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LVwG-AV-1520/001-2017•LVwG N LVwG-AV-1520/001-2017
LVwG-AV-1520/001-2017Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzung; Untersagung; aliud;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A und B, nunmehr vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.9.2017, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Bescheid in diesen Punkten aufgehoben.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 26.06.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nutzung der konsenslos errichteten Wirtschaftshalle in ***, ***, gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 untersagt wird”.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom 26.6.2017 trug die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den Ehegatten A und B (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) wörtlich „auf Grund von feuerpolizeilichen Misständen – Fehlen der Brandschutzmauer an der Grundstücksgrenze zum Anrainer D, bei der konsenslos errichteten Lagerhalle samt Stallgebäude, in ***, *** – gemäß § 35 der NÖ-Bauordnung, mit sofortiger Wirkung, die Untersagung der Nutzung dieses Bauwerkes auf“. – In der Begründung heißt es, dass von einem konsenslos errichteten Gebäude auszugehen sei, da weder eine Feuerschutzmauer zur Ausführung gekommen sei noch um Erteilung einer Benützungsbewilligung angesucht worden sei und daher die Baubewilligung vom 3.4.1973 abgelaufen sei. Da sich Anrainer auf Grund des Fehlens der Brandschutzmauer in ihren Rechten übergangen und nicht mehr sicher fühlten, dieser Missstand aus feuerpolizeilicher und baupolizeilicher Sicht inakzeptabel sei, werde die Nutzung der Wirtschaftshalle untersagt.
Über die dagegen von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobene Berufung vom 5.7.2017 hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“ – nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Bürgermeisterin am 10.8.2017, die jedoch in weiterer Folge aufgrund eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer außer Kraft getreten ist – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.9.2017, ***, wie folgt entschieden:
„Der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 26.06.2017 betreffend Sicherungsmaßnahmen (…) wird auf Grundlage des Sachverständigengutachten des Herrn E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert, als folgende Sicherungsmaßnahmen für die Lagerhalle samt Stallgebäude aufgetragen werden:
1)Unverzügliche Räumung aller brennbaren Materialien aus der gesamten Lagerhalle – beide Ebenen (besenrein).
2)Bis zur Fertigstellung darf in der Halle kein weiteres brennbares Material (Heu, Stroh, Korn, usw.) mehr eingelagert werden.
3)Unverzügliche Veranlassung der Herstellung der Brandwand zum Nachbargrundstück bzw. Teilabbruch des Gebäudes bis zu einem ausreichenden Abstand, wobei es als notwendig erscheint, mit einem Büro für Brandschutztechnik einen genauen Ablauf der Maßnahmen zur Herstellung eines Konsenses zu besprechen, und dieses Konzept umgehendst der Behörde zu übermitteln.
4)Bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens – Brandwand bzw. Teilabbruch – wird als unverzügliche Ersatzmaßnahme vorgeschrieben, die Halle mit einer automatischen Brandmeldeanlage (ev. als Funk-Baustellenlösung) zu überwachen, wobei allfällige Brandalarme an eine geeignete Alarmannahmestelle (z.B. Alarmzentrale einer Feuerwehr mittels Telefonwählgerät) weiterzuleiten sind.“
In der Begründung verweist die belangte Behörde darauf, dass „nach nochmaliger Prüfung der Sachlage unter Beiziehung des brandschutztechnischen Sachverständigen eine mögliche Übergangslösung bis zur endgültigen Ausführung (Herstellung der Brandwand zum Nachbargrundstück bzw. Teilabbruch des Gebäudes bis zu einem ausreichenden Abstand) erarbeitet“ worden sei.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.10.2017 beantragen die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie seit Erkennung möglicher Bauordnungswidrigkeiten alles in die Wege geleitet hätten, um diese zu beseitigen und einen Baukonsens zu erlangen, und dass sich das Verfahren über ihr nachträgliches Bauansuchen aber verzögere. Spruchpunkt 1. sei weder fachlich noch rechtlich gedeckt und greife exzessiv in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtspositionen ein. Die Halle sei in einer Breite von 7,5 m im Abstand zum Grundstücksnachbarn besenrein hergestellt und werde kein zusätzliches brennbares Material gelagert. Eine automatische Brandmeldeanlage sei mittlerweile installiert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde vorgelegt hat, hat durch die Einzelrichterin Dr. Raunig öffentliche mündliche Verhandlungen am 16.7.2018, 19.7.2018, 30.4.2019 und 8.7.2019 durchgeführt. Nachdem ihr wegen schwerer Erkrankung der Akt am 16.4.2020 abgenommen und an den nun unterfertigten Einzelrichter neu zugewiesen worden war, hat dieser am 17.6.2020 gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG eine wiederholte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der bisherige Akteninhalt und die bisherigen Verhandlungsprotokolle verlesen wurden. In dieser Verhandlung wurde unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen F Einsicht in sämtliche vorgelegte Unterlagen, insb. auch in die vorgelegten Akten der Marktgemeinde ***, und zwar jenen aus dem Jahr 1973 betreffend die Baubewilligung für die gegenständliche Halle, jenen aus dem Jahr 2017 betreffend die Bauanzeige über „vorgezogene Arbeiten / Teilabbruch“ und den aktuell anhängigen Akt betreffend das nachträgliche Bauansuchen vom 31.5.2017 genommen. Weiters wurden die Beschwerdeführer und Behördenvertreter als Parteien befragt und hat der Amtssachverständige eine Stellungnahme abgegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Das Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** in ***, , steht je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer A und B, und im nordwestlichen Bereich dieses Grundstückes befindet sich u.a. die verfahrensgegenständliche Wirtschaftshalle. Nördlich an dieses Grundstück und zum Teil auch an diese Halle grenzt das im Eigentum von D stehende, ebenfalls bebaute Grundstück Nr. . EZ *** KG ***.
Mit Bauansuchen vom 26.1.1973 hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, G, um die Erteilung der Baubewilligung für die Neurrichtung dieser Wirtschaftshalle, genützt als Rinderstall, Milchkammer, Einstellhalle und Heulager, angesucht. Aus dem angeschlossenen Einreichplan der H KG vom 25.1.1973 ergibt sich u.a., dass die Halle an der nördlichen Grundgrenze situiert mit einem Grundriss von 27,60 m x 19,50 m, einer Traufenhöhe von 6,70 m und einer Firsthöhe von 10,50 m projektiert war; im oberen Bereich der nördlichen Wand war eine Holzverschalung geplant. In der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 29.3.1973 heißt es u.a., dass die Marktgemeinde *** bei Einhaltung gewisser Bedingungen keine Einwendungen erhebe; darunter waren folgende: „6. An der Nachbarseite kann die vorgesehene Trennung mittels Holzschalung (Wandabschluß) nicht vorgenommen werden, es muss ein Massivmauerwerk doch mindest in Feuermauerstärke unter Berücksichtigung der notwendigen Tragpfeiler zur Herstellung gebracht werden. Die feuersichere Herstellung hat sich bis auf eine Entfernung von der Nachbarsgrenze von 10 m zu erstrecken. 7. Die feuersichere Trennung erstreckt sich natürlich bis in die Dachhaut.mindest als Brandmauer.“
Mit Bescheid vom 3.4.1973, ***, wurde die Bewilligung für die Errichtung der Wirtschaftshalle erteilt, wobei das Protokoll der Bauverhandlung, die Baubeschreibung und der mit Bezugsklausel versehene Einreichplan vom 25.1.1973 Bescheidbestandteile bildeten.
Tatsächlich wurde die Halle dann an der Nordseite mit einer Traufenhöhe von 8,15 m und einer Firsthöhe von 11,88 m errichtet und dadurch die Gesamtkubatur von etwa 4.628 m3 um etwa 753 m3, also etwa 16%, vergrößert. Die nördliche Wand wurde nicht als feuerbeständige Brandwand in Massivmauerwerk, sondern als Holzwand verwirklicht; eine solche Wandkonstruktion weist keinen definierten Feuerwiderstand auf. Auch eine feuersichere Trennung bis in die Dachhaut wurde nicht errichtet. Ein ausreichender Brandschutz des nördlich angrenzenden Objekts ist damit nicht gegeben. Eine Endbeschau hat nicht stattgefunden, eine Benützungsbewilligung wurde bis dato nicht erteilt.
Am 21.9.2017 brachte A bei der Bürgermeisterin eine Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 2014 betreffend den „Teilabbruch der Lagerhalle und Errichtung einer REI30 Wand für den vorbeugenden Brandschutz“ auf dem Grundstück Nr. *** KG *** ein; aus dem angefügten Plan der I Baugesellschaft m.b.H. vom 19.9.2017 ergibt sich, dass projektgemäß ein Teil der Halle abgebrochen werden soll, dass im östlichen Abschnitt zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr. .*** ein Abstand von 3,32 m hergestellt und die somit rückgebaute Halle mit einer provisorischen Brandwand REI30 (Brucha-Paneele auf tragender Holzkonstruktion) nach außen hin abgeschlossen werden soll. – Dieses angezeigte Bauvorhaben wurde von der Bürgermeisterin nicht untersagt und von den Beschwerdeführern tatsächlich ausgeführt, d.h. die nördliche – nicht als Brandwand ausgeführte – Gebäudewand zum Teil (im östlichen Bereich) abgebrochen und um 3,32 m nach Süden versetzt als provisorische Brandwand (REI30) hergestellt.
Mit Bauansuchen vom 31.5.2017 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle inkl. Stallgebäude mit brandbeständiger Wand (REI90) an der nördlichen Grundgrenze (d.h. der Rückbau solle wieder rückgängig gemacht und die gesamte Kubatur der Halle wieder hergestellt werden); dieses Verfahren ist bis dato nicht abgeschlossen, d.h. keine Baubewilligung erteilt. Es finden weiterhin Lagerungen in der verfahrensgegenständlichen Halle statt.
Diese Feststellungen gründen auf der unbedenklichen Aktenlage sowie den Angaben der Parteien und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 17.6.2020. Dass die Halle – entgegen der Baubewilligung vom 3.4.1973 – tatsächlich höher als bewilligt, nämlich mit einer Traufenhöhe von 8,15 m und einer Firsthöhe von 11,88 m, errichtet worden ist, hat der Amtssachverständige F in der Verhandlung vom 17.6.2020 schlüssig und nachvollziehbar aus den Plänen der I Baugesellschaft m.b.H. vom 18.5.2017 und vom 19.9.2017, die ja zum Teil den Bestand abbilden, abgelesen; die Beschwerdeführer haben dem und den darauf fußenden, rechnerisch nachvollziehbaren überschlagsmäßigen Berechnungen des Amtssachverständigen zur Gesamtkubatur nicht widersprochen, sondern sogar eingeräumt, dass der Vater des Beschwerdeführers damals die Feuermauer nicht errichtet und die Halle rund 1 m höher ausgeführt habe als bewilligt. Dass keine Feuermauer an der nördlichen Grundgrenze ausgeführt wurde, ergibt sich auch anschaulich z.B. aus der Aussage des Brandschutzsachverständigen E in der ersten Verhandlung und dem Gutachten des J vom 12.4.2019; aus letzterem ergibt sich auch schlüssig und unwidersprochen, dass eine Holzwand keine feuerbeständige Brandwand darstellt und keinen definierten Feuerwiderstand aufweist, dass auch die feuersichere Trennung bis in die Dachhaut nicht hergestellt wurde und dass ein ausreichender Brandschutz zum Nachbarobjekt nicht gegeben ist. Aus der brandschutztechnischen Stellungnahme des E (Beilage ./8 zur Beschwerde) ergibt sich ebenfalls, dass damit „der direkte Schutz zum Nachbarobjekt im Brandfall nicht zweifelsfrei gegeben ist“.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Im Verfahren über das Bauansuchen vom 26.1.1973 war die NÖ Bauordnung 1969 anzuwenden, gemäß deren § 92 Abs. 1 Z. 1 Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer schriftlichen Baubewilligung bedurften, gemäß deren § 111 Abs. 1 eine Benützungsbewilligung zu erteilen war, wenn bei der Endbeschau festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Bewilligung entspricht, und gemäß deren § 111 Abs. 3 Bauwerke vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht in Verwendung genommen werden durften. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. musste das Bauwerk u.a. derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird. Gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. mussten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder Parkanlage ist, als äußere Brandwände ausgestaltet sein, und gemäß § 35 Abs. 3 leg. cit. mussten Brandwände standsicher, feuerbeständig und öffnungslos sein. Nach § 103 Abs. 1 leg. cit. erlosch u.a. das Recht aus Bescheiden gemäß § 92, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet war.
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bürgermeisterin vom 26.6.2017 wurde die Nutzung der gegenständlichen Wirtschaftshalle (komplett) untersagt. Im Spruch wurde § 35 NÖ BO 2014, ohne den Absatz dieses Paragraphen zu präzisieren, angeführt. Die Bürgermeisterin hat sich offenbar, wie aus den Verweisen im Spruch einerseits auf „feuerpolizeiliche Misstände“ bzw. das „Fehlen der Brandschutzmauer“ und andererseits auf die „konsenslos errichtete Lagerhalle“ hervorgeht, sowohl auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 (Sicherungsmaßnahme zum Schutz von Personen und Sachen) als auch auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 (konsensloses Bauwerk) gestützt.
Sache des – durch die Berufung der Beschwerdeführer vom 5.7.2017 eingeleiteten – Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 6.11.2019, Ro 2019/12/0001, und VwGH 16.11.2005, 2004/08/0025) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. – Dies hat die belangte Behörde aber gegenständlich im angefochtenen Bescheid vom 25.9.2017 getan. Nur dessen Spruchpunkt 2. stellt begrifflich ein Nutzungsverbot (eingeschränkt auf die Lagerung von brennbarem Material) dar, während in den anderen drei Spruchpunkten nicht die Nutzung der Halle untersagt wird, sondern jeweils eine Leistung aufgetragen wird, nämlich die Räumung aller brennbaren Materialien aus der gesamten Halle in Spruchpunkt 1., alternativ die Herstellung einer Brandwand oder der Teilabbruch des Gebäudes in Spruchpunkt 3. und die Installation einer Brandmeldeanlage in Spruchpunkt 4. – Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 24.5.2016, 2013/07/0076, oder VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215). So darf eben die Berufungsbehörde z.B. nicht baupolizeiliche Aufträge erteilen, die gar nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides waren (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/05/0114). Die Berufungsbehörde darf deshalb nicht über mehr absprechen als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit (gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen) wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Somit waren die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß aufzuheben (Spruchpunkt 1. wird aber – siehe unten – implizit durch das Nutzungsverbot in Spruchpunkt 2. miterledigt).
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stellt, wie bereits erwähnt, ein Nutzungsverbot (wie noch in erster Instanz ausgesprochen) dar, verbietet aber nur noch die Nutzung durch Lagerung von brennbarem Material (Heu, Stroh, Korn). Wie oben dargestellt, kann ein Nutzungsverbot sowohl auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 (Sicherungsmaßnahme wegen nicht ausgeführter Brandwand) als auch auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 (Konsenslosigkeit der Halle) gestützt werden.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen, nämlich dass das mit Bescheid vom 3.4.1973 bewilligte Bauvorhaben abweichend von dieser Bewilligung, nämlich mit einer Holzwand (anstatt eines Massivmauerwerks in Feuermauerstärke) als Außenwand an der nördlichen Grundstücksgrenze und– ebenfalls an dieser nördlichen Grundstücksgrenze – mit einer weitaus größeren Traufenhöhe (8,15 m statt 6,70 m, also über 20% höher) bzw. Firsthöhe (11,88 m statt 10,50 m, also etwa 13% höher) und damit einer um 16% höheren Gesamtkubatur, errichtet wurde, haben die Beschwerdeführer die rechtskräftige Baubewilligung vom 3.4.1973 nicht konsumiert; es wurde ein Bauwerk, das in seiner Höhe und Kubatur erheblich (nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten bzw. Geringfügigkeiten) und auch hinsichtlich seiner Ausführung (eine Holzwand anstatt einer Brandwand an der nördlichen Grundstücksgrenze) vom Konsens abweicht, also eindeutig ein rechtliches „Aliud“, errichtet. Ein „Aliud“ ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein dem Wesen (dem Charakter) nach anderes (daher die lateinische Bezeichnung) bzw. geändertes Bauvorhaben (vgl. dazu VwGH 19.5.1998, 97/05/0290, und VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Wie aus den gegenständlich vorliegenden Schnittansichten anschaulich hervorgeht, macht es für den Lichteinfall auf das nördliche Nachbargrundstück, also für die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts, einen erheblichen Unterschied, ob die Traufenhöhe an der Grundstücksgrenze nun 6,70 m oder 8,15 m beträgt.
Da unter „Baubeginn“ nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete Maßnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH 25.9.2012, 2011/05/0023), ist das Recht aus der Baubewilligung vom 3.4.1973, nämlich das Recht zur Ausführung der projektierten Wirtschaftshalle und zu deren Benützung, mittlerweile ex lege erloschen, diese Baubewilligung vom 3.4.1973 daher unwirksam. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und eine Baubewilligung für ein konkret eingereichtes, durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, erfordert ein Abweichen hievon eine neuerliche, schriftliche Baubewilligung. Eine solche ist zwar beantragt, liegt aber im Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. dazu VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044) immer noch nicht vor. Die Bauanzeige vom 21.9.2017 vermag, auch wenn sie von der Bürgermeisterin nicht gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 untersagt wurde, keinen Konsens zu begründen, da der damit angezeigte Teilabbruch und die Neuerrichtung einer Außenwand jedenfalls als baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist (im taxativen Katalog des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 in der am 21.9.2017 geltenden Fassung LGBl. Nr. 50/2017 ist bei bestem Willen kein Tatbestand ersichtlich, der dieses Vorhaben als bloß anzeigepflichtig qualifizieren ließe) und ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch das Verstreichen der sechswöchigen Untersagungsfrist nicht zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 24.5.2005,2003/05/0181); das bedeutet, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch dann nicht ohne Baubewilligung ausgeführt werden darf, wenn es angezeigt wurde und keine Untersagung erfolgt ist (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370). Somit ist auch der Ist-Zustand der gegenständlichen Halle, nämlich der erfolgte Rückbau um 3,32 m nach Süden, als konsenslos zu beurteilen, weil dafür keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
Aus all diesen Gründen ist bei der gegenständlichen Wirtschaftshalle die Tatbestandsvoraussetzung für ein Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014, nämlich das Vorliegen eines nicht bewilligten Bauwerks, erfüllt und ein Nutzungsverbot keinesfalls als rechtswidrig zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Bauwerk, für das kein (erforderlicher) Konsens vorliegt, auch schon ex lege nicht genutzt werden darf (das ergibt sich aus § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und wird in § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 nur nochmals klargestellt (so heißt es in den Materialien zu LGBl. Nr. 50/2017)) und dass die gegenständliche Halle schon nach dem oben zitierten § 111 Abs. 3 NÖ BO 1969 ohne Erteilung der Benützungsbewilligung gar nicht genutzt werden durfte. Das heißt im Ergebnis, die verfahrensgegenständliche Halle darf überhaupt nicht genutzt werden, also selbstverständlich auch nicht durch Lagerung von (brennbaren) Materialien. Da im Administrativverfahren nach dem VwGVG kein Verbot der „reformatio in peius“ besteht und ein (nur auf die Lagerung bestimmter Materialien) eingeschränktes Nutzungsverbot im gegenständlichen Fall gegen das Gesetz verstoßen würde (arg. § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014: „Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten … Bauwerks …zu verbieten“), hatte das Landesverwaltungsgericht den Spruchpunkt 2., nämlich das eingeschränkte Nutzungsverbot, dahingehend abzuändern, dass wiederum (wie schon in erster Instanz) ein umfassendes Nutzungsverbot erteilt wird, ohne dass das Gericht dabei seinerseits die „Sache“ seines Verfahrens überschreitet, weil bei Konsenslosigkeit eines Bauwerks ein Nutzungsverbot von Teilen eines Bauwerks (anderes sieht z.B. § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 vor, wonach die Räumung auch nur von Teilen von Gebäuden angeordnet werden können) oder nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten im Gesetz nicht vorgesehen, der Verfahrensgegenstand also nicht teilbar ist.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die (alternative) Tatbestandsvoraussetzung für ein Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, nämlich der angezogene feuerpolizeiliche Missstand, aktuell vorliegt. Die Einholung der vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen weiteren brandschutztechnischen Stellungnahme hat sich daher erübrigt.
Die spruchgemäße Umformulierung des Nutzungsverbotes ergibt sich aus all den voranstehenden Überlegungen. Der Passus „Bis zur Fertigstellung“ zu Beginn der ursprünglichen Formulierung bezog sich, da Spruchpunkt 2. textlich der brandschutztechnischen Stellungnahme des E (Beilage ./8 zur Beschwerde) entnommen ist, auf dessen vorherige Feststellung, dass die Nichtausführung der Brandwand dem Konsens sowie den Brandschutzbestimmungen widerspricht und der direkte Schutz zum Nachbarobjekt im Brandfall nicht zweifelsfrei gegeben ist, und dessen Forderung, dass entweder ein der Baubewilligung entsprechender Zustand (Ausführung der Wand als brandabschnittsbildende Wand) oder ein anders den Brandschutzbestimmungen entsprechender Zustand (z.B. Teilabriss mit ausreichenden Schutzabständen zur Grundstücksgrenze) herzustellen ist und dass bis zur Herstellung dieses ordnungsgemäßen Zustandes zum Schutz des nachbarlichen Objekts temporäre Brandschutzmaßnahmen zu setzen sind (dann folgen eben die 4 Punkte, die dann in den Spruch des angefochtenen Bescheides übernommen wurden); der Brandschutzsachverständige hat also gemeint, dass kein brennbares Material gelagert werden darf, bis ein „ordnungsgemäßer Zustand“ (entweder die Brandwand oder der Teilabbruch bis zu einem ausreichenden Abstand) hergestellt ist. Zumal aber für keine der beiden Maßnahmen bis dato ein Konsens vorliegt (vgl. oben die Ausführungen zum noch laufenden Baubewilligungsverfahren und zur – eine Baubewilligung nicht ersetzenden – Bauanzeige), ist die Nutzung der Halle – siehe oben – nicht zulässig und kann daher die „Fertigstellung“ des „ordnungsgemäßen Zustandes“ nicht vorliegen; sobald aber ein Konsens gegeben ist, ist das Nutzungsverbot überholt, weil das Objekt dann ohnehin ex lege wieder genutzt werden darf. Somit hatte eine Befristung („bis zur Fertigstellung“) zu entfallen, ohne dass den Beschwerdeführern dadurch Nachteile erwachsen. – Die ursprüngliche Formulierung „weiteres brennbares Material“ ist im Zusammenhang mit dem vorangehenden Punkt 1. („Unverzügliche Räumung aller brennbaren Materialien aus der gesamten Lagerhalle“) zu lesen: Wenn also nach der Räumung aller brennbaren Materialien kein „weiteres“ brennbares Material gelagert werden soll, bedeutet das, dass von vornherein in der Halle überhaupt kein brennbares Material gelagert werden darf. Der Entfall des Spruchpunktes 1. schadet in diesem Zusammenhang nicht, da die Durchführung einer Räumung eine unmittelbare Konsequenz des umfassenden Nutzungsverbotes ist, und somit konnte auch das Wort „weiteres“ entfallen, ohne dass sich der Sinn der Anordnung änderte. Da das Nutzungsverbot umfassend sein soll, konnte im Grunde wieder von der Formulierung des E weg auf die Formulierung des Nutzungsverbotes im erstinstanzlichen Bescheid zurückgegangen werden. Der Bezug auf feuerpolizeiliche Missstände konnte jedoch entfallen, da die Konsenslosigkeit als Tatbestandsmerkmal schon ausreicht. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung („mit sofortiger Wirkung“), den die Bürgermeisterin getätigt hatte, hatte zu entfallen, da dieser Ausspruch vom Nutzungsverbot trennbar ist (vgl. VwGH 17.2.2000, 97/18/0564) und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht bestätigt wurde, sodass er auch nicht Verfahrensgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren sein konnte.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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