LVwG N LVwG-AV-879/001-2020

LVwG-AV-879/001-2020Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2020

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Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Verfahrensrecht; Einwendungen; Beschwerde; Unzulässigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-879/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.879.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A sowie des Herrn B, beide vertreten durch C Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 beantragte Herr D die Erteilung einer (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Pools samt Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Ausweislich der vorliegenden Einreichunterlagen soll der Pool eine Größe von 40 m2 und eine Tiefe zwischen 1,47 m und 2,67 m aufweisen, wobei die Wasseroberfläche rund 20 cm unter dem Poolrand liegen soll. Um den Pool sollen zwei Terrassen mit Holz-und Steinbelag, ein Filterschacht mit Holzabdeckung, ein Kiesfilterbecken mit einer Fläche von 5,71 m² und einer Tiefe von 0,6 m, ein Zierbecken mit einer Fläche von 9,04 m² und einer Tiefe von 0,6 m (jeweils mit einer Höhe von 50 cm über Niveau) und eine Dusche angeordnet werden. Im Becken ist eine Tauchpumpe mit einer Leistungsaufnahme von 10 bis 110 W, zur Verlängerung der Nutzungsdauer des Pools eine Luftwärmepumpe mit einer Leistungsaufnahme von 2,0 kW vorgesehen, wobei der Schalldruck im Abstand von 10 m unter 45 dB (A) liege. Das Vorhaben ist zum Teil im östlichen (seitlichen) Bauwich situiert.

Unmittelbar an das Baugrundstück grenzen – von Norden nach Süden – das im Eigentum dritter Personen stehende Grundstücke Nr. ***, sodann das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke Nr. *** und sodann das im Eigentum des Bauwerbers stehende Grundstück Nr. *** an. Der geringste Abstand des Vorhabens zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer beträgt (ausweislich der Einreichunterlagen) 6,5 m, jener zwischen dem Pool und der Grundstücksgrenze 12 m, jener zwischen der Luftwärmepumpe und der Grundstücksgrenze 26 m.

Mit Schreiben vom 6. November 2019, ***, wurden unter anderem die Beschwerdeführer nachweislich von der Antragstellung in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass sie in den Antrag samt Beilagen und Gutachten Einsicht nehmen könnten. Unter einem wurden sie über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen (unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) die Rechtsfolgen der Unterlassung fristgerechter Einwendungen nähergebracht.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2019 erhoben die Beschwerdeführer hierauf Einwendungen. Einerseits verstieße das Projekt gegen § 51 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014, zumal im seitlichen Bauwich bereits bisher Bestandsgebäude situiert seien, sodass die zulässige bebaute Fläche von 100 m² überschritten würde, zumal es sich bei der Pool- und Terrassenanlage um eine Art „verlängerten Wohnraum“ handle. Auch würde durch die Arbeiten unmittelbar an der Grundstücksgrenze die Standsicherheit des Wohngebäudes der Beschwerdeführer beeinträchtigt, komme es durch den Pool samt Einfassung zu einer Bodenversiegelung, sodass das Erdreich darunter austrockne und auch das angrenzende Erdreich auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer betroffen würde. So sei es bereits derzeit erforderlich, auf deren Grundstück durch eine ausreichende Bewässerung dafür Sorge zu tragen, dass der Garten entsprechend bewirtschaftet werden könne. Hinzu treten durch die Tauchpumpe bewirkte Immissionen, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen würden. Generell fehlten in der Baubeschreibung jegliche Angaben zu den zu erwartenden Immissionen, sodass davon auszugehen sei, dass diese das ortsübliche Maß übersteigen werden. Schlussendlich handle es sich um einen „untrennbares Gesamtprojekt“ in Zusammenschau mit einem bereits bestehenden Nebengebäude.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2020, ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz die beantragte baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und erhoben die Beschwerdeführer dagegen Berufung, in der sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer geltend machen, dass in den Einreichunterlagen jene Teile, für die Abbruchaufträge erteilt worden wären, „schlicht ausgeklammert“ worden seien. Die Behörde habe es wiederum unterlassen, der weiteren Nutzung des nunmehrigen „Lagergebäudes” nachzugehen und hätte dieses Bestandsgebäude nicht gänzlich aus ihrer Beurteilung ausgeklammert werden dürfen. Die vom Bauwerber gewählte „Salamitaktik“ und die Einreichung mehrerer Bauvorhaben machen es unmöglich nachzuvollziehen, dass es sich faktisch um ein Gesamtprojekt handle. Weiters komme es durch die Bewilligung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber rechtstreuen Bürgern, weil durch die Bewilligung der über mehrere Jahre geduldete Bestand saniert würde. Schließlich treffe es nicht zu, dass die entstehenden Emissionen auf eine gewöhnliche Wohnnutzung zurückzuführen seien, sondern würde eine Pumpenanlage und ein Wasserfall betrieben. Schließlich wiederholten sie ihre Bedenken gegen die Situierung im seitlichen Bauwich.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen die Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wobei zumindest die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss. Angesprochen sind damit grundsätzlich nur solche Personen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit i.d.R. unmittelbar zusammen, sodass der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der

Verwaltungsbehörde in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht führt (VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

Im konkreten Fall sind die nunmehrigen Beschwerdeführer Eigentümer eines dem Bauplatz benachbarten Grundstücks, sodass ihnen zufolge § 6 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 2014 zunächst Parteistellung zukam. Fraglich ist jedoch, ob sie diese Parteistellung infolge Präklusion nach § 21 Abs. 1 Satz 3 NÖ BauO 2014 mangels fristgerechter Erhebung zulässiger Einwendungen verloren haben. So wurden sie unbestrittenermaßen nachweislich i.S.d. § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 über das gegenständliche Vorhaben und die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Einreichunterlagen informiert sowie in korrekter Weise auf die mit der Unterlassung der fristgerechten Erhebung von Einwendungen verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen. Wie für die Präklusion nach § 42 AVG gilt auch hier, dass bloß fristgerecht erhobene zulässige Einwendungen den Präklusionseintritt hindern, mithin solche, denen die Behauptung einer Verletzung in einem der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte entnommen werden kann. Werden hingegen nur unzulässige Einwendungen erhoben, also solche, mit denen die Verletzung einer Partei im jeweiligen Verfahren nicht zukommender Rechte behauptet wird, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0016, m.w.N.).

In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren stets, also auch dann, wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Auf einen allfällig vorhandenen Bestand kommt es demgegenüber ebenso wenig an (z.B. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173; 22.1.2019, Ra 2018/05/0272) wie auf vom Bauwillen tatsächlich oder vermeintlich abweichende Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der tatsachlichen Nutzung; VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Sie zählen nicht zum Verfahrensgegenstand, sodass darauf bezogene Einwendungen schon aus diesem Grund unzulässig sind.

Im Übrigen werden nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nur durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

 auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüberhinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.

Angesprochen sind mit Blick auf den vorliegenden Fall zunächst alle Einwendungen, soweit sie den (allenfalls von einem Konsens abweichenden) Bestand, bestimmte, nicht im Antrag erklärte Absichten des Bauwerbers, aber auch die Bauausführung selbst betreffen (vgl. VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125 bis 0126; 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; 11.3.2016, Ra 2014/06/0043). Gleiches gilt aber auch für das Vorbringen einer möglichen Austrocknung des Grundstückes der Beschwerdeführer infolge Versiegelung des Bodens, die sie dazu verhalten könne, zusätzliche Bewässerungsmaßnahmen zu setzen, zumal der Gesetzgeber dem Nachbarn in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 kein entsprechendes, im Bauverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Eine durch die Austrocknung bewirkte Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer wird von diesen nicht behauptet.

Hinsichtlich der Situierung des Vorhabens im seitlichen Bauwich kommt Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 wiederum nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der entsprechenden Regeln zu, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn oder auf bestehende bewilligte Hauptfenster beeinträchtigen können. Zumal der höchste Punkt des Vorhabens (von einer Dusche abgesehen) 0,5 m über Niveau projektiert ist, der Geländeverlauf keine Hanglage aufweist und der geringste Abstand zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer 6,5 m beträgt, ist evident, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern jedenfalls ausscheidet. Eine Verletzung ist diesem Recht ist daher denkunmöglich.

Im Zusammenhang mit den eingewendeten Immissionen, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen sollen, ist zu bemerken, dass den Nachbarn dann kein Immissionsschutz zukommt, wenn sich die Emissionen aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014). Zu einer solchen Wohnnutzung zählt auch eine Wohnnebennutzung, sodass diese Bestimmung nicht nur auf Emissionen aus Müllsammelanlagen, Kfz-Abstellanlagen und Spielplätzen (vgl. VwGH 6.10.2011, 2011/06/0109), sondern auch auf solche aus dem Betrieb von Schwimmbecken anzuwenden ist (vgl. VwSlg 18.663 A/2013 m.w.N.), mögen diese auch vom Wohngebäude baulich getrennt errichtet werden (vgl. VwGH 6.10.2011, 2011/06/0109). Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn auf Grund der konkreten Größe der Anlage nicht mehr angenommen werden könnte, dass diese mit der Wohnbenutzung der Liegenschaft verbunden ist, wenn sie also unverhältnismäßig wäre in Bezug auf die Größe des Wohngebäudes oder des Grundstückes (VwSlg 18.663 A/2013 m.w.N.). Gerade das kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden und wird dies von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Daraus ergibt sich wiederum, dass auch mit dem Vorbringen zum Immissionsschutz keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte releviert werden.

Da der Beschwerdeführer somit bereits zu Beginn des Verfahrens keine zulässigen Einwendungen vorgebracht haben, haben sie gemäß § 21 Abs 1 Satz 3 NÖ BauO 2014 die Parteistellung im Bewilligungsverfahren verloren und konnte sie auch durch die Zustellung des Baubewilligungsbescheides und den inhaltlichen Abspruch über seine Berufung nicht wieder begründet werden. Mit dem Verlust Parteistellung verloren die Beschwerdeführer aber auch ihre Beschwerdelegitimation, weshalb die

Beschwerde zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der

obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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