LVwG N LVwG-AV-964/001-2020

LVwG-AV-964/001-2020Tribunal Administrativo Regional11 de mar. de 2021

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Bauwerk; Abänderung; Vorprüfung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-964/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.964.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A Bauerrichtungsgesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 13. Juli 2020, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 16. März 2020, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung von wohnungsinternen Treppen und von Dachausgangsplateaus auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 13.07.2020, GZ. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Bauansuchen vom 25.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin und Bauwerberin A Bauerrichtungsgesellschaft m.b.H. beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz, ebendort eingelangt am 27.09.2019, die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung von wohnungsinternen Treppen und von Dachausgangsplateaus auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dies unter anderem unter Zugrundelegung von in Einem vorgelegten Einreichplänen der B datiert mit 12.09.2016 und einer Baubeschreibung vom 25.09.2019.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 16.03.2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung nach Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens abgewiesen.

Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass im Zuge der Vorprüfung nach § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 festgestellt worden wäre, dass dem vorliegenden Bauansuchen nicht stattgegeben werden habe können. Mit Bescheid vom 08.11.2016, GZ. ***, seien Dachausstiegsplateaus bewilligt worden, weil diese so ausgeformt und in ihrer Fläche so eingeschränkt gewesen wären, dass glaubwürdig eine reine Erschließung einer projektierten zulässigen Dachterrasse vorliege. Nun seien diese derart massiv vergrößert worden, dass eine reine Erschließung nicht mehr gegeben sei. Unter Zugrundelegung des § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 und des geltenden Teilbebauungsplanes *** vom 26.08.2014 sei für das gegenständliche Grundstück eine zulässige Bauklasse I und II ausgewiesen und seien folglich maximal 3 oberirdische Geschoße zulässig. Konkret betrage der lichte Abstand zwischen Fußbodenoberkante auf den Dachausstiegsplateaus und der Untersicht der Dachkonstruktion mehr als 2,50 m und seien daher diese Dachausstiegsplateaus als weiteres viertes oberirdisches Geschoß anzusehen. Aufgrund dieses Widerspruchs zur NÖ Bauordnung 2014 sei der Antrag gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abzuweisen gewesen. An diesem Ergebnis hätte auch eine Änderung des Bauvorhabens im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nichts mehr geändert.

In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung mit Schreiben vom 30.03.2020 und beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 02.04.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung dieses erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass ihrem Bauansuchen stattgegeben werde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst aus, dass es unrichtig sei, dass der lichte Abstand zwischen Fußbodenoberkante auf den Dachausstiegsplateaus und der Untersicht der Dachkonstruktion mehr als 2,50 m betrage und daher die Dachausstiegsplateaus als weiteres viertes oberirdisches Geschoß anzusehen seien. Gemäß den eingereichten Plänen weise das Plateau nur eine direkte Verbindung mit einer Wand auf und sei es an allen anderen drei Seiten auf einer Stütze und der Treppe gelagert. Es liege daher kein Raum vor, da es nur eine raumbildende Wand im Sinne des § 4 Z 9 NÖ BO 2014 gebe. Wenn kein Raum geschaffen werde, könne auch gemäß § 4 Z 16 NÖ BO 2014 nicht von einem Geschoß gesprochen werden. Es würden sohin nur 3 Geschoße vorliegen und würden die durchgeführte Vergrößerung und Lageänderung der Stiegen keinen Widerspruch dazu darstellen.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen und verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 13.07.2020, GZ. ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze bestätigt.

Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Berufungsbehörde und Baubehörde II. Instanz nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Definitionen der „bebauten Fläche“ und der „Wand“ gemäß § 4 Z 9 und 31 NÖ BO 2014 im gegenständlichen Verfahren weder maßgeblich noch anzuwenden seien. Vielmehr habe lediglich eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Definition des „Geschoßes“ im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014, welche aus den OIB-Begriffsbestimmungen übernommen worden wäre, zu erfolgen.

Es sei nun unstrittig, dass unter Zugrundelegung des angesprochenen Teilbebauungsplanes am Baugrundstück nur 3 oberirdische Geschoße projektiert werden dürften. Als oberirdisches Geschoß sei auch ein solches anzusehen, in dem sich ausschließlich Räume befinden, die einer betrieblichen Nutzung bzw. einer Wohnnutzung nur indirekt dienen würden. So werde in der Praxis immer wieder versucht, durch einen als Galerie bezeichneten Einbau die begrenzte Anzahl von zulässigen Geschoßen zu umgehen, obgleich sich dort Aufenthaltsräume unterbringen ließen.

Wohnräume müssten gemäß § 47 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; jedes der gegenständlichen Dachausstiegsplateaus weise eine größere Nutzfläche aus. Inwieweit zudem „raumbildende Bauteile“ vorliegen, sei gegenständlich nicht relevant, da verfahrensgegenständlich nicht „übereinanderliegende Räume“ seien, sondern es um den „lichten Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird“, im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 gehe. Diese Raumhöhe betrage laut der OIB-Richtlinie 3, welche die Anlage 3 der NÖ BTV darstelle, bei Aufenthaltsräumen mindestens 2,50 m und bei anderen Räumen mindestens 2,10 m.

Es sei daher aus Sicht der Berufungsbehörde im Hinblick auf die zu zählende Anzahl der Geschoße nicht ausgeschlossen, dass in einem größeren, bis zur Dachkonstruktion reichenden, hohen Wohnraum architektonisch eine kleinere, zusätzliche Nutzfläche im Sinne eines Aufenthaltsraumes auf einem weiteren Geschoß innerhalb dieses Wohnraumes hergestellt werde, welche selbst nicht von eigenen Wänden umgeben sein müsse, sondern auch nur mit Absturzsicherungen ausgestaltet sein könne. In einem solchen Fall seien 2 Geschoße verwirklicht, sofern eben jedes dieser Geschoße die jeweils geforderte Raumhöhe erreiche.

Im gegenständlichen Fall ließen die bis dato auf gleicher fachlicher Ebene nicht entkräfteten Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen erkennen, dass der lichte Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens auf den Dachausstiegsplateaus und der Untersicht der Dachkonstruktion mehr als 2,50 m betrage, was auch von der Beschwerdeführerin nie als unrichtig bestritten worden wäre. Zumal daher die verfahrensgegenständlichen Dachausstiegsplateaus als ein viertes oberirdisches Geschoß im jeweiligen Gebäudekomplex anzusehen seien, würden sie einen Widerspruch zur NÖ Bauordnung darstellen, weshalb der Antrag auf eine nachträgliche Baubewilligungserteilung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abzuweisen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihre nunmehrigen Rechtsvertreter wiederum fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Berufungsbescheid zur Gänze aufheben, sowie in der Sache selbst entscheiden und dem Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung stattgeben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Berufungsbehörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die bloße abstrakte Eignung einer Fläche zur allfälligen, zukünftigen Unterbringung von Aufenthaltsräumen, was gegenständlich aber auch bestritten werde, gegenständlich keine Relevanz habe, da es sich eben nur um eine fiktiv angenommene, aber nicht antragsgegenständliche Nutzung handle, die allenfalls in weiterer Folge nur zu einer gesonderten Genehmigungspflicht führen könne. Tatsächlich sei nur die beantragte Nutzung entsprechend des Bauansuchens über die Abänderung von wohnungsinternen Treppen und Dachausstiegsplateaus zu beurteilen.

Es handle sich bei den vorhandenen baulichen Maßnahmen vielmehr auch nur um die Erschließung der baubewilligten Dachterrassen. Die Dachausstiegsplateaus seien im Übrigen schon dem Grunde nach auch nicht für die Unterbringung von Aufenthaltsräumen geeignet, da der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens auf den Dachausstiegsplateaus und der Untersicht der Dachkonstruktion nur zwischen 2,43 und 2,49 m betrage und daher unter der erforderlichen Mindestraumhöhe von 2,50 m liege. Es könne daher kein zusätzliches Geschoß vorliegen, da nicht die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht werde.

Von der Beschwerdeführerin seien auch unter Zugrundelegung der Einreichpläne und der Baubeschreibung keine raumbildenden Maßnahmen intendiert und handle es sich eben bei den Dachausstiegsplateaus um keine Aufenthaltsräume. Die Dachausstiegsplateaus würden auch nur eine direkte Verbindung mit einer Wand aufweisen und würden auf drei Seiten auf einer Stütze und der Treppe gelagert. Da nur eine raumbildende Wand vorhanden sei, könne auch kein übereinanderliegender Raum vorhanden sein.

Zusammengefasst werde daher mit der beantragten Abänderung von wohnungsinternen Treppen und Dachausstiegsplateaus die zulässige Anzahl von drei Geschoßen nicht überschritten und entspreche daher dieses Bauvorhaben dem angesprochenen Teilbebauungsplan.

Nicht zuletzt hätten die vorinstanzlichen Baubehörden gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen der NÖ Bauordnung verstoßen, da die Belehrung an die Beschwerdeführerin unterblieben sei, sie auf die Möglichkeit einer allfälligen Änderung des Bauvorhabens unter Zugrundelegung des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hinzuweisen.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Foto sowie 2 Schnitte (Schnitt S-05 und Schnitt S-03) aus dem Bauvorhaben (Beilagen ./B - ./D) vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.08.2020 legte der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 02.09.2020, die gesamten Bauakten mit dem Ersuchen um Entscheidung unter anderem über die hier gegenständliche Beschwerde vor.

Mit der Ladung für die zunächst für den 20.01.2021 anberaumte und in weiterer Folge auf den 17.02.2021 verlegte öffentliche mündliche Verhandlung, die gemeinsam mit den hg. Beschwerdeverfahren LVwG-AV-958/001-2020, LVwGAV959/001-2020, LVwG-AV-961/001-2020, LVwG-AV-963/001-2020 und LVwG-AV-965/001-2020 (allesamt Beschwerdeverfahren betreffend baupolizeiliche Aufträge an die jeweiligen Wohnungseigentümer) anberaumt wurde, wurde der bautechnische Amtssachverständige E in sämtlichen diesen Beschwerdeverfahren beigezogen und beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

1. Weichen Position, Größe und/oder Form der wohnungsinternen Treppen

sowie des jeweiligen Dachausstiegsplaetaeus in den Tops ***, ***, ***, ***, *** und *** im Objekt ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, vom mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016, Zl. ***, bewilligten Zustand ab?

2. Erfolgte bejahendenfalls diese Abänderung durch Arbeiten, welche die

Standsicherheit tragender Bauteile, den Brandschutz, die Belichtung oder

Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder

Abwasserbeseitigung beeinträchtigen oder Rechte nach § 6 NÖ BO 2014

verletzen konnten durch welche ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen

konnte?

3. Welche konkreten Maßnahmen sind in bautechnischer Hinsicht

erforderlich, um den bewilligten Zustand entsprechend des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016, Zl. ***, herzustellen?

4. Wie groß ist derzeit jeweils der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante

des Fußbodens und der Unterfläche des Daches im jeweiligen

Dachausstiegsplateau in den unter Frage 1.) angeführten Tops?

5. Wie werden diese Dachausstiegsplateaus derzeit genutzt?

6. Besteht in eben diesen Dachausstiegsplateaus eine Nutzfläche und eine

Raumhöhe, die es zumindest ermöglicht, dort Aufenthaltsräume zu schaffen

bzw. dies als solche zu nutzen?

7. Wie viele Wände im Sinne des § 4 Z 31 NÖ BO 2014 weisen diese

Dachausstiegsplateaus auf?

Eben dieses zunächst schriftlich erstattete Gutachten wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10.02.2021 übermittelt (Beilage ./A) und am gleichen Tag vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Parteien der angeführten Verfahren, so auch der hier gegenständlichen Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Am 17.02.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den oa. Beschwerdeverfahren im Beisein aller Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter und des bautechnischen Amtssachverständigen E durch; seitens der Berufungsbehörde wurde zu dieser Verhandlung kein Vertreter entsandt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren erschienenen Rechtsvertreter zunächst ergänzend vorgebracht, dass sich das in den verfahrensgegenständlichen Wohnungen eingezogene Dachausstiegsplateau innerhalb eines Raumes befinde, sodass durch die Einziehung dieses Dachausstiegplateaus kein zusätzlicher Raum geschaffen worden sei, insbesondere handle es sich nicht um raumbildende Maßnahmen und daher auch nicht um übereinanderliegende Räume, sodass die Dachausstiegsplateaus auch keine zusätzlichen Räume und dadurch auch kein zusätzliches Geschoß bilden würden. Darüber hinaus seien mit dem Ansuchen auf Erteilung um nachträgliche Baubewilligung lediglich Abänderungen von ursprünglich bereits rechtskräftig bewilligten Dachausstiegsplateaus beantragt worden, die ihrer Konfiguration nach ähnlich den nun verfahrensgegenständlichen gewesen und lediglich vergrößert worden wären.

Im Rahmen des Schlusswortes wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem vorgebracht, dass eine kraftschlüssige Verbindung mit zumindest dem Boden oder der Untersicht des Daches oder der Überdeckung erforderlich sei, um von einer Wand im Sinne der NÖ Bauordnung zu sprechen. Dies sei im gegenständlichen Einreichprojekt hinsichtlich jedes Dachausstiegsplateaus nur gegenüber der jeweiligen Außenwand zur Dachterrasse gegeben, sodass jedes Dachausgangsplateau lediglich eine Wand aufweise. Insbesondere seien daher auch keine zusätzlichen Wände gegenüber der ursprünglichen Bewilligung vom 28.11.2016 antragsgegenständlich. Hinsichtlich der Absturzsicherungen der Dachausstiegsplateaus in den Raum werde konkretisierend vorgebracht, dass es sich hierbei um keine flächigen oder flächig wirkenden Absturzsicherungen handle. Die Dachausgangsplateaus würden daher kein zusätzliches Geschoß darstellen. Dies entspreche auch der derzeitigen Rechtslage der NÖ Bauordnung, da erst durch einen zur Begutachtung vorliegenden Entwurf eine Klarstellung der Bauordnung dahingehend erfolgen solle, dass Galerien ausdrücklich normiert werden sollten. Dies sei aktuell nicht der Fall, weshalb die Galerie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als zusätzliches Geschoß zu beurteilen sei. Die Größe der Dachausstiegsplateaus, also ob diese 15 m² oder mehr betrage, sei für die Beurteilung der Frage, ob ein Raum gegeben ist, nicht von Relevanz. Hinsichtlich der Frage, welche Bauteile als raumbildend zu beurteilen seien, werde vorgebracht, dass der Raum gemäß der NÖ Bauordnung nicht legal definiert sei und daher auf die Frage der raumbildenden Bauteile gemäß § 4 Z 9 abzustellen sei. Demnach liege ein Raum erst dann vor, wenn wenigstens zwei Wände und ein Dach bzw. eine Bedeckung gegeben seien. Ebenso werde auch noch zum Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ergänzend klargestellt, dass die Absturzsicherungen eben nicht als flächig wirkende Bauteile beantragt werden würden und die vorgelegten Schnitte, Beilagen ./C und ./D zur heutigen Verhandlungsschrift, auch für die übrigen Tops mit Dachausstiegsplateaus heranzuziehen seien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten zu den GZ. ***, ***, ***, *** und *** jeweils des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau und GZ. LVwG-AV-958/001-2020, LVwG-AV-959/001-2020, LVwGAV961/001-2020, LVwG AV-963/001-2020, LVwG-AV-964/001-2020 und LVwG-AV-965/001-2020 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des den Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen E. Auf die Einvernahmen der Beschwerdeführer in sämtlichen Beschwerdeverfahren wurde von den Parteien bzw. ihren Vertretern einvernehmlich verzichtet.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A Bauerrichtungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, ist Miteigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, ***, ***, ***.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin als damalige Alleineigentümerin und Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus 35 Wohnungen in 4 eigenständig wirkenden Blöcken in ***, ***, auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, dessen Umfang den Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten und diesem angeschlossen waren, zu entnehmen war, mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Grundstücksvereinigung der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung unter gleichzeitiger Erteilung von 42 näher bezeichneten Auflagen erteilt. Der aufgetragene Grundbuchsbeschluss über die Vereinigung der angeführten Grundstücke zum Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, wurde von der Beschwerdeführerin der Baubehörde I. Instanz am 18.04.2017 mit samt der Bauführerbescheinigung vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer dieser Auflagenpunkte von der Beschwerdeführerin im Rahmen der darauf erfolgten Bauausführung nicht eingehalten worden wäre.

Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung und der Einreichpläne jeweils vom 12.09.2016 und der demnach diesem Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 angeschlossenen Projektunterlagen erstrecken sich die Wohnungen jeweils über das Erdgeschoß, das 1. Obergeschoß und das 2. Obergeschoß, wobei die Hälfte der Wohnungen im 2. Obergeschoß über einen Dachgarten verfügt, welcher über eine interne Wohnungsstiege erreichbar ist; der jeweilige Dachausgang, bezeichnet als „Dachausstiegsplateau“, soll nicht Bestandteil der Wohnung sein. Aus den Einreichplänen ergibt sich eine projektierte Raumhöhe der Dachausstiegsplateaus von jeweils jedenfalls über 2,10 m. Tatsächlich weisen drei dieser Dachausstiegsplateaus entsprechend dieser Einreichunterlagen eine Größe von jeweils 8,85 m² und die anderen 3 eine Größe von 10,96 m², 10,97 m² und 15,03 m² auf; in ihrer Breite sind die projektierten Plateaus jeweils größer als die dorthin führende Treppe und insgesamt in ihrer projektierten Größe und Ausgestaltung größer und breiter, als bei einer Verkehrsfläche zum Zwecke der reinen Erschließung der Dachterrassen erforderlich wäre.

Laut geltendem Teilbebauungsplan der Stadt Krems an der Donau zur Zl. *** vom 26.08.2014 ist für das gegenständliche Grundstück Nr. *** der KG *** eine zulässige Bauklasse I und II ausgewiesen, womit für die Neuerrichtung von Gebäuden maximal 3 Geschoße zulässig sind.

Tatsächlich wurde die Wohnhausanlage in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin teilweise anders als projektiert und bewilligt ausgeführt. So wurden unter anderem in den jeweils im 2. Obergeschoß liegenden Wohneinheiten Tops ***, ***, *** (zusammengelegt mit dem Top ***), ***, *** und *** die wohnungsinternen Treppen sowohl hinsichtlich ihrer Position – nämlich jeweils vom Zentrum der Wohnung in Richtung Außenwand verschoben – als auch hinsichtlich ihrer Ausführung – nämlich jeweils in Form eines viertelgewendeten anstatt eines halbgewendeten Laufes – abgeändert. Des Weiteren wurden die jeweiligen Dachausstiegsplateaus vergrößert – nämlich auf eine Größe zwischen 15,23 m² und 34,15 m² - und in ihrer Form verändert. Mit Ausnahme des Tops *** wurden außerdem jeweils der Dachausstieg mit in seiner Position mit dem Fenster getauscht und wurden beide Architekturlichten in ihrer Größe verändert. Im Übrigen wurde auch in eben diesen Tops mit Ausnahme des Tops *** jeweils an der östlichen Außenwand eine Vorsatzschale (Gipskarton) errichtet, die bis etwa zwischen 2 cm bis zu etwa 12 cm unter das Fußbodenniveau des Dachausstiegsplateaus reicht.

Wie auch bereits im Rahmen des rechtskräftig bewilligten Bauansuchens vom 12.09.2016 projektiert und eben so bewilligt weist in den Tops ***, ***, *** und *** jeweils das Dachausstiegsplateau auf mehr als der halben Fläche eine lichte Höhe von mehr als 2,50 m auf, beträgt im Top *** die lichte Höhe zwischen Fußboden und Dachuntersicht an allen Punkten des Plateaus weniger als 2,50 m, aber jedenfalls mehr als 2,10 m und weist im Top *** die lichte Höhe zwischen Fußboden und Dachuntersicht auf mehr als der halben Fläche weniger als 2,50 m aber mehr als 2,10 m auf. Eine Änderung der Raumhöhe im Vergleich der tatsächlichen Ausführung mit der rechtskräftig bewilligten Ausführung der Dachausstiegsplateaus hat nicht stattgefunden.

Nicht nur entsprechend der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung vom 08.11.2016, sondern auch tatsächlich wurde in eben diesen Tops die Dachausstiegsplateaus samt den wohnungsinternen Treppen derart ausgeführt, dass damit nicht mehr der reine Verwendungszweck der Erschließung der Dachterrassen vorliegt. Es ist durch die nunmehrige Ausgestaltung auch eine Nutzung der Dachausstiegsplateaus als Aufenthaltsraum in den Tops ***, ***, *** und *** und jedenfalls als anderer Raum in den beiden übrigen Tops möglich und laut Bauansuchen auch nicht ausgeschlossen. Tatsächlich findet eine Nutzung als Aufenthaltsraum auch in den Tops ***, *** und *** bereits statt.

Durch diese Vergrößerung der Dachausstiegsplateaus kommt es zur Einleitung höherer Punktlasten in die lastabtragende Decke der unteren Wohnungsebene und werden weiters höhere Lasten in die tragende Mittelmauer zum Gang eingeleitet. Weiters nehmen durch die vergrößerte Holzstruktur die Brandlasten der Wohnungen zu und ist durch die in der Größe gewachsenen Plateaus mit einem verzögerten Anschlagen der Rauchwarnmelder an der Dachuntersicht zu rechnen.

Mit Bauansuchen vom 25.09.2019 und beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 27.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für eben diese Abänderungen der wohnungsinternen Treppen und der Dachausstiegsplateaus in den Tops ***, ***, ***, ***, *** und *** der bereits errichteten Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dies insbesondere unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines aktualisierten und die ausgeführte Situation darstellenden Einreichplanes der B, wiederum datiert mit 12.09.2016.

Aus eben diesem Einreichplan ergibt sich, dass jedes der Dachausstiegsplateaus zumindest eine kraftschlüssige Verbindung jeweils mit der Außenwand verfügt und dass keine zusätzlichen Wände im Vergleich zur rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung laut Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 geschaffen wurden bzw. werden sollen. Sämtliche Dachausstiegsplateaus sind umgeben von Wänden oder zumindest flächig wirkenden Absturzssicherungen, die jeweils mehr als die Hälfte der Fläche bis zur Dachuntersicht einnehmen, ausgeführt und auch projektiert.

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz vom 16.03.2020, GZ. ***, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz vom 13.07.2020, GZ. ***, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 25.09.2019 im Rahmen der Vorprüfung nach § 20 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NÖ BO 2014 deshalb abgewiesen, da das Bauvorhaben dem geltenden Teilbebauungsplan widerspreche. Weitere Ermittlungen wurden seitens der Baubehörden I. und II. Instanz nicht durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist zunächst und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführerin derzeit Miteigentümerin der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist und zum Zeitpunkt des angesprochenen baubehördlichen Bewilligungsverfahrens im Jahre 2016 Alleineigentümerin eben dieser damals noch sich aus mehreren Grundstücken zusammengesetzten Liegenschaft war.

Die Feststellungen betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eben im Jahre 2016 ergeben sich aus dem im Bauakt erliegenden rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 inklusive der Bezug habenden Projektunterlagen, insbesondere dem zugrundeliegenden Bauansuchen, den Einreichplänen und der Baubeschreibung, sowie aus der Niederschrift der Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vom 29.09.2016. Die Erfüllung der mit diesem Bescheid der Beschwerdeführerin als Bauwerberin aufgetragenen Auflagen bzw. die Negativfeststellung dazu ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin am 18.04.2017 der Baubehörde I. Instanz vorgelegten Urkunden bzw. liegen für die Annahme der Nichterfüllung von Auflagen keine Behauptungen der Parteien und Anhaltspunkte vor.

Die Feststellungen aus dem Inhalt der Baubeschreibung vom 12.09.2016, die entsprechend dem Wortlaut des Bescheidspruches zum Inhalt des Bewilligungsbescheides wurde, wurden eben aus dieser wörtlich entnommen. Die schon im ersten Bewilligungsverfahren von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung der „Dachausstiegsplateaus“ als solche ergibt sich aus den Bezug habenden Einreichplänen. Im Wesentlichen gleichen sich die Wortlaute beider Baubeschreibungen mit der Ausnahme, dass in der ersten Baubeschreibung aus 2016 die hier als „Dachausgang“ bezeichneten Dachausstiegsplateaus – dies jedoch ohne rechtliche Relevanz – nicht als Bestandteil der Wohnung beschrieben wurden. Aus eben diesen Einreichplänen ist auch ersichtlich, dass die Dachausstiegsplateaus in ihrer jeweiligen Breite und Größe jene der dorthin führenden Treppen übersteigen. Vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen E wurde dazu schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus technischer Sicht ein derartiges Plateau dann als reine „Verkehrsfläche“ anzusehen ist, demnach als eine Fläche, die der reinen Erschließung der Dachterrasse dient, wenn sie die Breite der dorthin führenden Treppe erreicht, aber auch nicht übersteigt. Daraus ergibt sich somit zwingend schlussfolgernd, dass auch in der ursprünglich projektierten und so bewilligten Form die Dachausstiegsplateaus bereits nicht nur der Erschließung der Dachterrassen gedient haben bzw. gedient haben konnten.

Unstrittig ist weiters die Feststellung in Bezugnahme auf den angesprochenen Teilbebauungsplan das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffend.

Was die tatsächliche Ausführung der Dachausstiegsplateaus und der wohnungsinternen Treppen der hier verfahrensgegenständlichen Tops der Wohnhausanlage betrifft, ergeben sich die Feststellungen aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 14.08.2019 und aus dem insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen E, der vor Erstattung seines Gutachtens auch am 22.01.2021 eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchführte und dabei auch zahlreiche Fotos anfertigte, die einen Bestandteil seines schriftlichen Gutachtens bilden.

Das zunächst vom Amtssachverständigen schriftlich erstattete Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.02.2021 von ihm erläutert und sodann auf Basis von zahlreichen Fragen des Gerichtes sowie der erschienenen Parteienvertreter eingehend erörtert. Es gibt keine Gründe und wurden solche von den Parteien auch nicht in substantiierter Form vorgebracht, an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse zu zweifeln. Dies betrifft insbesondere die eingehend erörterten Fragen der Höhe und Größe der Dachausstiegsplateaus und deren Anzahl von Wänden bzw. deren kraftschlüssige Verbindung zueinander. Vor allem wurde aber auch vom Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Ausgestaltung der Dachausstiegsplateaus sich aus den mit dem Bauansuchen vom 25.09.2019 vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere dem Bezug habenden Einreichplan ergibt und waren auch hier die Feststellungen auf seine Ausführungen zu stützen.

Was die Frage der nunmehr verfahrensgegenständlich projektierten und der tatsächlichen Nutzung der Dachausstiegsplateaus betrifft, ergibt sich letztere wiederum aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten samt der vom Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befundaufnahme angefertigten und im schriftlichen Gutachten vom 08.02.2021 abgebildeten Fotos und ist diese auch im Wesentlichen unbestritten.

Zur jetzt projektierten Nutzung ist auszuführen, dass auch in der nunmehrigen Baubeschreibung so wie auch in der (ersten) Baubeschreibung vom 12.09.2016 von der Beschwerdeführerin und Bauwerberin ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Dachausgänge zu den Dachterrassen und sohin die Dachausstiegsplateaus über die interne Wohnungsstiege erreichbar sind. Die Dachausstiegsplateaus dienen sohin zwar nach dem Wortlaut beider Baubeschreibungen projektgemäß nur der Erschließung der Dachterrassen, tatsächlich ergibt sich jedoch aus der schon 2016 projektierten Darstellung der Dachausstiegsplateaus – diesbezüglich ist sohin den Ausführungen des damals von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen nicht zu folgen – und umso mehr aus deren tatsächlichen Ausführung und aus den dementsprechend nunmehr angepassten Projektunterlagen, dass eine reine Nutzung der Erschließung der Dachterrassen nicht vorliegt.

Im Übrigen ist dazu auch festzuhalten, dass sich aus den Einreichplänen aus dem ersten Bewilligungsverfahren bereits eine Raumhöhe der Dachausstiegsplateaus von jedenfalls über 2,10 m ergibt bzw. sich aus diesen Einreichplänen in Gegenüberstellung mit den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Einreichplänen im nachträglichen Bewilligungsverfahren und in Verbindung mit den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ergibt, dass die Raumhöhe der Dachausstiegsplateaus, die ursprünglich beantragt und demnach rechtskräftig bewilligt wurde, im Zuge der tatsächlichen Ausführung und somit der nunmehrigen Projektierung nicht geändert wurde, demnach die Dachausstiegsplateaus mit der ursprünglich bewilligten Raumhöhe errichtet und nunmehr projektiert wurden. Gegenteiliges wurde auch von keiner der Parteien jemals behauptet. Eine Abänderung der Raumhöhe ist zudem auch aus dem Grund auszuschließen, da ansonsten es nach den Denksätzen der Logik es auch zu einer Änderung der Höhe des gesamten Gebäudes kommen hätte müssen, die ebenso nicht behauptet wird. Dass zudem von der Beschwerdeführerin bzw. den nunmehrigen Wohnungseigentümern ein anderer Zweck als der der bloßen Erschließung der Dachterrassen auch tatsächlich verfolgt wird, ergibt sich auch aus der tatsächlichen offensichtlichen Nutzung.

Die Feststellungen über die – allenfalls auch nur mögliche – Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Brandgefahr durch die vorgenommenen und hier verfahrensgegenständlichen Abänderungen im Vergleich zur rechtskräftig bewilligten Ausführung ergeben sich wiederum – diese auch unbestritten – aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten.

Die Feststellungen betreffend den hier verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung vom 25.09.2019 ergeben sich wiederum aus diesem selbst samt der Baubeschreibung und dem Einreichplan, die dem Bauansuchen angeschlossen wurden, wiederum in Verbindung mit dem bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen E. Aus rechtlichen Überlegungen bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner Feststellungen, was die tatsächliche Ausgestaltung der Dachausstiegsplateaus in Bezugnahme auf deren kraftschlüssige Verbindung und der Wände betrifft. Was die dazu getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den Einreichunterlagen betrifft, ergeben sich diese eben einerseits aus diesen selbst, andererseits war wiederum auch hier den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zu folgen; auch zu all diesen Fragen erfolgte eine eingehende Erörterung seines Gutachtens im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen schließlich bezogen auf den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Baubehörden I. und II. Instanz ergeben sich aus eben diesen selbst. Aus dem gesamten Akteninhalt im generellen und aus den Bescheidbegründungen im speziellen ist ersichtlich, dass zwar von der Baubehörde I. Instanz ein bautechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt wurde, sich dieses Gutachten und die Ermittlungen der Baubehörden aber – dies eben bedingt durch die von den vorinstanzlichen Baubehörden vertretenen Rechtsansicht – auf die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem geltenden Teilbebauungsplan beschränkten.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 4 Z 2, 6, 7, 9, 15, 16 und 31 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von

Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

9. bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z. B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

16. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume);

unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;

(…)

31. Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;

(…)“

§ 14 Z 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

(…)“

§ 20 NÖ BO 2014:

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.“

§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

§ 53a Abs. 5 NÖ BO 2014:

„(5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der oberirdischen Geschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der oberirdischen Geschoße von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Bei am 1. Februar 2015 bestehenden Gebäuden dürfen durch den Ausbau von bisher nicht ausgebauten Dachräumen (§ 4 Z 16) innerhalb der bestehenden Gebäudehülle weitere oberirdische Geschoße geschaffen werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, datiert mit 25.09.2019, am 27.09.2019 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz eingebracht um somit nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 gestellt. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der gegenständlichen Wohnhausanlage liegt eine rechtskräftige Baubewilligung durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau als dafür zuständige Baubehörde I. Instanz vom 08.11.2016 vor. Allerdings wurde das demnach grundsätzlich baubehördlich bewilligte Bauwerk von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge derart abgeändert errichtet, dass die Standsicherheit tragender Bauteile und der Brandschutz beeinträchtigt werden können. Das gegenständliche Bauvorhaben in Form dieser Abänderungen bedarf somit gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung und wurde demzufolge auch ein darauf gerichteter Antrag, nämlich ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung dieses Bauvorhabens in der tatsächlich durchgeführten Form auf Basis einer neuen Baubeschreibung und eines neuen Einreichplanes von der Beschwerdeführerin am 27.09.2019, datiert mit 25.09.2019, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz gestellt.

Dazu ist nun des Weiteren vorab anzumerken, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen oder eine bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst unter anderem zu prüfen, ob (gemäß Z 2) der (Teil-)Bebauungsplan dem Bauvorhaben entgegensteht. Wenn die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 eines der insgesamt im Abs. 1 leg. cit. angeführten Hindernisse festgestellt hat, hat sie den Antrag abzuweisen.

Konkret liegt auch tatsächlich ein geltender Teilbebauungsplan vor, der für das hier verfahrensgegenständliche Grundstück die Bauklasse I und II ausweist. Aus § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 ergibt sich daraus, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Anzahl von 3 (oberirdischen) Geschoßen nicht übersteigen darf.

Der Begriff „Geschoß“ ist im § 4 Z 16 NÖ BO 2014 gesetzlich definiert als der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Ein „oberirdisches Geschoß“ ist zudem ein Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume).

Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes gilt demnach als hier maßgebliche Rechtsfrage zu klären, ob mit den Dachausstiegsplateaus in der zuletzt projektierten Ausgestaltung ein zusätzliches und demnach in unzulässiger Weise 4. oberirdisches Geschoß in den hier verfahrensgegenständlichen Tops der Wohnhausanlage geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte.

Die Beschwerdeführerin bringt nun dazu zunächst vor, dass deshalb nicht im Hinblick auf die durch die verfahrensgegenständlichen Wohnungstreppen zu erreichenden Dachausstiegsplateaus von einem zusätzlichen und demnach unzulässigen 4. oberirdischen Geschoß auszugehen sei, da von der tatsächlich beantragten und nicht der abstrakt möglichen Nutzung dieser Dachausstiegsplateaus auszugehen sei und im Übrigen keine gesetzliche Mindestraumhöhe von 2,50 m erreicht werde und im Hinblick auf das Fehlen der gesetzlichen Raumhöhe daher entsprechend der gesetzlichen Definition des „Geschoßes“ nicht von eben einem solchen ausgegangen werden könne; bei den Dachausstiegsplateaus würde es sich definitiv um keine Aufenthaltsräume handeln. Die Berufungsbehörde hat zuvor ihre Begründung maßgeblich darauf gestützt, dass der 2. Alternativtatbestand der Geschoß-Definition des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 vorliege, zumal der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches mindestens 2,50 m betrage und demnach von Aufenthaltsräumen auszugehen sei.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in 4 der 6 verfahrensgegenständlichen Tops der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches tatsächlich mehr als 2,50 m beträgt und in den beiden anderen Tops zwar geringer, aber jedenfalls mehr als 2,10 m ist. Das Vorbringen beider Parteien greift nun in diesem Zusammenhang zu kurz, lediglich auf die Raumhöhe von 2,50 m abzustellen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Legaldefinitionen des „Geschoßes“ und des „oberirdischen Geschoßes“ aus den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien (Anlage 3 der NÖ Bautechnikverordnung 2014) übernommen wurden. Diese unterscheidet zwischen der lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen (mit mindestens 2,50 m) und der lichten Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen (mit mindestens 2,10 m). Soweit daher der Landesgesetzgeber in der Legaldefinition des „Geschoßes“ auf die „gesetzliche Raumhöhe“ in seinem 2. Alternativtatbestand des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 verweist, wird diese gesetzliche Raumhöhe mangels näherer Konkretisierung nicht auf solche von Aufenthaltsräumen beschränkt.

Auch im Rahmen der weiteren Legaldefinition des „oberirdischen Geschoßes“ wird nicht nur auf die zuvor vorgenommene Definition des „Geschoßes“ abgestellt, sondern in weiterer Folge auch ausdrücklich angeführt, dass nicht zu den oberirdischen Geschoßen solche zählen, in denen sich keine Wohnungen, aber auch Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden, wie etwa beispielsweise nicht ausgebaute Dachräume. Daraus erschließt sich, dass nicht bloße „Aufenthaltsräume“, sondern auch eben „andere Räume“ im Sinne der Anlage 3 der NÖ BTV 2014 Geschoße begründen können bzw. umgekehrt das bloße Vorliegen von „Räumen“ wie etwa eben nicht ausgebaute Dachräume für die Annahme eines Geschoßes nicht ausschlaggebend ist.

Überhaupt ist der Begriff „Raum“ in der NÖ Bauordnung (und im Übrigen auch nicht in der NÖ Bautechnikverordnung und in den Anlagen dazu) nicht gesetzlich definiert. Eine Legaldefinition in diesem Zusammenhang findet sich nur im § 4 Z 9 NÖ BO 2014 in Bezug auf „bebaute Flächen“ dahingehend, dass als „raumbildend“ oder „raumergänzend“ jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach haben. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin der Standpunkt vertreten, dass die Dachausstiegsplateaus jeweils nur 1 Wand aufweisen und schon alleine deshalb nicht als Raum anzusehen seien.

Dem ist aber eben zum einen entgegenzuhalten, dass „raumbildend“ im Sinne des § 4 Z 9 NÖ BO 2014 nicht mit „Raum“ im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 gleichzusetzen ist, wäre ansonsten doch zu erwarten, dass der Landesgesetzgeber diesbezüglich die selben Begriffe verwendet bzw. eine Klarstellung herbeigeführt hätte. Zum anderen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohnehin, dass die Dachausstiegsplateaus umgeben von Wänden oder zumindest Absturzsicherungen, die jedenfalls aus flächig wirkenden Bauteilen im Sinne des § 4 Z 31 NÖ BO 2914 wirken, ausgeführt bzw. projektiert sind, sodass sehr wohl die Dachausstiegsplateaus als solche mit zumindest 2 Wänden (und unbestritten einem Dach) bestehen und deshalb als „Räume“ anzusehen sind.

Aus all dem ergibt sich, dass gegenständlich sehr wohl bei den Dachausstiegsplateaus von „Räumen“ auszugehen ist, vor allem aber auch der sich durch diese Dachausstiegsplateaus ergebende lichte Abschnitt im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 generell mehr als 2,10 m, teilweise sogar mehr als 2,50 m beträgt. Selbst wenn man nun berücksichtigt, dass – und diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht – nicht auf die tatsächlich errichtete Raumhöhe, sondern auf die sich aus den Einreichunterlagen ergebende Raumhöhe abzustellen ist, handelt es sich doch wie schon ausgeführt beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, und sich daraus ergibt, dass die Raumhöhe stets unter 2,50 m liegt, so ist unbestritten, dass auch aus den Projektunterlagen eine Raumhöhe jedenfalls von über 2,10 m resultiert und demnach zumindest die „gesetzliche Raumhöhe“ für andere Räume als Aufenthaltsräume erreicht wird.

Was nicht zuletzt in diesem Zusammenhang die Argumentation der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf die statische Verbindung einer Wand zum Fußboden oder zur Decke bzw. deren Notwendigkeit betrifft, ist auszuführen, dass sich auch diesbezüglich keine gesetzliche Definition im NÖ Baurecht findet und demnach der Rückschluss, nur bei deren Vorliegen eine „Wand“ annehmen zu dürfen, nicht zulässig ist. Im Übrigen gilt auch hier wiederum festzuhalten, dass die Frage, inwieweit Wände und in welcher Anzahl diese vorliegen, unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem 2. Alternativtatbestand des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 unerheblich ist.

Im Ergebnis ist daher sowohl unter Zugrundelegung der Projektunterlagen, die mit dem Bauansuchen vom 25.09.2019 vorgelegt wurden, als auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausführung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dachausstiegsplateaus von einem zusätzlichen und demnach 4. oberirdischen Geschoß auszugehen.

Es bleibt nun noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, dass gegenständlich lediglich die Abänderungen von den ursprünglich rechtskräftig bewilligten Dachausstiegsplateaus berücksichtigt werden dürften. Diesem Vorbringen ist auch tatsächlich im Ergebnis zu folgen.

Richtig ist, dass mit dem angesprochenen Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 zur GZ. *** rechtskräftig die Errichtung der hier verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage und demnach auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tops dieser Wohnhausanlage jeweils ein Dachausstiegsplateau baubehördlich bewilligt wurde. Grundlage dieser Bewilligung bildeten entsprechend des Bescheidspruches die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen, so insbesondere die von der Beschwerdeführerin mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichpläne samt der Baubeschreibung jeweils vom 12.09.2016.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass diese als „Dachausgang“ bezeichneten Dachausstiegsplateaus zwar expressis verbis lediglich der Erschließung der Dachterrasse dienen und nicht Bestandteil der jeweiligen Wohnung sein sollten. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus diesen Projektunterlagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass die Dachausstiegsplateaus bereits ursprünglich so breit und groß dimensioniert projektiert wurden, dass diese nicht der reinen Erschließung der Dachterrassen und demnach als reine Verkehrsflächen dienen. Auch die Raumhöhe wurde bereits mit der Höhe projektiert, mit der sie auch in weiterer Folge errichtet und demnach im nunmehrigen nachträglichen Bewilligungsverfahren projektiert wurden, sohin mit einer Raumhöhe von jedenfalls über 2,10 m, teilweise auch über 2,50 m.

Eben daraus ergibt sich, dass auch bereits mit dem Bauansuchen vom 12.09.2016, welches zur rechtskräftigen Bewilligung vom 08.11.2016 führte, Dachausstiegsplataeus Verfahrensgegenstand waren, die die Definition des „Geschoßes“ nach § 4 Z 16 NÖ BO 2014, und zwar beider Alternativtatbestände, erfüllen. Auch wenn mit dem nunmehrigen Ansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung unter anderem diese Dachausstiegsplateaus in abgeänderter, insbesondere hinsichtlich ihrer Grundfläche maßgeblich vergrößerter Form von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt wurden ergibt sich, dass der Verwendungszweck – dies nicht nur abstrakt gesehen, sondern sich eben auch aus den Einreichunterlagen ergebend – schon im Rahmen des ersten Bewilligungsverfahrens, welches für die Beschwerdeführerin positiv endete, nicht rein auf die Erschließung der Dachterrassen und demnach als Verkehrsfläche gerichtet war, sondern eben diese sehr wohl (auch) als „Räume“ genutzt werden sollten, jedenfalls aber die gesetzliche Raumhöhe im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 erreicht wurde. Dass im Rahmen der Baubeschreibung vom 12.09.2016 davon die Rede ist, dass der „Dachausgang“ nicht Bestandteil der Wohnung sei, ist in diesem Zusammenhang irrelevant und im Übrigen auch nicht verständlich, liegen doch die wohnungsinternen Treppen und die damit erreichten Dachausstiegsplateaus ohne jeden Zweifel innerhalb der Wohnungen und sind Teile davon.

Nicht zuletzt soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass selbst unter der Annahme, es liege tatsächlich trotz allem und entgegen des festgestellten Sachverhaltes tatsächlich nur jeweils ein Dachausstiegsplateau vor, dass einzig und allein der Erschließung der Dachterrasse diene, das Ergebnis kein anderes wäre; das NÖ Baurecht sieht keine Regelungen vor, die diesbezüglich eine Ausnahme annehmen könnte, nicht von einem zusätzlichen Geschoß im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 auszugehen. Die Legaldefinition ist unzweideutig und liegt auch selbst unter eben dieser Annahme zumindest die Voraussetzung des 2. Alternativtatbestandes eben dieser Legaldefinition vor.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass bereits mit der rechtskräftigen Baubewilligung in Form des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 Dachausstiegsplateaus samt der dorthin führenden wohnungsinternen Treppen in den verfahrensgegenständlichen Tops bewilligt wurden, die ein weiteres und demnach 4. Obergeschoß begründeten. Wenngleich aufgrund des geltenden Teilbebauungsplan kein 4. Obergeschoß zulässig wäre, liegt doch dazu eine rechtskräftige Baubewilligung vor; der rechtskräftige Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 08.11.2016 gehört dem Rechtsbestand an. Die nunmehr im nachträglichen Bewilligungsverfahren gegenständlichen abweichenden Ausführungen sind zwar bewilligungspflichtig, eine Abweisung dieses Bauansuchens mit dem Argument, dass damit ein 4. unzulässiges Geschoß geschaffen werden würde, ist jedoch nicht (mehr) möglich, ist doch ein 4. Geschoß bereits bewilligt und wurde durch diese Abänderungen per se kein zusätzliches Geschoß begründet.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde die zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (VwGH 20.10.1994, 94/06/0137; 25.06.1996, 95/05/0293 u.a.). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 Blg.Nr. 24.GP12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor dem Verwaltungsgericht käme. Nicht nur dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.n.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als hier belangte Behörde so auch wie der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als erstinstanzliche Behörde entscheidende Ermittlungen, insbesondere eine weitere – vollständige – Vorprüfung im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 und allenfalls ein Vorgehen nach § 21 NÖ BO 2014 unterlassen, haben sich doch die vorinstanzlichen Baubehörden ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 beschäftigt. Es wird in weiterer Folge jedenfalls die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Sachverständigengutachtens bzw. die Ergänzung des bereits eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein.

Insgesamt zeigt sich, dass das noch fehlende Ermittlungsverfahren durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau bzw. allenfalls durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau rascher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, muss doch beinahe das gesamte (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren erst zur Gänze durchgeführt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch gerade aus diesem Grund zu keinem Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin als Bauwerberin, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde vorzugehen.

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung ist gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage unterblieben (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268). Außerdem wurde von den erschienenen Parteien eben dieser Vorgangsweise zugestimmt und daher auf eine Verkündung der Entscheidung auch verzichtet (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, mwN).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur bzw. auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Weiters stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.