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LVwG-AV-242/001-2020•LVwG N LVwG-AV-242/001-2020
LVwG-AV-242/001-2020Tribunal Administrativo Regional21 de out. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bauordnungswidrigkeit; entsprechender Zustand; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und B, beide wohnhaft in *** und vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10.12.2019, ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage für den baupolizeilichen Auftrag angeführt und die Leistungsfrist mit sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 14, § 34 Abs. 2 Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 30.8.2019, ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstücks Nr. *** EZ *** KG *** den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der an drei Seiten errichteten Holzwände und des an der vierten Seite angebrachten Einfahrtstores von ihrem Schuppen bis 31.10.2019 erteilt. Als Rechtgrundlage ist § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., dass den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 18.4.2008 die Errichtung eines nach allen Seiten offenen Schuppens baubehördlich bewilligt worden sei, am 5.9.2014 aber bei einer baupolizeilichen Überprüfung u.a. bekannt geworden sei, dass der nach allen Seiten offene Schuppen durch Spannplatten bzw. OSB-Platten eingehaust worden sei. Am 27.8.2019 sei festgestellt worden, dass weiterhin konsenslos an drei Seiten vollflächige Holzwände und an der vierten Seite ein Einfahrtstor vorhanden seien. Bei der festgestellten Erweiterung des bewilligten Bauwerkes um Seitenteile und ein Einfahrtstor handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 14 Z. 1 NÖ BO 2014, weil dadurch ein Gebäude geschaffen worden sei. Da die Änderung der baulichen Anlage konsenslos vorgenommen worden sei, sei die Baubehörde verpflichtet, den Abbruch anzuordnen.
Die rechtzeitig dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer vom 12.9.2019 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.12.2019, ***, als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe, dass das Ende der Entfernungsfrist mit 31.1.2020 neu festgesetzt wurde, bestätigt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die bauliche Anlage um wandbildende Seitenteile und ein wandbildendes Einfahrtstor zu einem Gebäude erweitert worden sei, ohne zuvor eine baubehördliche Bewilligung zu erwirken.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.1.2020 beantragen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, im Wesentlichen mit folgender Begründung (die mit der Begründung der Berufung vom 12.9.2019 ident ist): Die Ausführungen der belangten Behörde stünden zueinander im Widerspruch; es könne entweder ein Neu- und Zubau eines Gebäudes oder eine Änderung einer baulichen Anlage vorliegen. Beides sei aber nicht der Fall. Das lose Anbringen von Brettern bzw. Spanplatten an drei Seiten des Schuppens und das Errichten eines Einfahrtstors erforderten keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse. Die Platten bzw. „Wände“ seien auch nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Ein Anwendungsfall des § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 liege nicht vor, und genau so wenig handle es sich um eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014. Der Bescheid lasse nicht erkennen, welche Vorschriften des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 (Standsicherheit, Brandschutz etc.) durch das Anbringen von Brettern bzw. Spanplatten verletzt würden. Das Anbringen von Brettern oder Spanplatten auf dem Schuppen sei sohin nicht bewilligungspflichtig und daher auch nicht konsenslos.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und sämtliche bezughabenden Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
A und B sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“. Mit Ansuchen vom 24.9.2007 wurde die Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 1996 für die „Errichtung einer baulichen Anlage (nach allen Seiten offener Geräteschuppen)“ auf diesem Grundstück beantragt. Die projektierte bauliche Anlage mit einem Grundriss von 12,20 m x 9,70 m, einer Höhe bis zu 4,58 m und einem Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 1 m besteht (laut Einreichplan der D GmbH vom 10.3.2008) aus einem von einer Holzkonstruktion mit zehn Holzstehern auf Punktfundamenten getragenen, in Richtung Osten geneigten Pultdach. Nachdem der forsttechnische Sachverständige E diese Unterstellfläche als für die forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich im Sinne des NÖ ROG qualifiziert hat, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18.4.2008, ***, gestützt auf § 14 Z. 2 NÖ BO 1996 die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt. Am 28.5.2008 erfolgte die Fertigstellungsanzeige. – Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 5.9.2014 wurde u.a. festgestellt, dass die bauliche Anlage entgegen der Baubewilligung mit Spannplatten bzw. OSB-Platten eingehaust ist, dass der Zugang in das Gebäude über ein Schubtor von der Westseite her möglich ist und dass darin diverse land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte untergebracht sowie diverse nicht landwirtschaftliche Gegenstände gelagert sind; der beigezogene bautechnische Sachverständige F hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass an der östlichen Grundgrenze eine äußere Brandmauer und hinsichtlich der Standfestigkeit und Tragfähigkeit der bestehenden Konstruktion ein Nachweis, dass diese den ortsüblichen Wind- und Schneeverhältnissen standhält, erforderlich wäre. Am 27.8.2019 waren nach wie vor alle vier Seiten vollflächig durch Platten bzw. ein Einfahrtstor verschlagen. Eine über die Baubewilligung vom 18.4.2008 hinausgehende bzw. diese abändernde Baubewilligung für dieses Objekt gibt es bis dato nicht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Bauakten, die die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt hat, und aus denen die Chronologie der Aktenvorgänge lückenlos von 2007 bis 2020 hervorgeht. Auf den vier Fotos vom 27.8.2019, die dem erstinstanzlichen Bescheid angefügt waren und auf denen Ansichten des Bauwerks aus allen vier Himmelsrichtungen abgebildet sind, ist eindeutig zu sehen, dass es an allen vier Seiten vollflächig durch Holz-, OSB- bzw. Wellblechelemente verschlagen ist bzw. dass sich der Westseite ein wandbildendes Einfahrtstor aus OSB-Platten befindet; letzteres ist auf den im Akt befindlichen Fotos vom 7.8.2015 gut zu sehen. Die Beschwerdeführer bestreiten den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, dass an drei Seiten Bretter bzw. Platten und an einer Seite ein Einfahrtstor angebracht worden sind, auch gar nicht und stellen dazu in der Beschwerde auch keinerlei Beweisanträge, sondern wenden sich nur gegen die rechtliche Beurteilung der Baubehörden, dass dies konsenslos erfolgt sei.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, die seit 1.2.2015 in Geltung steht, gilt gemäß § 4 Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und gemäß § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Gemäß § 4 Z. 6 leg. cit. sind „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Dieselben Definitionen fanden sich auch in der NÖ BO 1996, die bis 31.1.2015 in Geltung stand; nämlich in § 4 Z. 3, Z. 7 und Z. 4 leg. cit.
§ 14 NÖ Bauordnung 1996 in der im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 18.4.2008 geltenden Fassung lautete (auszugsweise) wie folgt:
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
(…)
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; (…)“
Der nun in Geltung stehende § 14 NÖ Bauordnung 2014 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; (…)“
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Unbestritten ist, dass das gegenständliche Objekt (der Schuppen) ein „Bauwerk“ im Sinne der obigen Definitionen ist. Der Begriff „Bauwerk“ umfasst sowohl Gebäude als auch bauliche Anlagen. Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich aus der Fundamentierung und dem Eigengewicht, und die Herstellung bedurfte eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- bzw. Umstürzen verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet wird, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, wonach für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind). In der aktuellen Ausgestaltung erfüllt der Schuppen zudem die Definition eines „Gebäudes“, denn er ist oberirdisch, hat ein Dach und mindestens 2 Wände, kann von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Sachen steht außer Zweifel; somit wäre er – würde er neu errichtet werden – baubewilligungspflichtig gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014. Vor der Anbringung der Wände war der „nach allen Seiten offene Schuppen“, worauf die Beschwerdeführer und die Baubehörde damals im Jahr 2008 richtig verwiesen haben, gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 1996 als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig (zumal es auf der Hand liegt, dass davon Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (vgl. etwa VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016, und VwGH 15.5.2012, 2012/05/0003)).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es nur für eine bauliche Anlage, nämlich einen „nach allen Seiten offenen Schuppen“, eine rechtskräftige Baubewilligung (vom 18.4.2008) gibt (die Beschwerdeführer haben danach mehrfach erfolglos versucht, davon abweichende Baubewilligungen zu erlangen). Dass entgegen diesem Konsens zwischenzeitig vier Wände angebracht wurden, stellt – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – eine bewilligungspflichtige Abänderung im Sinne des § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 bzw. des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 dar, weil zumindest die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte: Dass die Statik beeinträchtigt sein könnte, weil es bei Wind einen Unterschied macht, ob ein Bauwerk offen oder eingehaust ist, hat der Sachverständige F am 5.9.2014 schlüssig und nachvollziehbar angesprochen. Wenn der Schuppen, der laut Baubewilligung vom 18.4.2008 in einem Abstand von nur 1 m zum östlichen Nachbargrundstück situiert ist, an der Ostseite vollflächig verschlossen ist, muss diese östliche Wand (siehe Punkt 4 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014) als brandabschnittsbildende Wand ausgeführt sein (das haben die Beschwerdeführer im übrigen auch selbst gewusst, weil sie in ihren (später jeweils rechtskräftig abgewiesenen) Bauansuchen (mit denen u.a. eine Legalisierung des Bestandes erreicht werden sollte) vom 10.8.2016 und vom 2.2.2017 die östliche Wand als 30 cm starkes Mauerwerk eingereicht haben); somit wäre auch diese Voraussetzung in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen. Dass schließlich das Ortsbild durch die vollflächige Anbringung von Spanplatten betroffen sein könnte, ist auch nicht von vornherein denkunmöglich. – Nach dem Wortlaut des § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 bzw. des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 war bzw. ist die Voraussetzung dafür, dass eine Abänderung von Bauwerken bewilligungspflichtig ist, dass die angeführten Punkte (hier eben insb. die Standsicherheit, der Brandschutz und das Ortsbild) beeinträchtigt werden könnten, d.h. für die Bewilligungspflicht ist die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung maßgeblich (vgl. VwGH 3.7.2007, 2005/05/0001, wonach die Bewilligungspflicht davon abhängt, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann, und LVwG NÖ 14.8.2019, LVwG-AV-1142/001-2018, und LVwG NÖ 1.2.2018, LVwG-AV-653/001-2017); ob die Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, hat eben das Bewilligungsverfahren zu klären (dies sei dem Beschwerdevorbringen, dass nicht zu erkennen sei, welche Vorschriften des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 verletzt werden, entgegnet). Somit war die Anbringung von Wänden bzw. eines Einfahrtstores immer (nach der Rechtslage von 2008 bis heute) eine bewilligungspflichtige Abänderung des nach allen Seiten offenen Schuppens, die aber bis dato nie bewilligt wurde.
Wie sich aus § 34 NÖ BO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (Baubeschreibung, statische Berechnungen und Pläne; siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 514).
Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ ein durch
Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder
eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit)
verursachter Zustand eines Bauwerks. Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert.
Da im gegenständlichen Fall durch die Anbringung der Wände bzw. des Einfahrtstores ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 in Gestalt einer Konsenswidrigkeit, nämlich einer (wie oben dargestellt) bewilligungsbedürftigen, aber nicht bewilligten Abänderung der baulichen Anlage, nämlich des nach allen Seiten offenen Schuppens, herbeigeführt wurde, mithin ein konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig wurde, ist der gegenständlich erteilte baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Wände und des Tores inhaltlich nicht als rechtswidrig zu beanstanden; er war aber richtigerweise auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu stützen (und nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, weil kein neues Bauwerk konsenslos hergestellt wurde und nun als Ganzes abgebrochen werden soll; vgl. dazu LVwG NÖ 3.5.2017, LVwG-AV-314/001-2017, und VwGH 3.7.2007, 2005/05/0001, wonach Voraussetzung der Anwendung des § 33 NÖ BO 1996 (heute: § 34 NÖ BO 2014) ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt ist, während Voraussetzung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 (heute: § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014) ist, dass für das Bauwerk (gar) keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt). Dass die Wände bzw. das Einfahrtstor nicht von der baulichen Anlage trennbar wären, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, und auch die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass nicht – wegen Untrennbarkeit – der ganze Schuppen (als errichtetes „aliud“) konsenslos geworden ist und daher komplett abzubrechen ist, sondern eben die Wände wieder von der grundsätzlich nach allen Seiten offenen Konstruktion entfernt werden können bzw. sollen.
Dass im gegenständlichen Fall § 34 NÖ BO 2014 vom Bürgermeister bzw. der belangten Behörde nicht als Rechtsgrundlage für den baupolizeilichen Auftrag zitiert wurde, macht ihre Bescheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, weil nämlich allein maßgeblich ist, dass der Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (vgl. z.B. VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348).
Nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zur Behebung des Baugebrechens eine angemessene Frist zu gewähren; diese muss wiederum den Anforderungen des § 59 Abs. 2 AVG genügen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich einerseits nach dem objektiven Zeiterfordernis, andererseits auch nach der Dringlichkeit des Bedürfnisses zur Behebung der Mängel. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist also die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 517, und VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 6.11.2003, 2002/07/0129; 27.5.2004, 2003/07/0074). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist bautechnisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl. VwGH 19.12.1995, 95/05/0308). Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die öffentlichen Interessen zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/05/0122). Allgemein ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens (vgl. VwGH 11.10.1994, 94/05/0274; 19.12.1995, 95/05/0308; 15.7.2003, 2003/05/0001).
Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist (bis 31.1.2020) ist bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach den Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführer geht. Angesichts des bisherigen Aktenlaufs (die Baubehörden haben den gegenständlichen Auftrag erst längere Zeit nach dem Bekanntwerden der „Einhausung“ erlassen, die Dauer der festgesetzten Leistungsfrist nicht eigens in ihren Bescheiden begründet und die aufschiebende Wirkung einer Berufung bzw. Beschwerde auch nicht aberkannt, sodass von ihrer Seite keine besondere Dringlichkeit erkennbar ist) und angesichts des bevorstehenden Winters, der die durchzuführenden Arbeiten erschweren oder gar vereiteln könnte, hält das erkennende Gericht eine Leistungsfrist von sechs Monaten für angemessen, damit die Beschwerdeführer den Auftrag auch sicher erfüllen können.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und die Beschwerdeführer haben keinerlei Sachverhaltsvorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, sodass das erkennende Gericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären hatte, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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