LVwG N LVwG-AV-446/001-2020

LVwG-AV-446/001-2020Tribunal Administrativo Regional12 de nov. de 2020

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Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erwerbstätigkeit; Haftungserklärung; Gebietskörperschaft; finanzielle Belastung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-446/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.446.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, geboren ***, StA: Serbien, vertreten durch Herrn C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.03.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß“Rot – Karte plus“ vom 02.01.2020 abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau B, welche mit dem Beschwerdeführer die Wohnrechtsvereinbarung vom 12.02.2020 abgeschlossen habe, nicht Eigentümerin der Wohnung sei, auf die sich dieses Wohnrecht beziehe. Sie sei Mieterin dieser Wohnung und gehe aus dem Mietvertrag unter Punkt 11 (1) hervor, dass dem Mieter die Untervermietung nicht gestattet sei. Die Vermieterin „D“ könne sich auf dieses Verbot aber nur aus wichtigem Grund berufen. Ein solcher liege zB. vor, wenn die Anzahl der Bewohner eines gemieteten Bestandsobjektes die Anzahl der Wohnräume übersteige oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde. Da dies gegenständlich der Fall sei, liege ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vor.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass drei erwachsene Personen in einer Unterkunft mit lediglich 37m² und nur einem Zimmer, Küche, Speis, Vorzimmer, Bad, WC, adäquat wohnen könnten.

Da der Beschwerdeführer nunmehr die Niederlassung im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Änderung Ihres Aufenthaltstitels von „Niederlassungsbewilligung Angehörige“ auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“) anstrebe, stelle das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 entsprechen und eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermögliche, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar.

Die Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließe.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2020 betrage der Richtsatz für eine Einzelperson € 966,65.

Betreffend den Lebensunterhalt sei aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 06.02.2020, ***, eine „Vereinbarung - Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“, abgeschlossen am 12.02.2020 zwischen „E“ als Arbeitgeberin und „A“ als Arbeitnehmer, vorgelegt worden.

Dieser Vorvertrag weise keine leserliche Unterfertigung des Arbeitgebers auf. Für die Behörde sei somit nicht ersichtlich, ob es sich beim Aussteller dieser Bestätigung tatsächlich um jene Person handelt, die zur Vertretung der Firma nach außen berechtigt ist. Ebenso enthalte diese „Vereinbarung, Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ keine konkreten Angaben wie z.B. betreffend die Art, die Dauer, den Umfang der Tätigkeit, sowie bezüglich die Entlohnung.

Bezüglich der Anmeldung zur Sozialversicherung sei in der vorliegenden Vereinbarung, Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vom 12.02.2020 angegeben worden, dass der Beschwerdeführer bei der „NÖGKK“ angemeldet werde. Dies sei für die Behörde insofern nicht nachvollziehbar, da der Arbeitgeber seinen Firmensitz in *** habe und darüber hinaus seit 01.01.2020 eine Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgen müsse.

Weiters scheine die „F“ weder im Firmenbuch, noch im „Gewerbeinformationssystem Austria“ auf und darüber hinaus finde sich die im Firmenstempel angeführte Mobiltelefonnummer im Telefonbuch nicht wieder, was eine tatsächliche Gewerbeausübung der Firma „F“ in Zweifel ziehen lasse.

Die vorgelegte „Vereinbarung, Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vom 12.02.2020 stelle somit keinen ausreichenden und tragfähigen Nachweis dar, dass der Beschwerdeführer für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet bei diesem Unternehmen tatsächlich eine Beschäftigung ausüben könne und daraus Einkünfte erzielen könne, welche dem ASVG-Richtsatz entsprächen.

Für die Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 06.02.2020, ***, nunmehr vorgelegten „Vereinbarung Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vom 12.02.2020 lediglich um Gefälligkeitsbestätigung handle.

Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht angestrebt werde und der Lebensunterhalt weiterhin von den Angehörigen bestritten werden solle, was sich auch durch die erfolgte Bekanntgabe erklären lassen würde, dass der Beschwerdeführer erst im November bei der BH Mödling seinen Aufenthaltstitel verlängert habe und in diesem Verfahren sämtliche Einkommensunterlagen der Schwester und auch alle Unterlagen wegen der Wohnung vorgelegt worden seien und diese Unterlagen von der Behörde beizuschaffen wären.

Hierzu halte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ gem. § 47 Abs. 4 NAG anstrebe. Für diesen Aufenthaltstitel sei das Vorliegen ausreichender eigener Mittel eine Grundvoraussetzung.

Das Erbringen einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 NAG mit einer Haftungserklärung sei für diesen Zweck nicht vorgesehen. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes mit einer im Verfahren betreffend die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgegebenen Haftungserklärung sei somit nicht zulässig und könne somit nicht zur Berechnung des monatlichen Einkommens herangezogen werden.

Für die Behörde würde somit der für den beantragten Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“) erforderliche Nachweis, des zukünftigen Vorhandenseins fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 entsprechen und eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde, nicht vorliegen.

Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer volljährig und im Jahr 2017 zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinen Angehörigen nach Österreich zugewandert sei. Für diesen Zweck sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, wiederholt Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erteilt worden. Nunmehr strebe er eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels zur Erlangung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt in Österreich an.

Da für den nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften (die nicht aus illegalen Quellen stammen) sowie das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellten, diesbezüglich tragfähige Nachweise für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden seien und die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ ebenfalls ermöglicht werde, sei im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt worden, dass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen das persönliche Interesse auf Zweckänderung Ihres Aufenthaltes auf eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ überwiege.

Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können, weshalb ihm aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, sowie des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG die Zweckänderung seines Aufenthaltszwecks nicht erteilt werden dürfe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und seit November 2017 über einen Aufenthaltstitel als „Angehöriger“ verfüge. Dieser Aufenthaltstitel sei zuletzt im November 2019 verlängert worden. In der Zwischenzeit verfüge der Beschwerdeführer bereits über einen Aufenthaltstitel als „Angehöriger“ seit mehr als zwei Jahren, auch über entsprechende Deutschkenntnisse A2, sodass er am 02.01.2020 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus” gestellt habe. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers „Angehöriger“ sei gerade ca. einen Monat vor der Antragstellung unter den vollkommen identen Voraussetzungen wie aktuell verlängert worden. Weder habe sich die Vermögenssituation noch die aktuelle Wohnung des Beschwerdeführers geändert. Nunmehr sei der Zweckänderungsantrag mit der Begründung abgewiesen worden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gesichert sei und die Unterkunft bei seiner Schwester, welche bislang in allen Verfahren als ortsüblich „angesehen” worden sei, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und nicht „ortsüblich“ sei. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.

Nach dem dies von der Behörde nicht weiter thematisiert worden sei, sei davon auszugehen, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 47 Abs 4 NAG vorlägen, jedenfalls ein Quotenplatz vorhanden sei und auch die entsprechende schriftliche Mitteilung des AMS. Dies sei insbesondere auch deshalb, da der Antrag am 02.01.2020 gestellt worden sei und der Beschwerdeführer schon seit langem über ein A2-Sprachzertifikat verfüge, sodass er gemäß § 15 AuslBG seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und „fortgeschritten integriert” sei.

Als „fortgeschritten integriert” würden Personen gelten, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Er habe das Modul l absolviert und lebe bereits seit zwei Jahren durchgehend in Österreich und habe in dieser Zeit über eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ verfügt.

Weitere Voraussetzungen seien entsprechend § 15 AuslBG nicht erforderlich.

Obwohl dem Beschwerdeführer, wie bereits dargestellt, Ende November/Anfang Dezember 2019 ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt worden sei, gehe nunmehr die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entsprechend § 11 NAG nicht vorliegen würden. Einerseits sei die angegebene Unterkunft nicht „ortsüblich", weil überbelegt, zudem sei das Einkommen nicht gesichert. Dies sei nicht nachvollziehbar, auch bei Verlängerung seines Aufenthaltstitels seien die gleiche Unterkunft noch als „ortsüblich“ qualifiziert und auch der Aufenthaltstitel erteilt worden. Ebenso sei aufgrund des Einkommens der Schwester des Beschwerdeführers ein ausreichendes Einkommen gegeben gewesen. Irgendwelche Sichtvermerksversagungsgründe lägen nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer aber dann einen weiteren Aufenthaltstitel, sei es auch eine Zweckänderung, beantrage, scheine es in diesem Fall dann vollkommen unzulässig, obwohl sich nichts geändert habe, Sichtvermerksversagungsgründe anzunehmen. Dies erscheine rechtswidrig und nicht nachvollziehbar. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltstitels im November 2019 bereits ein Versagungsgrund vorgelegen habe, was aber ausdrücklich bestritten werde, so führe der Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotzdem ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei dazu, dass dem Beschwerdeführer dann auch der Zweckänderungsantrag zu bewilligen sei (vgl. VwGH 20.04.2006, 2033/18/0271, 2005/18/0068 vom 22.04.2008, u. v.a. m.).

Es erscheine unzulässig, nunmehr einen Versagungsgrund heranzuziehen, der allenfalls schon bei Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgelegen habe, damals aber nicht von der Behörde beachtet worden sei. Somit komme eine Abweisung des Zweckänderungsantrages aufgrund der identen Umstände, die bei der Bewilligung im November 2019 bereits vorgelegen haben, nicht in Betracht. Zudem führe die Behörde weiters aus, dass für den Aufenthaltstitel nach § 47 Abs 4 NAG das Vorliegen ausreichender eigener Mittel eine wichtige Grundvoraussetzung sind und eine Haftungserklärung für diesen Zweck nicht vorgesehen sei. Auch damit verkenne die erstinstanzliche Behörde die Rechtslage, nachdem der Beschwerdeführer bislang über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt habe, könne er auch über keine eigenen Einkünfte verfügen. Somit werde diese auch tatsächlich nicht gefordert, sondern es sei eine „Prognoseentscheidung“ anzustellen.

Richtig sei aber, dass der Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Zusage und einen verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt habe, der verbindlich sei und allen Kriterien entspreche und es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dieser für den Nachweis eines gesicherten zukünftigen Einkommens nicht ausreichend sein soll. Tatsächlich sei somit eine ausreichende Prognose für ein gesichertes Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum der Erteilung des Aufenthaltstitels gewährleistet. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der BF aufrecht sozialversichert ist und irgendwelche Versagungsgründe nicht vorliegen würden. In diesem Zusammenhang sei dem Bescheid lediglich angeführt, es handle sich um eine Gefälligkeitsbestätigung, ohne dies auch näher auszuführen. Das sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und des künftigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers als Zeuge sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B und G sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu der Zl. *** und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Herr A, geboren ***, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 30.05.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gestellt.

Dieser Aufenthaltstitel wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Gültigkeit vom 17.11.2017 bis 17.11.2018 erteilt und zuletzt verlängert mit Gültigkeit vom 25.11.2019 bis 25.11.2020.

Am 02.01.2020 hat der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag gemäß § 47 Abs. 4 NAG gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2017 durchgehend an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo er gemeinsam mit seiner Schwester, Frau B, geboren ***, österreichische Staatsbürgerin, und seinem Schwager, Herr H, geboren ***, StA: Serbien, wohnt.

Die Wohnung hat eine Wohnfläche von ca. 38m² und verfügt über ein Bad mit WC, ein Vorzimmer, ein Wohn- und Esszimmer mit Küchennische, in dem der Beschwerdeführer schläft sowie über ein Schlaf-/Wohnzimmer, dass von Frau B und ihrem Mann benutzt wird.

Frau B ist die Mieterin dieser Wohnung. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit zwischen Frau B und der „D“ GmbH, ***, ***, abgeschlossen.

Die Vermieterin hat der Benutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.

Frau B hat mit dem Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung, befristet bis 01.01.2023 abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 10 und 6 Jahren. Frau und Kinder leben in Serbien bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2018 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen beim Österreichischen Integrationsfonds, Integrationszentrum ***, ***, ***, bestanden.

Der Beschwerdeführer ist seit 10.11.2018 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG krankenversichert.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich hat mit Schreiben vom 07.02.2020 auf Anfrage der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 4 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 15 AuslBG erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, abschlossen zwischen ihm und Frau E am 03.11.2020. Laut diesem Vertrag soll der Beschwerdeführer im Betrieb von Frau E („F“) als Reinigungskraft zu einem Gehalt von monatlich € 1.345,- brutto (€ 1.085,79 netto) und einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt werden.

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer schon einmal einen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen mit Frau E am 12.02.2020, vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der „Grundreinigung“ zu einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt werden soll.

Der Beschwerdeführer soll als Reinigungskraft bei der Reinigung von Gebäuden und privaten Wohnungen und der Schneeräumung (35 Wochenstunden) eingesetzt werden.

Das Unternehmen von Frau E, F, bietet auf der Homepage unter anderem die Reinigung von Büros, Reinigung nicht textiler Fußböden, Toiletten, Mobiliarreinigung, Grundreinigung und Beschichtung, reinigen und aufarbeiten von Holzböden, etc. an.

Das Unternehmen ist Subunternehmer des Unternehmens „I“. Für dieses Unternehmen führt Frau E bei Bedarf Schneeräumungen durch. Ansonsten gibt es noch ca. zwei Privatkunden pro Woche für die Reinigung privaten Wohnraums.

Beim Unternehmen sind bis dato nur Frau E und ihr Ehemann, Herr G beschäftigt, der zusammen mit seiner Frau das Unternehmen leitet.

Frau E verfügt über Gewerbeberechtigungen der freien Gewerbe „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)“ (seit 01.10.2019) und „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ (seit 11.02.2020).

Über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung“ oder „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger“ verfügt Frau E nicht.

Beweiswürdigung:

Unbestritten sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Herr A, zu den erteilten Niederlassungsbewilligungen „Angehöriger“, seinem Wohnsitz in Österreich, seiner Familie in Serbien, der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung, der Bestätigung des AMS gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG und der Krankenversicherung.

Die Feststellungen betreffend die Raumaufteilung der Wohnung und der Nutzung der Räume durch die Bewohner gründen sich auf die vorgelegte Skizze des Grundrisses und der Aussage der Zeugin B. Die Zeugin hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Hinweise, dass diese nicht die Wahrheit gesagt habe, haben sich nicht ergeben.

Der Abschluss des Mietvertrages und der Wohnrechtsvereinbarung ergeben sich aus der entsprechenden Urkunde im Akt der belangten Behörde.

Dass die Vermieterin der Wohnung der Benutzung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat, ist der im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Bestätigung zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Arbeitsvorverträgen sind den Urkunden im Akt der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts zu entnehmen.

Im Akt des erkennenden Gerichts befinden sich auch Auszüge aus dem Zentralen Gewerberegister, auf denen die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der in Aussicht genommenen Arbeitgeberin beruhen.

Welche Dienste Frau E mit ihrem Unternehmen anbietet, ist den im Akt des erkennenden Gerichtes einliegenden Screenshots von der Homepage des Unternehmens „F“ zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer als Reinigungskraft bei der Reinigung von Gebäuden, privaten Wohnungen und der Schneeräumung eingesetzt werden soll, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsvorverträgen in Zusammenschau mit den auf der Homepage angebotenen Leistungen des Reinigungsunternehmens.

Auf die Aussage des Zeugen G gründet sich auch die Feststellung, dass beim Unternehmen bis dato nur Frau E und er beschäftigt sind und er zusammen mit seiner Frau das Unternehmen leitet sowie die Anzahl der Kunden, das Auftragsverhältnis zu „I“ und der Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers:

„Ich bin im Unternehmen ebenfalls beschäftigt und angemeldet. Ich leite gemeinsam mit meiner Frau den Betrieb.

Allerdings kann ich ihn derzeit nur als Teilzeitkraft beschäftigen.

Im Moment kann ich ihn deshalb nicht als Vollzeitkraft beschäftigen, weil aufgrund der Winterzeit und coronabedingt nicht mehr Arbeit da ist.

Im Frühling sollte es besser werden.

Wenn ich gefragt werde, wie viele Arbeiter angemeldet sind im Unternehmen, so gebe ich an, nur meine Frau und ich.

Ich brauche aber dringend Arbeiter. Auf die Frage, ob ich auch über das AMS schon gesucht hätte, gebe ich an, nein.

Wenn ich gefragt werde, warum ich gerade jetzt Herrn A brauche, wenn es bisher noch gar keine weiteren Arbeitnehmer außer mich und meine Frau gegeben hat und ohnehin wenig Arbeit ist, so gebe ich an, dass es sich um ein sehr junges Unternehmen handelt, dass es erst seit November vorigen Jahres gibt und jetzt kommen die Aufträge.

Auf die Frage, warum er dann nicht gleich vollzeitbeschäftigt wird, so gebe ich an, dass das erst ab nächstem Jahr gehe.

Wenn ich gefragt werde, welche Tätigkeit mein Unternehmen ausübt, so gebe ich an, Gebäudereinigung und auch Winterdienst.

Wenn ich gefragt werde, welche Kunden ich habe, so gebe ich an, dass ich als Subunternehmer für das Unternehmen I tätig bin und für dieses Winterdienst mache.

Des Weiteren habe ich Privatkunden über die Homepage J.

Ich habe über diese Homepage ein bis zwei Auftraggeber pro Woche.

Es handelt sich dabei um Wohnungen und Häuser.

Diese Objekte reinigen im Moment nur meine Frau und ich gemeinsam.

Wenn ich gefragt werde, nach welchem Kollektivvertrag und in welcher Stufe ich Herrn A eingestuft habe, so gebe ich an, nach dem Kollektivvertrag des Reinigungsgewerbes als Reinigungskraft.

Mit dem Unternehmen I habe ich eine Rahmenvereinbarung.

Ich werde je nach Bedarf zu den verschiedenen Objekten zur Schnee- und Liegenschaftsreinigung gerufen.“

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein

aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-

Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde

und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die

für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden

Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1

der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des

Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 47 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz lautet

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14

Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 leg.cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der österreichischen Staatsbürgerin, Frau B (Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG) eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzt, ihm ein Quotenplatz mit der Antragstellung zugeteilt wurde und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt. Weiters unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Integrationsmodul I erfüllt hat.

Dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 NAG vorliegt, konnte nicht festgestellt werden und hat dies die belangte Behörde auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Krankenversicherungsschutz gemäß § 16 ASVG.

Dass die Wohnung, in der der Beschwerdeführer lebt, nicht ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei, kann nicht festgestellt werden. Auch wenn die Wohnfläche sehr begrenzt ist, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls ein von seiner Schwester und seinem Schwager räumlich getrennter Schlafraum zur Verfügung. Die Vermieterin hat auch der Benutzung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt, in Kenntnis der Anzahl der Bewohner und der zur Verfügung stehenden Räume.

Darüber hinaus hat auch die Wohnsitzgemeinde laut dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Mitteilung vom 07.02.2020 bestätigt, dass die Wohnung als ortsüblich anzusehen sei, diese ebenfalls in Kenntnis der Wohnfläche und der wohnhaft gemeldeten Personen. Durch die abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung hat der Beschwerdeführer auch einen Rechtsanspruch auf die Benutzung der Wohnung.

Zur Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und zur Frage, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist auszuführen wie folgt:

Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ist in Bezug auf die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG, falls eigene Unterhaltsmittel nicht ausreichen, das Einkommen des Zusammenführenden heranzuziehen, was auch daraus abzuleiten ist, dass der Zusammenführende eine Haftungserklärung abzugeben hat.

Wie sich aus § 11 Abs. 6 NAG ergibt, muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung

(§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Beim gegenständlich angestrebten Aufenthaltszweck der befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 47 Abs. 4 NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) ist nicht angeführt, dass der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel durch eine Haftungserklärung erbracht werden kann.

Im Unterschied zum Aufenthaltszweck gemäß § 47 Abs. 3 NAG, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt und der gerade als Erteilungsvoraussetzung vorsieht, dass dem Angehörigen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder wurde, sind diese Unterhaltsleistungen beim beantragten Aufenthaltstitel nicht zu berücksichtigen.

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, laut welchem er als Reinigungskraft im Unternehmen „F“ der Frau E für 35 Wochenstunden arbeiten solle.

Aufgrund der Gewerbeberechtigungen von Frau E ist diese jedoch, bezogen auf die in Aussicht genommene Verwendung des Beschwerdeführers als Reinigungskraft, ausschließlich zur Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsfläche berechtigt.

Da bis dato nur Herr G und Frau E im Unternehmen, das seit 01.10.2019 existiert, arbeiten und die meisten vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen, wie die Grundreinigung, Reinigung von Gebäuden, Büros und Wohnungen von der Gewerbeberechtigung nicht umfasst sind, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich für die Zwecke der Schneeräumung, die das Unternehmen laut Aussage des Herrn G auch nur „bei Bedarf“ als Subauftragnehmer ausübt, benötigt wird. Der Zeuge hat selbst ausgesagt, dass das Unternehmen noch sehr jung ist und im Moment aufgrund der geringen Auftragslage der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigt werden könne. Warum er den Beschwerdeführer überhaupt benötige, wenn auch bisher mit zwei Beschäftigten das Auslangen gefunden werden konnte, obwohl sogar Leistungen erbracht wurden, die vom Umfang der Gewerbeberechtigung gar nicht gedeckt sind und die somit auch einer Prognose nicht zugrunde gelegt werden können, die Auftragslage schlecht ist und die Arbeitgeberin bisher auch nicht nach Arbeitskräften gesucht hat, erweist sich der vorgelegte Arbeitsvorvertrag als nicht hinreichend, um im Sinne der Prognose von einem Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen, das, bezogen auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels, den Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende in der Höhe von € 966,65 monatlich übersteigt.

Da die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG daher nicht erfüllt.

Festzuhalten ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen (§ 24 Abs. 3 NAG). Es ist daher auch im Verlängerungsfall das Vorliegen sämtlicher gesetzlich geforderter Voraussetzungen zu prüfen. Eine Bindungswirkung an eine frühere Entscheidung besteht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht (vgl. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452).

Dies gilt umso mehr, als gegenständlich ein Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck angestrebt wird.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Aus dem Antrag und aus dem Verfahrensakt ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer die Zweckänderung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 47 Abs. 4 NAG anstrebt. Hinweise auf ein relevantes Vorbringen im Sinne eines aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruchs auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels gibt es nicht und wurde auch nicht erstattet.

Nach der Judikatur des VwGH vom 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028, war daher eine Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen.

Abschließend ist auszuführen, dass gegenständlich der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht durch § 27 VwGVG beschränkt ist.

Der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid beinhaltet spruchgemäß nur die Abweisung eines Zweckänderungsantrages gemäß § 26 NAG, weshalb auch nur über die Rechtmäßigkeit der Abweisung dieses Antrages abzusprechen war. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht nicht, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Zweckänderungsantrag auch einen Verlängerungsantrag einschließt.

Gemäß § 26 NAG ist der Antrag abzuweisen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, was aber keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.

Im Sinne des § 24 Abs. 4 NAG stellt sich daher nunmehr die Frage der Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels. Dafür ist jedoch aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, iVm § 1 der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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