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LVwG-AV-939/001-2020•LVwG N LVwG-AV-939/001-2020
LVwG-AV-939/001-2020Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Anrechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, des Herrn B, des mj. C, des mj. D, der mj. E und der mj. F, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch deren Mutter Frau A als deren gesetzliche Vertreterin, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.07.2020, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten haben:
„I. Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 236,03
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 223,56
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 223,56
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 236,03
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 223,56
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 236,03
und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 157,35
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 149,04
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 149,04
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 157,35
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 149,04
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 157,35
II. Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und C, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 70,25
III. Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und D, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 70,25
IV. Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und E, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 70,25
V. Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und F, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 70,25“
Der Spruchpunkt VI. bleibt unverändert aufrecht.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 08.06.2020 brachte Frau A bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) für sich sowie für ihren Ehegatten, Herrn B, und ihre minderjährigen Kinder C, D, E und F einen Weitergewährungsantrag auf Zuerkennung von monatlichen Geldleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ein.
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2020, Zl. ***, wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben. Im Konkreten wurde mit Spruchpunkt I. Frau A, eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts wie folgt gewährt:
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 236,03
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 223,56
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 223,56
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 236,03
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 235,82
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 247,89
Darüber hinaus wurde ihr für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 30.06.2020 eine Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 157,35 gewährt und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 149,04
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 149,04
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 157,35
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 157,21
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 165,26
Dem mj. C wurden mit Spruchpunkt II. folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 70,18
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 73,78
Mit Spruchpunkt III. wurden dem mj. D folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 70,18
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 73,78
Der mj. E wurden mit Spruchpunkt IV. folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 70,18
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 73,78
Mit Spruchpunkt V. wurden der mj. F Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts wie folgt gewährt:
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 66,54
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 70,25
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 70,18
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 73,78
Der Antrag des B auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wurde mit Spruchpunkt VI. abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass Familie A bis F in einer Haushaltsgemeinschaft in ***, ***, lebe. Für die Wohnung sei eine monatliche Miete in der Höhe von € 830 zu leisten, wobei die Wohnkosten von Frau A und Herrn B getragen werden würden.
Frau A und die mj. Kinder seien kroatische Staatsbürger und als EWR-Bürger zum Aufenthalt in Inland berechtigt. Herr B sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und sei aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zum Aufenthalt im Inland berechtigt.
Frau A sei arbeitsfähig, verfüge über kein Einkommen und Vermögen und sei beim AMS vorgemerkt.
Herr B habe kein Vermögen, sei arbeitsfähig und beim AMS vorgemerkt. Er erhalte im Zeitraum von 01.06.2020 bis 30.09.2020 AMS-Leistungen von € 35,62 täglich, im Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.11.2020 AMS-Leistungen von € 34,49 täglich.
Die vier mj. Kinder würden jeweils über kein Einkommen und Vermögen verfügen.
Daraus ergebe sich zu Spruchpunkt I. bis V. zusammengefasst, dass Frau A und die mj. Kinder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien und ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hätten.
Es liege eine soziale Notlage vor, da mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter der jeweilige Bedarf nicht gedeckt werden könne. Die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter seien bei der Bemessung der Leistungshöhe anzurechnen gewesen, soweit Einkommen nicht anrechenfrei sei bzw. Vermögen nicht verwertet werden müsse.
Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen sei aus dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Gemäß § 12 Abs. 2 und 4 NÖ SAG seien die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts als Geldleistungen und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung zu gewähren. Es würden daher im Rahmen der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs die monatlich gewährten Beträge im Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.11.2020 jeweils als Sachleistung an den Vermieter direkt ausbezahlt werden. Der etwaige Differenzbetrag zur tatsächlichen Miete sei selbständig anzuweisen.
Die im Spruch angeführten Leistungen seien entsprechend § 12 Abs. 8 NÖ SAG zu befristen gewesen.
Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe unter anderem sei, dass sich die Hilfe suchende Person in einer sozialen Notlage befinde. Eine soziale Notlage liege vor, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder zustehende und einbringliche Leistungen Dritter gedeckt werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liege keine soziale Notlage vor, da das anzurechnende Einkommen den für Herrn B anzuwendenden Richtsatz übersteige. Herr B sei der Ehemann von Frau A und der Vater von den vier minderjährigen Kindern und diesen gegenüber unterhaltspflichtig. Es komme daher ein Teil des Einkommens von Herrn B bei seiner Ehefrau und den Kindern zur Anrechnung. Da demnach kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG gegeben sei, sei der Antrag von Herrn B auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst begründend ausgeführt wurde, dass der Familie mit Bescheid vom 29.07.2020 nur € 665 „Mindestsicherung“ inklusive Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfes zugesprochen worden sei.
Pro Kind sei ein Betrag von € 70 angerechnet worden, obwohl die Familie früher pro Kind € 157 bekommen habe. Die unterschiedliche Berechnung sei unklar, da sie im Vergleich zu früher nun höhere Ausgaben für Strom, Gas und Miete hätten, aber aktuell weniger Sozialhilfe erhalten würden.
Es wurde um nochmalige Überprüfung und Berechnung ersucht, da Miete, Strom und Gas bereits rund € 1110 betragen würden.
Ein Kind käme im Hinblick auf alle nötigen Sachen und Essen nicht mit monatlich € 70 aus.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28.08.2020 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht am 06.11.2020 und 09.11.2020 telefonisch mit, dass der Bescheid am 03.08.2020 am Postamt *** hinterlegt worden sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass der belangten Behörde nach Beschwerdevorlage keine weiteren Unterlagen in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgelegt worden seien und Herrn B sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig von 29.05.2020 bis 29.05.2025, am 23.07.2020 ausgefolgt worden sei.
Mit E-Mail vom 06.11.2020 übermittelte das Arbeitsmarktservice auf Nachfrage dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine aktuelle Bezugsbestätigung betreffend Herrn B aus der hervorgeht, dass dieser im Zeitraum von 16.3.2020 bis 31.12.2020 Notstandshilfe in der Höhe von € 35,62 täglich bezieht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur ZI. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-939/001-2020.
Frau A, geboren am ***, ist kroatische Staatsbürgerin. Ihr Ehegatte B, geboren am ***, ist bosnischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
Die gemeinsamen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, E, geboren am *** und F, geboren am ***, sind kroatische Staatsbürger und damit – wie ihre Mutter – zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt.
Sämtliche Familienmitglieder haben ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich.
Die Familie lebt in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in ***, ***, für welche monatliche Mietkosten in der Höhe von € 830 zu tragen sind. Für Strom, Wärme und Warmwasser sind monatlich insgesamt € 174 zu leisten. Die monatlichen Wohn- und Betriebskosten werden von den Kindeseltern gemeinsam getragen.
A ist grundsätzlich arbeitsfähig und - nach Wegfall des Erfordernisses einer Freizügigkeitsbescheinigung - seit 06.07.2020 beim AMS als arbeitslos gemeldet. Sie bezieht derzeit kein Einkommen.
Auch B ist grundsätzlich arbeitsfähig und beim AMS als arbeitslos gemeldet. Er erhält im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2020 bis 30.11.2020) Notstandshilfe in der Höhe von € 35,62 täglich.
Die vier Kinder der Familie sind alle minderjährig und entweder aufgrund ihres Alters schulpflichtig oder im Kindergartenalter.
Die Familie verfügt darüber hinaus über keinerlei Einkommen, keine Geld- oder Sachleistungen von dritter Seite und kein Vermögen.
Mit Antrag vom 08.06.2020 beantragte A für sich, ihren Ehegatten und ihre vier minderjährigen Kinder bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Zuerkennung von monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Bis dahin bezog Familie Mujic monatliche Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im Wesentlichen unstrittig. Zu verweisen ist insbesondere auf die hg. durchgeführten Ermittlungen (Einholung eines aktuellen Bezugsnachweises beim Arbeitsmarktservice; hg. Aktenvermerke über Telefonate mit der belangten Behörde).
Im Konkreten ergeben sich die festgestellten persönlichen Daten der Beschwerdeführer aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Unstrittig ist, dass Frau A und ihre mj. Kinder als kroatische Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die Feststellung, dass Herr B über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde vom 09.11.2020.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und zu den Wohnkosten ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag in Verbindung mit dem jeweils im Akt erliegenden Mietvertrag vom 15.07.2019, den Kontoauszügen und einem Aktenvermerk der belangten Behörde zu den Verträgen der Beschwerdeführer mit der G AG.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Frau A konnten aufgrund des Antrages und des angefochtenen Bescheides getroffen werden und waren unstrittig.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Herrn B ergeben sich aus der dem erkennenden Gericht am 06.11.2020 vom Arbeitsmarktservice übermittelten Bezugsbestätigung.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen und ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Meldung des Arbeitsmarktservice um jene vom 16.06.2020 gehandelt hat. Da dem Akteninhalt aktuellere Informationen bezüglich der Höhe der bezogenen Notstandshilfe entnommen werden konnten, waren diese und nicht die überholte Bezugsbestätigung der Berechnung der zustehenden Leistungen zugrunde zu legen.
Für darüberhinausgehendes Einkommen oder Zuwendungen Dritter sowie für das Vorliegen von Vermögen liegen keine Beweisergebnisse vor und geht auch die belangte Behörde von jeglichem Fehlen davon aus.
Die Feststellungen zu den Kindern beruhen auf dem Antrag und auf dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführer bis zur Stellung dieses Antrages Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz bezogen haben.
Folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:
„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“
§ 3 NÖ SAG:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 4 Abs. 1 NÖ SAG:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“
§ 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG:
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“
§ 6 NÖ SAG:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 8 Abs. 1 und 2 NÖ SAG:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.“
§ 9 Abs. 1 und 5 NÖ SAG:
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(…)
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(…)
§ 12 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 NÖ SAG:
„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(…)
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(…)
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.“
§ 13 NÖ SAG:
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14 Abs. 1, 2 und 6 NÖ SAG:
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(…)
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.“
§ 21 Abs. 1, 2 und 3 NÖ SAG:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c)durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.“
Folgende Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 und 2 NÖ RSV:
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 385,29;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind…………………………………………….....€ 229,34;
b)bei zwei Kindern pro Kind……………………………..….…€ 183,47;
c)bei drei Kindern pro Kind………………………………........€ 137,60;
d)bei vier Kindern pro Kind………………………………...…..€ 114,67;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind……………………....€ 110,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass der hier gegenständliche Bescheid der belangten Behörde ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin Frau A, zugestellt wurde. Im Bescheid wurde sowohl über die Leistungen von Frau A, als auch über die Leistungen ihres Ehegatten und der vier mj. Kinder abgesprochen. Die Beschwerde wurde unzweifelhaft nur von Frau A erhoben, wobei aus dem Wortlaut der Beschwerde geschlossen werden kann, dass diese die Beschwerde auch in Vertretung ihres Ehegatten und der vier mj. Kinder (arg. „wegen nicht ausreichende Mindestsicherung“, „insgesamt mit Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs“) einbrachte.
Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Wenngleich sich die Bestimmung des § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich Frau A zugestellt, dies augenscheinlich als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer. In Bezug auf die minderjährigen Kinder ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung der Kindesmutter handelt und deren Vertretung jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid vom 29.07.2020 als an alle Personen zugestellt und die verfahrensgegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind.
Des Weiteren ist voranzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist - dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032).
Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruchs berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Solange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Prüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
In der Sache selbst ist darauf zu verweisen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführungen der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2020 gestellt, sohin nach Inkrafttreten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, so dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen sind.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen und die Aussage der Beschwerdeführer darauf richten, dass die monatlichen Leistungen nunmehr geringer sind als jene nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und mit diesen Leistungen nicht das Auslangen gefunden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eben seit dem 31.12.2019 das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr in Geltung steht und nunmehr die Leistungsansprüche ausschließlich nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu beurteilen sind, worauf sich maßgeblich die von den Beschwerdeführern reklamierte Minderung der monatlichen Leistungen gründet.
Unstrittig ist, dass Familie A bis F derzeit ihr Einkommen lediglich aus der Notstandshilfe des Kindesvaters in der Höhe von € 35,62 täglich bezieht, die Ausgaben der sechsköpfigen Familie jedoch diesen Betrag übersteigen und die Familie derzeit nicht aus eigenen Kräften und Mitteln ihren Bedarf decken kann. Eine soziale Notlage im Sinne der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG liegt sohin bei Familie A bis F vor.
Anzumerken ist jedoch, dass Herr B sich aufgrund seines Notstandhilfebezuges in keiner sozialen Notlage befindet (siehe Ausführungen weiter unten).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unbestritten auch, dass die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG gehören, zumal neben den Voraussetzungen der sozialen Notlage und der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland auch der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer in Niederösterreich liegt.
Grundsätzlich sind weiters arbeitsfähige Personen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diesbezüglich ist hinsichtlich der Kindeseltern festzuhalten, dass diese gemäß § 9 Abs. 5 NÖ SAG ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft dadurch dokumentieren, dass sie bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet sind.
Zusammenfassend ergibt sich sohin und geht davon auch die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. haben. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer lediglich die Höhe der zuerkannten monatlichen Leistungen moniert.
Der Landesgesetzgeber hat im § 14 NÖ SAG die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geschaffen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass in der Haushalts- und Wohngemeinschaft der Beschwerdeführer die beiden Eltern und ihre vier minderjährigen Kinder leben, wobei bezüglich der beiden Elternteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes grundsätzlich je € 385,29 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes grundsätzlich je € 256,86 beträgt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der zustehenden Leistungen das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bezieht Herr B ein Einkommen in Form von Notstandshilfe in der Höhe von € 35,62 täglich (somit € 1068,6 bzw. € 1104,22 monatlich), welches vom fiktiven Richtsatz in Abzug zu bringen ist. Da das Einkommen des Kindesvaters den ihm fiktiv zustehenden Richtsatz von insgesamt € 642,15 bei weitem übersteigt, kann dieser seinen Bedarf aus eigenen Mitteln decken, weshalb ihm keine Sozialhilfeleistungen zuerkannt werden können. Die Abweisung seines Antrages durch die belangte Behörde ist demnach nicht zu beanstanden.
Der Landesgesetzgeber hat weiters im § 14 Abs. 1 Z 3 lit d NÖ SAG vorgesehen, dass die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, derart festgelegt wird, dass dieser ab dem 4. Kind nur mehr 12,5 % beträgt. Aus § 1 Abs. 1 Z 3 lit d NÖ RSV ergibt sich, dass der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bei vier Kindern pro Kind € 114,67 beträgt.
Frau A und die minderjährigen Kinder verfügen, wie festgestellt, über kein eigenes Einkommen und auch kein Vermögen, weshalb es diesbezüglich zu keinen Anrechnungen kommt.
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Herrn B als unterhaltspflichtigen Kindesvater und Ehegatten auch bei der Bemessung der Sozialhilfe bezüglich der minderjährigen Kinder und der Ehegattin zu berücksichtigen ist, soweit sein Einkommen den eigenen fiktiven Richtsatz übersteigt.
Bei Herrn B errechnet sich unter Berücksichtigung des fiktiven Richtsatzes von € 642,15 in den Monaten Juni, September und November ein monatlicher Einkommensüberschuss in der Höhe von € 426,45. Der Richtsatz für Frau A beträgt € 642,15 und jene für die mj. Kinder je € 114,67. In Summe belaufen sich somit die Richtsätze für die Kindesmutter und die Kinder auf € 1100,83, wobei auf die Kindesmutter 58,3332…% und auf die Kinder je 10,4166…% entfallen. Der Überschuss des Einkommens des Kindesvaters ist nun prozentuell auf die Kindesmutter und die vier Kinder bzw. auf deren fiktiven Richtsatz anzurechnen, womit sich im Ergebnis für Frau A ein Anspruch von € 393,38 [642,15-248,76] und für die vier Kinder ein solcher von je € 70,25 [114,67-44,42] in den Monaten Juni, September und November 2020 errechnet.
In den Monaten Juli, August und Oktober errechnet sich bei Herrn B unter Berücksichtigung des fiktiven Richtsatzes von € 642,15 ein monatlicher Einkommensüberschuss in der Höhe von € 462,07. Prozentuell auf die Kindesmutter und die vier Kinder bzw. auf deren fiktiven Richtsatz angerechnet, ergibt sich im Ergebnis für Frau A ein monatlicher Anspruch von € 372,60 [642,15-269,5404] und für die vier Kinder ein solcher von je € 66,54 [114,67-48,1292] in den Monaten Juli, August und Oktober 2020.
Gemäß § 12 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Die Aufteilung in Sach- und Geldleistungen wurde daher - wie im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgenommen - beibehalten.
In Bezug auf die Leistungen für Frau A ergeben sich damit prozentual aufgeteilt (60:40) monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 236,03 (Juni, September, November 2020) bzw. € 223,56 (Juli, August, Oktober 2020) und monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 157,35 (Juni, September, November 2020) bzw. € 149,04 (Juli, August, Oktober 2020).
Auch die Direktanweisung der jeweiligen monatlichen Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs an den Vermieter ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 12 Abs 4 NÖ SAG nicht zu bestanden.
Bei den minderjährigen Beschwerdeführern errechnen sich monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von je € 70,25 (Juni, September, November 2020) bzw. € 66,54 (Juli, August, Oktober 2020).
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von den Parteien nicht beantragt und vom Gericht auch nicht für erforderlich erachtet, zumal die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
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