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LVwG-AV-724/001-2020•LVwG N LVwG-AV-724/001-2020
LVwG-AV-724/001-2020Tribunal Administrativo Regional15 de out. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat; Duplikat; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Wohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. April 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 20. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Syriens bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen NichtEWRFührerscheins gemäß § 23 Abs. 3 FSG. Der Beschwerdeführer legte
dazu eine Kopie seines Reisepasses mit der Nr. ***, den auf ihn lautenden syrischen Führerschein mit der Nr. *** sowie dessen Übersetzung aus dem Arabischen, erstellt von B vom 25. Oktober 2019, vor.
Der sodann im Auftrag der Führerscheinbehörde eingeholte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 18. Februar 2020 kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein händisch zu-/abgeschnitten worden wäre und mit einer weiteren, nichtbehördlichen Folie zugeklebt worden sei. Der lichtbildsichernde Stempelabdruck sei zwischen Foto und Dokument nicht deckend. Eine Lichtbildauswechslung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Angemerkt wurde, dass die Gültigkeit des Führerscheins am 22. Mai 2018 geendet hätte.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom Beweisergebnis verständigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Zu diesem Ermittlungsergebnis nahm der Rechtsmittelwerber in weiterer Folge nicht Stellung und legte auch keine weiteren Unterlagen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. April 2020, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich fest und ging davon aus, dass der Rechtsmittelwerber den Besitz der Lenkberechtigung nicht nachweisen konnte.
Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche wie folgt begründet wurde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 10.04.2020 lhr Schreiben erhalten, in dem Sie mir mitteilen, dass mein Antrag auf den Austausch der Lenkerberechtigung abgelehnt wurde. Es handelt sich um einen Original syrischen Führerschein aus der Stadt ***. Er wurde am 23.05.2010 ausgestellt. Aufgrund des Prüfberichtes wurde die Erteilung der Lenkerberechtigung abgeweisen. Ich möchte nicht bestreiten, dass ich den Führerschein zugeschnitten habe und ihn selbst zusätzlich eingeschweißt habe. Das habe ich noch in Syrien gemacht, zum Zweck, dass dieser besser in die Geldbörse passt.
Zum Beweis, dass es sich um ein Original handelt, möchte ich die Dokumente im Anhang vorlegen. Meine Mutter hat diese bei der Behörde besorgt. Momentan ist es nicht möglich, diese von der österreichischen Botschaft im Libanon beglaubigen zulassen, da Corona-bedingt die Grenzen noch geschlossen sind.
Sobald das möglich ist, möchte ich der Behörde die Originaldokumente vorlegen. Es handelt sich dabei um Bestätigungen der Führerscheinbehörde in ***, dass es sich bei meinem Führerschein um ein Original handelt. Auch die Seriennummer wird von der Behörde in *** bestätigt.
Aus diesen Gründen möchte ich eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid machen und hoffe auf eine Neubewertung und positive Entscheidung seitens der BH St. Pölten.
Anhang:
Dokumente der Führerscheinbehörde *** + Übersetzungen
Ich ersuche Sie deshalb um Neubewertung und Ausstellung einer Lenkerberechtigung.
Vielen Dank und freundliche Grüße“
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt Folgendes:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Umfang der Lenkberechtigung
§ 2.
(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
a.Motorfahrräder,
b.vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
[…]
a.Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
b.dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
c.Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
[…]
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5.
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.
Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.
[…]
Fahrprüfung
§ 11.
[…]
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).
[…]
§15.
(1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
[…]
Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23.
[…]
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
[…]
§ 9 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet auszugsweise wie folgt:
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9.
(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
[…]
Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall, dass der Rechtsmittelwerber seinen Wohnsitz außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde hat.
Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 15 FSG besteht eine Zuständigkeit unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers nur in den im Abs. 2 genannten – hier nicht einschlägigen – Fällen des Abhandenkommens bzw. der Ungültigkeit des „alten“ Führerscheins. Daraus folgt aber, dass sich die Zuständigkeit in allen anderen Fällen nach den allgemeinen Bestimmungen und somit – mangels gegenteiliger Anordnung im FSG – gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers richtet. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts darf auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (etwa die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1073 BlgNR 22. GP, 1 und 9) nicht zurückgegriffen werden (so LVwG NÖ 30.09.2020, LVwG-AV-212/001-2020, mwN).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt.
Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zB VwGH 31. Juli 2020, Ra 2020/11/0086).
Derartiges ist gegenständlich nicht zu erkennen, kann doch der Beschwerdeführer einen Antrag bei der (Haupt)Wohnsitzbehörde stellen; eine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung“ ist durch diesen Umstand nicht zu erkennen (so bereits LVwG NÖ 30.09.2020, LVwG-AV-212/001-2020).
Da keiner der in § 15 Abs. 2 FSG genannten Fälle vorliegt und Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in *** liegt, war die belangte Behörde unzuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen; sie hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen gehabt.
In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, deren Entscheidung bekämpft wird, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat. Der bekämpfte Bescheid ist ersatzlos zu beheben (zB VwGH 29. Jänner 2020, Ra 2018/08/0234).
Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits diese auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Beweiswürdigung stützt sich auf den Verwaltungsgerichtsakt und ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte berufen (vgl. 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).
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