LVwG N LVwG-AV-40/001-2021

LVwG-AV-40/001-2021Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2021

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; wasserrechtliche Anlagen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-40/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.40.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH , vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Instandhaltungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, vom 01.12.2020, ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Leistungsfrist wird nach § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrens- gesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG hinsichtlich Entfernung des abgebrochenen Erdreichs und Mauerwerks samt Geotextil mit binnen drei Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses und hinsichtlich Sanierung der linksseitigen ca. 8 m langen Ufermauer bis 10.04.2021 neu festgelegt.

3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Stadtgemeinde *** teilte mit E-Mail vom 06.10.2020 der Wasserrechtsbehörde mit, dass im Umlaufgerinne zur Kraftwerksanlage auf der *** (Anlage auf Grundstück ***, KG ***) im Bereich des Grundstückes Nr. *** am 05.10.2020 ein Schadensfall aufgetreten wäre, da in diesem Bereich auf einer Länge von ca. 8 m die Uferbefestigung eingebrochen und in den Flusslauf gestürzt wäre.

In einer Stellungnahme vom 07.10.2020 hielt der Statiker B fest, dass im Bereich der Uferbefestigungen nach einer Besichtigung beim gegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ein hydraulischer Grundbruch festgestellt werden hätte können und dass Steinblöcke ausgebrochen wären. Die Uferbefestigung hätte die Standfestigkeit verloren und für ein Wohngebäude bestehe die unmittelbare Gefahr des Verlustes der Standfestigkeit durch Grundbruch. Es würden daher in diesem Bereich als Sicherungsmaßnahme Spundwände vorzusehen sein. Eine Brücke würde bis auf weiteres mit einer Tonagenbeschränkung von 3,5 Tonnen versehen und die zweite Fahrspur gesperrt.

Am 13.10.2020 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** einen Lokalaugenschein bei der Schadstelle beim Grundstück Nr. *** durch und hielt in der Stellungnahme vom selben Tag fest, dass Einträge in das Gerinne naturgemäß immer ein Abflusshindernis darstellen würden und fachlich eine umgehende Entfernung gefordert werde. Hingewiesen worden wäre auch darauf, dass das Geotextil im Anbruchbereich im Falle einer Lösung ein erhöhtes Verklausungsrisiko darstelle. Aufgrund der Wetterprognosen wären aber noch vor dem Wochenende keine umgehenden Arbeiten erforderlich.

Die belangte Behörde forderte im Rahmen des Parteiengehörs bei gleichzeitiger Bekanntgabe des bisherigen Ermittlungsergebnisses die Beschwerdeführerin auf, rechtsgültige Verpflichtungen anderer zur Instandhaltung des Umlaufgerinnes mitzuteilen.

Die Stadtgemeinde *** teilte der belangten Behörde auf deren Anfrage, von wem die Ufermauern entlang des Gerinnes errichtet worden wären und ob es eine baurechtliche Bewilligung gäbe, mit E-Mail vom 20.10.2020 mit, dass dazu keine Unterlagen aufliegen würden.

Die Wasserberechtigte und Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 11.11.2020 zur behördlichen Anfrage mit, dass keine zivilrechtlichen Vereinbarungen betreffend Instandhaltung des Umlaufgerinnes bekannt wären.

Der Eigentümer des Umlaufgerinnegrundstücks mit der Nr. ***, KG ***, teilte mit E-Mail vom 17.11.2020 der Behörde mit, auch Eigentümer der Wasserkraftanlage zu sein und diese zu betreiben. Ehemaliger Eigentümer wäre die D AG gewesen, die das gesamte Areal in den 1970er Jahren aufgegeben und parzellieren lassen hätte. Den jeweiligen Parzellenkäufern wären auch die zum Grundstück dazugehörigen Ufermauern mit verkauft worden, damit diese auch die Mauern zu erhalten hätten.

Auf Anfrage der Wasserrechtsbehörde an die Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, ob der Kaufvertrag zu diesem Grundstück Bestimmungen über die Ufermauer enthalte, antworteten diese mit Schreiben vom 26.11.2020, dass dem Kaufvertrag weder etwas über das Eigentum noch über eine Erhaltungspflicht an den Uferböschungen des Kanales zu entnehmen wäre. Es ergäbe sich auch aus dem Kataster keine Zuordenbarkeit und wären die Eigentumsverhältnisse nicht einmal Herrn E (Eigentümer des Grundstückes ***) klar. Der Kaufvertrag vom 10.12.1975 war dem Schreiben angeschlossen.

Daraufhin erließ die Wasserrechtsbehörde den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2020, ***, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 6 iVm Abs. 1 lit a und iVm § 50 WRG 1959 als Wasserberechtigter zur Wasserbuchpostzahl *** aufgetragen wurde, das abgebrochene Erdreich und Mauerwerk inkl. Geotextil, insbesondere im Bereich des Grundstückes Nr. ***, aus dem Umgehungsgerinne (Grundstück Nr. ***, KG ***) unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen und weiters die desolate linksseitige ca. 8 m lange Ufermauer des Gerinnes, welche sich im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet, fachgerecht – gegebenenfalls durch gänzlichen oder teilweisen Abbruch und Neuherstellung – bis spätestens 31.01.2021 zu sanieren. Gleichzeitig wurden Kommissionsgebühren in Höhe von € 96,60 auferlegt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Ufermauern im Zuge von Grundstücksteilungen mitveräußert worden wären. Es würde Wasser aus dem Umlaufgerinne ein Kleinwasserkraftwerk von Herrn E betreiben, Wasserberechtigte wäre allerdings die Beschwerdeführerin. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte keinen zwingenden Bedarf an einer Sanierung gesehen, sofern der Hochwasserabfluss schadlos abgeführt werden könne. Die Ufermauer wäre im Eigentum der Eheleute F und G und die Gemeinde *** Wegerhalter der Brücke, weshalb § 50 Abs. 6 WRG iVm § 42 WRG die jeweiligen Nutznießer der bedrohten Liegenschaft zur Instandhaltung verpflichten würde. Es werde selbst im angefochtenen Bescheid eingeräumt, dass sich nicht einmal aus dem Kataster eine Zuordenbarkeit ergäbe, weshalb ein künstliches Gerinne vorliege.

Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin und stelle auch der Verweis auf „Kanäle, künstliche Gerinne, etc.“ eindeutig auf das Eigentum ab. Auch der Begriff „dazugehörigen“ wäre ein weiteres Tatbestandselement als Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung, sodass Vorrichtungen jedenfalls Bestandteil der Wasserkraftanlage zu sein hätten. Die Ufermauer wäre das nicht. Die Mauer diene lediglich dazu, um Ausschwemmungen zu verhindern. Sie wäre nicht vom Konsens umfasst. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin wäre mangels Eigentümerstellung nicht möglich.

Zubehörs- und Nebenanlagen würden nach den veralteten im Bescheid zitierten Erkenntnissen voraussetzen, dass diese im Eigentum des Wasserbenutzungsanlageneigentümers stehen müssten, um eine Erhaltungspflicht auszulösen. Dies wäre gegenständlich nicht zutreffend. Weiters könne nicht von einem künstlichen Gewässer die Rede sein, da nicht alleine der Umstand des Regulierens von Wasser ein natürliches Gewässer zu einem künstlichen mache. Selbst wenn ein künstliches Gewässer bestehen würde, ergäbe sich daraus keinesfalls eine Instandhaltungspflicht an einer nicht im Eigentum des Wasserberechtigten stehenden Ufermauer.

Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Eigentümerin der Wasserkraftanlage sowie des Gewässers und gehe auch aus diesem Grund der Bescheid ins Leere. Ein Verpflichtungsbescheid wäre erst nach Klärung der Eigentumsverhältnisse an den tatsächlichen Eigentümer der Uferanlage zu erlassen.

Mit Schreiben vom 01.02.2021 gaben die rechtsanwaltlich vertretenen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde ab und beantragten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abweisung in eventu Zurückweisung der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt *** der belangten Behörde.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist unter der Postzahl *** ein Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage eingetragen, welches an das Grundstück Nr. ***, KG ***, gebunden ist. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die A GmbH, die somit auch Wasserbenutzungsberechtigte der Anlage ist. Es verläuft, rechtsufrig von der *** abzweigend, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Umleitungsgerinne (Umlaufgerinne) zur Kraftwerksanlage auf Gst. Nr. ***. Im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist die linksseitige Ufermauer des Gerinnes teilweise ausgebrochen und hat diese Mauer eine Länge von ca. 8 m. Erdreich und Mauerwerk samt Geotextil befinden sich insbesondere im Nahebereich des Grundstückes Nr. *** im Gerinne, aber auch an anderer Stelle befinden sich Steine und Erdreich im Gerinnebett, etwa beim Brückenwiderlager. Eigentümer des Grundstückes Nr. *** sind F und G, jener des Grundstückes Nr. *** ist E.

Es gibt keine zivilrechtlichen Vereinbarungen über eine Instandhaltungspflicht am Umlaufgerinne oder an der Ufermauer, welche dritte Personen verpflichten.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verfahrensaktes ***.

Dass die Beschwerdeführerin Wasserberechtigte des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** ist, ist unstrittig. Ebenso wenig wird bestritten, dass durch ein von der *** abzweigendes Gerinne Wasser zum gegenständlichen Kleinwasserkraftwerk fließt. Aus der im Behördenakt enthaltenen Stellungnahme des Statikers vom 07.10.2020 und der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 13.10.2020 erschließt sich, dass im Bereich des Grundstückes Nr. *** am linken Ufer des Umleitungsgerinnes zur Wasserkraftanlage die Ufermauer teilweise die Standfestigkeit verloren hat und Steinblöcke sowie Erdreich in das Gerinne gestürzt sind. In Zusammenschau mit der Eingabe der Stadtgemeinde *** vom 06.10.2020 ergibt sich, dass die Uferbefestigung an der linken Gerinneseite auf eine Länge von ca. 8 m teilweise eingebrochen ist. Weiters kann der Statiker-Stellungnahme entnommen werden, dass auch im Bereich der Brückenauflager flussabwärts Blöcke der Uferbefestigung unterspült worden und teilweise ausgebrochen sind.

Bestritten wird eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese nicht Eigentümerin der Ufermauer und des Gerinnes wäre. Dazu wird in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die Mauer kein Bestandteil einer Wasserkraftanlage wäre. Die Ufermauer wäre lediglich deshalb vorhanden, um Ausschwemmungen zu verhindern.

Dem ist entgegen zu halten, dass durch das Umlaufgerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Wasser aus der *** zur Wasserkraftanlage zwecks Ermöglichung eines Betriebes der Anlage geleitet wird. Dieses ist offenbar durch Menschenhand hergestellt. Es wird auch von Menschenhand gesteuert, wie viel Wasser über das Gerinne zur Kraftwerksanlage gelangt. Das ergibt sich aus der Ausleitungsstelle an der *** an deren rechten Ufer. Es handelt sich daher um ein zur Wasserbenutzungsanlage dazugehöriges Gerinne. Außerdem kann auf die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 25. Februar 2013 verwiesen werden, welche als der Wasserberechtigten bekannt angesehen werden kann, da bei dieser Verhandlung E als deren Vertreter teilgenommen und die Verhandlungsschrift auch unterschrieben hat. Gegenstand war unter anderem die Feststellung des Instandhaltungsbereiches der Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** und wurde dieser Bereich mit den Grundstücken ***, *** (Umlaufgerinne) und ***, alle KG ***, festgehalten. Damit steht fest, dass das Gerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ein zur Wasserkraftanlage gehörendes künstliches Gerinne ist.

Ergänzend wird angemerkt, dass auch der am 03.10.2013 von der Wasserberechtigten der gegenständlichen Wasserkraftanlage der Behörde übermittelten Wehrbetriebsordnung dieses Gerinne als Instandhaltungsbereich entnommen werden kann. Darauf wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Das Argument nicht Eigentümerin des Gerinnes und der Ufermauer zu sein, kann somit nicht helfen, da es für eine Instandhaltungspflicht an einem zur Wasserbenutzungsanlage dazugehörigen Gerinne auf die Eigenschaft als Wasserberechtigter ankommt. Eine Befreiung dessen von dieser auch ohne Erlassung eines Bescheides bestehenden gesetzlichen Verpflichtung tritt nur dann ein, wenn andere Personen aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen rechtswirksam verpflichtet wären. Dass solche rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen würden, ist im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde jedoch nicht hervorgekommen, wie dem E-Mail der Stadtgemeinde *** vom 20.10.2020, dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11.11.2020 und dem Schreiben der Eheleute F und G vom 26.11.2020, enthalten im Behördenakt, entnommen werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Instandhaltung des Umgehungsgerinnes verantwortlich ist.

Auch das Vorbringen, die gegenständliche Ufermauer wäre nicht Bestandteil der Wasseranlage, da mit ihr ein Betreiben der Anlage nicht erfolgen könne und sie zur Verhinderung von Ausschwemmungen diene, hat keinen Erfolg, weil der Uferschutz zum künstlichen Gerinne gehört. Das Wasser wird durch die Mauern zur Wasserkraftanlage geleitet. Auch für die Mauer besteht keine rechtsgültige Verpflichtung einer anderen Person, wie aus der Aktenlage, etwa anhand des Kaufvertrages vom 10.12.1975, abgeleitet werden kann.

Der Ausführung in der Beschwerde, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige keinen zwingenden Bedarf an einer Sanierung der Ufermauer als gegeben erachtet hätte, sofern der Hochwasserabfluss schadlos abgeführt werden könne, kann nicht klar entnommen werden, worauf dieses Vorbringen abzielt. Dass ein Bedarf zur Sanierung der Ufermauer im Bereich des Grundstückes Nr. *** geben ist, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 13.10.2020 nachvollziehbar dargelegt. Zum im Gerinne befindlichen Erdreich und Mauerwerk (steiniges Material) hält er, gestützt auf den NÖ Atlas und die Angaben des Bürgermeisters hinsichtlich Wasserführung im Gerinne, fest, dass diese ein Abflusshindernis darstellen würden und umgehend zu entfernen seien. Dass bei der Ufermauer ein Handlungsbedarf gegeben ist, kann dem in dieser Stellungnahme enthaltenen Farbfoto deutlich entnommen werden.

Zur Ausführung in der Beschwerde, dass selbst im angefochtenen Bescheid eingeräumt werde, dass sich nicht einmal aus dem Kataster eine ausdrückliche Zuordenbarkeit ergäbe, weshalb nach Auffassung der belangten Behörde ein künstliches Gewässer vorliege, sei nur angemerkt, dass damit von der Beschwerdeführerin aber lediglich auf eine im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme der Grundeigentümer des Grundstückes Nr. *** hingewiesen wird.

Die Verpflichtetenstellung der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen sind somit erwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959, in der Fassung BGBl I Nr. 73/2018, lauten auszugsweise:

„Instandhaltung

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) ...

...

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(..) ...

….

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)...

(2) ...

...

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

Weiters relevant ist § 59 AVG, welcher auszugsweise in der aktuellen Fassung lautet wie folgt:

„§ 59. (1) ...

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2020 wird der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigter von der Behörde ein Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aufgrund eines Antrages der betroffenen Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, erteilt. Die belangte Behörde hat dies in der Begründung des genannten Bescheides unter Hinweis auf das Schreiben der Rechtsvertretung der Grundeigentümer vom 14.10.2020 und das darin gestellte Verlangen nach Sicherung des Ufers dargetan.

In gegenständlicher Angelegenheit liegt ein Anwendungsfall des § 50 Abs. 1 WRG vor, da es sich bei der Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** um eine Wasserbenutzungsanlage handelt. Dass das Gerinne und die Ufermauer im Bereich des Grundstückes Nr. *** zu dieser Anlage gehören, wurde in der Beweiswürdigung näher ausgeführt.

Absatz 6 des § 50 WRG wird für andere als Wasserbenutzungsanlagen herangezogen und ist daher hier nicht gegenständlich.

Die Pflicht zur Instandhaltung des Gerinnes und der Ufermauer besteht bereits ex lege nach § 50 Abs. 1 WRG 1959.

Die Eigentümer des Grundstückes Nr. *** sind durch den desolaten Zustand der Ufermauer im Bereich ihres Grundstückes jedenfalls dadurch nachteilig beeinträchtigt, dass der Erdboden im Bereich der Mauer an Standfestigkeit verloren hat und Erdreich samt Mauerteilen in das Gerinne abgerutscht sind. Dieser Umstand kann den Fotos, welche dem Mail der Stadtgemeinde *** vom 06.10.2020 angeschlossen waren, entnommen werden.

Zur Künstlichkeit des gegenständlichen Gerinnes wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

Die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich bedeutet die Lösung einer reinen Rechtsfrage. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, dass Menschenhand es steuert, ob und wie viel Wasser in dieses Gerinne gelangt (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049).

Auch wird in der höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen, dass zu einem künstlichen Gerinne im Hinblick auf die Instandhaltungspflicht daran auch die Ufer gehören.

Aus der Beurteilung eines Baches als eines zu einer Wasserbenutzungsanlage dazu gehörigen künstlichen Gerinnes folgt die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht zur Instandhaltung der Ufer (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049).

Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen (vgl. obige Judikatur).

Ausführungen zur in der Beschwerde angeführten Brücke erübrigen sich, da nicht verfahrensgegenständlich.

Zum zentralen Argument in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten wäre, da sie nicht Eigentümerin des Gerinnes und der Ufermauer ist, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

Nur der Inhaber eines wasserrechtlichen Konsenses, daher der Wasserberechtigte, kann nach § 50 zu Instandhaltung bzw. Instandsetzung verhalten werden. Aus dem Titel des Eigentums an einer Sache kann jemand nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0118).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Darauf hinzuweisen ist, dass die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht als relevante Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0057).

Der angefochtene Instandhaltungsauftrag würde in einem solchen Fall nicht rechtswidrig und wäre daher auch nicht aufzuheben, er wäre dann schon erfüllt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des gestellten Parteienantrages abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 und andere).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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