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LVwG-AV-1258/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1258/001-2020
LVwG-AV-1258/001-2020Tribunal Administrativo Regional4 de nov. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.09.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 3 und 3a
Führerscheingesetz – FSG
§§ 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VWGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 21.11.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (syrische Staatsangehörigkeit) die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden syrischen Führerschein, ausgestellt vom VA ***, Seriennummer ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen AM und B vor.
Der vorgelegte Führerschein wurde durch das Landeskriminalamt Niederösterreich kriminal- und urkundentechnisch untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass das vorgelegte Dokument nur teilweise in seiner Beschaffenheit mit den zahlreichen untersuchten Führerscheinen bzw. den verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt.
Mit Schreiben vom 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer unter in Kenntnissetzung des Untersuchungsberichtes darüber informiert und aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt, sei den Antrag auf Umschreibung der syrischen Lenkberechtigung abzuweisen, wenn kein eindeutiger Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung erbracht werden könne.
Unterlagen seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden innerhalb der gesetzten Frist keine vorgelegt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen auf Grund seines syrischen Führerscheins mit obiger Führerscheinnummer abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführers vorgelegten Führerscheins Bedenken gegen die Authentizität des Führerscheines habe. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR- Staat erteilten Lenkberechtigung sei neben anderen Voraussetzungen der Nachweis des Vorliegens einer derartigen Lenkberechtigung. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht führen können und habe dieser auch keine andere geeigneten Unterlagen vorgelegt.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:
„Beschwerde
Hiermit reiche ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2020 ein. Der genannte Bescheid erteilte meinem Ansuchen bezüglich der Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung eine Absage. Der darin genannte Grund war, dass mein syrischer Führerschein eine Fälschung sei. Des Weiteren wurde ich
dazu aufgefordert die Echtheit des Dokuments zu bestätigen.
Es tut mir sehr Leid, dass Ihre Behörde die Echtheit meines Dokuments anzweifelt. Allerdings habe ich bereits Bemühungen unternommen, um die Echtheit meines Führerscheins zu bezeugen. Ich habe bereits die syrische Botschaft kontaktiert, die bereit ist jene zu bestätigen. Allerdings brauchen sie dazu das Originaldokument, welches sich derzeit in Ihrem Besitz befindet.
Ich bitte Sie deswegen mir meinen Führerschein auszuhändigen und das Verfahren einstweilen zu pausieren, bis ich die Authenzität meines Dokuments beweisen kann. Für weitere Fragen kontaktieren Sie mich bitte unter der oben angegebenen Mailadresse.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG legt seinem Verfahren den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu Grunde.
Der Beschwerdeführer besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Am 20.8.2019 wurde ihm ein österreichischer Pass ausgestellt. Er ist als Flüchtling anerkannt und besitzt hier auch einen Hauptwohnsitz. Einen Führerschein hat der Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens offensichtlich nicht vorgelegt.
Mit obgenanntem Antrag legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein mit der zuvor genannten Führerscheinnummer mit dem Ersuchen vor, diesen gemäß § 23 Abs. 3 FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Die Echtheit dieses Führerscheins konnte vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden.
Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer bislang kein Nachweis über eine für die Ausstellung der österreichischen Lenkberechtigung erforderliche praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG vorgelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung war.
Die angeforderten weiteren Unterlagen wurden bislang nicht vorgelegt.
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Ausstellung des Konventionspasses in Österreich aufhältig ist.
Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung der oben angeführten Klassen war, was im gegenständlichen Fall mit der Frage der Echtheit des vorgelegten syrischen Führerscheins unmittelbar zusammenhängt, folgte das LVwG vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer nahm das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, es wurde von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt. In der Beschwerde selbst kündigte er an; dass das Verfahren zur Übermittlung weiterer Unterlagen aus Syrien laufe.
§ 3 (1) FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem
Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe
unterwiesen worden zu sein.“
§ 7 (1) leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund
erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen
werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch
Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen
gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 8 (1) leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der
Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von
Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat
auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller
gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als
18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen
Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen
Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für
die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches
Gutachten.“
§ 11 (3) leg. cit.: Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die
theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine
Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten
Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen
Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12
entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat,
soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise
des Kandidaten vorzubeugen.
§ 11 (4) leg. cit: Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen
Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf
Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und
Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25
Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für
die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“
§ 23 (3) leg. cit.: Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem
Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag
eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der
ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens
sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser
Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des
Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des
Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung
bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen
des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem
betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat
oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die
gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß §
11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter
den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt
wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit
Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine
derartige Gleichartigkeit besteht.
§ 23 (3a) leg. cit.: Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-
Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller
eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann
nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach
wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist
eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine
Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
§ 9 (1) FSG-DV Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß
§ 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in
Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San
Marino, Schweiz, Serbien;
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel,
Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach
dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte
Staaten von Amerika.“
§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche
Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem
Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur
eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen
werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).
Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).
Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamts davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Dokument der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung für die betreffenden Klassen nicht gegeben ist.
Das Untersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern. Vom Beschwerdeführer konnte der Beweis des Vorliegens einer Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht erbracht werden.
Unter diesen Umständen muss auch nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht im Besitz einer gültigen syrischen Lenkberechtigung war, da die Echtheit des vorgelegten Führerscheins vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden konnte.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen über die von ihm absolvierte Ausbildung vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass er im Besitz einer in Syrien erteilten Lenkberechtigung ist, ist er auch der im zitierten VwGH-Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann eine zu kurz bemessene Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen einen nachfolgenden abweisenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaften. Vorliegend wird die 2-wöchige Frist wohl nicht als ausreichend zu werten sein, aus Syrien weitere Dokumente zu erhalten und auch vorzulegen. Vorliegend hat der Antragsteller vor Bescheiderlassung der Behörde gegenüber erklärt, er könne auf Grund des Corona Situation und der dadurch bedingten Sperre der Behörden in *** keine weitere Unterlagen vorlegen. In der Beschwerde kündigte er eine Übermittlung zusätzlicher Dokumente an (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0105).
Außerdem wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitzbegründung in Österreich keinen Nachweis über seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG nachgewiesen hat. Letztere ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung lediglich eine Aussage über das Bestehen einer syrischen Lenkberechtigung enthält, nicht jedoch einen Nachweis über seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG darstellt bzw. dadurch ein derartiger Nachweis nicht erfolgt ist.
In Summe ist deshalb vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit nicht auszugehen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei - nach Vorliegen eines Nachweises über seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG und somit weiteren Unterlagen, die geeignet sein sollten, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen - einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die beantragten Klassen zu stellen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher, der obigen zitierten Gesetzeslage entsprechend, abgesehen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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