LVwG N LVwG-AV-1396/001-2019

LVwG-AV-1396/001-2019Tribunal Administrativo Regional21 de out. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenersatz; Geschenknehmer; Vermögen; Rechtslage;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1396/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1396.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.04.2017, GZ. ***, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz in der Höhe von € 7.767,09 nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 79 Abs. 8 NÖ Sozialhilfegesetz idF LGBl. 9200-13

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die nunmehrige Beschwerde-führerin verpflichtet, die Kosten der Frau C mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.11.2016, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei

stationärer Pflege für die Zeit vom 17.11.2016 bis 31.03.2017 in der Höhe von € 7.767,09 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung, in eventu auf Behebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerde-vorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:

Die belangte Verwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung – wie aus der Begründung ersichtlich – u.a. auf die §§ 37 Abs. 1 Z 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 2 NÖ SHG. Dazu ist festzustellen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Kostenersatz durch Geschenknehmer nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Mit LGBl. 40/2018 erfolgte eine Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes u.a. darin, dass die Ersatzbestimmungen für Geschenknehmer entfallen sind, dies mit Wirkung ab 01.01.2018. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren normiert § 78 Abs. 11 NÖ SHG (in Kraft seit 01.01.2018), dass alle am 01.01.2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des Hilfe suchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z.B. Erben, Geschenknehmer), gerichtet sind, einzustellen sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Aufgrund der geänderten Rechtslage war daher ohne weiteres Verfahren spruch-gemäß zu entscheiden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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