalte von Leiterplatten und Kabeln mit Isolierungen dazuzählt, zumal der Kunststoffanteil und sonstige Störstoffe betreffend die erste Probe laut Analytik bereits weit mehr als 10 % betragen.

Zur zweiten Probe teilt die Amtssachverständige mit, dass man selbst dann, wenn Leiterplatten und die Kabel mit Metallgehalt mitgerechnet würden, nicht auf einen Metallgehalt von 90 % kommt.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob eine Verbringung des verfahrensgegenständlichen Materials im Rahmen der Grünen Liste in irgendeiner Form zulässig ist, teilt die Amtssachverständige mit, dass dies auf Grund der österreichischen Rechtslage nicht möglich ist, wobei sie darauf hinweist, dass in unterschiedlichen europäischen Ländern verschiedene Metallgehalte gefordert werden und daher eine Verbringung aus Sicht der anderen Länder durchaus zulässig wäre. Die Amtssachverständige verweist diesbezüglich in diesem Zusammenhang auf Art. 28 EG-Verbringungsverordnung, wonach bei unterschiedlichen Einstufungen durch die Behörden immer die strengere heranzuziehen ist.

Die Amtssachverständige verweist in diesem Zusammenhang auch auf das E-Mail vom 15.10.2018 des Umweltinspektorates aus Belgien, wonach die verfahrensgegenständliche Ladung ebenfalls als notifizierungspflichtig qualifiziert wurde.

Der Verhandlungsleiter verweist darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Mitteilung der zuständigen Behörde in Belgien vorgelegt hat, dass die verfahrensgegenständliche Ladung nicht notifizierungspflichtig war, und die Amtssachverständige verweist diesbezüglich darauf, dass in der Anfrage der B GmbH ein Metallgehalt von 80 bis 90 % angegeben wurde und die zuständige Behörde in Belgien hat nur auf Grund dieser Anfrage ihre Meinung abgegeben, wobei diese Anfrage nicht die verfahrensgegenständliche Ladung zum Inhalt hat, da diese einen solchen Metallgehalt nicht aufgewiesen hat. Weiters verweist sie darauf, dass die Anfrage viel später, nämlich erst am 26.11.2019, gestellt worden ist.

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob die Art und der Anteil von Störstoffen im gegenständlichen Material die umweltgerechte Verwertung erschwert oder verhindert, teilt die Amtssachverständige mit, dass die Einstufung der Abfälle in die EG-Verbringungsverordnung nach Risiko- und Gefahrenkriterien erfolgt. Im gegenständlichen Fall fand zwar eine Schadstoffentfrachtung statt, aber in gewissen Fällen stellt dieser Abfall bzw. seine Bestandteile auf Grund seiner Feinheit eine gewisse Gefahr dar. Sie verweist diesbezüglich auf die heutige Aussage des Zeugen der G GmbH, wonach eine Beprobung im Freien auf Grund einer Gefahr der Kontaminierung des Bodens, z.B. durch Regen usw., nicht stattfinden hat können. Auch verweist sie darauf, dass nicht jede Anlage dieses Material ordnungsgemäß verwerten kann, weshalb ein Abfall, der nicht einem Einzeleintrag zugeordnet werden kann, als notifizierungspflichtig anzusehen ist.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters an die Amtssachverständige, warum aus ihrer Sicht ein vorbehandeltes Material nicht unter den Code GC020 subsumiert werden kann, teilt die Amtssachverständige mit, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikschrottmahlguts handelt, wobei bestimmte Fraktionen wie Eisen, Kunststoffe, durch Schwimm-/Sinkverfahren und Dichtetrennungen entfernt wurden. Es findet sich diesbezüglich ein konkreter Eintrag auf der Grünen Liste betreffend B1050, wobei gemäß dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 diesbezüglich ebenso ein Metallgehalt von 90 % gefordert wird, damit diese Abfälle unter den Code B1050 subsumiert werden können.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, woraus die Amtssachverständige die 90 % ableitet, gibt sie bekannt, dass sie die 90 % vom Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ableitet.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es in Europa generell eine Norm gibt, die den Metallgehalt festlegt, gibt sie bekannt, dass diesbezüglich keine europaweite Harmonisierung stattgefunden hat.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, in wie weit der Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 normativen Charakter hat, verweist die Amtssachverständige darauf, dass dies eine Rechtsfrage ist und von ihr nicht zu beantworten ist. Sie wendet aber diese 90 % an.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es in Österreich eine gesetzliche Vorgabe dieser 90 % gibt, teilt die Amtssachverständige mit, dass dies nicht der Fall ist.

Herr K verweist darauf, dass nach seiner Einschätzung der Wortlaut für das verfahrensgegenständliche Material durchaus die Anwendung des Codes GC020 erlaubt, zumal darin die Elektronikbauteile genannt werden und es auch nach der Trennung noch immer Elektronikbauteile sind, weswegen der Code GC020 auf die verfahrensgegenständliche Ladung trotzdem anzuwenden ist.

Die Amtssachverständige verweist diesbezüglich darauf, dass das Problem bei diesen Fraktionen ist, dass man nicht weiß, ob bei diesem Mahlgut irgendwelche Bestandteile dazugemischt werden, weswegen die meisten europäischen Staaten dieses Mahlgut nicht als GC020 einstufen.

Auf den Hinweis des Beschwerdeführervertreters, dass der Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Mahlgut aber sehr wohl als GC020 einstuft, verweist die Amtssachverständige darauf, dass hier hauptsächlich Leiterplattenmahlgut gemeint ist. Abgesehen von der Schadstoffentfrachtung fanden im gegenständlichen Fall zusätzlich Abtrennungen von Eisen- und Kunststofffraktionen statt, weswegen sie diese Abfälle als Nicht-Eisenmetallfraktion ansieht.

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es beim Eintrag GC020 eine bestimmte Prozentzahl des Metallgehaltes gibt, teilt die Amtssachverständige mit, dass dies weder in Österreich noch in Europa der Fall ist.

Herr K verweist nochmals auf die Vorabzustimmung und des diesbezüglichen Verlustes infolge einer Bestrafung und die schwerwiegenden Folgen daraus für die B GmbH.

Der Vertreter des BMK bringt vor, dass es aus seiner Sicht um einen Rückstand aus der Aufbereitung des Elektronikschrotts handelt. Der Abfall wurde gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis auch dem Code 19 12 12 zugeordnet, der eben genau solche Rückstände umfasst. Weiters verweist er darauf, dass es im Artikel 3 der EG-Verbringungsverordnung eine Regelung über die Abfallgemische gibt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit b lit. iv sind alle Abfallgemische notifizierungspflichtig, die nicht in den Anhang III, IIIB, IV und IVA eingestuft sind, sofern sie nicht im Anhang IIIA angeführt sind. Aus Sicht des BMK handelt es sich im gegenständlichen Fall genau um ein solches Abfallgemisch, zumal dieses aus Metallanteil, Kunststoff, Glas und Fasern etc. besteht. Ein solches Gemisch kann keinem Anhang III, IIIA, IIIB, IV und IVA zugeordnet werden. In diesem Fall besteht für solche Gemische ex lege Notifizierungspflicht.

Nachdem keine weiteren Fragen an die Amtssachverständige gestellt werden, wird den Parteien Gelegenheit gegeben, Weiteres vorzubringen. Sie bringen nichts Weiteres vor.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.“

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

Gemäß § 80 Abs. 1 AWG ist in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 der Versuch strafbar.

Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Art. 3 Abs. 1 EG-VerbringungsV lautet:

Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a)falls zur Beseitigung bestimmt: alle Abfälle;

b)falls zur Verwertung bestimmt:

i)in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;

ii)in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;

iii)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;

iv)nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

Unbestritten steht fest, dass die Versenderin die Abfallerzeugerin des verfahrensgegenständlichen Materials war und diese die Verbringung des verfahrensgegenständlichen Materials von ihrem Betriebssitz in ***, ***, ***, über Deutschland zur Firma C, ***, *** in Belgien im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum veranlasst hat.

Unbestritten steht weiters fest, dass das verfahrensgegenständliche Material 21,8 t gewogen hat und in 22 Big Bags transportiert wurde.

Unbestritten steht weiters fest, dass dieser Transport vom Transportunternehmen D S.R.L. durchgeführt wurde, wobei der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** von Herrn E gelenkt wurde.

Unbestritten steht weiters fest, dass für die verfahrensgegenständliche grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle weder Notifizierungen existierten noch wurden seitens der zuständigen beteiligten Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt.

Unbestritten steht auch fest, dass bei diesem Transport ein Dokument gemäß Anhang VII der EG VerbringungsV vom 10. Oktober 2018 mitgeführt wurde, in welchem das verfahrensgegenständliche Material als Grüne-Liste-Abfälle der Codes B1010 bzw. GC020 deklariert wurde und wurde 1910 02 als EWC-Nr. angegeben - laut Lieferschein vom 10. Oktober 2018 Kupfer Granulat (Abfälle und Schrott aus Kupfer 740400, ohne Schadstoffe, Basel Code B1010, EWC Nr. 1910 02).

Unbestritten ist weiters, dass dieser Transport auf der Autobahn *** bei *** in *** angehalten sowie kontrolliert wurde, wobei die Regierung von *** aufgrund ihrer Kontrollergebnisse zum Schluss kam, dass es sich dabei um nicht gelistete Abfälle gehandelt hat, deren grenzüberschreitende Verbringung aus Österreich nach Belgien dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Titel II der EG-VerbringungsV unterlag. Dieser Ansicht haben sich in der Folge auch das BMK vom 12. Oktober 2018 und die zuständige Behörde in Belgien in ihrem E-Mail vom 15. Oktober 2018 angeschlossen.

Unbestritten ist weiters, dass der verfahrensgegenständliche Transport am 16. Oktober 2018 gemäß Art. 24 Abs. 2 EG-VerbringungsV nach Österreich zur Versenderin zurückverbracht wurde und dass das verfahrensgegenständliche Material am 17. Oktober 2018 am Betriebsgelände der Versenderin abgeladen und durch einen Vertreter der G GmbH beprobt wurde.

Unbestritten steht weiters fest, dass die Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war.

Unbestritten steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Versenderin und somit ihr gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ war.

Unbestritten steht weiters fest, dass die gegenständliche Handlung nicht nach den Bestimmungen des StGB zu bestrafen ist.

Da im gegenständlichen Verfahren als Tatort gemäß § 80 Abs. 1 AWG der angeführte Sitz des Unternehmens gilt, steht für das erkennende Gericht auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zweifelsfrei fest.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials am 17. Oktober 2018 nicht lege artis durchgeführt worden ist, da die Beprobung nicht gemäß der ÖNORM S 2127 durchgeführt wurde, sodass die Ergebnisse dieser Beprobung im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden dürfen, ist seitens des erkennenden Gerichts auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen der beiden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 vernommenen Zeugen der G GmbH sowie auf die diesbezüglichen Ergebnisse dieser Verhandlung zu verweisen, weshalb für das erkennende Gericht eindeutig feststeht, dass das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Beprobung sehr wohl für das gesamte verfahrensgegenständliche Material der verfahrensgegenständlichen Verbringung repräsentativ ist.

Im Zuge dieser Verhandlung hat sich nämlich ergeben, dass für die verfahrensgegenständliche Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials nicht die ÖNORM S 2127 zwingend anzuwenden war, zumal diese für die Beprobung von Deponien vorgesehen und heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Fall wurde aber das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch nicht für eine Deponie beprobt.

Da die ÖNORM S 2127 jedoch generell für die Charakterisierung von Abfällen herangezogen werden kann und es für die Beprobung der verfahrensgegenständlichen Abfälle generell keine spezifische Norm gibt, wurde daher im gegenständlichen Fall die Beprobung in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 durchgeführt, wobei die beiden Zeugen sowie die abfalltechnische Amtssachverständige und das BMK betont haben, dass diese Vorgangsweise der gängigen Praxis entspricht.

Dazu kommt vor allem aber auch, dass die Versenderin selbst, die bei der verfahrensgegenständlichen Beprobung ebenfalls anwesend war, das Prozedere der Beprobung mitentwickelt und diesem schließlich auch zugestimmt hat, sodass der Ablauf der Beprobung und die Menge der Proben in deren Einvernehmen und Einverständnis durchgeführt wurden.

So wurde im Prüfbericht Nr. *** der G GmbH vom 11. Dezember 2018 sowie von den beiden vernommenen Zeugen u.a. festgehalten, dass bei der ersten Probe zur Fraktionierung und zur Bestimmung der Massen der angegebenen Fraktionen der Anteil an Metall, Kunststoff, Leiterplattenteile, Kabel mit Isolierung und eine Fraktion „Sonstiges“ manuell aussortiert und mengenmäßig erfasst wurden. Bei der zweiten Probe wurde in Metall und Nicht-Metall unterschieden.

Bei der ersten Probe, einem 8,8 kg schweren Gemisch aus geschredderten Metall, Kunststoffen, Leiterplatten und Kabeln, wurden folgende Parameter festgestellt: Metall 41 %, Kunststoff 16 %, Leiterplattenteile 7 %, Kabel mit Isolierung 33 % und Sonstiges 3 %.

Bei der zweiten Probe, einem 11 kg schweren Gemisch aus geschredderten Metall, Kunststoffen, Leiterplatten und Kabeln, wurden folgende Parameter festgestellt: Metall 17 %, Nicht-Metall 83 %.

Zudem wurden laut Aussage des Zeugen I der Versenderin zwei Gegenproben ausgehändigt, die ihr zur Analyse des verfahrensgegenständlichen Materials dienen konnten, und hat sie im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ihre diesbezüglichen Analyseergebnisse nicht offengelegt.

Ebenfalls hat die Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 vermutet, dass das verfahrensgegenständliche Material auch vor dem Transport beprobt worden ist, wobei sie aber dem erkennenden Gericht die Ergebnisse dieser Beprobung ebenfalls nicht präsentieren konnte.

Dazu kommt, dass die Versenderin in der Verhandlung auch dargelegt hat, dass sie bei ihren Beprobungen z.B. den Gesamtmetallgehalt einer Lieferung nur schätzen kann und eine exakte Bestimmung nicht möglich ist, da sie für ein solches Prozedere nicht die nötige Infrastruktur besitzt, und vermag lediglich die C in Belgien eine solche exakte Bestimmung durchführen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit sowohl der Prüfbericht der G GmbH als auch die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen geeignet, Rückschlüsse auf den Vermischungsgrad des gegenständlichen Materials zu ziehen.

Für das erkennende Gericht steht daher ohne Zweifel fest, dass die Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials sowohl ohne Fehler und in Anlehnung an die ÖNORM S 2127 sowie im Einvernehmen mit der Versenderin als auch repräsentativ für die gesamte Ladung der verfahrensgegenständlichen Verbringung durchgeführt wurde, da sowohl die Ergebnisse der Beprobung als auch die Ausführungen der beiden Zeugen und der abfalltechnischen Amtssachverständigen geeignet sind, Rückschlüsse auf den Vermischungsgrad des gegenständlichen Materials zu ziehen, sodass die Ergebnisse dieser Beprobung dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden konnten.

Somit liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Fehler bei dieser Beprobung nicht vor, sodass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Proben für die gesamte Ladung nicht mehr aussagekräftig und die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen und in Folge der belangten Behörde nicht nachvollziehbar bzw. unrichtig sind.

Vielmehr ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Metallgehalt des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches sei ohnedies bei 90 % gelegen, nicht nachvollziehbar und steht mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Widerspruch.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die abfalltechnische Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren zu den Fragen des erkennenden Gerichts,

•ob das verfahrensgegenständliche Material den Vorgaben des Codes GC020 sowie des Codes B1010 der Abfallverbringungsverordnung entspricht?

•ob das verfahrensgegenständliche Material im Rahmen der Grünen Liste verbracht werden kann bzw. in welcher Form?

•ob das Material als Elektroschrottmahlgut eingestuft werden kann? und

•ob die Art und der Anteil von Störstoffen im gegenständlichen Material eine umweltgerechte Verwertung erschwert oder verhindert?

in ihrem Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 dargelegt, dass es sich aus ihrer Sicht um kein Material handelt, welches den Vorgaben des Codes GC020 entspricht, da es sich bei GC020 um Elektronikschrott handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Material nicht nur um schadstoffentfrachteten Elektronikschrott, sondern es handelt sich vielmehr um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikschrottmahlguts, wobei bestimmte Fraktionen, wie Eisen und Kunststoffe, durch Schwimm-/Sinkverfahren und Dichtetrennungen abgetrennt wurden. Es findet sich für diese Fraktionen ein konkreter Eintrag auf der Grünen Liste, nämlich B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion, Schredderschrott, wobei gemäß dem BAWP 2017 diesbezüglich ein Metallgehalt von 90 % gefordert wird, damit diese Abfälle unter den Code B1050 subsumiert werden können.

Auch hat die abfalltechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten darauf verwiesen, dass bei einem Mahlgut, wie dem verfahrensgegenständlichen, die Beimengung von weiteren – oft unbekannten Bestandteilen – niemals ausgeschlossen werden kann, weswegen die meisten europäischen Staaten ein solches Mahlgut nicht als GC020 einstufen, und umfasst das im BAWP 2017 erwähnte Mahlgut hauptsächlich Leiterplattenmahlgut.

Abgesehen von der Schadstoffentfrachtung fanden im gegenständlichen Fall zusätzlich Abtrennungen von Eisen- und Kunststofffraktionen statt, weswegen nach Ansicht der abfalltechnischen Amtssachverständigen diese Abfälle als Nicht-Eisenmetallfraktionen anzusehen sind.

Auch handelt es sich ihrem Gutachten nach nicht um Kupfergranulat, wie es im Lieferschein deklariert wurde, und um den Code B1010, da gemäß dem BAWP 2017 auch hiefür ein Metallgehalt von 90 % gefordert wird.

Auf Grund der Analysen wird aufgrund der Ergebnisse der Beprobung ihrer Ansicht nach dieser Metallgehalt von 90 % nicht erreicht, selbst wenn man die Metallgehalte von Leiterplatten und Kabeln mit Isolierungen dazuzählt, zumal der Kunststoffanteil und sonstige Störstoffe betreffend die erste Probe laut Analytik bereits weit mehr als 10 % betragen.

Auch bei der zweiten Probe ist nach Ansicht der abfalltechnischen Amtssachverständigen selbst für den Fall, dass die Leiterplatten und die Kabel mit Metallgehalt mitgerechnet werden, kein Metallgehalt von 90 % erreichbar.

Weiters legte sie dar, dass eine Verbringung des verfahrensgegenständlichen Materials im Rahmen der Grünen Liste auf Grund der österreichischen Rechtslage nicht zulässig ist, da in Österreich hiefür ein Metallgehalt des von der Verbringung umfassten Materials von 90 % gefordert wird.

Auch wenn in unterschiedlichen europäischen Ländern verschiedene Metallgehalte gefordert werden und daher eine Verbringung des verfahrensgegenständlichen Materials aus Sicht anderer Mitgliedsstaaten durchaus zulässig wäre, ist in diesem Zusammenhang auf Art. 28 EG-VerbringungsV zu verweisen, wonach bei unterschiedlichen Einstufungen durch die Behörden immer die strengere, im gegenständlichen Fall daher die österreichische Regelung, heranzuziehen ist.

Nach Ansicht der abfalltechnischen Amtssachverständigen handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um einen Rückstand aus der Aufbereitung eines Elektronikschrottes, welches gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis dem Code 19 12 12 zuzuordnen ist, der solche Rückstände umfasst.

Im Artikel 3 der EG-VerbringungsV existiert eine Regelung über Abfallgemische, wobei gemäß Art. 3 Abs. 1 lit b lit. iv alle Abfallgemische notifizierungspflichtig sind, die nicht in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA eingestuft sind, sofern sie nicht im Anhang IIIA aufgeführt sind. Nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein Abfallgemisch (aus kupferhaltigen Abfällen und Glas bzw. aus Kupfer, Kabeln, geschredderten Leiterplatten, Kunststoffen, Kabelhüllen und Glas), das nicht explizit in Anhang IIIA (Gemische der Grünen Liste) der EG-VerbringungsV angeführt bzw. genannt ist, und/oder um gemischte Nicht-Eisenmetall-Fraktionen, Schwerfraktion (Eintrag Grüne Liste B1050 in Anhang III), wobei in Österreich hiefür ein Gesamtmetallgehalt von 90 % und mehr gefordert wird, sondern um ein Abfallgemisch aus der Elektronikschrottaufbereitung (also aus stattgefundenen Abtrennprozessen) mit Metallgehalten unter 90 %, welches nach der österreichischen Interpretation der Listen der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall darstellt. Ein solches Gemisch kann keinem Anhang III, IIIA, IIIB, IV und IVA zugeordnet werden, sodass in einem solchen Fall für solche Gemische ex lege, und somit auch für das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch, Notifizierungspflicht besteht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Verbringung des verfahrensgegenständlichen Materials im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht nur die österreichische Behörde und die Regierung in *** die verfahrensgegenständliche Verbringung als notifizierungspflichtig eingestuft haben, sondern auch die zuständige belgische Behörde in ihrem E-Mail vom 15. Oktober 2018. Auch hat die abfalltechnische Amtssachverständige darauf verwiesen, dass die gegenteilige Ansicht der zuständigen Behörde in Belgien vom 26. November 2019 auf eine Anfrage der Versenderin basiert, die keinen Bezug zum verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch hat, da diese den in der Anfrage behaupteten Metallgehalt nicht aufgewiesen hat, sodass diese Bestätigung im gegenständlichen Verfahren nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belgische Behörde ihrer Beantwortung die Rechtslage in Belgien und nicht die österreichische Rechtslage zugrunde gelegt hat; dies ist deshalb von Bedeutung, weil nach § 28 EG-VerbringungsV bei unterschiedlichen Einstufungen der einzelnen Staaten immer die strengere heranzuziehen ist, sodass im gegenständlichen Fall, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, nach Art. 28 EG-VerbringungsV die strengere österreichische Rechtslage und nicht die von der zuständigen Behörde in Belgien beurteilte belgische Rechtslage schlagend wird.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden auch Ermittlungen im Hinblick auf die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Materials – auch im Hinblick, ob die Art und der Anteil von Störstoffen, die im verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch vorhanden sind, die umweltgerechte Verwertung dieses Abfallgemisches erschwert bzw. verhindert - durchgeführt, wobei diesbezüglich die abfalltechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 ausgeführt hat, dass die Einstufung der Abfälle in die EG-VerbringungsV nach Risiko- und Gefahrenkriterien erfolgt. Im gegenständlichen Fall fand zwar eine Schadstoffentfrachtung statt, aber in gewissen Fällen stellt dieser Abfall bzw. seine Bestandteile auf Grund seiner Feinheit eine gewisse Gefahr dar. Sie verwies diesbezüglich auf die Aussage des Zeugen I, wonach eine Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials im Freien auf Grund einer Gefahr der Kontaminierung des Bodens, z.B. durch Regen usw., gar nicht stattfinden konnte, sodass schon darin das hohes Risiko und die hohe Gefahr des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches deutlich wurde. Auch verwies sie darauf, dass nicht jede Anlage dieses Material ordnungsgemäß verwerten kann, weshalb ein Abfall, der nicht einem Einzeleintrag zugeordnet werden kann, als notifizierungspflichtig anzusehen ist, sodass Österreich seinen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der EG-VerbringungsV insofern ausgenützt hat, die verfahrensgegenständlichen Kriterien für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches ins Ausland im BAWP 2017 festzulegen.

Weiters hat die abfalltechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang auch dargelegt, dass das verfahrensgegenständliche vorbehandelte Material deshalb nicht unter den Code GC020 subsumiert werden kann, weil es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um Teilfraktionen eines aufbereiteten Elektronikschrottmahlguts handelt, wobei bestimmte Fraktionen wie Eisen, Kunststoffe, durch Schwimm- bzw. Sinkverfahren und Dichtetrennungen entfernt wurden. Es findet sich hiefür ein konkreter Eintrag auf der Grünen Liste betreffend B1050, wobei gemäß dem BAWP 2017 diesbezüglich ebenso ein Metallgehalt von 90 % gefordert wird, damit diese Abfälle unter den Code B1050 subsumiert werden können.

Aufgrund der durchgeführten und festgestellten Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Materials konnte daher die vorhin dargelegte Einstufung vorgenommen werden und konnte dessen Einstufung in die Grüne Liste B1010 und GC020 ausgeschlossen werden.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, dass die EG-VerbringungsV im Hinblick auf die Codes B1010 und GC020 keine prozentuellen Vorgaben darüber enthalten, welchen Vermischungsgrad das verfahrensgegenständliche Material mit anderen Materialien aufweisen darf, um dem jeweiligen Code zugeordnet werden zu können, und dass der im gegenständlichen Verfahren herangezogene Grenzwert des Gesamtmetallgehaltes von 90 % lediglich im jeweiligen BAWP, z.B. der Jahre 2011 und 2017, enthalten ist, und dass andere Mitgliedsstaaten der europäischen Union in ihren jeweiligen Rechtsordnungen diesbezüglich völlig andere Grenzwerte aufgenommen haben.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der Europäischen Union bei der Ausarbeitung und Inkraftsetzung der EG-VerbringungsV offensichtlich bereits bewusst war, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten in dieser Hinsicht unterschiedliche Grenzwerte haben bzw. haben werden und eine Harmonisierung nicht gegeben ist sowie diese auch gar nicht angestrebt wird, sodass schon daraus die Zulässigkeit ableitbar ist, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten ihren Gesamtmetallgehalt eines Abfallgemisches zwecks einer Qualifizierung jeweils eigens und unterschiedlich festlegen können. Dazu wurde schließlich auch die Regelung des Art. 28 der EG-VerbringungsV geschaffen, wonach die verfahrensgegenständliche Verbringung nicht nach dem belgischen, sondern nach dem strengeren österreichischen Recht zu beurteilen ist.

Im Hinblick darauf, dass es in Europa generell keine Norm gibt, die den Metallgehalt der verfahrensgegenständlichen Verbringung festlegt, und diesbezüglich auch keine europaweite Harmonisierung stattgefunden hat, sodass in Österreich für die Beurteilung des Gesamtmetallgehaltes der verfahrensgegenständlichen Verbringung der BAWP 2017 herangezogen wurde, ist vom erkennenden Gericht zunächst festzuhalten, dass die Ansicht des Beschwerdeführers zutrifft, dass dieser BAWP 2017 betreffend den Gesamtmetallgehalt von 90 % keinen normativen Charakter – Verordnungscharakter - hat.

Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 18.784 A/2014) stellen die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Regelungen des BAWP 2017 nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang u.a VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181 mwN, sowie VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/05/0187 mwN).

Dass die im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen angewandten, im BAWP 2017 enthaltenen Grenzwerte aus technischer Sicht unrichtig sind oder sonst in Widerspruch zu konkreten Grenzwerten, die in unionsrechtlichen Verordnungen oder Richtlinien oder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften normiert sind, stehen, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, weshalb es daher insoweit keinen Bedenken begegnet, wenn diese im BAWP 2017 angeführten Grenzwerte als für die Beurteilung der Notifizierungspflicht relevant erachtet werden.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht somit ebenfalls zum Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle als nicht gelistetes und daher im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung als ein notifizierungspflichtiges Abfallgemisch einzustufen sind, wobei das erkennende Gericht den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen folgt, wonach dieses Abfallgemisch mit Metallanteil dem EU-Abfallverzeichnis-Code 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, sowie in Österreich mangels einer konkreteren Schlüsselnummer (als Pendant zum EAV 19 12 12) der SN 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung zuzuordnen ist.

Wie die abfalltechnische Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren festhielt, ist der Abfall der beiden Proben vom 17. Oktober 2018 eine aus der EAG-Aufbereitung stammende Fraktion (Gemisch aus geschreddertem Metall, Kunststoffen, Leiterplatten, Kabeln mit Isolierung und sonstigen Abfällen) und kann keiner Position der Grünen Abfallliste gemäß EG-VerbringungsV bei der grenzüberschreitenden Verbringung zugeordnet werden. Für die Einstufung als Metallschrottfraktion B1010 („Kupfergranulat“) oder allenfalls Schredderschwerfraktion/gemischte NE-Metalle (B1050) auf der Grünen Abfallliste wäre gemäß dem österreichischen BAWP 2017 ein Metallgehalt von jeweils mindestens 90 % erforderlich, welcher aufgrund der Ergebnisse der Beprobung jedoch keinesfalls vorlag, zumal die Beprobung einen Metallgehalt von 41 % und von 17 % ergab.

Auch legte die abfalltechnische Amtssachverständige dar, dass selbst unter Hinzurechnung des Metallgehaltes sowohl der Leiterplattenteile als auch der Kabel zum Gesamtmetallgehalt dieser beim verfahrensgegenständlichen Abfallgemisch niemals 90 % betragen konnte, wobei die Annahme des Beschwerdeführers, dass sowohl bei den Leiterplattenteilen als auch bei den Kabeln deren Masse immer mit 100 % als Metallgehalt angerechnet wird, nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen schon der Natur der Sache nach nicht zulässig ist.

Der strafbare Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall deshalb vor, weil es sich bei den gegenständlichen verbrachten Abfällen, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, um ein nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV oder IVA der EG-VerbringungsV eingestuftes Abfallgemisch, welches auch nicht in Anhang IIIA aufgeführt ist, handelte, sodass in einem solchen Fall für solche Gemische ex lege, und somit auch für das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch, Notifizierungspflicht besteht. Somit unterlag die verfahrensgegenständliche Verbringung gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iv EG-VerbringungsV dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für die grenzüberschreitende Verbringung der gegenständlichen Abfälle existierten aber, wie zuvor dargelegt worden ist, weder Notifizierungen noch wurden seitens der zuständigen beteiligten Behörden die erforderlichen Zustimmungen erteilt.

Folglich handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle um eine illegale Verbringung gemäß Art. 2 Z. 35 lit. a) EG-VerbringungsV. Für die Verbringung der gegenständlichen Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, waren somit das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 und die Zustimmung der ausländischen Behörde jedenfalls erforderlich.

Zutreffend ist aufgrund des vom erkennenden Gericht festgestellten Sachverhaltes auch der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf der Veranlassung durch die Versenderin, da diese den Transport nicht selbst durchgeführt hat.

Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass die Versenderin die verfahrensgegenständliche Verbringung des verfahrensgegenständlichen Abfallgemisches veranlasst hat, welches entgegen § 69 AWG ohne die erforderliche Bewilligung und im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a der EG-VerbringungsV illegal verbracht wurde, wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Versenderin und somit als ihr gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat.

Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Vom Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann ausgegangen werden, wenn er im Unternehmen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. dazu etwa VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2005/03/0125, sowie VwGH vom 21. April 2010, Zl. 2008/03/0139). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. dazu etwa VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2004/03/0050 mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl. etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen auch VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2009/03/0171).

Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens und der Aussagen des von ihm namhaft gemachten Herrn K, Vertreter der Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021, aus folgenden Gründen kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht:

Aufgrund des von der Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 dargelegten Kontrollsystems steht fest, dass zur Kontrolle Mitarbeiter der Versenderin abgestellt werden, die den Metallgehalt der einzelnen Recyclingprozesse beurteilen und darauf achten, dass der Metallgehalt einen gewissen Prozentsatz erreicht. Es werden für diesen Zweck auch Proben genommen, die dann zu Tabletten gepresst werden, anhand dieser sodann der Metallgehalt bestimmt wird, wobei dies aber nicht bei jedem Big Bag möglich ist.

Aus den von ihr dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen über ihre Kontrollbeprobungen aus den Jahren 2016 bis 2018 geht hervor, dass sie umfangreiche Beprobungen vornimmt, wobei die Versenderin behauptet, dass bei jedem Recyclingprozess und bei jeder Ladung Proben genommen und diese kontrolliert werden, wobei hiebei die Methode der Röntgenfluoreszenzanalyse angewendet wird.

In der Verhandlung konnte sie anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen jedoch dennoch nicht dezidiert bestätigen, ob das verfahrensgegenständliche Material vor seiner Verbringung beprobt wurde, und konnte sie auch ein diesbezügliches Probeergebnis trotz der zahlreich übermittelten Probeergebnisse aus dem Jahr 2018 nicht präsentieren. Offensichtlich können die Ergebnisse der einzelnen Beprobungen trotz der aufbewahrten Unterlagen nicht exakt zu den einzelnen Verbringungen zugeordnet werden; laut Auskunft der Versenderin kann eine Zuordnung der Ergebnisse nur anhand der Orientierung an den jeweiligen Zeiträumen erfolgen. Im gegenständlichen Fall scheiterte jedoch auch eine solche Orientierung, sodass die Ergebnisse der Beprobung des verfahrensgegenständlichen Materials nicht präsentiert werden konnten.

Schon diese mangelnde eindeutige Zuordnungsmöglichkeit der Beprobungsergebnisse zu den einzelnen Probenahmen lässt erkennen, dass bei der Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ein wirksames Kontrollsystem nicht vorhanden war, sodass sie sich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wohl zu Recht entschlossen hat, jede Verbringung ins Ausland zu notifizieren. Diese Vorgangsweise erfolgte nach Angaben der Versenderin aber erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall.

Dazu kommt, dass die Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters bekanntgegeben hat, dass sie bei den einzelnen Recyclingprozessen nur bestimmte Metalle wie Gold, Silber etc., nicht aber den Gesamtmetallgehalt beprobt.

Die Feststellung des Gesamtmetallgehaltes kann bei ihr nicht stattfinden, zumal im AB-Bereich und auf dem Wassertisch lediglich eine optische Kontrolle stattfinden kann, nicht aber eine einzelne technische Beprobung, weshalb bei ihr der Metallgehalt nur geschätzt werden kann. Der konkrete Metallgehalt einer Verbringung kann vielmehr lediglich bei der C festgestellt werden.

Auch in diesen Ausführungen wird deutlich, dass bei der Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum kein funktionierendes Kontrollsystem vorhanden war, um den Materialgehalt der einzelnen Verbringungen ins Ausland konkret festzustellen, da dieser bei der Versenderin jeweils nur geschätzt werden kann, wobei die Versenderin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zugegeben hat, dass die bei ihr durchgeführten Recyclingprozesse gewissen Schwankungen unterliegen und die Ergebnisse in Bezug auf die Metallgehalte der einzelnen Recyclingprozesse somit nicht immer gleich hoch sind und jeweils schwanken können.

Die Versenderin muss offenbar auf die Schätzungen ihrer Mitarbeiter vertrauen und somit deren Angaben glauben, ohne diese Angaben auch nur irgendwie einer Kontrolle unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen reicht im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, zumal von einer systematisch ausreichenden Kontrolle nämlich nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Mitarbeiter zur Selbstkontrolle angewiesen ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Daran ändern auch die bei der C durchgeführten exakten Feststellungen des (Gesamt-)Metallgehaltes der einzelnen verbrachten Abfallgemische nichts (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie VwGH vom 16. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben.

Dazu kommt weiters, dass sie bei ihrer Schätzung die Leiterplatten, Drähte usw. bei den Ergebnissen der Beprobungen immer zu 100 % als Metall anrechnet, obwohl diese in der Regel niemals ganz aus Metall bestehen, sodass die abfalltechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine solche Anrechnung schon der Natur der Sache nach untunlich und unzulässig ist, sodass auch die Schätzungen immer schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurden und werden die Beprobungen und deren Ergebnisse bei der Versenderin nicht zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen der EG-VerbringungsV durchgeführt, sondern dienten und dienen die internen Analysen vielmehr der Überprüfung, ob die Angaben der C über das gewonnene Silber und Gold etc. aus ihren Lieferungen plausibel erscheinen.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt das erkennende Gericht daher im Hinblick auf die sich aufgrund der Ermittlungen ergebenden Feststellungen zum Schluss, dass die Versenderin bzw. der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen eingerichtet hat und dass die von ihr bzw. von ihm vorgenommenen Maßnahmen im gegenständlichen Fall für ein wirksames Kontrollsystem nicht reichen, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt.

Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn bei gebotener Sorgfalt an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften im gegenständlichen Fall kein Verschulden trifft, vielmehr ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb somit feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Versenderin im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 in Betracht kommt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben, zumal die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des AWG 2002 zum Inhalt haben, dass eine Behandlung und Verbringung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollen soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise verbracht wird, dass die Behörden die Verbringungen und somit den Weg des Abfalles kontrollieren können, wobei Voraussetzung dafür ist, dass sie davon auch Kenntnis haben; zugleich soll eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden und sichergestellt werden.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Zu Recht geht die belangte Behörde von der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und somit vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes aus.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Notifizierung für das gegenständliche Material in der Folge über Antrag der Versenderin umgehend erteilt worden ist und dass seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sämtliche Verbringungen der Versenderin ins Ausland ausnahmslos notifiziert werden, sodass eine Wiederholung des gegenständlichen Vorfalls auszuschließen ist, ändert am gegenständlichen strafbaren Verhalten sowie in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe ebenso wenig wie sein Vorbringen, dass der Verlust der Vorabzustimmung wegen eines einmaligen Einstufungsfehlers zu einer überproportionalen Strafe führen würde, zumal dieser Umstand der Notifizierungen lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Auch dass es im gegenständlichen Fall zu keinerlei Umweltgefahren gekommen ist, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Weiters ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Erschwerungsgrund vorliegt.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (Unbescholtenheit und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängte Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat, sodass sich eine genaue Erörterung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt (vgl. u.a. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).

Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG und § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG gerechtfertigt ist.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.

So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen einer einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.

Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommt im gegenständlichen Fall lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tragen, sodass nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls die Rede davon sein kann, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vor.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung des § 20 VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 850,00 bzw. € 4.200,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Verbringung von Abfall ins Ausland erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die illegale Verbringung von Abfällen ins Ausland stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 15b AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert wurde, war diese Präzisierung durch das erkennende Gericht zulässig.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 4.200,00, somit € 840,00.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 4.200,00 also einen Betrag von € 420,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall

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