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LVwG-S-518/001-2020•LVwG N LVwG-S-518/001-2020
LVwG-S-518/001-2020Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2020
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Kennzeichnung; Produktbezeichnung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.02.2020, Zl, *** betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf)
Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 23.07.2018
Ort: ***, *** (C Lager)
Tatbeschreibung:
Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "***" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel laut der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.
Bewertung der Werbeaussagen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Das Produkt enthält folgende Angaben:
"***"
"mit 100% kaltgepresstem Kokosnuss-Öl"
"Frei von Sulfaten, Silikonen, Parabenen, künstlichen Farbstoffen"
Die blickfangartige Angabe "***“ lässt den Eindruck entstehen, es handle sich
um ein natürliches Produkt, welches durch die Angabe "100% kaltgepresstem
Kokosnuss-Öl" bzw. "mit 100% natürlichen, kaltgepresstem Öl" verstärkt wird. Auch
Parabene und Silikone, welche blickfangartig als "frei von" beworben werden, werden
üblichweise nicht in Naturprodukten eingesetzt.
Die Verbrauchererwartung an Naturkosmetika bzw. als gleichsinnig bezeichnete
Produkte ist in Österreich im österreichischen Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel B33
Teilkapitel Naturkosmetik definiert.
Gemäß österreichischem Lebensmittelbuch dürfen kosmetische Mittel nur dann als
Naturkosmetikum oder gleichsinnig bezeichnet werden, wenn sie vorbehaltlich der
Absätze 1.2.7. und 1.2.8. ausschließlich aus Naturstoffen gemäß Abs. 1.2.2 bzw. 1.2.5
unter Berücksichtigung von Abs. 1.2.10 und 1.2.11 bestehen.
Naturstoffe im Sinne des österreichischen Lebensmittelbuches (Teilkapitel
Naturkosmetik) sind Stoffe pflanzlichen, mineralischen und gewisse Stoffe tierischen
Ursprungs sowie deren Gemische, die physikalisch hergestellt (gewonnen und
weiterverarbeitet) werden.
Laut Bestandteilliste enthält das Produkt u.a. Sodium C14-16 Olefin Sulfonate,
Cocamidopropyl Betaine, PEG-120 Methyl Glucose Dioleate, Guar
Hydroxypropyltrimonium Chloride, PEG-40 Hydrogenated Castor Oil, PEG-7 Glyceryl
Cocoate". Diese Stoffe sind synthetische Stoffe und für Naturkosmetika nicht zulässig.
Die Informationen der Bestandteilliste und die Angabe, dass 84% der Inhaltsstoffe
natürlichen Ursprungs sind sind nicht geeignet diesen Eindruck zu relativieren, da diese
Angaben nicht in der gleichen Auffälligkeit angebracht sind, wie die Angabe "***".
Weiters sind einige der chemisch veränderten Stoffe natürlichen Ursprungs so
verändert, dass diese nicht in Naturprodukten eingesetzt werden dürfen.
Durch den Einsatz von synthetischen Verbindungen wird der Probe durch die
blickfangartige Angabe "***" ein Merkmal zugeschrieben, das das betreffende
Erzeugnis nicht besitzt. Dies ist nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009
unzulässig. Somit wurden unzulässige Werbeaussagen getätigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 iVm § 90 Abs. 3 Z. 1
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 150,00
36 Stunden
§ 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits-
und Verbraucherschutzgesetz
Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:
Barauslage von
Zweck
€ 168,00
Untersuchungskosten
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00
Gesamtbetrag: € 333,00“
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
13.02. 2020, das den Vertretern des Beschuldigten am 17.02.2020 zugestellt worden ist,
erhebt dieser
BESCHWERDE:
gem. Art 130 Abs1 Z 1 B-VG
an das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich.
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Beschwerdegründe werden. geltend gemacht:
1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes;
2. Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern;
3. unrichtige/fehlende Tatsachenfeststellungen und unrichtige/fehlende
Beweiswürdigung.
(Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
Ein Straferkenntnis hat gemäß § 60 AVG, 44a VStG genaue, objektiv
überprüfbare Angaben über das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte
Verhalten, also Tatzeit, Tatort, Begehungsform, Schuldform,
Sachverhaltsfeststellungen und eine ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung
zu enthalten. Die relevanten Tathandlungen sind entsprechend konkret
anzuführen, nicht bloß mit den Worten des Tatbestandes (VWGH 28.01.1985,
82/10/0029; 24.04.2008, 2007/07/0124.) Die Konkretisierung muss soweit
erfolgen, dass der Beschuldigte Beweise anbieten kann, den Tatvorwurf zu
widerlegen. Fehlt eines dieser gesetzlich festgelegten Entscheidungselemente,
so ist das Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig.
Das angefochtene Straferkenntnis wird mit den Worten „Sie haben folgende
Verwaltungsübertretung begangen:“ eingeleitet. Darauf folgt eine wörtliche
Wiedergabe der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der AGES. Und daran
schließen die Worte „Somit wurden unzulässige Werbeaussagen getätigt“ an.
Dem Straferkenntnis ist mithin nicht einmal zu entnehmen, in welchem Bezug der
Beschwerdeführer zu den von der Behörde als „unzulässige Werbeaussagen“
bezeichneten Aussagen stehen soll; also ob er diese Aussagen selbst verbreitet
hat, ob, und bejahendenfalls warum er für deren Verbreitung verantwortlich sein
soll, ob die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch aktives Handeln
oder durch Unterlassung begangen worden sein soll. Da derartige Hinweise
fehlen, ist auch die in dem Bescheid enthaltene Tatortangabe unverständlich:
Denn zusammengefasst lautet der Spruch des Straferkenntnisses:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 23.07.2018
Ort: ***, *** (C Lager)
Somit wurden unzulässige Werbeaussagen getätigt. “
In welchem Bezug der Beschwerdeführer zu diesen Werbeaussagen stehen soll
und welche Tat er am 23.07.2018 im C Lager in *** verübt
haben soll, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Schon allein deswegen ist das angefochtene Straferkenntnis wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Beschwerdeführer hat bereits in dem Einspruch gegen die von der belangten
Behörde erlassene Strafverfügung ausführlich dargelegt, weder für die
Zusammensetzung des den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens
bildenden Produktes „***“ noch für die Gestaltung der
Verpackung dieses Produktes und schon gar nicht für die auf dessen Verpackung
wiedergegebenen (Werbe-)Aussagen verantwortlich zu sein. Er hat eingewendet – und durch Firmenbuchauszüge bewiesen – bloß Geschäftsführer der
D Geschäftsführungsgesellschaft mbH,
also der reinen Produktionsgesellschaft, zu sein, die die Produkte lediglich für
verschiedene Länder herstellt, aber auf die Rezeptur des Produktes ebenso
wenig Einfluss hat, wie auf die Gestaltung der Verpackung und der darauf
verwendeten Werbeaussagen. In der Begründung des Straferkenntnisses ist die
belangte Behörde auf diesen Einwand mit keinem Wort eingegangen. Und als habe
sie selbst realisiert, dass der Beschuldigte zu Unrecht verfolgt wird, hat sie die
Tatbeschreibung mit dem sich gegen keine bestimmte Person gerichteten
Resümee enden lassen: „Somit wurden unzulässige Werbeaussagen getätigt. “
Das Fehlen einer Aussage, warum die angeblich unzulässigen Werbeaussagen
von dem Beschwerdeführer ungeachtet aller seiner Einwände doch zu vertreten
sein sollen, führt gleichfalls zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses besteht nahezu
ausschließlich in der wörtlichen Wiedergabe der dem Verfahren zugrunde
liegenden Anzeige, der weiteren Stellungnahmen der AGES sowie der von dem
Beschuldigten erstatteten Äußerungen. Darauf lässt die Behörde die Floskel
folgen, sie schließe sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen der
AGES vollinhaltlich an. Der – noch dazu nicht näher begründete – Verweis auf
Argumente und Überlegungen der AGES vermag die eine Behörde treffende
Begründungspflicht gemäß ä 24 VStG iVm § 58 (2) AVG nicht zu ersetzen. Auch
aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Auch die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz kritiklos
übernommene Ansicht der AGES, die Aufmachung des Haarshampoos „***“ enthalte unzulässige Werbeaussagen, ist falsch.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde, die verpflichtet
gewesen wäre, einen Sachverhalt festzustellen und ihn eigenständig rechtlich
zu beurteilen, diese rechtliche Beurteilung vollständig der AGES überlassen und
deren Ansichten unreflektiert übernommen hat. Dies geht schon allein aus der
„Tatbeschreibung“, die wortgetreu mit der Anzeige der AGES übereinstimmt,
hervor. Zu einer solchen eigenen rechtlichen Beurteilung wäre die belangte
Behörde umso mehr verhalten gewesen, als die AGES dazu gar nicht befugt
gewesen ist: Die AGES hat, wie sich aus 55% 7 und 8 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes ergibt, die Aufgabe, zum Schutz der
Gesundheit der Menschen und zur Verwirklichung der in § 1 Abs 1 genannten
Ziele Proben nach dem LIVISVG zu ziehen und zu begutachten. Nicht zu ihren
Aufgaben gehört die Klärung von Rechtsfragen, also etwa, wie Werbeaussagen
von Verbrauchern verstanden werden. Wie Verbraucher, die auf den Packungen
von „***“ wiedergegebenen Worte verstehen, ist eine reine
Rechtsfrage; sie wäre von der bescheiderlassenden Behörde selbst zu
beantworten gewesen. Die – noch dazu wortgetreue – Übernahme von
Rechtsauführungen der AGES bedeutet eine weitere Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes.
Das in der Anzeige der AGES beanstandete Haarshampoo wird in Packungen
vertrieben, die zahlreiche Werbeaussagen und Verbraucherhinweise aufweisen,
darunter auch die Worte: „***“; „mit 100 % kaltgepresstem Kokosnuss-
Öl“ und „frei von Sulfaten, Silikonen, Parabenen, künstlichen Farbstoffen“.
Diese Aussagen sind, was auch die bescheiderlassende Behörde nicht
anzweifelt, wahr. Sie sollen aber angeblich durch die Art ihrer Wiedergabe den
falschen Eindruck erwecken, bei dem Haarshampoo handle es sich um ein
Naturkosmetikum, also um ein kosmetisches Mittel, das ausschließlich aus
Naturstoffen besteht. Die Aussagen seien mehrdeutig, würden verschiedene
Interpretationen zulassen und die beteiligten Verkehrskreise in die Irre führen.
Aus dem am Ende des Abschnittes „Tatbeschreibung“ wiedergegebenen satz:
„Somit wurden unzulässige Werbeaussagen getätigt“ ist zu schließen, dass die
belangte Behörde sich den von der AGES angewendeten Interpretationsregeln
für Werbeaussagen angeschlossen hat. Das ist falsch gewesen, denn diese
Interpretationsregeln widersprechen der herrschenden Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes über die Irreführungseignung von Werbeaussagen.
Maßgeblich ist nämlich jener Eindruck, den ein durchschnittlich informierter
und verständiger Verbraucher von einer Aussage gewinnt. Dabei ist die
jeweilige (Kauf)Situation, die Bedeutung, die das beworbene Produkt für den
Verbraucher hat und der Grad der Flüchtigkeit, dem Verbraucher beim Einkauf
unterliegen, zu berücksichtigen.
Bei Haarshampoos, wie dem in diesem Verfahren beurteilten „***“, die
über einen langen Zeitraum hinweg verbraucht werden und die mit der
empfindlichen menschlichen Kopfhaut in Kontakt kommen sollen, ist mit einer
größeren Aufmerksamkeit der kaufinteressierten Verbraucher zu rechnen.
Somit hätte die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, dass alle Hinweise
auf den Verpackungen von „***“ von Verbrauchern aufmerksam gelesen
und verstanden werden.
Die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz übernommene Ansicht der
AGES, die auf den Behältnissen von „***“ wiedergegebenen
Hinweise seien missverständlich und irreführend, weil der
Durchschnittsverbraucher den falschen Schluss ziehen könnte, das Produkt
enthalte ausschließlich natürliche Stoffe, ist nicht richtig: Denn die
Beschriftung der Verpackung enthält nicht den geringsten Hinweis, dass sich
die Werbeaussagen auf alle Inhaltsstoffe des Shampoos beziehen, oder, mit
anderen Worten, dass alle Bestandteile des Shampoos natürlichen Ursprungs
sind.
Kein verständiger Verbraucher wird aus den Worten „***“ den – falschen – Schluss ziehen, die so beschriftete Flasche enthalte ein Erzeugnis,
Gesetzt in *** ° Diese Schrift ist
das ausschließlich aus natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Der Behauptung der
AGES, dass „***“ mangels allgemein anerkannter Definition von
„naturnaher Kosmetik“ der Naturkosmetik zuzuordnen sei, ist zu entgegnen,
dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Kategorien
„Naturkosmetik“ und „nicht Naturkosmetik“ kennt, sondern zwischen
herkömmlichen Produkten, naturnahen Produkten, die verstärkt auf Pflanzen
basierte Inhaltsstoffe setzen, und Naturkosmetikprodukten, die ausschließlich
aus Naturstoffen bestehen (vergleiche 1.2.1 des Lebensmittelbuches, Kodex
Kapitel B33) unterscheidet.
Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Haarshampoobehältnisse tragen
keinen Hinweis auf „Naturkosmetik“; weder ist dieses oder ein gleichklingendes
Wort auf der Packung wiedergegeben, noch ist dort das Verbrauchern
vertraute Bildzeichen „NaTrue“ oder ein ähnlicher Naturproduktegütesiegel
abgebildet. Auch die Worte „mit 100 % kaltgepresstem Kokosnuss-Öl“ und „frei
von Sulfaten, Silikonen, Parabenen, künstlichen Farbstoffen“ lösen bei logisch
denkenden Verbrauchern nicht den Schluss aus, das derart beworbene
Erzeugnis enthalte ausnahmslos Stoffe natürlichen Ursprungs. Die auf den
beanstandeten Waren wiedergegebenen Hinweise, Werbeaussagen und
produktbezogene Angaben sind mithin allesamt inhaltlich eindeutig und nicht
irreführend. Die von der AGES aufgestellte Behauptung, die Worte „***“
erweckten den Eindruck, es handle sich um ein „Naturprodukt“ oder
„natürliches Produkt“, sind unrichtig und durch nichts fundiert. Auch die Worte
„mit 100 % kaltgepresstem Kokosnuss-Öl“ und „frei von Sulfaten, Silikonen,
Parabenen, künstlichen Farbstoffen“ lösen keine Vorstellungen über die
Gesamtheit aller Inhaltsstoffe von „Nature Box“ aus. Vielmehr dienen
insbesondere die „frei von“ Hinweise jenen Verbrauchern, die aufgrund von
Unverträglichkeiten oder aus Überzeugung auf solche Wirkstoffe verzichten
wollen, zur Aufklärung Die Argumentation der AGES ist keineswegs schlüssig
und nachvollziehbar, die von der belangten Behörde übernommene
Rechtsansicht daher falsch.
(Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern)
Gemäß § 60 AVG obliegt es den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz, in der
Begründung ihrer Bescheide die Ergebnisse. des Ermittlungsverfahrens, die bei
der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte
Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Beschwerdeführer hat, wie sogar in der Begründung des angefochtenen
Bescheides gleich mehrmals erwähnt wird, eingewendet, für die von der AGES
angezeigte Gestaltung des Haarshampoos nicht verantwortlich zu sein, weil er
als Geschäftsführer der D Geschäftsführungsgesellschaft mbH, also der nur mit der reinen Produktion beauftragten Gesellschaft, auf Produktkomposition, Verpackung und
Vermarktung von Erzeugnissen anderer zu dem Henkel-Konzern gehörender
(Kapital)Gesellschaften keinen Einfluss habe. Der Beschwerdeführer ist weder
Geschäftsführer noch verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs
2 VStG der *** vertreibenden, in der BRD ansässigen D GmbH Zum Beweis hiefür hat der Beschwerdeführer Firmenbuchauszüge
vorgelegt, aus denen sich die Richtigkeit seiner Verantwortung ergibt. Die AGES
hat in ihrer letzten in dem Verfahren erster Instanz abgegebenen
Stellungnahme erklärt, zu diesen Einwänden des Beschuldigten nicht Stellung
nehmen zu wollen. Es existiert mithin nicht ein einziges Beweisergebnis, durch
das die Verantwortung des Beschwerdeführers widerlegt oder auch nur in
Zweifel gezogen wird.
Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Teil der Verantwortung des
Beschwerdeführers und die zum Beweis hiefür vorgelegten Urkunden nicht
gewürdigt hat, hat sie das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren
tiefgreifend mangelhaft gestaltet. Mithin ist nicht nur der angefochtene
Bescheid rechtswidrig, auch das ihm vorangegangene Ermittlungsverfahren ist
tiefgreifend mangelhaft geblieben.
(Unrichtige/fehlende Tatsachenfeststellungen und unrichtige/fehlende
Beweiswürdigung)
Ein Bescheid hat Tatsachenfeststellungen, also Ausführungen darüber zu
enthalten, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen annimmt. Und diesen
Feststellungen ist eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zugrunde zu legen;
also Erläuterungen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Behörde
Tatsachenfeststellungen getroffen hat, was sie als bewiesen ansieht und was
nicht.
Nichts davon ist dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Die in dem
Abschnitt „Tatbeschreibung“ wiedergegebene Aneinanderreihung von Sätzen ist
nichts anderes, als eine wörtliche Wiedergabe der von der AGES verfassten
Anzeige. Aus allen diesen Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis nicht
nur inhaltlich rechtswidrig, es stellt auch das Ergebnis eines mangelhaft
gebliebenen Verfahrens dar.
Der Beschuldigte stellt daher den
ANTRAG
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
13.02. 2020,'***, gemäß § 68 AVG zu beheben und die Einstellung
des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45
VStG zu verfügen.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Zum Sachverhalt kann grundsätzlich auf die im Spruch des Straferkenntnisses zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Tathandlung verwiesen werden. Es wurde dem Bf angelastet, durch die am Etikett der auf der Probe befindlichen Schrift „*** mit 100 % kaltgepresstem Kokosnuss-Öl. Frei von Sulfaten, Silikonen, Parabenen, künstlichen Farbstoffen“ unzulässige Werbeaussagen im Hinblick auf Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr.1223/2009 getroffen zu haben, da im Produkt synthetische Stoffe enthalten seien, die für Naturkosmetika nicht zulässig seien (es dürfen gemäß Abs. 1.2.2. bzw 1.2.5 Teilkapitel des österreichischen Lebensmittelbuches ausschließlich Naturstoffe verwendet werden).
Die belangte Behörde verweist dazu auf das im Akt einliegende schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten der AGES, dem der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Feststellungen zum Zeitpunkt der Lieferung konnten aufgrund spruchgemäßen Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses aus den unten dargelegten Gründen unterbleiben.
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG 2006 sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 begeht, werden in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Bei der Anwendung des § 90 Abs.3 Zi 1 LMSVG als Pauschalstrafnorm für die in der Anlage des LMSVG angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ist Hauptaugenmerk auf die darin delegierten Verantwortlichen und insb. die begriffliche Ausformung der Tatbestände zu legen.
Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch (Anm. eines Bescheides) wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gleiches gilt nach Z. 3 leg.cit., wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG 1991 definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).
Nach § 44a Z 2 VStG 1991 hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu bezeichnen. Bei der gegenständlich angeführten Bestimmung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG 2006 handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, damit eine Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Bei solchen Blankettstrafnormen ist die verletzte Vorschrift anzuführen, das ist jene, aus der sich ein konkretes Verbot oder Gebot ergibt; die zusätzliche Zitierung der Norm, durch die die Verletzung dieser Gebote oder Verbote zur Verwaltungsübertretung erklärt wird (Blankettstrafnorm), ist hingegen nicht erforderlich, schadet aber auch nicht (vgl VwGH 19. 02.1988, 87/18/0130; 14. 06.1988, 87/04/0185). Im gegenständlichen Spruch hätten daher (sämtliche) Normen, aus denen sich die vom Beschwerdeführer vorgeworfenermaßen übertretenen Ge- oder Verbote ergeben, angeführt werden müssen.
Umgekehrt formuliert müssen den im Spruch über das Blankett hinaus angeführten Vorschriften Ge- oder Verbote zu entnehmen sein, gegen welche der Beschwerdeführer durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind – über § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG 2006 hinaus – (lediglich) Art.20 der VO (EG) Nr.1223/2009 als verletzte Rechtsvorschriften angeführt.
Bei der am 23.11.2018 gezogenen Probe in der C Filiale in *** wurde eine Übertretung gemäß Art.20 leg.cit festgestellt. Die sonst im Spruch enthaltenen Bestimmungen des Art.2 Abs.1 lit a. und die dort zit. Absätze des Ö. Lebensmittelbuches beziehen sich ebenso nur auf Bestimmungen, die das Produkt betreffen.
Die Bestimmung des Artikel 20 Abs. 1 lit.d VO EG Nr.1223/2009 definiert als „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Art. 4 leg.cit installiert das Instrument der „Verantwortlichen Person“.
Art. 4 Abs.2 leg.cit. lautet:
„Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.“
Gemäß Art. 5 Abs.1 leg.cit müssen „Verantwortlichen Personen“ zur Einhaltung der Bestimmung ua des Artikel 20 leg.cit sorgen.
Die Verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, welcher durch schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
Diese Bestimmungen, welche die Verantwortlichkeiten regeln und normieren, wer als Adressat der in Abs. 20 leg. cit. normierten Verpflichtungen ist, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht enthalten. Art.4 Abs.2 und Art.5 Abs.1 leg.cit. stellen allerdings jene Normen dar, die die konkreten Handlungsvorschriften für die verantwortliche Person enthalten und wären als zentrale Gebotsnormen in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen. Eine entsprechende Richtigstellung der rechtlichen Grundlage durch das erkennende Gericht kann zufolge spruchgemäßer Aufhebung des Straferkenntnisses unterbleiben.
Der Spruch muss nach § 44a Z. 1 VStG 1991 darüber hinaus die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen (VwGH 27.03.2015, Ra 2012/02/0025). Es muss nicht nur die verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auch die Erfüllung aller Tatbestandselemente dargetan werden.
Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VfSlg 11894A/1985; LVwG Tirol 22.07.2019, LVwG-2018/46/1265-1)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400, sowie 18.05.2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH 03.06.2015, 2013/17/0407, mwN). Dies um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits um ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Insbesondere im Falle von Blankettstrafnormen sind an die Umschreibung des Tatvorwurfes strenge Anforderungen zu stellen (UVS Wien 05.11.2013, 06/FM/46/17425/2012).
Im angelasteten Verstoß ist lediglich angeführt, der Beschwerdeführer habe als natürliche Person die Vorschriften des Art.20 (EG) VO Nr. 1223 nicht eingehalten.
Der oben zitierte Artikel 4 leg.ct. definiert in seinem Abs. 1, wer verantwortlich jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Lebensmittel ist, konkret nämlich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller bzw dessen nominierte verantwortliche Person. Der Spruch enthält keinerlei Hinweis darauf, aus welchem Grund gerade der Bf als Verantwortliche Person für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich sein soll. Es kommt im Spruch des Straferkenntnisses nicht einmal die Herstellerfirma vor bzw. in welcher Rolle diese im gegenständlichen Geschehen involviert ist und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer mit dieser (nicht einmal in der Begründung genannten) Firma steht.
Wesentliche Tatbestandselemente, nämlich die Eigenschaft der Firma D, *** als Herstellerin und die „Verantwortliche Person“ bzw das Nicht-Gewährleisten der verpflichtenden Inhaltsstoffe des kosmetischen Produktes durch diese, sind im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht enthalten. Diese sind allerdings für die Begründung einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers als „Verantwortliche Person“ unerlässlich, stellt doch gerade die Verantwortlichkeit des Herstellers und der von ihm benannten „Verantwortlichen Person“ den Anknüpfungspunkt und die Voraussetzung für eine Strafbarkeit dessen dar.
Da dem Beschwerdeführer die Begehung der Tat durch das zu wenig konkretisierte angefochtene Straferkenntnis nicht nachgewiesen werden konnte und die konkret vorgeworfene Tat nicht den Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt sowie, weil wegen der fehlenden Verfolgungshandlung auch die Verfolgung ausgeschlossen war, war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG einzustellen. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 und § 90 Abs. 7 LMSVG verwehrt. Die Verfolgung einer Person ist demnach unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG 1991 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.04.2012, 2008/17/0175).
Es war daher auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen und schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurde. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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