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LVwG-AV-1460/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1460/001-2019
LVwG-AV-1460/001-2019Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2020
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgebietsfeststellung; anzuwendende Rechtslage; Eigenjagdgebiet; Abrundung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. November 2019, Zl. ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. November 2019, Zl. ***, zu Punkt „A. Jagdgebietsfeststellung, I. Eigenjagdgebiet“, dahingehend ergänzt wird, dass anstelle der Wortfolge „Die Grundstücke“ die Wortfolge „Die Grundstücksflächen“ tritt und nach der Aufzählung der zum Eigenjagdgebiet „E“ zählenden Grundflächen und der Wortfolge „jeweils Katastralgemeinde ***“ die Wortfolge „soweit sie innerhalb der bestehenden Umfriedung liegen“ hinzugefügt wird. Unter Punkt „A. Jagdgebietsfeststellung, II. Abrundungen“ entfällt der Satzteil „sofern der Jagdhegezaun in einer geringen Entfernung von den Grundstücksgrenzen in Richtung Grundstücksmitte errichtet wurde.“ Punkt „A. Jagdgebietsfeststellung, IV. Genossenschaftsjagdgebiet“ wird dahingehend ergänzt, dass nach der Wortfolge „unter Berücksichtigung der Abrundungen“ die Wortfolge „insbesondere hinsichtlich jener Teilflächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes, die außerhalb der bestehenden Umfriedung liegen,“ hinzugefügt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. Dezember 2010, Zl. ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
Beschluss:
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 10. August 2018 stellte C, vertreten durch den Jagdverwalter F, einen Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die Jagdperiode vom 01. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028 für die im Anhang des Schreibens als Eigengrundflächen ausgewiesenen Grundstücke. Die Eigenjagd solle den Namen „E“ erhalten und solle als umfriedetes Eigenjagdgebiet gemäß § 7 NÖ Jagdgesetz geführt werden. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücksflächen eine zusammenhängende Grundfläche bilden würden, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung, insbesondere auch Breite, besitze. Das Eigenjagdgebiet weise in seinem für die Bildung erforderlichen Grundstückszusammenhang keinen Längenzug auf. Der Zusammenhang der Flächen sei derart gestaltet, dass man von einem Eigenjagdgebietsteil zum anderen gelangen könne, ohne fremden Grund zu betreten.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. September 2018 an einen Amtssachverständigen für Jagdwesen übermittelt. Die belangte Behörde ersuchte diesen um eine Stellungnahme, ob die beantragte Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze, ob unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 NÖ Jagdgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 NÖ Jagdgesetz vorliegen würden und ob durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten seien (§ 7 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz).
Mit Schreiben vom 04. Juli 2019 erstattete der Amtssachverständige das jagdfachliche Gutachten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsunterlagen den Bestimmungen des § 12 NÖ Jagdgesetz entsprechen würden. Das beantragte umfriedete Eigenjagdgebiet „E“ habe eine Gesamtfläche von 158,0347 ha. Aus jagdfachlicher Sicht werde festgestellt, dass der Antragsteller Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha sei, welche eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitze. Daher stehe dem Antragsteller die Befugnis zur Eigenjagd im beantragten umfriedeten Eigenjagdgebiet zu.
Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, seien Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz (Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, Windschutzanlagen und Dämme, die das Eigenjagdgebiet durchschneiden und dessen Zusammenhang nicht unterbrechen).
Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz seien von Amts wegen zugunsten des Eigenjagdgebietes abzurunden. Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz, die zwischen Eigenjagdgebieten liegen, seien von Amts wegen mittig zu den Eigenjagdgebieten abzurunden (§ 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz).
Sofern der Jagdgehegezaun in einer geringen Entfernung von den Grundstücksgrenzen in Richtung Grundstücksmitte errichtet wurde bzw. wird, seien
die außerhalb des Jagdgehegezaunes liegenden, schmalen Teilflächen der Grundstücke des gegenständlichen Jagdgeheges zugunsten der jeweils benachbarten Jagdgebiete abzurunden, um Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes zu vermeiden (§ 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz).
Im Jagdgehege sollen gehalten werden 30 Stk. Rotwild, 30 Stk. Muffelwild, 20 Stk. Sikawild und 20 Stk. Damwild. Die Umfriedung bestehe aus einem 2 m hohen Wildgatter und zwei darüber gespannten Stacheldrähten. Damit ergebe sich eine Gesamtzaunhöhe von ca. 2,30 – 2,40 m. Überstiege an Wegen seien vorhanden. Es seien Wildwiesen, -äcker und -fütterungen vorhanden. Die Wasserversorgung erfolge über eine große natürliche Wasserstelle und zwei künstliche Wasserstellen. Die natürlichen Biotope seien hauptsächlich Eichenmittelwald und Trockenrasen. Es seien ausreichende natürliche und künstliche Fütterungsmöglichkeiten sowie geeignete Biotope vorhanden. Das gegenständliche Eigenjagdgebiet könne als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt werden, da es eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitze, unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 NÖ Jagdgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 NÖ Jagdgesetz vorliegen würden und durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten seien (§ 7 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz).
Das Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen wurde in weiterer Folge an die Verfahrensparteien übermittelt.
Mit Schreiben vom 18. September 2019 gab der Jagdausschuss der Jagdgenossenschaft A durch den Obmann eine Stellungnahme zur gegenständlichen Jagdgebietsfeststellung ab. Demnach bestünden grundsätzlich keine Einwände gegen den Antrag auf Anerkennung der Befugnis der Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes. Lediglich die Ausführungen unter dem Punkt Abrundungen bei den Grundstücksnummern ***, *** und die Teilfläche des Grundstückes Nr. *** in der KG *** seien nicht im Sinne des Gesetzes formuliert. Bei den Grundstücken *** und *** handle es sich um einen öffentlichen Weg, welcher der Verbindung des östlichen und westlichen Teiles des Jagdgebietes der Jagdgenossenschaft *** diene. Weiters werde gegenständlicher Weg zur Aufrechterhaltung des Jagdbetriebes (Zugang der Jagdteilnehmer zum jeweiligen Jagdrevierteil östlich/westlich, Querung im Zuge der Fallenkontrollen, …) unbedingt benötigt. Durch die Benützung dieses Weges zu jagdlichen Zwecken könnten erhebliche Fahrtstrecken mit KFZ eingespart werden. Dies stelle in Zeiten des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit einen erheblichen Faktor dar. § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz stelle aber ab auf Grundflächen, die das Eigenjagdgebiet durchschneiden und dessen Zusammenhang nicht unterbrechen würden. § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz treffe nur auf Eigenjagdgebiete zu, nicht jedoch auf umfriedete Eigenjagdgebiete, insbesondere in diesem Fall, da es sich um zwei umfriedete Jagdflächen handle, welche lediglich durch einen unterirdischen Tunnel verbunden seien. Aus diesem Grund liege ein Durchschneiden iSd § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz nicht vor. An beiden Seiten des öffentlichen Weges an den Grundstücksgrenzen seien die vorgeschriebenen Wildzäune derzeit lückenlos vorhanden und somit eine jagdliche Nutzung durch den Betreiber des umfriedeten Eigenjagdgebietes ohnehin nicht möglich. Da es sich bei den angeführten Grundstücken um keine Flächen iSd § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz handle, finde der § 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz keine Anwendung. Somit sei in diesen Fällen § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz bei den Flächen *** und *** sinngemäß anzuwenden. Eine Abrundung zum Nachteil des benachbarten Jagdgebietes der Jagdgenossenschaft A im Sinne des NÖ Jagdgesetzes könne nicht möglich sein, da § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz dies wegen Beeinträchtigung eines Jagdbetriebes nicht zulasse. Diese Ausführungen und gesetzlichen Bestimmungen würden auch auf die Grundstücksfläche Nr. *** außerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes zutreffen.
Mit Bescheid vom 21. November 2019, ***, entschied die belangte Behörde über den Antrag auf Feststellung des gegenständlichen umfriedeten Eigenjagdgebietes. Der Spruch lautet auszugsweise wie folgt:
„A. Jagdgebietsfeststellung:
I. Eigenjagdgebiet:
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach stellt das umfriedete Eigenjagdgebiet „E“ in der Marktgemeinde ***, KG ***, für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028 wie folgt fest:
Die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***,
***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, jeweils Katastralgemeinde ***, im Ausmaß von 152,2355 ha werden als umfriedetes Eigenjagdgebiet „E“ festgestellt.
Die Befugnis zur Eigenjagd steht Herrn C (Eigenjagdberechtigter) zu.
Die Eigenjagd wird in der Form einer umfriedeten Eigenjagd für folgende Schalenwildarten geführt:
•30 Stk. Rotwild
•30 Stk. Muffelwild
•20 Stk. Sikawild
•20 Stk. Damwild
Diese umfriedete Eigenjagd ist gegen das Aus- und Einwechseln der vorgenannten gehegten Schalendwildarten vollkommen abgeschlossen.
Die Einfriedung ist wie folgt ausgeführt:
Die Umfriedung besteht aus einem 2 m hohen Wildgatter und zwei darüber gespannten Stacheldrähten. Damit ergibt sich eine Gesamtzaunhöhe von ca. 2,30 - 2,40 m.
Überstiege an Wegen sind vorhanden.
Es sind Wildwiesen, -äcker und -fütterungen vorhanden. Die Wasserversorgung erfolgt über eine große natürliche Wasserstelle und zwei künstliche Wasserstellen. Die natürlichen Biotope sind hauptsächlich Eichenmittelwald und Trockenrasen.
Es sind ausreichende natürliche und künstliche Fütterungsmöglichkeiten sowie geeignete Biotope vorhanden.
Der diesem Bescheid beiliegende Katasterplan ist mit einer Bezugsklausel versehen und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
Diese Jagdgebietsfeststellung gilt unter anderem als Voraussetzung für die weitere Jagdgebietsfeststellung der in der KG *** liegenden Teile (5,7992 ha), die mit dieser umfriedeten Eigenjagd zusammenhängen.
II. Abrundungen:
Alle außerhalb der Umfriedung liegenden schmalen Teilflächen der Grundstücke des umfriedeten Eigenjagdgebietes „E“ werden zugunsten der jeweils benachbarten Jagdgebiete abgerundet, sofern der Jagdgehegezaun in einer geringen Entfernung von den Grundstücksgrenzen in Richtung Grundstücksmitte errichtet wurde.
IV. Genossenschaftsjagdgebiet:
Die übrigen in der Katastralgemeinde *** liegenden Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, bilden mit einem Flächenausmaß von 809,7546 ha, unter Berücksichtigung der Abrundungen mit einem Flächenausmaß von 800,4979 ha das Genossenschaftsjagdgebiet ***.
Hinweis:
Alle bestehenden Vereinigungen bzw. Zerlegungen von Genossenschaftsjagdgebieten, alle bestehenden Zuerkennungen von Vorpachtrechten, sowie alle bestehenden Abrundungen von Jagdgebieten, die durch diesen Jagdgebietsfeststellungsbescheid nicht aufgehoben oder abgeändert wurden, bleiben gemäß § 16 NÖ Jagdgesetz 1974 nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 leg. cit. solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
B. Allgemeine Jagdgebietsfeststellung:
Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, Windschutzanlagen und Dämme, welche das Eigenjagdgebiet durchschneiden und dessen Zusammenhang nicht unterbrechen, werden zu Gunsten des Eigenjagdgebietes von Amts wegen abgerundet, bzw. mittig den Eigenjagdgebieten von Amts wegen abgerundet, so derartige Grundflächen (§ 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974) zwischen Eigenjagdgebieten liegen.
Hinweis:
Hiezu zählen auch die Gst.Nr. ***, *** u. ***, alle KG *** sowie eine Teilfläche des Gst.Nr. ***, KG ***.
Der Bescheid vom 29. Dezember 2010, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. Juli 2011, Zl. ***, bleibt im Übrigen unverändert aufrecht.“
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen. Die Abrundung der genannten öffentlichen Wege zum umfriedeten Eigenjagdgebiet sei den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen entsprechend, so wie dies bereits im Bescheid vom 29. Dezember 2010, Zl. ***, unter Spruchteil A.IV.2. für die derzeit aufrechte Jagdperiode erfolgt sei, verfügt worden. Es seien weder in der Natur noch rechtlich gesehen Änderungen eingetreten und würden die öffentlichen Wege weiterhin als solche passierbar bleiben.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2019 richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft führt darin begründend im Wesentlichen aus, dass als Durchschneiden eines Eigenjagdgebietes eine Trennung eines zusammenhängenden Jagdgebietes zu verstehen sei. Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, da es sich um zwei getrennte eingefriedete Gebiete handle. Diese würden lediglich durch einen Tunnel unterirdisch verbunden sein und somit an der Oberfläche nicht zusammenstoßen. Sie würden daher keinen Zusammenhang aufweisen. Es stelle aber dieser Korridor (Weg inklusive etwaiger Besitzgründe zwischen der Grundstücksgrenze und dem tatsächlichen Zaunbestand-Außengrenze) sehr wohl eine Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Revierteil der Jagdgenossenschaft A dar. Darüber hinaus sei außerhalb des eingefriedeten Jagdgebietes (Teilfläche 1 und Teilfläche 2) ein eigenständiges Jagdgebiet, welches nicht umfriedet sei, installiert. Dieses weise aufgrund der an beiden Rändern durchgehend angebrachten Zäune keine Verbindung sowohl zum nördlichen als auch südlichen eingefriedeten Jagdgebiet auf. Da diese Fläche an der jeweiligen Mündung bzw. Ende des Weges keinen Zaun aufweise und somit nicht als umfriedetes Jagdgebiet angesehen werden könne und weit unterhalb der 115 ha Mindestgröße angesiedelt sei, lasse dies keine gesetzeskonforme Zuteilung an das umfriedete Jagdgebiet zu. Der Gesetzgeber sehe im NÖ Jagdgesetz keine Vermischung von eingefriedeten und uneingefriedeten Flächen eines Jagdgebietes unter jeweils 115 ha vor. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich somit eine ungesetzliche Installierung eines Jagdgebietes.
Wege bzw. Teilflächen der angeführten Grundstücksnummer ***, welche sich zur Gänze innerhalb des umfriedeten Jagdgebietes befinden, seien korrekter Weise dem umfriedeten Jagdgebiet zuzuweisen. Die Teilflächen (Grundstücksnummer ***), welche jedoch außerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes liegen und an das Revier der Jagdgenossenschaft A angrenzen, seien dieser Jagdgenossenschaft zuzuordnen. Ansonsten wäre auch diverses erlegtes Wild oder auch Fallwild, welches auf dem Weg (Grundstücksnummer *** und ***) ohne Hindernis einwechseln könne, zu Unrecht dem eingefriedeten Jagdgebiet zugehörig. Dies würde in der Jagdpraxis einem nicht gesetzeskonformen Zugang des außerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes befindlichen Wildes, ähnlich einem „Einsprung“ gleichkommen. Aus diesem Grund könne es nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, gemeinsame eingefriedete und uneingefriedete Jagdgebiete unter einer Gesamtfläche von 115 ha zu genehmigen, da im § 1 NÖ Jagdgesetz darauf hingewiesen werde.
Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides werde angeführt, dass dies bereits im Bescheid vom 29. Dezember 2010, ***, unter Spruchteil A.IV.2., verfügt worden sei. Dagegen werde ebenfalls Beschwerde erhoben, da schon zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche NÖ Jagdgesetz Gültigkeit gehabt habe und somit ein Bescheid gegen das NÖ Jagdgesetz erlassen worden sei.
Die Auswirkungen des derzeit gültigen Bescheides führten dazu, dass vom Jagdverwalter des umfriedeten Jagdgebietes entgegen jedweder praxisnahen Jagdausübung ein erlegtes Stück Schwarzwild, welches im Revier der Jagdgenossenschaft beschossen, jedoch am Zaun außerhalb des eingefriedeten Jagdgebietes zwischen dem Zaun und der Grundgrenze zu liegen gekommen sei, von diesem mit Hinweis auf den Bescheid beansprucht worden sei und dieses auch ausgefolgt bekommen habe. Dies habe mit einer praxisgerechten Jagdausübung nichts zu tun.
Im Übrigen werde auf die Angaben in der Stellungnahme vom 17. September 2019 verwiesen. Bei den beantragten Flächen handle es sich nur um Gebiete, welche in der KG *** liegen bzw. an die Jagdgenossenschaft A angrenzen würden.
Zur Klärung des Sachverhaltes werde eine mündliche Verhandlung sowie ein Lokalaugenschein beantragt.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 wiederholt und ergänzt die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft ihr Beschwerdevorbringen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass unter Beischaffung des Aktes zum Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2010, Zl. ***, und unter entsprechender rechtlicher Würdigung – so sei für den verfahrensgegenständlichen Tunnel niemals die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen erteilt worden – der eben genannte Bescheid einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen sei. Die dem umfriedeten Jagdgebiet seinerzeit als Teilfläche 2 angeschlossenen Parzellen würden der Jagdgenossenschaft zustehen und sei schon allein daher eine Abrundung des zwischen den beiden Teilflächen befindlichen öffentlichen Weges zu Gunsten des Eigenjagdgebietes nicht möglich.
Das NÖ Jagdgesetz spreche unmissverständlich und eindeutig alle außerhalb eines Gatterrevieres liegenden Flächen/Parzellenteile der örtlichen Jagdgenossenschaft zu, die auch nicht durch einen fehlerhaften bzw. unvollständigen Bescheid Teile des Eigenjagd- bzw. Gatterrevieres werden könnten. Andernfalls könne – rein theoretisch – aus dem Gatter auf, an den Gatterzaun bzw. die nominell dem Gatterrevier zugesprochene Parzelle flüchtendes bzw. anwechselndes Wild geschossen und dieses erlegt werden. Konkret habe es in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass im Revier der Jagdgenossenschaft angeschossenes und an den Gatterzaun flüchtendes Wild vom Eigenjagdberechtigten bzw. dessen Verwalter beansprucht worden sei. Eine solche – künstlich herbeigeführte – Unklarheit in der Formulierung des Gesetzestextes sei dem niederösterreichischen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, weshalb der Bescheid dahingehend zu berichtigen sei, dass alle außerhalb des Gatterzaunes liegenden Parzellenteile dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzusprechen seien.
Im Falle der Bestätigung des angefochtenen Bescheides stünden außerhalb des Gatterzaunes dem Eigenjagdberechtigten die der Jagdgenossenschaft kraft gesetzlicher Bestimmung ausschließlich zukommenden Rechte aus dem Jagdgesetz zu. Unabsehbar wäre die Konsequenz, wenn der zwischen den beiden Teilflächen des Eigenjagdgebietes verlaufende öffentliche Weg durch einen Gatterzaun verschlossen werden würde. Abgesehen davon, dass – was seinerzeit vor Bau des die beiden Teile verbindenden Tunnels gewünscht worden sei – nunmehr ein geschlossenes Jagdgebiet bestehen würde, wäre die Versorgung und vor allem die leichte Erreichbarkeit der dahinterliegenden Felder und Wiesen für die örtliche Landwirtschaft nicht gegeben. Ein Land- oder Forstwirt müsste vor dem, den Weg versperrenden Gatterzaun aus-oder absteigen, das Tor öffnen, zur Maschine zurückgehen, durch das Tor durchfahren, neuerlich in entsprechendem Abstand anhalten, zurückgehen und das Tor verschließen und neuerlich auf- oder einsteigen und das am anderen Ende des Weges nochmals machen.
Im Sinne der Ausführungen werde das erkennende Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben haben und den angefochtenen Bescheid im Punkt A. Jagdgebietsfeststellung durch Ergänzung im Punkt I. „G“ nach der Aufzählung der Grundstücksnummern jeweils Katastralgemeinde *** mit den klarstellenden Worten „soweit diese innerhalb des bestehenden Gatterzaunes liegen“ festzustellen haben. In Punkt II. Abrundungen müsste der zweite und der vorhergehende Satz bzw. der einschränkende(!) Satzteil „sofern der Jagdhegezaun in einer geringen Entfernung von den Grundstücksgrenzen in Richtung Grundstücksmitte errichtet wurde“ ersatzlos gestrichen werden. In Punkt IV. Genossenschaftsjagdgebiet müsste zur Klarstellung der vorhergehenden Eigenjagdgebietsfeststellung verfügt werden, dass „Die übrigen in der Katastralgemeinde *** liegenden Grundstücke und die außerhalb des bestehenden Gatterzaunes liegenden Grundstücksteile des Eigenjagdgebietes mit einem Flächenausmaß von….. das Genossenschaftsjagdgebiet *** bilden.“ In Punkt B. müsste der Spruch (Abrundung zu Gunsten des Eigenjagdgebietes) sowie der Hinweis gänzlich entfallen. Der belangten Behörde müsste aufgetragen werden, von Amts wegen die Untertunnelung bzw. die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zur Errichtung des Tunnels zu überprüfen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu veranlassen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. August 2020 an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher weder ein Vertreter der belangten Behörde noch ein Vertreter der Jagdgenossenschaft H teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (bzw. deren jeweiligen Vertreter).
Da im gegenständlichen Fall Fachfragen hinsichtlich der Bildung eines Jagdgebietes, insbesondere betreffend die Größe, die Gestaltung und den Zusammenhang von Grundflächen, sowie Fachfragen hinsichtlich der Abrundung von Jagdgebieten zu klären waren, die von einem Sachverständigen beantwortet werden müssen (vgl. zB Ro 2014/03/0011), wurde dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ein Amtssachverständiger für Jagdwesen beigezogen. Dieser Amtssachverständige nahm am Lokalaugenschein teil und gab im Zuge der mündlichen Verhandlung seine gutachtliche Stellungnahme ab.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung übermittelte C durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 02. September 2020 eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entnommen werden könne, welche Abänderung von der Jagdgenossenschaft tatsächlich „gewollt“ werde. Mangels geeigneter Anträge sei die Beschwerde nicht weiter zu behandeln und infolge nicht gesetzmäßiger Ausführung von vorneherein zurückzuweisen. Erstmalig seien mit Eingabe vom 17. August 2020 unpräzise und nicht nachvollziehbare Vorwürfe erhoben worden. Es sei in keiner Weise zulässig, lange nach Ablauf der Beschwerdefrist Neuerungen zu behaupten oder neue Anträge zu stellen. Der Bescheid vom 29. Dezember 2010 sei längst in Rechtskraft erwachsen und könne dieser nicht mehr bekämpft werden. Zu den Abrundungen eines Gatterrevieres außerhalb des Gatterzauns wird festgehalten, dass diese Frage jeglichen Bezug zur Feststellung des Eigenjagdgebietes vermissen lasse. Die Abrundung sei bereits rechtskräftig festgestellt, die Anträge der Jagdgenossenschaft abgewiesen worden, sodass nunmehr keine neuerliche Rechtsfrage daraus abgeleitet werden könne. Die Abrundung des Gebietes außerhalb des Gatterzaunes sei auch zu anderen umfriedeten Eigenjagdgebieten festgestellt worden, der Ausspruch zur Jagdgebietsfeststellung sei klar und entspreche den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes.
In Bezug auf die im ergänzten Beschwerdevorbringen geäußerten Konsequenzen, die sich aus einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides ergeben würden, wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Abrundungen einen Teil des Eigenjagdgebietes darstellen und die im Spruch exakt aufgezählten Grundstücke erfassen würden. Außerhalb des Gatterzaunes jage der Eigenjagdberechtigte selbstverständlich nicht; allerdings sei es nicht so, dass die Eigenjagdgebietsfeststellung auf „Grundstücksteile“ abziele, weshalb sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin als obsolet erweisen würden. Die dargelegten „Konsequenz“ bezüglich des Tunnels sei nicht nachvollziehbar. Für die Errichtung des Tunnels liege eine naturschutzbehördliche Bewilligung, ebenso eine baubehördliche Bewilligung vor. Damit sei alles gesagt, weil die Vorgaben der Behörde genau umgesetzt und eingehalten worden seien.
Mit dem Antrag auf Sachentscheidung in der Beschwerdeergänzung versuche die Beschwerdeführerin ihre Versäumnisse bei der Verfassung der Beschwerde – dies außerhalb der Beschwerdefrist – nachzuholen, was rechtlich unzulässig und zudem in der Sache selbst auch nicht richtig sei. Eine Ergänzung in Punkt I., soweit diese innerhalb des bestehenden Gatterzaunes liegend, sei unrichtig, weil das Eigenjagdgebiet die gesamten zusammenhängenden Flächen darstelle und daher nicht auf den Wildzaun abzustellen sei. Die Behauptung von Abrundungen und Streichung eines Passus sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig seien die weiteren „Wünsche“ nachvollziehbar.
Abschließend wird beantragt, die Beschwerde mangels gesetzmäßiger Ausführung, insbesondere Verfristung von Anträgen zurückzuweisen, in eventu, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 21. November 2019 zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 21. September 2020 wurden dem erkennenden Verwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des C Lichtbilder einer Wildkamera übermittelt. Anhand dieser Fotos sei klar erkennbar, wie das Wild durch den Tunnel wechsle.
Die belangte Behörde hatte zuletzt mit Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 29. Dezember 2010, Zl. ***, die Jagdgebiete, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Katastralgemeinde *** festgestellt.
Mit diesem Jagdgebietsfeststellungsbescheid wurde unter anderem das Eigenjagdgebiet „G“ in der KG *** als Jagdgehege festgestellt und die Befugnis der Eigenjagd J zuerkannt.
Vom nunmehrigen Grundeigentümer C wurde mit Antrag vom 10. August 2018 die Anerkennung der Eigenjagdbefugnis für die umfriedete Eigenjagd auf den Grundstücken mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, jeweils Katastralgemeinde ***, für die Jagdperiode vom 01. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028 begehrt. Zudem wurde beantragt, dass die umfriedete Eigenjagd als „E“ bezeichnet werde.
Im umfriedeten Eigenjagdgebiet werden 30 Stk, Rotwild, 30 Stk. Muffelwild, 20 Stk. Sikawild und 20 Stk. Damwild gehalten.
Die Eigenjagd ist gegen das Aus-und Einwechseln der genannten Schalenwildarten vollkommen abgeschlossen. Die Umfriedung besteht aus einem 2 m hohen Wildgatter und zwei darüber gespannten Stacheldrähten. Damit ergibt sich eine Gesamtzaunhöhe von ca. 2,30 bis 2,40 m.
Überstiege an Wegen sind vorhanden.
Es sind Wildwiesen, – äcker und -fütterungen vorhanden. Die Wasserversorgung erfolgt über eine große natürliche Wasserstelle und zwei künstliche Wasserstellen. Die natürlichen Biotope sind hauptsächlich Eichenmittelwald und Trockenrasen.
Es sind ausreichende natürliche und künstliche Fütterungsmöglichkeiten sowie geeignete Biotope vorhanden.
Bei den Grundstücken mit den Nummern ***, ***, ***sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nummer ***, alle KG ***, und dem Grundstück Nummer ***, KG ***, handelt es sich um Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz, die das Eigenjagdgebiet durchschneiden und dessen Zusammenhang nicht unterbrechen.
Das Grundstück Nummer ***, KG ***, (öffentlicher Weg) wurde durch eine Wildunterführung im Ausmaß von mindestens 2,5 m x 2,3 m untertunnelt, wodurch die Flächen östlich des öffentlichen Weges Grundstück Nummer ***, KG ***, und südlich der Grundstücke Nummer *** und ***, beide KG ***, des Eigenjagdgebietes zusammenhängen. Diese das Eigenjagdgebiet verbindende Unterführung ist geeignet, allen Schalenwildarten, insbesondere auch dem Rotwild die Durchquerung des Eigenjagdgebietes bzw. ein Überwechseln von den südlichen zu den nördlichen Grundstücksflächen des Eigenjagdgebietes und umgekehrt zu ermöglichen.
Das beantragte Eigenjagdgebiet hat eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha (im Konkreten: 158,0347 ha), welche eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt.
Durch die Einfriedung sind erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore nicht zu erwarten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (insbesondere dem inneliegenden Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 29. Dezember 2010, dem Antrag des C vom 10. August 2018, dem im behördlichen Verfahren eingeholten jagdfachlichen Gutachten vom 04. Juli 2019 und dem angefochtenen Bescheid) in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Parteien sowie dem durchgeführten Lokalaugenschein und den Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Jagdwesen.
Die Feststellung, dass die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, *** sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nummer ***, alle KG ***, und dem Grundstück Nummer ***, KG ***, Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz darstellen, die das Eigenjagdgebiet durchschneiden und dessen Zusammenhang nicht unterbrechen, sowie die Feststellung, dass die unter dem Grundstück Nummer ***, KG ***, eingerichtete Unterführung geeignet ist, allen Schalenwildarten ein Durchqueren des Eigenjagdgebietes zu ermöglichen, beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen. Dasselbe gilt für die Feststellungen, wonach das Eigenjagdgebiet eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha aufweist, dieselbe eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt und durch die Einfriedung erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore nicht zu erwarten sind. Der Amtssachverständige führte im Zuge des Lokalaugenscheins für das erkennende Gericht nachvollziehbar aus, dass die Unterführung von der Dimensionierung her geeignet erscheine, dass auch Rotwild durch könne. Es sei ihm erinnerlich, dass er im Zuge einer Kontrolle im Jahr 2015 im Bereich des Durchgangs Fährten wahrgenommen habe. Aktuell könne man zwar keine Spuren sehen, das könne aber daran liegen, dass jetzt Vegetation am Boden vorhanden sei. Darüber hinaus gehe das Wild nicht ständig im Revier umher, sondern halte sich dieses an bestimmten Plätzen – im Fall der derzeitigen Trockenheit, eher im Bereich von Wasserstellen – bevorzugt auf. Ergänzend hielt der Amtssachverständige fest, dass er sich bei der damaligen Beurteilung der Unterführung (gemeint: Beurteilung im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung im Jahr 2010) an jene Kriterien gehalten habe, die für Verbindungen zB unter Straßen, wie etwa bei Autobahnen, vorgesehen seien.
Festzuhalten ist, dass dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Dem Landesverwaltungsgericht liegt im gegenständlichen Fall ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Gutachten sowie ergänzende gutachtliche Ausführungen im Zuge des Lokalaugenscheins eines Amtssachverständigen für Jagdwesen vor, dessen/deren Mangelhaftigkeit von den Parteien in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde. Den Aussagen des Amtssachverständigen wurde im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das erkennende Verwaltungsgericht keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes lauten:
§ 4
Jagdrecht des Grundeigentümers
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).
§ 5
Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.
§ 6
Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
§ 7 (LGBl. 6500-29, idF LGBl. Nr. 84/2015, außer Kraft getreten am 24.08.2018)
Umfriedetes Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (umfriedetes Eigenjagdgebiet). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend umfriedete Eigenjagdgebiete gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Werden umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten müssen:
ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und
geeignete Biotope
vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen.
(4) Die Anerkennung von umfriedeten Eigenjagdgebieten darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten sind.
Die Landesregierung hat mit Verordnung die Lage der überregionalen Wildkorridore im Raum festzulegen. Sie hat sich dabei an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie der fernwechselnden Schalenwildarten und der Topographie zu orientieren.
(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Punkt durch mehrere umfriedete Eigenjagdgebiete gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene umfriedeten Eigenjagdgebiete anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Aufzeichnungen zu führen, in denen
alle Zu- und Abgänge,
die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie
der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten
einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln.
(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(8) Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(9) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9
Zusammenhang von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
§ 12
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
-ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
-Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
-ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:
-ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
-Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
-ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.
(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
1. welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,
3. daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,
4. daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,
5. welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.
Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.
(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.
§ 15
Abrundungen von Jagdgebieten
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.
(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (zu Spruchpunkt II. dieser Entscheidung siehe 7.4.) - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Ausgehend davon ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens somit die Jagdgebietsfeststellung aufgrund des Antrages des C in der KG ***.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Jagdgenossenschaft A (unbestritten) rechtzeitig – innerhalb offener Beschwerdefrist – ihre Beschwerde eingebracht hat. Wenn nun die mitbeteiligte Partei vorbringt, die Beschwerde sei wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung nicht zu behandeln und zurückzuweisen, insbesondere, weil die Jagdgenossenschaft nicht rechtzeitig dargelegt hätte, welche Abänderungen begehrt werden und dieselbe erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist Neuerungen behauptet bzw. die in der Beschwerde unterlassenen neuen Anträge bei Gericht gestellt hätte, ist festzuhalten, dass die Auffassung der mitbeteiligten Partei vom erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geteilt wird. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes hat die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde den Vorgaben des § 9 VwGVG entsprochen und kann in der Stellungnahme der Jagdgenossenschaft vom 17. August 2020 auch keine unzulässige Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens erblickt werden. Folglich ist gegenständlich nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen, sondern hat das erkennende Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
Entsprechend der Aktenlage war das Eigenjagdgebiet „I“, welches flächenmäßig dem nunmehrigen umfriedeten Eigenjagdgebiet „E“ entspricht, in der Jagdperiode vom 01. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2019 in der Form eines Jagdgeheges (umfriedete Eigenjagd) festgestellt. Diese Feststellung wirkte ausschließlich für J und ausschließlich für diese Jagdperiode.
Gemäß § 142 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 (Inkrafttreten am 25. August 2018) anhängigen Verfahren zur Anerkennung als umfriedete Eigenjagdgebiete nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf alle umfriedeten Eigenjagdgebiete, deren Anerkennung nach der Rechtslage des Abs. 5 leg. cit. erfolgte, ist für die Dauer der Anerkennung die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 95 Abs. 1 Z 6 letzter Gedankenstrich in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 ab dem 01. Jänner 2023 auch für umfriedete Eigenjagdgebiete zur Anwendung gelangt (vgl. § 142 Abs. 6 NÖ Jagdgesetz).
Dies bedeutet, dass für vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBL. Nr. 44/2018 bereits anerkannte umfriedete Eigenjagdgebiete (ehemals „Jagdgehege“) ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) für die kommende Jagdperiode innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist.
Indem C seinen Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes für die Jagdperiode 2020 bis 2028 am 10. August 2018 gestellt hat, war dieser Antrag zum einen rechtzeitig eingebracht worden und hat dies zum anderen zur Folge, dass hinsichtlich des Verfahrens über die Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes die Rechtslage vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 – sohin das NÖ Jagdgesetz, LGBl. 6500-29, idF LGBl. Nr. 84/2015 – zur Anwendung gelangt.
7.2. Zum Vorliegen eines zusammenhängenden Jagdgebietes
Die Befugnis zur Eigenjagd steht in Niederösterreich dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu und muss die Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen (§ 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz). Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2001/03/0088 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Krnt JagdG 2000).
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz gilt als zusammenhängend eine Grundfläche, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen (sog. Punktzusammenhang).
Entsprechend § 9 Abs. 3 leg. cit. bilden ua Wege, welche eine Grundfläche durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für die Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
Aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des im behördlichen Verfahrens beigezogenen Amtssachverständigen sowie dessen schlüssigen Ausführungen im Beschwerdeverfahren – welchem/welchen im Übrigen im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – ergibt sich zweifellos, dass die Wildunterführung (Tunnel) auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, die nördlichen/östlichen und südlichen Grundstücksflächen des Eigenjagdgebietes miteinander verbindet und dem Schalenwild ein Durchqueren des Eigenjagdgebietes ermöglicht. Ebenso ergibt sich hieraus, dass es sich bei den Grundstücken mit den Nummern ***, ***, *** sowie der Teilfläche des Grundstücks Nummer ***, alle KG ***, und bei dem Grundstück mit der Nummer ***, KG ***, um öffentliche Wege im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz handelt, welche das Eigenjagdgebiet durchschneiden aber dessen Zusammenhang nicht unterbrechen.
Zudem konnte aufgrund des jagdfachlichen Gutachtens und der Ausführungen des Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung als erwiesen angesehen werden, dass im gegenständlichen Fall das Eigenjagdgebiet eine Fläche von mehr als 115 ha aufweist und eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt.
Überdies konnte dem jagdfachlichen Gutachten entnommen werden, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 7 NÖ Jagdgesetz für die Anerkennung eines Eigenjagdgebietes in der Form einer umfriedeten Eigenjagd erfüllt sind, weshalb die Anerkennung des umfriedeten Eigenjagdgebietes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder auch von Amts wegen Abrundungen der Jagdgebiete verfügen, wenn die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt. Hierdurch darf das Flächenausmaß keines der von den Abrundungen betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen.
Aus § 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz ergibt sich wiederum, dass Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit., die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden sind.
Hinsichtlich der Abrundungen führte der beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass zum einen die angeführten Grundflächen – im Konkreten die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, sowie eine Teilfläche des Grundstücks mit der Nummer ***, alle KG *** – gemäß § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz amtswegig zu Gunsten des Eigenjagdgebietes abzurunden, wobei die Grundflächen, die zwischen Eigenjagdgebieten liegen, mittig zu dem Eigenjagdgebiet abzurunden seien.
Aus den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich zum anderen, dass das Eigenjagdgebiet nur jene Grundflächen umfasst, die innerhalb der Umfriedung liegen. Folglich sind all jene Teilflächen der Grundstücke der gegenständlichen Eigenjagd, die außerhalb der Umfriedung liegen, ungeachtet dessen, dass sie im Eigentum des Eigenjagdberechtigten stehen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzurunden.
Abschließend ist festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach-und Rechtslage zugrunde zu legen hat. Derzeit ist im Bereich des öffentlichen Weges, der das Eigenjagdgebiet durchschneidet, unbestritten kein Tor oder sonstige Absperrung eingerichtet und kann der Weg ungehindert passiert werden. Folglich hat das erkennende Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren aber keine hypothetischen Überlegungen für den Fall einer allfällig zukünftigen Errichtung eines Tores und damit anzustrengen und geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Dies bedeutet, dass es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage verstanden werden muss (vgl. VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2010 ist als solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG zu werten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2010 zurück, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen war (vgl. zB VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da in den gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von (zitierten) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die klare Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und sind im Regelfall Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).
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