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LVwG-AV-404/005-2020•LVwG N LVwG-AV-404/005-2020
LVwG-AV-404/005-2020Tribunal Administrativo Regional9 de nov. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, vom 22.09.2020 auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von 30.04.2020, GZ. LVwG-AV-404-001/2020, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an Frau C und Herrn D für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage, Gartenhütte, Einfriedung und Niveauveränderung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 32 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau vom 22.09.2020 gerichtetem Schreiben, dort eingelangt am 24.09.2020, beantragten die Antragsteller A und B einerseits unter Verweis auf ihre Eingabe vom 28.08.2020 die „Einstellung der Bautätigkeit“ und andererseits nunmehr ergänzend „die Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens gegen die erteilte Baubewilligung“ und begründeten diese Anträge damit, dass die Decke des Bauvorhabens von den Bauwerbern nicht mittels Isokorbes und demnach einer statischen Verbindung hergestellt werden würde, was durch in einem vorgelegte Fotos ersichtlich sei. Im Übrigen sei der Eingangsbereich entgegen des eingereichten Planes mit einer Betondecke versehen worden.
Mit Schreiben vom 06.10.2020 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Schreiben insoweit vor, als für den Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig sei, da das Baubewilligungsverfahren mit dessen Erkenntnis vom 30.04.2020 abgeschlossen worden sei. In einem wurde mittgeteilt, dass das Ansuchen um Baueinstellung vom Magistrat Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz behandelt werden würde.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragsteller auf, ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis § 13 Abs. 3 AVG dahingehend binnen zwei Wochen zu verbessern, bekannt zu geben, auf welchen konkreten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 VwGVG der Antrag gestützt werde und wann die Beschwerdeführer von diesem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, andernfalls der Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 23.10.2020, hg. eingelangt am 28.10.2020, teilten dazu die Antragssteller mit, dass sie ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stützen. Dazu brachten die Antragsteller vor, dass die Bauwerber das Bauvorhaben nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt hätten. Die in der erteilten Baubewilligung angeordnete Anordnung des bautechnischen Amtssachverständigen, dass zwischen den Gebäuden Isokörbe anzubringen seien, um eine statische Verbindung herzustellen, sei nicht befolgt worden. Es handle sich bei der Garage daher um ein Nebengebäude und seien auch im Hinblick auf die vorgegebene geschlossene Bebauungsweise und demnach die Verpflichtung des Anbauens an der gemeinsamen Grundgrenze nicht die in der Baubewilligung angeführten Bedingungen bzw. Auflagen eingehalten worden. Dies habe auch die Baubehörde I. Instanz mit Schreiben von 10.09.2020 bestätigt, insbesondere auch, dass mit den unterschiedlichen Aufbauten der Bodenplatten keine statische Verbindung möglich sei und dass aus statischen Erfordernissen die Decke mittels Isokorbes ausgebildet werde und somit eine statische Verbindung bestehe. Die angekündigten statischen Erfordernisse der Decke seien aber ebenfalls nicht durchgeführt worden. Von diesem Wiederaufnahmegrund hätten die Antragsteller am 27.08.2020 Kenntnis erlangt und diesen mit Schreiben und Fotos der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 28.08.2020 und 22.09.2020 mitgeteilt. Es werde deshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten verletzt seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in die hg. Akten zu GZ. LVwG-AV-404/001-2020 und LVwG-AV-404/005-2020.
Folgender wesentlicher Sachverhalt wird der gegenständigen Entscheidung zugrunde gelegt:
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz vom 22.08.2019 zur GZ. *** wurde Frau C und Herrn D als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage, Gartenhütte, Einfriedung und Niveauveränderung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, und das Recht zur Benützung des Bauvorhabens nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung erteilt, wurden weiters die Einwendungen der Antragssteller A und B als Nachbarn teils zurück- und teils abgewiesen und wurden den Bauwerbern weiters insgesamt 13 Auflagen erteilt.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz vom 28.02.2020, GZ. ***, wurde der von den Antragstellern gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung vom 05.09.2019 keine Folge gegeben, wurde der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt und wurden die in der Berufung neu vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.04.2020, GZ. LVwG-AV-404/001-2020, wurde die Beschwerde der Antragsteller vom 13.03.2020 gegen diesen Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit am 24.09.2020 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangtem Antrag vom 22.09.2020 beantragten die Antragsteller unter anderem die Wiederaufnahme eben dieses mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von 30.04.2020 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, wo er am 08.10.2020 einlangte.
Die Antragsteller stützten ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Wiederaufnahmegrund des § 34 Abs. 1 Z 2 VwGVG und begründeten diesen damit, dass die Bauwerber ihr Bauvorhaben mittlerweile nicht entsprechend der rechtskräftig ihnen gegenüber erteilten Baubewilligung ausgeführt hätten bzw. ausführen würden. Konkret würden nicht entsprechend der Vorgaben der baubehördlichen Bewilligung zwischen den Gebäuden Isokörbe angebracht, um eine statische Verbindung herzustellen, und würden somit nicht Bedingungen bzw. Auflagen des bautechnischen Amtssachverständigen und demnach der baubehördlichen Bewilligung eingehalten werden. Diesbezüglich würden die Antragsteller in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden.
Nach eigenen Angaben haben die Antragsteller von diesen von ihnen geltend gemachten Umständen am 27.08.2020 Kenntnis erlangt.
Diese Feststellungen ergeben sich vollinhaltlich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von 30.04.2020 zur GZ. LVwG-AV-404/001-2020, aus den eigenen beiden Schreiben der Antragsteller vom 22.09.2020 und vom 23.10.2020 sowie aus dem Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 06.10.2020 und ist der Sachverhalt in diesem Rahmen auch unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundlegung dieses Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschen einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden ist, oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkt anders entschieden wurde, oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist zudem der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Vorrausetzung für die Stellung eine Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist demnach zunächst ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren (siehe auch VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Verfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.04.2020 abgeschlossen wurde.
Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Tatsächlich ist auf Basis des Vorbringens der Antragsteller auch das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe nach den Z 1, 3 und 4 leg. cit. nicht denkbar und somit auf die Frage des Vorliegens einer dieser Wiederaufnahmegründe nicht weiter einzugehen.
In der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z 2 VwGVG werden zwei Fälle zusammengefasst, nämlich das nachträgliche Hervorkommen neuer Tatsachen oder das nachträgliche Hervorkommen neuer Beweismittel. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund sowohl bezüglich der Tatsachen als auch bezüglich der Beweismittel ist, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes schon existiert haben, aber von der Partei unverschuldet nicht im Verfahren eingebracht werden konnten, weil sie erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorgekommen sind. Eben diese neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten voraussichtlich zudem zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht führen müssen, was vom Antragsteller nachzuweisen ist.
In der Sache selbst stützen die Antragsteller nunmehr ihren konkret geltend gemachten Wiederaufnahmegrund darauf, dass die Bauwerber mittlerweile das rechtskräftig baubewilligte Bauvorhaben nicht entsprechend der Baubewilligung ausführen würden bzw. ausgeführt hätten.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde bereits im Erkenntnis vom 30.04.2020 darauf verwiesen, dass es sich bei den Baubewilligungsverfahren nach eingängiger Judikatur um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchen eben die Zulässigkeit und der Umfang ausschließlich aufgrund der Einreichunterlagen, insbesondere aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens ist das in den Einreichplänen oder in sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellung in den Einreichunterlagen an und nicht etwa auf davon abweichenden sonstige Erklärungen (auch VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Schon alleine auf Grund dieser Überlegungen kann die Frage der tatsächlichen Bauausführung keine Relevanz für die weitere Frage darstellen, ob einem Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung Folge zu geben ist oder nicht. Umso mehr hat dies dann zu gelten, wenn das Bauvorhaben – so wie auch der Regelfall sein sollte – erst nach rechtskräftiger Erteilung der baubehördlichen Bewilligung durchgeführt wird. Schon alleine auf Grund der zeitlichen Komponente kann eine etwaige der erteilten baubehördlichen Bewilligung widersprechende Bauausführung keine Relevanz für die Frage haben, ob eine Baubewilligung zu erteilen ist oder nicht.
Im Ergebnis ergibt sich sohin aus der Begründung der Antragsteller für ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG, insbesondere nicht jener der Z 2 leg. cit. vorliegen kann bzw. kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde. Das Vorbringen der Antragsteller zielt erkennbar vielmehr darauf ab, dass die Baubehörde I. Instanz baupolizeilich gegen die Bauwerber vorgehen möge, und wurde ja auch in einem ein Antrag auf Baueinstellung gestellt, worüber die Baubehörde I. Instanz ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen haben wird.
Nicht zuletzt gilt festzuhalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen einzubringen ist, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Erlangung des Wiederaufnahmegrunds durch die Antragsteller zu laufen beginnt. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn dieser Antrag auch tatsächlich binnen dieser Frist bei der zuständigen Behörde bzw. beim zuständigen Gericht gestellt wurde.
Die Antragsteller bringen diesbezüglich selbst vor, von ihrem geltend gemachten „Wiederaufnahmegrund“ bereits am 27.08.2020 Kenntnis erlangt zu haben. Soweit die Antragsteller weiteres darauf verweisen, die Baubehörde I. Instanz bereits mit Schreiben vom 28.08.2020 hievon verständigt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Gegenständlich langte der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch erst am 08.10.2020, sohin längst nach Ablauf der angesprochenen Frist ein. Selbst wenn sohin man trotz allem von der Geltendmachung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes ausgehen wollte, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von den Antragstellern verspätet gestellt.
Der gegenständliche Antrag war somit aus mehrfachen Gründen zurückzuweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Antrag zurückzuweisen war. Es wurde auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und ließ eine Verhandlung zudem auch keine weitere Klärung der Rechtsache erwarten.
Die ordentliche Revision schließlich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtfrage zu lösen war, die im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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