LVwG N LVwG-AV-848/001-2020

LVwG-AV-848/001-2020Tribunal Administrativo Regional21 de out. de 2020

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Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Entschädigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-848/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerden des Herrn A und der C GesmbH Co KG, vertreten durch die Geschäftsführerin D, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 5. Juli 2019 begehrten Herr A sowie die C GesmbH Co KG eine Vergütung gemäß § 23 NÖ Naturschutzgesetz in Höhe von € 921.253,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der naturschutzbehördlichen Bewilligung eines Abschlussbetriebsplanes bzw. der damit verbundenen Geländeveränderungen auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, die Nachteile betreffend die Geländeveränderung bzw. deren Auswirkungen auf den Nachbargrundstücken *** und *** nicht berücksichtigt worden wären.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Juni 2020, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Leistung einer Entschädigung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 23 NÖ Naturschutzgesetz entschädigungsfähige Bescheide im Wesentlichen nur dann anerkenne, wenn es sich ausschließlich um verpflichtende Bescheide einer Naturschutzbehörde handelt. Bewilligungsbescheide würden hingegen eine Berechtigung, jedoch keine Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen aussprechen und können daher nicht Gegenstand eines Entschädigungsbegehrens im Sinne des § 23 NÖ NSchG sein.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz entnommen werden könne, dass über Antrag eine Vergütung entstandener vermögensrechtlicher Nachteile zu leisten wäre, wenn sich aus einem Bescheid für ein Grundstück oder einer schon vor der Erlassung des Bescheides errichteten Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachteilige Erschwernis der Wirtschaft ergäbe. Dass ein Entschädigungsanspruch nur dann bestehe, wenn es eine „Landschaftsschutzverordnung, Naturschutzgebietverordnung oder einen Naturdenkmalbescheid“ gäbe, wäre aus Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz nicht herauszulesen. Die in Abs. 1 angeführten Nachteile wären dem Unternehmen entstanden und wird einerseits auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.11.2008, Zl. GZ 2007/10/008, andererseits auf die Begründung im Antrag verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. August 2020 wurde der Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitsamt der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

3. Rechtliche Erwägungen:

Das NÖ Naturschutzgesetz sieht in § 23 die Möglichkeit vor, dass auf Antrag eine Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile erfolgt. Entschädigungsvoraussetzung nach § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz ist allerdings, dass sich aus einer Verordnung oder einem Bescheid, denen Vorschriften des NÖ NSchG zugrunde liegen, für ein Grundstück oder schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichteten Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergibt. Diesfalls ist dem Eigentümer oder – mit seiner Zustimmung – dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten.

Die Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden nach dem NÖ NSchG ergibt sich im Wesentlichen aus den in § 7 leg. cit normierten Vorhaben. Verordnungen nach dem NÖ NSchG haben ihren Ursprung in § 5 Abs 2 sowie in §§8ff NÖ NSchG.

Die Erlassung eines Bescheides nach § 7 NÖ NSchG setzt einen Antrag voraus, die anschließende Bewilligung stellt einen individuellen, an den Bewilligungswerber gerichteten behördlichen Verwaltungsakt dar. Dieser bietet einerseits die Möglichkeit das begehrte Vorhaben umzusetzen, gewährt der Behörde jedoch die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Vorkehrungen.

Die Beschwerden bzw. Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer stützen sich konkret auf Nachteile durch Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Zahlen *** und ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Juni 2007, *** wurde der C GmbH CoKG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der Überscharen „Grube ***“, und „Gruben ,, ***“ und die Erweiterung der Überscharen „Gruben ***, ***, ***, ***“, GstNr. ***, ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, allesamt KG ***, Marktgemeinde ***, erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. März 2017, *** wurde der B GmbH der Antrag auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Bereich „“ in der Überschar „“ abgewiesen, andererseits die naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Errichtung der Bergbauanlage „Abraumhalde ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befristet bis 30.4.2020, erteilt.

Die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter Auflagen bedeutet, dass für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bewilligung die Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist untrennbar mit der erteilten Bewilligung verbunden; sie ist ein unselbständiger Bestandteil der Bewilligung. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides bereits treffend ausführt, verlangen Entschädigungsansprüche nach § 23 NÖ NSchG, dass sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides wesentliche Einschränkungen ergeben.

Ein Bewilligungsbescheid, durch den – wenngleich durch Auflagen beschwert – spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtstellung des Betroffenen jedoch nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verschlechtern. Dieser Bewilligungsbescheid räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein, seine Rechtstellung wird aber nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird (siehe dazu VwGH vom 3. November 2008, 2007/10/0088).

Aus dem Inhalt des in der Beschwerde bzw. auch im Antrag des Entschädigungsbegehrens erwähnten Bescheides zur Zl. ***, können sich für die Beschwerdeführer ebensowenig Verpflichtungen ergeben, da die Beschwerdeführer nicht Adressaten dieses Bescheides sind. Die darin enthaltenen Auflagenpunkte haben lediglich für den Bescheidadressaten, nämlich für die B GmbH, rechtliche Verbindlichkeit.

Der/die Bescheidadressat/en haben dem Bescheid entsprechend die Bewilligung zu konsumieren. Erfolgt eine nicht konsensmäßige Ausschöpfung des Bescheides, so steht es den Beschwerdeführern zu, diesen Umstand bei der Behörde anzuzeigen. Die Behörde wird entsprechende Schritte betreffend die Einhaltung einer bescheidgemäßen Bewilligungskonsumation zu überprüfen haben.

Wird von Dritten aktiv in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, so ist dieser Umstand, wie von der NÖ Landesregierung im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, unter Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges abzuklären.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ NSchG jedenfalls zu Recht abgewiesen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei aufgrund der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt eindeutig ergebenden Sachlage eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde, im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich war.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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