LVwG N LVwG-AV-21/001-2020

LVwG-AV-21/001-2020Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2020

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterhaltsmittel; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-21/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.21.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau B, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.11.2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der C GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.11.2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den

B E S C H L U S S:

1. Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit durch ihre Rechtsvertretung am 15.07.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, gestellten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin, B, geb. ***, StA Iran, die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte, gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft).

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.11.2019, Zl. ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs.2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 sowie § 41 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 7 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben im Antrag zufolge die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als „Geschäftsleiterin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel“ bei der Firma C GmbH, ***, ***, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Antrag in ***, ***.

Bezüglich des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sei dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 30.11.2018 zwischen „D“, vertreten durch deren „Erwachsenenvertreter RA E“ als Vermieterin und „B“ als Mieter, betreffend die Wohnung „***, ***, mit der Anschrift ***, ***“, vorgelegt worden.

Vom Magistrat der Stadt St. Pölten, Fachbereich Bau- und Feuerpolizei, sei bekanntgegeben worden, dass die Wohnung eine Nutzfläche von 33,65 m2 aufweise und an der Adresse ***, ***, 5 Personen (inklusive der Antragstellerin) gemeldet seien. Seitens des Magistrats der Stadt St. Pölten, Fachbereich Behörden, Baupolizei, werde mitgeteilt, dass die gegenständliche Wohneinheit in der *** nicht ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG sei.

Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der beabsichtigte Arbeitgeber, die Firma „C GmbH“, ***, ***, über die für die Ausübung eines Gewerbes erforderlichen Berechtigungen nicht verfüge und somit derzeit nicht befugt sei, ein Gewerbe in Österreich auszuüben.

Weiters seien der Behörde mittels Urkundenvorlage vom 11.11.2019 folgende Unterlagen und Nachweise übermittelt worden:

-Mietvertrag ***, ***

-Grundbuchauszug ***, ***

-Plan der Wohnung ***, ***

-Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - Hauptwohnsitz von Frau D, ***, ***

-C GmbH - Eintragungsbeschluss des Handelsgerichts ***

-C GmbH - Firmenbuchauszug vom 11.11.2019

-Gewerbeanmeldung

Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich laut den Angaben im Antrag in ***, . lm Verfahren sei ein Mietvertrag, abgeschlossen am 30.11.2018 zwischen D, vertreten durch deren „Erwachsenenvertreter RA E“ als Vermieterin und „B“ als Mieterin, betreffend die Wohnung „, ***, mit der Anschrift ***, ***“, vorgelegt worden.

Hierzu halte die Behörde fest, dass die am Mietvertrag betreffend den „Mieter“ angebrachte Unterfertigung ein völlig anderes Schriftbild aufweise, als jene Unterfertigungen, welche am Antragsformular angebracht worden seien. Da der Unterfertigung auch kein Name des Unterfertigers beigefügt worden sei, sei für die Behörde somit nicht zweifelsfrei feststellbar, von welcher Person nun tatsächlich ein Mietverhältnis mit Frau D (welche für dieses Rechtsgeschäft offensichtlich durch ihre Erwachsenenvertreterin RA E) vertreten werde, ein Mietverhältnis für die Wohnung „***, ***, mit der Anschrift ***, ***“, abgeschlossen worden sei.

Vom Magistrat der Stadt St. Pölten, Fachbereich Bau- und Feuerpolizei, sei bekannt gegeben worden, dass die Wohnung eine Nutzfläche von 33,65 m2 aufweise und laut Melderegister vom 20.07.2019 5 Personen (inklusive der Antragstellerin) gemeldet seien.

Durch ihre Rechtsanwältin habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2019 bekanntgegeben, dass die Wohnung laut dem Mietvertrag 36,5 m2 aufweise und aus einem Zimmer, sowie Vorraum, Bad mit Dusche und WC, und Kochnische bestehe. Eine aktuelle Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass an dieser Adresse neben der Wohnungseigentümerin nunmehr auch eine weitere Person mit Nebenwohnsitz gemeldet sei.

Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stehe, welche als ortsüblich anzusehen sei. Der für den von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, nachzuweisen sei, sei somit nicht erbracht worden.

Die Beschwerdeführerin begründe ihren Antrag damit, dass die Niederlassung im Bundesgebiet zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als „Geschäftsleiterin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel“ bei der Firma „C GmbH (in Gründung)“, ***, ***“ angestrebt werde.

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des VerwaItungsverfahrens korrespondiere eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gelte namentlich dann, wenn der das Verfahren beendende VerwaItungsakt (auch) im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen sei (VwGH 17.01.1978, 1195/76).

Dem der Behörde betreffend die Firma „C GmbH“ nunmehr vorliegenden Firmenbuchauszug vom 11.11.2019 sei zu entnehmen, dass die Firma „C GmbH“ ihren Sitz an der Geschäftsanschrift ***, ***, nehme. Als Geschäftszweig sei „der Handel mit Waren aller Art“ eingetragen. Das Unternehmen werde seit 03.09.2019 von ihr als handelsrechtlicher Geschäftsführerin vertreten. Als Gesellschafter seien im Firmenbuch neben der Beschwerdeführerin (mit einer geleisteten Stammeinlage i.H.v. € 1.200,00) weiters F, geb. ***, (mit einer geleisteten Stammeinlage i.H.v. € 1.900,00) und G, geb. *** (mit einer geleisteten Stammeinlage i.H.v. € 1.900,00) eingetragen.

Mittels Urkundenvorlage vom 11.11.2019 sei weiters eine Eingangsbestätigung vom 11.11.2019 betreffend eine Gewerbeanmeldung der „C GmbH, Firmenbuchnummer ***“, übermittelt worden. Eine betreffend die Firma „C GmbH, Firmenbuchnummer ***“ nunmehr am 18.11.2019 durchgeführte Suchanfrage im Gewerbeinformations-System Austria (GlSA) habe kein Ergebnis ergeben.

Weiters sei aufgrund einer aufenthaltsbehördlichen Anfrage betreffend den Firmenstandort der Firma „C GmbH, ***, ***“, vom Magistratischen Bezirksamt für den *** bekannt gegeben worden, „dass es sich bei dieser Adresse um ein sogenanntes virtuelles Büro, bezeichnet als *** (Bürozentrum) handle.

Weiters nehme an derselben Adresse (***, ***) bereits auch ein anderes Unternehmen seinen Firmensitz.

Da die Beschwerdeführerin die Niederlassung im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft („Rot-Weiß-Rot-Karte, gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG Sonstige Schlüsselkraft“) anstrebe, stelle das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBI. Nr. 189/1955 entsprechen und ihr die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2019 betrage der Richtsatz für eine Einzelperson € 933,06. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Die Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliege, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse.

Ein Fremder habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine, wobei insoweit auch die Verpflichtung bestehe, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Daher sei es erforderlich, dass ein Fremder, will er diesen Anforderungen Genüge tun, auch nachweise, dass die von ihm beabsichtigte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt sei (vgl. Erkenntnis des VwGH21.12.2010, 2009/21/0157).

Die der Behörde betreffend die beabsichtigte Erwerbstätigkeit vorliegenden Unterlagen (Arbeitsvertrag, abgeschlossen am 11.07.2019 mit „C GmbH in Gründung, weise keine (eigenhändige) Unterfertigung von der das Unternehmen nach außen hin vertretungsbefugten Person auf. Ebenso sei die der Behörde vorliegende Arbeitgebererklärung (ausgestellt von „C GmbH“) nicht von der das Unternehmen nach außen hin vertretungsbefugten Person (eigenhändig) unterfertigt worden.

Weiters habe betreffend den beabsichtigten Arbeitgeber („C GmbH“) nicht festgestellt werden können, und sei dies auch nicht behauptet worden, dass dieser bereits in der Vergangenheit, sowie auch derzeit, ein Gewerbe („Handel mit Waren aller Art“) am Firmensitz ***, ***, tatsächlich ausübe und bereits über weitere Arbeitnehmer verfüge. Mangels Vorliegens eines diesbezüglichen ausreichenden und tragfähigen Nachweises, könne die Behörde somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig (ab 01.09.2019) tatsächlich die berufliche Tätigkeit „Geschäftsleiterin und Leiter der Abteilung für Außenhandel“ als Führungs- und Schlüsselkraft (gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG) bei der „C GmbH“ am Standort ***, ***, ausüben werde und daraus regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 3.200,00 brutto monatlich erzielen könne.

Die betreffend das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis (und den daraus zukünftigen Einkünften) vorgelegten Unterlagen, könnten somit nicht als tragfähiger Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet angesehen werden. Für die Behörde liege somit kein tragfähiger Nachweis vor, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen erzielen werde können.

Eine Zukunftsprognose, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen würden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch besondere Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 NAG in Verbindung mit §§ 9 und 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) fehlen würden, weshalb eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich gewesen sei (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168 mwN).

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die C GmbH als Arbeitgeber derzeit eine tatsächliche und legale Tätigkeit ausübe, sowie dass die Arbeitnehmerin zukünftig eine tatsächliche berufliche Tätigkeit ausüben und für ihre Arbeit regelmäßige Einkünfte erhalten werde.

Die Tatsächlichkeit und Legalität der Tätigkeit der C GmbH sei bereits im Rahmen der Gesellschaftsgründung und Gewerbeanmeldung vom Handelsgericht ***, vom Finanzamt (zweimal) und von der Gewerbebehörde überprüft worden.

Der Antrag auf Neugründung der C GmbH sei am 30.07.2019 beim Handelsgericht *** gestellt worden. Das Handelsgericht habe eine Anfrage an das Finanzamt gerichtet, um die beabsichtigte Tätigkeit der GmbH, ihre Finanzierung und Verträge zu überprüfen. Im Schreiben des Finanzamtes *** vom 13.08.2019 sei die C GmbH aufgefordert worden, sämtliche Tätigkeitsnachweise (Angebote, Rechnungen, Aufträge bzw. Schreiben, aus welchen die wirtschaftliche Tätigkeit eindeutig hervorgehe), Nachweise über die erforderlichen Investitionen und die Finanzierung der laufenden Ausgaben, sowie Vorlagen des Mietvertrages, die bisherigen Eingangs- und Ausgangsrechnungen (z.B. für Miete, Einkauf usw.) vorzulegen. Die C GmbH habe alle erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt und damit ihre tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen. Des Weiteren habe der zuständige Sachbearbeiter des Erhebungsdienstes des Finanzamtes, Herr H, die Eignung des Ortes der Geschäftstätigkeit und die Geschäftsräume für die Handelstätigkeit der GmbH überprüft. Wie es der belangten Behörde bekannt sei, würden sich die Gründungsanschrift und die Zustelladresse der C GmbH beim***, ***, ***, befinden.

ln weiterer Folge habe das zuständige Finanzamt eine positive Stellungnahme und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die C GmbH ausgestellt. Das Handelsgericht *** habe, nach sorgfältiger Überprüfung aller Unterlagen, die C GmbH folgend am 03.09.2019 ins Firmenbuch eingetragen.

Das Finanzamt habe bereits im Rahmen der ersten Überprüfung darauf hingewiesen, dass nach der Eintragung der GmbH ins Firmenbuch und vor Vergabe der Steuer- oder UID-Nummer nochmals eine Nachschau erfolgen werde; dies um zu prüfen, ob die C GmbH aktiv sei und Geschäftsräume besitze. Dies sei im Schreiben des Finanzamtes vom 01.10.2019 erfolgt; im Rahmen dieser zweiten Überprüfung habe das Finanzamt, unter anderem, nochmals Kommunikation zwischen der C GmbH und Kunden als Nachweis der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft überprüft. Auch diese zweite Überprüfung der Tätigkeit der C GmbH sei vom Finanzamt *** positiv bewertet worden. Die Gesellschaft habe in weiterer Folge die Steuernummer und die UID-Nummer erhalten.

Die Geschäftstätigkeit der GmbH und die Unbescholtenheit der Gesellschafter sei seitens der Gewerbebehörde *** überprüft worden. Nach erfolgreichem Nachreichen der erforderlichen Unterlagen habe die C GmbH auch seitens der Gewerbebehörde eine positive Rückmeldung erhalten. Die Gewerbeberechtigung der C GmbH sei nun auch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich. Der Auszug aus dem GISA vom 16.12.2019 werde der Beschwerde beigelegt.

Aus der dieser Beschwerde beigelegten Unterlagen ergebe sich, dass die C GmbH eine geschäftliche Zusammenarbeit (unter anderem) mit der deutschen Gesellschaften I und J GmbH, sowie mit der iranischen Gesellschaften L, K, M und N pflege.

Die tatsächliche Geschäftstätigkeit der C GmbH, sowie die Herkunft der Finanzmittel der Gesellschaft, die Eignung der Geschäftsräume und weitere von der belangten Behörde in Frage gestellte Tatsachen seien daher bereits von anderen Verwaltungsbehörden und vom Gericht überprüft worden.

Nach der Meinung der Beschwerdeführer seien das Handelsgericht ***, das Finanzamt und die Gewerbebehörde zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit der C GmbH zuständig. Die belangte Fremdenrechtsbehörde sollte daher in diesem Fall die Beschlüsse, Entscheidungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen der oben genannten Institutionen wahrnehmen, sowie die bereits mehrmals überprüften Tatsachen als genügend nachgewiesen betrachten.

Die belangte Behörde behaupte irrtümlich, dass die C GmbH ihren Sitz an der Adresse , *** () habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit.

Es werde darauf hingewiesen, dass es einen großen Unterschied zwischen dem Sitz und Geschäftsanschrift (Zustelladresse) einer Gesellschaft gebe. Der Sitz einer GmbH sei die politische Gemeinde (zB. ***), nicht aber eine spezifische Adresse. Die Geschäftsanschrift sei jene Adresse einer Gesellschaft, an der Zustellungen tatsachlich bewirkt werden können müssen.

Aus dem diesem Schreiben beigelegten aktuellen Firmenbuchauszug der C GmbH sei es zu entnehmen, dass sich der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde *** befindet. Demgegenüber, die Geschäftsanschrift der C GmbH, sonst auch als Zustelladresse bezeichnet, befinde sich im Einklang mit dem Firmenbuch im *** an der Adresse ***, ***.

Die österreichische O GmbH, FN , sei Betreiber eines Businesscenters namens „“ in der ***, ***. Die GmbH und das *** seien Kooperationspartner der Wirtschaftskammer *** und stellten Büroservices sowie Räumlichkeiten des multifunktionalen Bürozentrums zur Verfügung. Hiermit biete das *** den neugegründeten Unternehmen eine gute Lösung in der Anfangsphase der Geschäftstätigkeit. Die Unternehmen könnten sich entscheiden, welche Leistungen des *** sie in Anspruch nehmen möchten. Zu den wichtigsten gehöre die Zurverfügungstellung einer Postadresse, sowie Benachrichtigung bei Eingang amtlicher Schriftstücke und eingeschriebener Postsendungen. Des Weiteren biete das *** die Benutzung der Veranstaltungs- oder Besprechungsräumlichkeiten an.

Wie es dem oben genannten zu entnehmen sei, sei die C GmbH eine ins Firmenbuch ordentlich eingetragene Gesellschaft, die eine echte Geschäftstätigkeit ausübe, Geschäftskontakte in Österreich pflege und über entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge. Das AMS habe des Weiteren die Qualifikation, Berufserfahrungen und geplante Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin bei der C GmbH sorgfältig überprüft und bereits eine positive Mitteilung ausgestellt.

Die belangte Behörde dürfe daher sehr wohl davon ausgehen, dass Frau B als Arbeitnehmerin zukünftig tatsächlich die berufliche Tätigkeit „Geschäftsleiterin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel“ bei der C GmbH ausüben werde.

Die belangte Behörde behaupte irrtümlich, dass der Arbeitsvertrag und die Arbeitgebererklärung keine eigenhändige Unterfertigung von der das Unternehmen nach außen hin vertretungsbefugten Person aufweisen würden. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Beide Dokumente seien von der Rechtsanwältin Frau A mit der Notiz „per Vollmacht“ (p.V.) unterzeichnet worden. Wie es der bereits bei der Antragstellung vorgelegten Vollmacht zu entnehmen sei, habe die C GmbH die Rechtsanwältin beauftragt und bevollmächtigt, sie in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten. Frau RA A sei daher sehr wohl berechtigt gewesen, den Arbeitsvertrag und die Arbeitgebererklärung im Namen der C GmbH zu unterzeichnen. Dies sei nun von den Gesellschaftern der C GmbH noch einmal zusätzlich bestätigt worden. Die Bestätigung werde dieser Beschwerde beigelegt.

Aus dem oben genannten gehe hervor, dass Frau B eine tatsächliche berufliche Tätigkeit bei der bereits geschäftstätigen C GmbH ausüben und daraus regelmäßige Einkünfte in der Höhe von EUR 3.200,-- brutto monatlich erzielen werde.

Frau B habe keine Familie und keine Unterhaltspflichten; für die Miete zahle sie nur EUR 445,-- monatlich. Frau B werde daher über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Diese eigenen Einkünfte würden ihr die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.

Die belangte Behörde halte fest, dass die am Mietvertrag betreffend der „Mieter“ angebrachte Unterfertigung nicht von Frau B stamme. Es werde höflichst darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag nicht direkt von Frau B, sondern von Herrn P unterzeichnet worden sei. Da sich Frau B damals im Ausland befunden habe, habe sie Herrn P mit der Erledigung sämtlicher notwendigen Angelegenheiten hinsichtlich der Anmietung der Liegenschaft in *** in *** bevollmächtigt; Herr P sei ebenfalls befugt gewesen, den Mietvertrag samt Beilagen im Namen von Frau B zu unterzeichnen. Die entsprechende Vollmacht vom 11.11.2018, sowie eine Bestätigung betreffend der Abschließung des Mietvertrages vom 16.12.2019 seien dieser Beschwerde beigelegt.

Weiters sei im oben genannten Bescheid bemängelt worden, dass an der Adresse ***, ***, neben der Wohnungseigentümerin Frau D (Nebenwohnsitz) auch eine weitere Person mit Nebenwohnsitz angemeldet sei. Die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsteller sei seitens des Meldeamtes der Stadt St. Pölten informiert worden, dass diese zweite Person eine gewisse Frau Q, österreichische Staatsbürgerin, sei. Laut der Auskunft des Meldeamtes habe Frau Q bereits vor dem Jahr 1973, also vor mehr als 45 Jahren, ihren Nebenwohnsitz an dieser Adresse angemeldet. Sogar das Meldeamt habe behauptet, dass Frau Q sehr wahrscheinlich vergessen habe, ihren Nebenwohnsitz in *** abzumelden und sei an dieser Adresse seit Dekaden nicht mehr aufhältig. Laut der aktuellen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wohne Frau Q an der Adresse *** in *** in ***, wo sie auch ihren offiziellen Hauptwohnsitz habe. Frau Q wohne daher tatsächlich in der Gemeinde *** und nicht in ***. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister werde dieser Beschwerde beigelegt.

Es werde höflich darauf hingewiesen, dass Frau B zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages die Information über die angemeldete Nebenwohnsitze von Frau D und Frau Q selbstverständlich nicht zur Verfügung gestanden seien. Nicht mal der RA E, Erwachsenenvertreterin der Vermieterin, sei es bewusst gewesen, dass an dieser Adresse diese zwei Personen seit Jahren mit Nebenwohnsitz gemeldet seien.

In der Wohnung an der Adresse ***, ***, werde daher tatsächlich nur Frau B wohnen. Dies sei auch mit den entsprechenden Nachweisen (Mietvertrag, Plan der Wohnung, Grundbuchauszug, usw.) nachgewiesen worden.

Ein aktueller Strafregisterauszug von Frau B mit voller diplomatischer Beglaubigung werde dieser Beschwerde ebenfalls beigelegt.

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor und ist im aktuellen Verfahren festzuhalten, dass Frau B alle Erfordernisse der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte - sonstige Schlüsselkraft “ erfülle. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und dem Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft stattzugeben.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am 4.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts NÖ zur Zahl LVwG-AV-21/001-2020, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, welche im Wege des Videosystems Eyes-on durchgeführt wurde. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurden in der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:

-E-Mail vom 3. September 2020 als Beilage ./A;

-Präsentation der Gesellschaft R als Beilage ./B;

-Firmenbuchauszug der R GmbH als Beilage ./C;

-Konvolut von Rechnungen als Beilage ./D;

-Kommunikation mit der Österreichischen Wirtschaftskammer vorgelegt als Beilage ./E;

-Nachweis über Lieferungen von Waren aus Europa in den Iran als Beilage ./F;

-Einladung eines deutschen Geschäftspartners in den Iran als Beilage ./G;

-Nachweis der Kommunikation mit deutschen Geschäftspartnern als Beilage ./H;

-Belege für Kontakte der Familie in den vergangenen Jahren zu Unternehmen aus Österreich als Beilage ./I;

-Urkundenkonvolut zur Verpackungsmarke „***“ als Beilage ./J;

-Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.7.2019 als Beilage ./K.

Mit Schreiben vom 3.9.2020 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde und darüber hinaus ausgeführt, dass im Verfahren insbesondere zu prüfen sein werde, welche geschäftlichen Tätigkeiten die C GmbH seit ihrem Bestehen in Österreich ausgeübt habe (Bilanzen, wirtschaftliche Kennzahlen, Tätigkeitsbeschreibungen, etc.). Weiters sei die Frage zu stellen, in wie weit bereits die Antragstellerin in die geschäftlichen Tätigkeiten eingebunden gewesen sei und dies vom Ausland aus bewerkstelligt worden sei. Diesbezügliche Fragen: Wurden bereits Gehälter ausgezahlt? Und wenn ja, in welcher Höhe? Welche konkreten Tätigkeiten erfolgten als „Geschäftsleiterin und Leiterin für Außenhandel“? Bei einem virtuellen Büro stelle sich in dem Zusammenhang die Frage nach dem Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit im Inland im Sinn einer Niederlassung nach dem NAG.

Es werde von der Behörde aufgrund der gegenständlichen Konstellation von einer Umgehung der Zuwanderungsbestimmungen ausgegangen und werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sollten im Zuge des Verfahrens neue Beweismittel vorgelegt bzw. neue Sachverhalte festgestellt werden, so werde um eine Übermittlung der Unterlagen und die Übersendung der Niederschrift ersucht.

Die Beschwerde der C GmbH sei auf jeden Fall aufgrund mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Feststellungen:

Die C GmbH, FN ***, ***, ***, hat als Arbeitgeberin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin, Frau A, am 15.7.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für Frau B, geboren ***, StA: Iran, gestellt.

Frau B hat mit der C GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, p.A. ***, ***, am 11.7.2019 einen unbefristeten Arbeitsvorvertrag abgeschlossen, wobei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 1.9.2019 beginnen sollte. Die danach beabsichtigte Verwendung der Beschwerdeführerin liegt in der Tätigkeit als Geschäftsleiterin und Leiterin der Abteilung Außenhandel. Der Arbeitsvertrag wurde zunächst nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, zumal die Beschwerdeführerin davon ausging, ihre Tätigkeit am 1.9.2019 antreten zu können. Der Arbeitsvorvertrag ist nach wie vor aufrecht. Vereinbart war nach diesem Vertrag ein Monatslohn von € 3.200,- brutto. Im Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.7.2019 wurde für das Jahr 2020 ein Monatslohn in Höhe von € 3.222,-- vereinbart. Mit Erteilung des Aufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet werden und wird ihr das Gehalt laut Nachtrag zum Dienstvertrag ausbezahlt werden.

Die C GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.1.2019 gegründet und am 03.09.2019 in das Firmenbuch eingetragen.

Frau A wurde von der C GmbH nach der Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt, diese in allen Angelegenheiten vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden und auch außerbehördlich zu vertreten.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH ist die Beschwerdeführerin B. Gesellschafter sind Frau B, Herr F und Frau G. Bei den beiden zuletzt genannten Personen handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin.

Die C GmbH ist seit 15.9.2019 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr P.

Die Beschwerdeführerin ist seit 18 Jahren im Familienunternehmen mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und ihrem Vater zusammen tätig, dabei handelt es sich um das Unternehmen R GmbH. Die Beschwerdeführerin ist Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft. Es bestehen auch noch zwei Tochterunternehmen der R GmbH, eines davon betreibt eine Produktionsstätte für Folien.

Die C GmbH wird im Bereich Import und Export in der Industrie tätig sein. Dabei kann die Beschwerdeführerin auf die bestehenden Geschäftsbeziehungen und Kontakte der R GmbH zurückgreifen, welche seit mehreren Jahrzenten mit österreichischen und deutschen Unternehmen zusammenarbeitet.

Seit drei oder vier Jahren wurde es aufgrund der verhängten Sanktionen für den Iran immer schwieriger, mit europäischen Partnern zusammenzuarbeiten. Das Hauptgeschäft der R GmbH war immer schon der österreichische und der deutsche Markt. Das Unternehmen C GmbH wurde in Österreich mit der Intention gegründet, Investitionen zu tätigen und um die Zusammenarbeit mit den europäischen Geschäftspartnern zu erleichtern. Die Anbahnung der Geschäftsbeziehungen begann im Jahr 2019, allerdings ist diese durch die Covid-Pandemie schwieriger geworden.

Aufgrund der sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und der Kenntnisse des örtlichen Wirtschaftslebens im gesamten Nahen Osten verfügt die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen, um die Position der Geschäftsleiterin und Leiterin für Außenhandel der C GmbH zu bekleiden. Ihre Aufgabe wird es sein, für die C GmbH den Import und Export sowie die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen zu organisieren. Weiters sollen auch Kontakte zur Wissenschaft und zur Universität ausgebaut werden.

Derzeit ist ein Geschäft mit einer deutschen Reinigungsfirma abgeschlossen. Das Auftragsvolumen beträgt 7.500 Euro. Weiters erfolgte eine zweite Bestellung seitens eines chinesischen Unternehmens für Messgeräte, für das erste Geschäft mit diesem Unternehmen wurden vom Konto der C GmbH im Jänner 2020 € 1.638,23 abgebucht. Die Beschwerdeführerin ist auch in Kontakt mit Unternehmen aus dem Nepal, welche entweder in den Iran exportieren wollen oder Geschäftskontakte nach Österreich aufbauen wollen.

Geplant ist, ab dem dritten Monat der regulären Geschäftstätigkeit an die 5.000 Euro Gewinn zu machen, damit das Gehalt der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden kann. Falls dies in den ersten zwei Monaten nicht unmittelbar möglich ist, würde dies Familie B, F und G aus den Privatkonten bezahlen. Die Bilanz der C GmbH ist im Jahr 2019 negativ ausgefallen und wurde diese im Wesentlichen mit den Kosten für die Steuerberatung sowie für die Gründung und auch die Miete für das *** belastet. Gewinne wurden im Jahr 2019 keine verbucht. Hinsichtlich der geplanten Geschäftstätigkeit für das Jahr 2020 kann die Beschwerdeführerin aufgrund der Covid-Pandemie noch nicht abschätzen, wie hoch der Gewinn sein wird, bzw. ob überhaupt mit einem Gewinn zu rechnen ist. Für das Jahr 2021 ist ein Gewinn von 50.000 Euro geplant.

Der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist vor allem deshalb erforderlich, da die persönliche Kontaktaufnahme und Geschäftsanbahnung gerade am Anfang sehr wichtig ist. Dies ist auch vor allem für Geschäftspartner wichtig, welche noch nie mit dem Iran geschäftlich zu tun hatten und die diesbezüglich misstrauisch sind. Mit manchen Firmen besteht ein E-Mail-Kontakt, aber nach persönlichen Treffen wird meistens Vertrauen gewonnen und die Kooperation gestärkt. Von manchen Geschäftspartnern wird bevorzugt, dass die Ware von der C GmbH von einem österreichischen Konto bezahlt wird. Für diese Unternehmen ist das Vertrauen in ein österreichisches Unternehmen und auch ein österreichisches Konto höher, als wenn die Kontakte direkt aus dem Iran kommen. Das Risiko, sich den Sanktionen auszusetzen, wird dadurch für die Kunden verringert.

Die C GmbH verfügt über ein Konto bei der S AG mit einem Guthaben von € 3.587,48, weiters über ein USD-Konto beim selben Bankinstitut, welches mit einem Saldo von 39,36 USD belastet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der S AG mit einem Guthaben von € 25.328,11.

Die Geschäftsanschrift der C GmbH befindet sich im Einklang mit dem Firmenbuch im *** an der Adresse ***, ***. Dieses *** wurde deshalb ausgewählt, da sich die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig in Österreich aufhält. Seitens des *** wird ein Service angeboten, bei welchem einlangende Schriftstücke eingescannt werden und an die Beschwerdeführerin bzw. auch an ihre Rechtsvertretung weitergleitet werden. Das ist sehr wichtig, damit keine Fristen und Termine übersehen werden. Weiters kann die C GmbH im *** auch ein- bis zwei Mal in der Woche einen Besprechungsraum buchen und den dann für Geschäftsbesprechungen nutzen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in der Zukunft, in *** eine größere Wohnung anzumieten, in welcher sich auch das Büro befinden soll.

Frau D ist Eigentümerin einer Wohnung an der Adresse ***, ***, ***, bestehend aus Vorraum, Bad mit Dusche und WC, Kochnische, 1 Zimmer, zuzüglich ca. 8,7 m² Terrasse. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ca. 36,5 m². Vermietet wurde diese Wohnung mit Mietvertrag vom 30.11.2018 seitens Frau D, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin E, an die Beschwerdeführerin, befristet bis 30.11.2021. Die Beschwerdeführerin war beim Abschluss des Mietvertrages durch Herrn P vertreten, eine entsprechende Vollmacht liegt vor. Die Beschwerdeführerin bewohnt die Wohnung alleine. Die monatlichen Aufwendungen für die Wohnung betragen € 445,--. Die Betriebskosten betragen monatlich € 170,--.

Der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses der iranischen Republik, gültig bis 3.8.2024.

Mit Schreiben vom 16.9.2019, ABB-Nr: ***, hat das Arbeitsmarktservice *** nach Anhörung des Regionalbeirates eine Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz erfüllt sind und gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft im Unternehmen der C GmbH aus Sicht des AMS keine Bedenken bestehen.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Dass die Beschwerdeführerin künftig für die C GmbH zu einem monatlichen Gehalt von € 3.222,- brutto tätig sein wird, ist dem vorgelegten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Arbeitsvertrag und dem Nachtrag zu diesem (Beilage ./K) zu entnehmen. Darüber hinaus hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführerin nach § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind, wonach die Schlüsselarbeitskraft, welche das 30. Lebensjahr überschritten hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten muss, das mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. In der, dem gegenständlichen Antrag beiliegenden Arbeitgebererklärung, welche auch die Grundlage für die Entscheidung des AMS bildete, wurde noch ein Gehalt von € 3.200 angegeben, das Gehalt wird nunmehr entsprechend höher ausfallen. Es bestehen auch keine Zweifel an der rechtsgültigen Unterfertigung des Arbeitsvertrages und der Arbeitgebererklärung, da diesbezüglich eine Vollmacht der Gefertigten vorliegt.

Die Angaben zur Eintragungen der C GmbH im Firmenbuch und im Geweberegister ergeben sich aus ebendiesen.

Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar - und in einwandfreiem Deutsch - angeben, dass sie derzeit für das Familienunternehmen R tätig ist und derzeit auch von dieser ihr Einkommen bezieht. Insbesondere konnte sie glaubwürdig begründen, zu welchem Zweck die C GmbH gegründet wurde und woraus ihre Tätigkeiten bestehen wird. Es ist nachvollziehbar, dass ihre persönliche Anwesenheit in Österreich vor allem dazu dienen soll, das Vertrauen in Geschäfte mit iranischen Unternehmen zu stärken und Kooperationspartner zu gewinnen. Die Begründung, wonach seit der Verhängung der Sanktionen für den Iran, die Geschäftsanbahnung zwischen iranischen und europäischen Unternehmen schwieriger wurde, kann ebenfalls nachvollzogen werden, auch deshalb wurde schließlich die C GmbH gegründet. Seitens der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die bereits erfolgte Geschäftstätigkeit der C GmbH ergibt. Insbesondere wird dabei auf den Kontoauszug des Kontos der C GmbH bei der S AG, sowie die Bestellung vom 26.5.2020 verwiesen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht der Umstand, dass sich die Adresse der C GmbH, im O GmbH, ***, ***, befindet, nicht gegen die Rechtswirksamkeit der Gründung der C GmbH oder der Absicht, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten. Das *** bietet die Möglichkeit für neu gegründete Unternehmen, kostengünstig ein virtuelles Büro einzurichten, um über eine Zustelladresse zu verfügen und Besprechungsräumlichkeiten bei Bedarf anzumieten, womit die Fixkosten geringgehalten werden können. Auch bietet das *** das für die Beschwerdeführerin wichtige Service, wichtige Schriftstücke einzuscannen und weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin bekundete ihre Absicht, in weiterer Folge in *** eine größere Wohnung anzumieten, in welcher sich dann auch das Büro befinden soll. Für das erkennende Gericht haben sich keine Zweifel ergeben, dass mit der Gründung des Unternehmens ernstlich die Absicht verfolgt wird, eine Geschäftstätigkeit zu entfalten und die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer ausgezeichneten Deutschkenntnisse und Vorerfahrungen in der Lage sein wird, die Position der Geschäftsleiterin auszuüben.

Das erkennende Gericht hat keinen Grund anzunehmen, dass die Gründung der C GmbH nur eine Scheingründung darstellt.

Die Größe und Raumaufteilung der Wohnung für den Wohnsitz der Beschwerdeführerin sind dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Mietvertrag zu entnehmen. Die Eigentümereigenschaft der Vermieterin ergibt sich aus dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Grundbuchsauszug. Sofern die belangte Behörde anführt, dass in der Wohnung noch eine weitere Person gemeldet ist, ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach Frau Q bereits vor dem Jahr 1973, also vor mehr als 45 Jahren, ihren Nebenwohnsitz in dieser Adresse angemeldet hat. Laut der aktuellen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wohnt Frau Q an der Adresse *** in *** in ***, wo sie auch ihren offiziellen Hauptwohnsitz hat. Für das erkennende Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass Frau Q schlichtweg vergessen hat, den Nebenwohnsitz wieder abzumelden. Jedenfalls ist der Mietvertrag bereits gültig und hält sich die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich auch in dieser Wohnung auf und hat in der Verhandlung auch angegeben, dass sie die Wohnung alleine bewohnt.

Die Höhe des Guthabens auf dem Konto der Beschwerdeführerin ist dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Kontoauszug zu entnehmen. Die monatlichen Belastungen für die Wohnung ergeben sich aus ebendiesem und dem vorliegenden Mietvertrag. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin noch an, € 170,-- monatlich für die Betriebskosten aufzuwenden.

Die Bevollmächtigung der Frau A durch die C GmbH ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Vollmachtsurkunde vom 10.7.2019 (Beilage ./8), der Bestätigung der Gesellschafter (Beilage ./9), weiters Vollmachten Beilagen ./10 und ./11 sowie liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an Herrn P vom 11.11.2018 vor (Beilage ./12).

5. Rechtslage:

A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

B. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; […]

§ 11.

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 41. […]

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG

vorliegt. […]

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.

C. Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG

§ 12b.

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt […]

§ 20d.

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.

2. …,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4.

5.

6.

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]

6. Erwägungen:

Zunächst ist auszuführen, dass eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt und diese Erteilungsvoraussetzung damit erfüllt ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, sie ist weder im Iran noch in Österreich vorbestraft und es liegen auch keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren vor; ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher nicht öffentlichen Interessen. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist ebenso nicht erkennbar (§ 11 Abs. 2 Z. 5 NAG).

Der Nachweis von Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG muss in Bezug auf den beantragten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG) durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Beschäftigungsverhältnis in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein wird.

Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, was durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen wurde. Die Anzahl der in der gegenständlichen Wohnung wohnhaften Personen entspricht jedenfalls den Anforderungen an eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, zumal die Beschwerdeführerin die Wohnung, wie schon in den Feststellungen ausgeführt, alleine bewohnen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass an dieser Adresse eine weitere Person als Wohnsitznehmerin mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen € 933,06.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH

26.1. 2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten in Höhe von € 445,--sowie die Betriebskosten in Höhe von € 170,-- hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 299,95 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist.

Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.248,11 im konkreten Fall auszugehen (933,06 – 299,95 + 445 + 170 = 1248,11).

Nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630).

Die Beschwerdeführerin konnte hinreichend glaubhaft machen, dass sie im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels einer konkreten Erwerbstätigkeit nachgehen und das festgestellte Einkommen erzielen wird können.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von € 3.222,- beträgt laut Brutto – Netto – Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatlich im Durchschnitt € 2.580,82 netto.

Wie bereits oben ausgeführt, hat das Beweisverfahren ergeben, dass die C GmbH tatsächlich eine Geschäftstätigkeit zu entfalten beabsichtigt und die Erzielung des im gegenständlichen Arbeitsvertrag vorgesehenen Einkommens glaubwürdig und nachvollziehbar ist.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal die Beschwerdeführerin noch über das oben festgestellte Barvermögen auf einem Konto einer österreichischen Bank in der Höhe von € 25.328,11 verfügt.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abschließend darauf hinweist, dass besondere Erteilungsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 NAG iVm

§§ 7 und 9 NAG-DV nicht erfüllt seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht mit einem einzigen Wort erwähnt, welche der geforderten Urkunden die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt haben soll. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag nach § 41 Abs. 1, sondern nach § 41 Abs. 2 Z 2 gestellt.

Dazu ist weiters zu sagen, dass die laut § 9 NAG-DV geforderten Urkunden keinen Selbstzweck erfüllen, sondern notwendig sind, um überprüfen zu können, ob der Antragsteller die Mindestpunkteanzahl nach § 12b Z 1, Anlage C, erfüllt.

Da die regionale Geschäftsstelle des AMS eine positive Mitteilung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG erteilt hat, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Unterlagen vorgelegen sind.

Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.

7. Zum Einstellungsbeschluss betreffend die C GmbH:

Die C GmbH hat gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.11.2019, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, ebenfalls Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 hat die C GmbH ihre Beschwerde zurückgezogen.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision betreffend das Erkenntnis und den Beschluss:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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