LVwG N LVwG-S-2152/001-2020

LVwG-S-2152/001-2020Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2020

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hund; Kennzeichnungspflicht; Meldepflicht; Tatort;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2152/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2152.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. September 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe bis zumindest 28. Februar 2020 in ***, *** (Sitz der belangten Behörde), als Erwachsenenvertreter des Herrn B nicht dafür Sorge getragen, dass dieser seinen Hund mit einem mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips gekennzeichnet und in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet habe.

Dabei steht unstrittig fest, dass eine Registrierung des verfahrensgegenständlichen Hundes, als dessen Halter Herr B zu betrachten ist, bislang (seit mehr als zwei Jahren) nicht erfolgte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass auch eine Kennzeichnung des Tieres mittels eines zifferncodierten elektronisch ablesbaren Mikrochips bislang nicht erfolgte. Unstrittig ist ferner, dass der Beschwerdeführer zunächst als Sachwalter und nunmehr als Erwachsenenvertreter für die Bereiche „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“ und „Verwaltung des Einkommens-, Vermögens- und der Verbindlichkeiten“ bestellt war und ist. Schlussendlich ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass sowohl das Bezirksgericht Mistelbach als auch der Beschwerdeführer mehrfach den Versuch unternommen haben, auf Herrn B dahingehend Einfluss zu nehmen, dass der mit einem Chip kennzeichnen zu lassen.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall ergibt sich zunächst, dass Herr B seinen aus § 24a TSchG abzuleitenden Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Tieres und Meldung der gesetzlich vorgesehenen Daten an die amtliche Heimtierdatenbank nicht nachgekommen ist. Verstößt der Halter sowohl gegen die Kennzeichnungs- als auch gegen die Meldepflicht, ist nur ein Verstoß gegen erstere zu ahnden und handelt es sich beim weiteren um eine (im Wege der Konsumtion verdrängte) straflose Nachtat (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] § 24a Anm. 7; a.M. LVwG Stmk 22.1.2019, LVwG 30.6-1804/2018). Für beide Übertretungen gilt jedoch, dass sie an dem Ort begangen werden, an dem der verpflichtete Tierhalter seinen (Wohn) Sitz hat (Herbrüggen/Wessely, a.a.O.), sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden ist.

Hinzu tritt, dass nach § 38 Abs. 4 TSchG nur zu bestrafen ist, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

Dabei kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei Herrn B tatsächlich um eine deliktsunfähige Person gehandelt hat (aus dem Umstand einer bestehenden Erwachsenenvertretung für sich kann dies nicht abgeleitet werden [VwGH 4.7.1955, 352/54]). Eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft nämlich nur solche Personen, die über eine deliktsunfähige Person zur Aufsicht oder Erziehung berechtigt (und verpflichtet) sind und die damit über eine rechtliche und faktische Möglichkeit verfügen, auf die deliktsunfähige Person Einfluss zu nehmen. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob dies auf den Erwachsenenvertreter mit den gegenständlichen Zuständigkeiten zutrifft, zumal die Haftung nur dann besteht, wenn er die Übertretung hätte verhindern können.

Während dies für die Meldung selbst (nach erfolgter Kennzeichnung eines Tieres) insoweit zu bejahen ist, als der Erwachsenenvertreter namens des Betroffenen die Meldung erstatten kann, trifft dies auf die (unterlassene) Kennzeichnung des Tieres mit einem Chip nicht zu. Diese lässt sich evidentermaßen nicht unter den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers subsumieren, sodass er diese ihm zur Last gelegt Übertretung nicht begangen haben konnte. Fehlt es aber an einer Kennzeichnung, kommt notwendig auch eine Meldung an die amtliche Heimtierdatenbank nicht in Betracht, sodass dem Beschwerdeführer auch dies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die fehlende Erfüllung der Tätereigenschaft des Beschwerdeführers aus dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 4 TSchG i.V.m. dem Bestellungsbeschluss ergibt.

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