LVwG N LVwG-S-1371/001-2020

LVwG-S-1371/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2020

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Artenschutz Verwaltungsstrafe; geschützte Tierart; Tötung; Absicht;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1371/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1371.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.06.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach den NÖ Naturschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) vom 18. Juni 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28. April 2020 um 11:15 Uhr in der *** in *** im Garten seines Hauses mit seiner Faustfeuerwaffe eine Äskulapnatter und somit ein Reptil, welches zu den gänzlich geschützten freilebenden Tierarten gemäß Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung gehöre, durch mindestens 2 Schüsse getötet. Er habe dadurch gemäß § 36 Abs 1 Z 24 iVm § 18 Abs 4 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz iVm § 3 iVm Anlage 2 NÖ Artenschutzverordnung eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn gemäß § 36 Abs 1 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) verhängt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die Polizei angezeigt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren dahingehend verantwortet, dass er versucht habe, die Schlange ca. 8 Tage hindurch einzufangen oder von seiner Liegenschaft zu verjagen. Das Tier habe jedoch ein untypisch sehr aggressives Verhalten gezeigt. Er habe aber keine Ahnung gehabt, um welche Art von Schlange es sich gehandelt habe. Er habe versucht, die Schlange zu fangen, das Tier habe sich jedoch sofort aufgestellt, eine eindeutige Angriffshaltung gezeigt und mehrfach versucht den Beschwerdeführer zu beißen. Sie sei dem Haus immer näher gekommen. Immer wieder sei es auch zu Begegnungen auf der Terrasse gekommen. Beim Betreten des Wintergartens sei die Frau des Beschwerdeführers furchtbar erschreckt, als eine Schlange drinnen gelegen sei. Sie sei offenbar durch die geöffnete Tür gekrochen. Der Beschwerdeführer sei in großer Sorge gewesen und habe sich in einer Notsituation befunden, dass die Schlange sich in den Pflanzen verstecke bzw. in die hohen Bäume krieche. Der Beschwerdeführer habe versucht, das Tier mit einem Besen aus dem Raum zu bringen und wieder habe sie ein aggressives Verhalten gezeigt und sich aufgestellt. Die Frau des Beschwerdeführers habe so große Angst gehabt und sei aufgrund ihrer Knieoperation auch gehbehindert, dass sie den Wintergarten verlassen habe und in die Küche gegangen sei. Seinen Sohn habe der Beschwerdeführer angewiesen, in seinem Zimmer zu bleiben. Weder seine Frau noch der Sohn des Beschwerdeführers hätten von seinem Vorhaben gewusst. Als sich die Schlange dann auf der Wiese befunden habe und er ganz sicher sein habe können, dass er das Tier ohne Gefährdung anderer Personen mit Schüssen aus seiner Waffe töten könne, habe er dies als die „humanste“ Methode angesehen. Er habe das Tier sicher nicht quälen, sondern nur Gefahr von seiner Familie und sich selbst abwehren wollen. Er habe aus einem Notstand gehandelt und mache daher den Entschuldigungsgrund des Notstandes geltend. Er habe auch keine Kenntnis über das geltende Naturschutzgesetz. In diese Situation habe er das Wohlergehen seiner Familie und sein eigenes als das höhere Rechtsgut angesehen.

Für die belangte Behörde sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Notstandes sei es allerdings viel einfacher gewesen, sich an die Feuerwehr zu wenden, die sich dann des Problems angenommen hätte. Der Strafausschließungsgrund des Notstandes könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugutegehalten werden. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde mildernd keinen Umstand und erschwerend ebenfalls keinen Umstand. Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Einkommen von € 1.135,20 und Sorgepflichten für zwei Kinder aus. Der Strafrahmen betrage bis zu € 14.500,00 und könne im gegenständlichen Fall mit der Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 30. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18. Juni 2020 ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafbehörde die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt habe. Wenn die belangte Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer die Feuerwehr holen hätte sollen, so sei dem entgegenzuhalten, dass nach dem Empfinden des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefahr vorgelegen sei. Das Bedrohungsszenario sei für den Beschwerdeführer real gewesen, für ihn habe Gefahr im Verzug bestanden. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei nicht einmal ansatzweise berücksichtigt worden. Sein Ersuchen, persönlich vorstellig zu werden bei der belangten Behörde um seine Rechtfertigung zu seiner Entlastung noch zusätzlich Ausdruck zu geben sei mit der COVID19-Lage nicht zugelassen worden.

Zu dieser Zeit sei Parteienverkehr aber wieder möglich gewesen. Es habe sich der Beschwerdeführer in seinen Parteienrechten beeinträchtigt gesehen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da Umstände vorliegen würden, die eine Strafbarkeit aufheben oder ausschließen würden.

In dieser Angelegenheit sei gegen ihn auch ein Verfahren wegen Verdachtes der Tierquälerei gemäß § 222 StGB bei der Staatsanwaltschaft *** anhängig. Eine Tat sei als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Unbeschadet seines Empfindens der notwendigen Sachabwehr (Tötung der Äskulapnatter) bilde diese Handlung eine mutmaßliche Tatbegehung, die in die Zuständigkeit der Gerichte falle. § 22 Abs 1 VStG stelle ausschließlich auf die Tat ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweise als die gerichtliche Strafnorm, ändere nichts an der Subsidiarität. § 22 Abs 1 VStG stelle nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens komme es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen sei, sei für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung liege im gegenständlichen Fall der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 2 VStG vor.

Der Beschwerdeführer verwies weiters auch auf Art. 4 7. Zusatzprotokoll MRK.

Seines Erachtens umfasse die Tathandlung jedenfalls einen wesentlichen

Gesichtspunkt des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes, nämlich die Tötung eines Wirbeltieres. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre demnach einzustellen.

Offensichtlich führe die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz gegen ihn in ein und derselben Causa ein Parallelverfahren. Am 29. Juni 2020 habe er von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit der Aktenzahl *** erhalten. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung betreffe causa in eadem die Aktenzahl ***. Der Beschwerdeführer vermute, dass zwei Referenten der belangten Behörde in ein und derselben Angelegenheit gegen ihn das Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz führen würden. Hier sei der Grundsatz des ne bis in idem anzusprechen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht in die Insolvenzdatei.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner aufgrund einer Knieoperation gehbehinderten Gattin und seinen zwei erwachsenen Kindern das Haus in der *** in ***. Ab Mitte April 2020 hielt sich im Garten dieses Hauses eine Schlange auf. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass es sich dabei um eine Äskulapnatter handelte. Der Beschwerdeführer versuchte mehrfach, diese Schlange von seinem Grundstück zu verjagen. Dies gelang ihm jedoch über mehrere Tage hinweg nicht. Bei den Versuchen die Schlange zu fangen, zeigte das Tier eine Angriffshaltung und versuchte mehrmals den Beschwerdeführer zu beißen. Die Schlange kam in weiterer Folge dem Haus immer näher. Es kam schließlich auch zu Begegnungen mit der Schlange auf der Terrasse. Am 28. April 2020 kam es zu einem Zwischenfall im Wintergarten des Hauses des Beschwerdeführers. Die Schlange kroch durch die geöffnete Tür des Wintergartens. Die Frau des Beschwerdeführers erschreckte sich, als sie beim Betreten des Wintergartens die Schlange erblickte. Der Beschwerdeführer befürchtete, dass die Schlange sich in den Pflanzen verstecken bzw in die hohen Bäume kriechen könnte. Der Beschwerdeführer, seine Frau und einer seiner Söhne versuchten daraufhin, die Schlange mit einem Besen aus dem Raum zu bringen. Die Schlange zeigte dabei ein aggressives Verhalten und stellte sich auf. Die Gattin des Beschwerdeführers verließ daraufhin den Wintergarten, seinen Sohn schickte der Beschwerdeführer auf sein Zimmer. Als sich die Schlange schließlich auf der Wiese befand, holte der Beschwerdeführer gegen 11:15 Uhr seine Faustfeuerwaffe Walther P99, 9mm, überzeugte sich davon, Schüsse ohne Gefährdung anderer Personen abgeben zu können und erschoss die Schlange in seinem Garten.

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Tierquälerei gemäß § 222 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis vom geltenden Naturschutzgesetz.

Gegen den Beschwerdeführer wurde als Inhaber des C e.U. (FN ***) vorm LG *** zu *** mit Bekanntmachung vom 19. März 2020 das Konkursverfahren eröffnet. Die Schließung des Unternehmens wurde angeordnet. Laut Bekanntmachung vom 17. Juni 2020 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Der Beschwerdeführer erhält vom AMS ca. € 1.100,-- netto monatlich und besitzt kein nennenswertes Vermögen. Er hat finanzielle Verpflichtungen, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind. Er hat Sorgepflichten für zwei Kinder, die studieren.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Einsicht in die Insolvenzdatei.

6. Rechtslage:

§ 50 Abs 1 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 18 NÖ Naturschutzgesetz lautet:

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1.

den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

[…]

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

[…]

2.

Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Artenschutzverordnung lauten:

§ 3 Gänzlich geschützte Tierarten

Gänzlich geschützt sind die in Anlage 2 angeführten freilebenden Tierarten.

Anlage 2

[…]

Äskulapnatter […]

§ 36 NÖ Naturschutzgesetz lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]

24.

besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (§ 18 Abs. 4 Z 2);

[…]

(2a) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

[…]

§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.

§ 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

[…]

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten:

§5 Vorsatz

[…]

(2)

Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

7. Erwägungen:

7.1. Notstand

Objektiver Tatbestand:

Gemäß § 36 Abs 1 Z 24 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein besonders geschütztes Tier absichtlich tötet (vgl Art 12 Abs 1 lit a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50).

Gemäß Anlage 2 iVm § 3 NÖ Artenschutzverordnung ist eine Äskulapnatter ein besonders geschütztes Tier. Der Beschwerdeführer hat eine Äskulapnatter erschossen und somit ein besonders geschütztes Tier getötet.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 36 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein

besonders geschütztes Tier absichtlich tötet. Die Absicht bezieht sich dabei auf die Tötung, nicht auf „besonders geschütztes Tier“, da das Gesetz auch den Unterfall der Verfolgung nennt, dem Wort „verfolgen“ jedoch nicht das Wort „absichtlich“ voransetzt, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber nur für bestimmte Handlungen Absichtlichkeit voraussetzt. Hätte der Gesetzgeber die Absicht auch auf das besonders geschützte Tier bezogen, hätte er das Wort „absichtlich“ bereits zu Beginn der Norm vor die Wortfolge „ein besonders geschütztes Tier“ gesetzt.

Dass sich die Absichtlichkeit auf die Tötung bezieht, ergibt sich auch aus Art 12 Abs 1 lit a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, welcher besagt, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um ein strenges Schutzsystem […] einzuführen, welches „…alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung…“ von bestimmten geschützten Tierarten verbietet. Die Wortfolge „alle absichtlichen Formen“ und somit insbesondere das Wort „absichtlich“ bezieht sich sowohl auf den Fang als auch die Tötung. Würde man die Absichtlichkeit nicht auch auf die Tötung beziehen, müsste man sich die Wortfolge „alle absichtlichen Formen“ wegdenken und bliebe als Teilsatz Folgendes übrig: „dieses [Schutzsystem] verbietet der Tötung…“, was grammatikalisch nicht korrekt wäre, da es korrekt heißen müsste „die“ Tötung. Hätte der Gesetzgeber also die Absichtlichkeit nicht auch auf die Tötung bezogen, sondern nur auf den Fang, hätte der Satz lauten müssen: „…verbietet alle absichtlichen Formen des Fangs oder die Tötung…“. Beim Wegdenken der Wortfolge „des Fangs oder“ macht der übrig gebliebene Satz „… verbietet alle absichtlichen Formen … der Tötung…“ jedoch sehr wohl Sinn und ist daher davon auszugehen, dass nur ein grammatikalisch richtiger Satz dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Da das NÖ Naturschutzgesetz der RL zu entsprechen hat, ist auch hier davon auszugehen, dass sich die Absichtlichkeit gemäß § 18 Abs 4 Z 2 auch aufs Töten bezieht.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite genügt daher für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „besonders geschütztes Tier“ gemäß § 5 VStG, dass der Beschwerdeführer fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der gegenständlichen Schlange um eine besonders geschützte Äskulapnatter handelt. Bezüglich der Tötung ist hingegen Absichtlichkeit notwendig. Beide Merkmale sind gegenständlich erfüllt:

Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass es sich bei der Schlange gegenständlich um eine Äskulapnatter und damit um ein besonders geschütztes Tier handelt. Die Schlange hielt sich jedoch tagelang im Garten des Beschwerdeführers auf, sodass er ausreichend Zeit hatte, um sich entsprechend zu erkundigen. Er hätte zum Beispiel die Feuerwehr oder den Amtstierarzt kontaktieren können. Da er dies trotz ausreichender Zeit und Möglichkeiten nicht getan hat, ist die Unkenntnis, dass es sich bei der gegenständlichen Schlange um eine Äskulapnatter und damit um ein besonders geschütztes Tier, das nicht getötet werden darf, handelt, als Fahrlässigkeit anzulasten.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die Schlange absichtlich getötet hat. Gemäß § 5 StGB handelt ein Täter nämlich dann absichtlich, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt – gegenständlich das Töten - zu verwirklichen. Dem Beschwerdeführer kam es genau hierauf an, nämlich das Tier umzubringen, da er davon ausging, dass von der Schlange eine Gefahr für ihn und seine Familie ausging.

Die Annahme eines rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstands kommt aufgrund folgender Überlegungen nicht in Betracht:

Rechtfertigender Notstand:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch rettet, dass er ein geringwertigeres opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 Rz 6 (Stand 1.5.2017, rdb.at). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (zB VwGH 92/04/0241).

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wusste, dass es sich gegenständlich konkret um eine ungiftige Äskulapnatter handelte, so ging er ganz offensichtlich nicht von einer Giftschlange aus. Er versuchte nämlich tagelang die Schlange zu fangen bzw mit einem Besen zu verjagen, obwohl sie sich aggressiv zeigte. Auch im Wintergarten versuchte zunächst er und auch seine Frau und sein Sohn, die Schlange zu vertreiben. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der von der Giftigkeit einer Schlange ausgeht, oder sich zumindest nicht sicher ist, ob die Schlange giftig ist, sich nicht freiwillig in die Nähe dieser Schlange begibt und damit einen mitunter tödlichen Biss riskiert. Schon gar nicht lässt man Frau und Sohn in die Nähe eines (potenziellen) Gifttieres. Gerade bei seiner gehbehinderten Frau hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass sie im Falle einer Beißattacke nicht schnell genug zurückweichen kann und damit besonders gefährdet wäre. Er ließ sie jedoch zunächst am Vertreiben des Tieres mitwirken, was absolut lebensfremd ist, wenn man die Giftigkeit eines Tieres vermutet oder zumindest nicht ausschließen kann. Der Beschwerdeführer teilte auch selbst in seiner Rechtfertigung vom 09. Juni 2020 mit, dass er als Notsituation wertete, dass die Schlange sich in den Pflanzen versteckt bzw in die hohen Bäume kriecht. In seiner Beschwerde führte er aus, dass nach seinem Empfinden eine unmittelbare Gefahr, ein reales Bedrohungsszenario, Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Worin diese Bedrohung und Gefahr konkret gelegen sein soll, konkretisierte der Beschwerdeführer jedoch nicht näher.

Schon das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zuwartete, bis seine gehbehinderte Frau aus dem Wintergarten und sein Sohn aufs Zimmer ging, zeigt, dass im Beschwerdefall von einem Notstand im Sinne des § 6 VStG keine Rede sein kann. Hierunter wäre nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 90/02/0118). Im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr wartet man jedoch nicht zu, bis sich andere Personen aus dem Gefahrengebiet entfernen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es einer gehbehinderten Person nicht möglich ist, sich unverzüglich und rasch aus einem Gefahrenbereich zu entfernen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher Gefahr für seine Frau nicht gewartet hätte, sondern unverzüglich versucht hätte, die Schlagen mit den ihm vorhandenen Mitteln zu vertreiben. Der Beschwerdeführer hingegen wartete nicht nur ab, bis seine gehbehinderte Frau den Raum verließ, sondern hatte offenbar auch noch ausreichend Zeit, um seine Waffe zu holen, mit der er dann in weiterer Folge die Schlange, die sich in der Zwischenzeit im Garten befand, erschoss. Es lag demnach weder eine unmittelbar drohende von der Schlange ausgehende Gefahr vor, noch war das Erschießen der Schlange mit einer Waffe einzige oder schonendste Möglichkeit der Gefahrenabwehr.

Dadurch, dass sich die Schlange tagelang im Garten des Beschwerdeführers aufhielt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, um die Feuerwehr oder den Amtstierarzt zwecks Einfangens der Schlange herbei zu holen. Er hätte somit von der Möglichkeit, sich einer rechtskonformen Gefahrenabwehr – nämlich Herbeirufen der Feuerwehr oder des Amtstierarztes – zu bedienen, Gebrauch machen müssen und können. Auch kann von keiner unmittelbar drohenden Gefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, Frau und Sohn wegzuschicken und seine Waffe zu holen. Da sich Frau und Sohn wegbegaben, und der Beschwerdeführer zur Schlange zurückkehrte, ist er auch seiner Verpflichtung, der Gefahrensituation auszuweichen, nicht nachgekommen. Der VwGH lässt bei selbstverschuldeter Gefahr die Berufung auf Notstand nicht zu (VwGH 85/01/0172). Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund einlässt, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen (VwGH 94/03/0336). Ist für den Täter das Entstehen einer Notstandssituation absehbar und stehen ihm Alternativen dazu offen, darf er es auf die Verwirklichung der Notlage nicht ankommen lassen (VwGH 99/03/0049; 89/03/0307).

Zur Gefahrenabwehr hätte ausgereicht, die Schlange zu vertreiben oder durch die Feuerwehr oder den Amtstierarzt einfangen zu lassen, dies hätte das gelindeste Mittel dargestellt.

Darüber hinaus bestand auch keine Lebensgefahr, da Äskulapnattern ungiftig sind.

Entschuldigender Notstand:

Eine solche Notstandssituation erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 Rz 11f (Stand 1.5.2017, rdb.at)).“

Die weiter oben zum rechtfertigenden Notstand ausgeführten Grundsätze gelten neben dem rechtfertigenden Notstand auch für den entschuldigenden Notstand (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 Rz 6 (Stand 1.5.2017, rdb.at)). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen.

Da die gegenständliche Schlange nicht giftig war, war von einem bedeutenden Nachteil für ein Rechtsgut (etwa Lebensgefahr oder ernsthafte Gesundheitsgefährdung) nicht auszugehen. Von einer unmittelbar drohenden Gefahr ging der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht aus, da er vor der Tötungshandlung zunächst die Anwesenden aus dem Raum schickte, seine Waffe holte und erst dann die Schlange tötete.

Der Beschwerdeführer nahm damit einen entschuldigenden Notstand auch nicht irrtümlich an. Er ging nämlich eben gerade nicht davon aus, dass ein unmittelbarer Angriff einer giftigen Schlange vorliegt oder unmittelbar droht, und das Erschießen der Schlange das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr wäre, versuchte er doch zuvor die Schlange mit einem Besen zu vertreiben und schickte erst in Folge Frau (noch dazu gehbehindert) und Sohn aus dem Raum, um die Schlange sodann in weiterer Folge mit der geholten Waffe zu erschießen. Darüber hinaus hätte ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch die Schlange nicht erschossen, sondern die entsprechenden Stellen informiert, um die Schlange einfangen oder vertreiben zu lassen, sodass der Beschwerdeführer exzessiv gehandelt hat.

Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7.2. Konkurrenz

Gemäß § 36 Abs 2a NÖ Naturschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 22 Abs 1 VStG gilt, dass soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Es gilt somit der Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch unter einen gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist. Dieser Vorrang des gerichtlichen Strafrechts besteht immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist (wenn also in strafrechtlicher Terminologie eine „gerichtlich strafbare Handlung“ vorliegt), die Tat muss aber nicht konkret strafbar sein.

Ist „zweifelhaft“, ob die verwaltungsstrafrechtliche Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, hat die Verwaltungsbehörde gem § 30 Abs 2 das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen. Der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ist die sonstige bestandskräftige Verfahrenseinstellung durch die StA (also etwa auch eine diversionelle Erledigung) gleichzuhalten (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 Rz 3ff (Stand 1.5.2017, rdb.at)).

§ 222 StGB „Tierquälerei“ lautet:

[…]

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

Der Vorrang des § 222 StGB bestünde nur dann, wenn der gegenständliche Sachverhalt unter diesen gerichtlichen Straftatbestand vollständig subsumierbar wäre. Die Äskulapnatter ist ein Wirbeltier, welches vom Beschwerdeführer erschossen und somit getötet wurde. Jedoch verlangt § 222 StGB zusätzlich, dass die Tötung mutwillig erfolgte. Mutwillig tötet, wer dies ohne ersichtlichen Grund, ohne berechtigtes Interesse - also etwa aus purer Lust am Töten – tut (vgl zB Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 137 (Stand 7.8.2017, rdb.at)). Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Äskulapnatter mutwillig töten wollte. Somit ist der gegenständliche Sachverhalt nicht vollständig unter § 222 StGB subsumierbar. Ein Vorrang des § 222 StGB scheidet daher aus. Die gegenständliche Tat ist daher als Verwaltungsübertretung strafbar, da sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Ergänzend wird auch noch darauf hingewiesen, dass das NÖ Naturschutzgesetz einen eigenen Tatbestand normiert, mit dem die mutwillige Tötung freilebender Tiere unter Strafe gestellt wird (§ 17 Abs 3 iVm § 36 Abs 1 Z 20). Dieser Tatbestand ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Konkurrenz und Subsidiarität liegt somit nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft *** stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 222 StGB mit der Begründung ein, dass die subjektive Tatseite nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Die Staatsanwaltschaft ging somit offenbar ebenfalls davon aus, dass keine Mutwilligkeit vorliegt. Da somit unzweifelhaft ist, dass die Tat keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch nicht auszusetzen.

7.3. Ne bis in idem

Es gilt das Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache, jedoch erst nach deren rechtskräftiger Entscheidung („ne bis in idem“) (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 Rz 2 (Stand 1.5.2017, rdb.at)).

In der Sache *** hat der Beschwerdeführer bislang nur eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten. Darüber hinaus bezieht sich dieses Verfahren nicht auf die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes sondern jene des Tierschutzgesetzes. Da noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und es sich um Verfahren nach verschiedenen Rechtsmaterien handelt, liegt keine Doppelbestrafung vor.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Schutz wildlebender besonders geschützter Tiere hat keineswegs eine nur geringe Bedeutung. Die Bedeutung dieses Schutzgutes kommt insbesondere in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (Geldstrafe bis zu € 14.500,--). Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs-/Milderungsgründe:

Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor, ebenso kein Milderungsgrund. Insbesondere kommt der Aktenlage nach dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, da er in der Vergangenheit bereits nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl VwGH Ra 2015/17/0126): bei der BH Mödling scheinen zehn rechtskräftige ungetilgte Vorstrafen auf, wobei eine Verwaltungsübertretung einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz betrifft und eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt wurde.

Ein Erschwerungsgrund liegt allerdings nicht vor, da der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 24a Abs 2-4 betraf, also im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung eines Tieres stand. Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB setzt hingegen voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). Dem Sachverhalt sind Hinweise auf eine solche Gleichartigkeit nicht zu entnehmen, sodass von keinem entsprechenden Erschwerungsgrund auszugehen war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Im Gegensatz zum Justizstrafrecht kennt das Verwaltungsstrafrecht keine „Tagessätze“; dh Geldstrafen werden nicht in Tagessätzen, sondern von der Behörde im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bemessen (VwGH 2002/04/0022).

Das Unternehmen des Beschwerdeführers befindet sich in Insolvenz, er bezieht aus seiner unternehmerischen Tätigkeit derzeit kein Einkommen. Er erhält vom AMS ca. € 1.100,-- netto monatlich und besitzt kein nennenswertes Vermögen. Er hat entsprechende finanzielle Verpflichtungen, die Gegenstand des laufenden Insolvenzverfahrens sind. Er hat Sorgepflichten für zwei studierende Kinder.

Es ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichend war, um den Beschuldigten zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. etwa VwGH 2001/04/0046).

Am 17. Juni 2020 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers Masseunzulänglichkeit besteht. Im Straferkenntnis der BH Mödling vom 18. Juni 2020 war dies offenbar noch nicht berücksichtigt, da der Begründung im Zusammenhang mit der Strafbemessung kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen ist.

Ausgehend von einem Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.100,-- netto monatlich, Sorgepflichten für zwei studierende Kinder und eine gehbehinderte Ehefrau, ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der Insolvenz, die in die Strafbemessung der BH Mödling noch nicht Eingang gefunden hatte, eine Strafreduktion durchzuführen und eine solche Reduktion von € 1.000,-- auf € 500,-- angemessen.

Eine darüber hinaus gehende Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem bis zu € 14.500,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz allerdings nicht in Betracht.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG festzusetzen, wonach - ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung zu finden hätte - ausschließlich maßgebend ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl VwGH 98/04/0034).

Gemäß § 36 Abs 1 NÖ Naturschutzgesetz ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Sechs Wochen bilden daher bei der Ersatzfreiheitsstrafe die absolute Höchstgrenze.

Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht (zB VwGH 87/10/0055).

Gegenständlich betragen die verhängten € 500,-- rund 3% der Obergrenze der Geldstrafe in Höhe von € 14.500,--. Im Hinblick auf eine höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Wochen (umgerechnet 42 Tage bzw 1008 Stunden [6 x 7 Tage bzw 42 x 24 Stunden], ergeben 3% von 1008 Stunden rund 30 Stunden, sodass auch die reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 500,--) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 50,--).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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