projetos
LVwG-AV-681/001-2020•LVwG N LVwG-AV-681/001-2020
LVwG-AV-681/001-2020Tribunal Administrativo Regional23 de nov. de 2020
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Lagerplatz; Betrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.05.2020, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die im Bescheid vorgeschriebene Erfüllungsfrist wird mit 15.3.2021 neu festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.05.2020, Zl. ***, wurde Herr A (in Folge: Beschwerdeführer) gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 35 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz
2000 verpflichtet, bis 08.06.2020 den früheren Zustand auf den außerhalb vom Ortsbereich liegenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wiederherzustellen, die näher angeführten Gegenstände zu entfernen und den Lagerplatz anschließend der natürlichen Sukzession zu überlassen. Gleichzeitig wurden insgesamt 49 Punkte angeführt, die von diesem Lagerplatz zu entfernen wären.
Ebenso wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten in einer Höhe von € 124,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Gespräche betreffend die Sanierung einer dort vorhandenen Deponie laufen würden, zudem würden bereits Schurferkundungen stattfinden. Auch eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Bauordnung wäre gestellt worden und wären mittlerweile mehr als sechs Wochen vergangen. Da eine Verweigerung der Zustimmung nicht mitgeteilt worden wäre, ist von einer baubehördlichen Erlaubnis auszugehen. Weiters wäre von der Gemeinde unterlassen worden, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen. Es wurde daher ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 25.06.2020 wurde der Verwaltungsakt seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz am 10.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.
3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist als Grünland (Grünland Land- und Forstwirtschaft) mit den Kenntlichmachungen BR (Brunnenschutzgebiet), TR (Fläche mit ungenügender Tragfähigkeit) gewidmet.
Das Grundstück befindet sich nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietst. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt keine Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Lagerplatzes gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz vor.
Das gegenständliche Grundstück wird derzeit als Lagerplatz genutzt und sind zumindest zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die näher angeführten Gegenstände am Lagerplatz gelagert worden.
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Unbestritten ist das Eigentumsverhältnis und das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Errichtung und Erweiterung eines Lagerplatzes gemäß den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Die Lage des Grundstückes außerhalb des Ortsgebietes, somit nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes, ergab sich aufgrund der zweifelsfreien Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachtens im erstinstanzlichen Akt.
Dass das Grundstück als Lagerplatz genutzt wird, ergibt sich ebenso aus den umfangreichen Erhebungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens. So wurde am 03.04.2020 festgestellt, dass diverse Gerätschaften dort aufgestellt waren, ebenso wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines am 07.05.2020 festgestellt, dass das Grundstück als Lagerplatz genutzt wird und es sich um augenscheinlich ausschließliche Lagerungen handelt. Auch die Gemeinde *** teilte der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit E-Mail vom 14.04.2020 mit, dass das Grundstück als Lagerplatz und Aufstellplatz für Container verwendet werde.
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach eine aufrechte AWG-Genehmigung auch sämtliche naturschutzrechtliche Aspekte beinhalte, wird ausgeführt, dass laut Aktenlage Bewilligungen gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) bestehen. Diese ersetzen jedoch nicht eine zwingend erforderliche Bewilligung für die Errichtung und Erweiterung eines Lagerplatzes am gegenständlichen Grundstück. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sämtlich angeführte Gerätschaften für die getätigten Schurferkundungen erforderlich sind, so wird diese Behauptung als Schutzbehauptung angesehen. Vielmehr haben die im Akt einliegenden Fotos den Anschein, dass es sich hier um einen typischen Lagerplatz handelt. Die Verwendung von ca. 10 Baggern, von unzähligen Paletten, Containern, Mulden, Betonblöcken usw. ist nach Ansicht des Gerichtes nicht dafür erforderlich, Schurferkundungen bescheidmäßig abführen zu können. Auch das Vorhandensein des Bauholzes kann nicht – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – für die Errichtung von Umhausungen Verwendung finden, da dies aufgrund von baurechtlichen Vorschriften und der mangelnden Widmung nicht möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Gegenstände am Grundstück einer ausschließlichen und endgültigen Lagerung zugeführt werden. Auch die Aneinanderschlichtung dieser Gegenstände spricht dafür, dass diese in einem gelagerten Zustand sind. Auch der Vorwand des Beschwerdeführers, dass die Container für Gegenstände, die im Rahmen des Ausbaggerns gefunden werden, benötigt werden, ist nicht glaubwürdig. Es wäre jedenfalls nicht diese ungeheuer große Anzahl an Containern erforderlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass diese Container eine flüssigkeitsdichte bzw. den Gesetzen entsprechende Lagerung von Aushubmaterialien ermöglichen könnten.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, es würde sich um erforderliche Maschinen und Gerätschaften für die Durchführung von Schurferkundungen handeln, nicht glaubwürdig erscheinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gegenständliches Grundstück als Lagerplatz benutzt wird und konnten die nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen auch nicht widerlegt werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
§ 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz lautet:
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
-in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz bedarf die Erweiterung von Lagerplätzen aller Art einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Dass es sich im gegenständlichen Fall um ordnungsgemäße Lagerungen der Land- und Forstwirtschaft handeln würde bzw. bloß um kurzfristige Lagerungen, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.
Wie oben bereits festgestellt, befindet sich das gegenständliche Grundstück im Grünland und nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Eine aufrechte Genehmigung nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz liegt gegenständlich nicht vor.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der auf dem gegenständlichen Grundstück betriebene Lagerplatz derzeit zumindest nicht betrieben werden darf und erging daher der naturschutzbehördliche Auftrag zu Recht.
Da die im angefochtenen Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, war diese spruchgemäß festzulegen. In Anbetracht der besonderen Umstände durch die Corona-Pandemie, wurde diese Erfüllungsfrist entsprechend länger festgesetzt. Zudem sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände bekannt geworden, die eine umgehende Entfernung erfordern würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.