LVwG N LVwG-AV-867/001-2020

LVwG-AV-867/001-2020Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2020

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-867/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.867.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B C, Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 8.7.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate herabgesetzt wird. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B endet sohin mit Ablauf des 28.10.2020. Die begleitende Maßnahme der Nachschulung bleibt aufrecht.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Bescheid, Beschwerde, Verhandlung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 8.7.2020, Zl. ***, wurde der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.4.2020 insofern Folge gegeben, als die Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis einschließlich 28.2.2021 verkürzt wurde. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten der Staatsanwaltschaft Krems nicht ausreichend sei, da der Gerichtssachverständige bloß eine allgemeine Alkoholwertberechnung angestellt habe. Die Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass er mit mehr als 1,6 mg/l (richtig wohl: 1,2mg/l) Alkoholgehalt unterwegs gewesen wäre, als der Verkehrsunfall geschah. Vor Fahrtantritt habe er ca. vier Achtel Wein im Glauben konsumiert, dass er beim Gastgeber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin übernachten könne. Nach der Konsumation habe diese von ihm verlangt, doch nach Hause zu fahren. Dem Wunsch sei er nachgekommen und sei es sodann zum folgenschweren Verkehrsunfall gekommen. Beim Blutalkoholtest im Krankenhaus seien drei Stunden vergangen. Bei der Berücksichtigung des hohen Alkoholkonsums kurz vor dem Fahrantritt und dem Umstand, dass er vorher gespeist habe, sei zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles ca. 0,9 mg/l Blutalkohol anzunehmen. Die Einnahme von fetten Speisen und dem Körpergewicht von 135 kg führe dazu, dass es zu einer späteren Einwirkung in das Blut komme. Die Unfallfolgen, die die Behörde ebenfalls gewürdigt habe, wären für die Beifahrerin in keinster Weise eingetreten, wäre diese angegurtet gewesen.

Am 13.10.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er am Vortag mit seiner Freundin nach *** zu Freunden gefahren sei. Er habe pro Stunde ca. ein Achtel Wein konsumiert und Wasser getrunken. Im Laufe des Abends hätten die Gastgeber eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Dies sei so gegen 00:30 Uhr gewesen. Dann habe er innerhalb der nächsten Stunde vier Achtel Wein getrunken. Die Freundin habe es sich dann anders überlegt, weil Sie einen 15 Jahre alten Hund zu Hause hatte. Sie wollte den Gastgebern auch keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten bereiten und habe ihn aufgefordert, nach Hause zu fahren. Sie seien dann kurz vor 02:00 Uhr losgefahren. Nach einer Strecke von ca. 6 bis 7 km sei es zum Verkehrsunfall auf der *** gekommen. Ein Reh sei von rechts auf die Fahrbahn gekommen. Er habe es umfahren wollen. Er habe die Geschwindigkeit verringert und sei dann auf das Bankett geraten. In weiterer Folge sei er in den Graben gestürzt und bei der Feldzufahrt sei es zum Fahrzeugüberschlag gekommen. Seine Freundin am Beifahrersitz habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Sie habe im Lauf des Abends auch alkoholische Getränke konsumiert. Bei dem Verkehrsunfall habe er selbst mehrere Rippenbrüche sowie einen Trümmerbruch von Elle und Speiche, eine Lungenprellung und einen Knorpelriss am rechten Knie erlitten. Er sei 14 Tage im *** Krankenhaus gewesen und insgesamt 3 Monate im Krankenstand. Im Gerichtsverfahren sei er zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre und einer Geldstrafe verurteilt worden. Beim Gerichtsverfahren sei berücksichtigt worden, dass die Beifahrerin nicht angegurtet gewesen sei. Es sei ihr daher ein Mitverschulden angelastet worden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 15.3.2020, 02:00 Uhr, den Pkw der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen *** auf der Bundesstraße *** in Richtung *** gelenkt. Bei Strkm. *** kam er auf einer langen Geraden zwischen *** und *** links von der Fahrbahn ab, wobei das Fahrzeug gegen die Feldzufahrt prallte und sich überschlug. Dabei wurde der Lenker schwer verletzt und die Beifahrerin getötet. Beide Fahrzeuginsassen waren nicht angegurtet. Die Erstversorgung und Reanimationsversuche erfolgten durch zwei Unfallzeugen. Der Unfalllenker wurde in das Krankenhaus *** eingeliefert. Ein Alkomattest war wegen der Verletzungen nicht möglich. Es wurde eine Blutabnahme durchgeführt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** über eine fahrlässige Tätigung im Straßenverkehr. Der Konsum alkoholischer Getränke wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens wegen §§ 80, 81 StGB wurde von einem Gerichtssachverständigen für forensische Toxikologie ein Gutachten eingeholt. Demnach erfolgte die Blutabnahme am 15.3.2020 um 05:05 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration 0,96 ‰. Vom Sachversätndigen wurde eine Abbaurate von 0,10 ‰ pro Stunde angenommen. Demnach lag zum Zeitpunkt der Lenkung die Blutalkoholkonzentration bei 1,26 ‰.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.4.2020, ***, wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde innerhalb der Entziehungszeit eine Nachschulung angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid teilweise Folge gegeben und die Entziehung bis 28.2.2021 (10 Monate Entziehungsdauer) herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs. 1 FSG:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG:

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

§ 24 FSG:

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 25 Abs. 3 FSG:

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26 Abs. 1 FSG:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

§ 26 Abs. 2 Z 1, 2, 3 FSG:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

Rechtliche Beurteilung

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 15.3.2020, 02:00 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die belangte Behörde ist zum Tatzeitpunkt von einem Alkoholisierungsgrad von 1,26 ‰ ausgegangen. Die belangte Behörde hat die vom Gerichtssachverständigen berechnete geringste – und sohin zugunsten des Beschwerdeführers angenommene – Abbaurate herangezogen. Eine geringere Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens konnte im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Die Blutabnahme erfolgte über 3 Stunden nach der Lenkung des Kraftfahrzeuges. Zu diesem Zeitpunkt war der konsumierte Alkohol trotz der Essensaufnahme resorbiert und sohin in den Blutkreislauf aufgenommen worden. Für das erkennende Gericht ist auch als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet hat. Das Abkommen von der Fahrbahn ist ein geradezu typisches Fehlverhalten einer Person, die ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt. Ob das Reh tatsächlich auf der Fahrbahn war, ist dabei nicht entscheidungsrelevant, zumal für ein Fehlverhalten ein Mitverschulden am Verkehrsunfall ausreichend ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer für den Tod seiner Beifahrerin schuldig befunden.

Wie die Behörde bereits in der Begründung des Bescheides ausführt, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Folgen des Verkehrsunfalles nicht gesondert zu berücksichtigen. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Sie sind oftmals – wie auch verfahrensgegenständlich – an Verkehrsunfällen beteiligt. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betroffenen Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund des Verhaltens und der strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Bei Mindestentziehungszeiten wird darauf abgestellt, dass ein bestimmter Grad der Alkoholisierung erreicht wird und sonst keine Umstände vorliegen, die eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt sohin ein höherer Alkoholisierungsgrad auch eine längere Entziehungsdauer (siehe VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0145).

Für die Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 ‰ ist eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat –soweit aktenkundig – erstmals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der belangten Behörde scheinen keine weiteren Verwaltungsstrafvormerkungen auf, die im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit zu werten und sohin bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer selbst hat schwere Verletzungen davongetragen. Durch den verschuldeten Verkehrsunfall verlängert sich die Entziehungszeit um 2 Monate, sodass in Ermangelung anderer für die Entziehungsdauer zu wertenden Umstände die Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer erfolgte. Durch die festgestellte Alkoholisierung ist die begleitende Maßnahme der Nachschulung gesetzlich vorgesehen.

Bereits im Mandatsbescheid wurde darauf verwiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung endet.

Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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