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LVwG-AV-986/001-2020•LVwG N LVwG-AV-986/001-2020
LVwG-AV-986/001-2020Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Arbeitskraft; Arbeitswilligkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.07.2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.07.2020, Zl. ***, wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 26.05.2020 auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Zuerkennung von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen.
Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 NÖ SAG, führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei bzw. Umstände, wonach von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abgesehen werden könne, würden gegenständlich nicht vorliegen.
Da der Beschwerdeführer bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices jedoch nicht gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass derselbe zum Einsatz seiner Arbeitskraft nicht bereit sei.
Entsprechend dem Schreiben des Arbeitsmarktservices *** vom 25.07.2019 sei gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Vormerkung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice *** nicht möglich, solange kein Nachweis über eine vorliegende Arbeitswilligkeit erbracht werde. Laut der derzeit gültigen Richtlinie gelte der Nachweis der Arbeitswilligkeit dann als erbracht, wenn entweder eine neue Anwartschaft durch eine Beschäftigung erfüllt worden sei oder zumindest von einer nachhaltigen Beschäftigung ausgegangen werden könne bzw. wenn eine über 4 Wochen andauernde pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei
Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfülle der Beschwerdeführer ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht, weshalb dessen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass die „angeführten Gründe für die Abweisung des Antrages auf Seite 4 Gesetzlich nicht gedeckt“ seien. „Im NÖ SAG [sei] nirgendwo angeführt, dass ausschließlich das AMS für die Beurteilung heranzuziehen [sei] ob man Arbeitswillig sei. Weiteres [sei] die AMS Beurteilung vom 2017 und daher nicht aktuell und [könne] nicht als Ausschlussgrund herangezogen werden, da [er] 2020 freiwillig Zivildienst geleistet [hätte] wie […] aus dem Anhang, dem Dankesschreiben der Frau Minister B (8 und 9) [entnommen werden könne und sei derselbe] sehr wohl bereit [seine] Arbeitskraft einzusetzen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zunächst das Schreiben des Arbeitsmarktservices *** vom 25.07.2019 an und verwies damit auf den fehlenden Nachweis der Arbeitswilligkeit. Nach Wiedergabe des § 9 Abs. 6 Z 2 NÖ SAG führte die Behörde weiters aus, dass die Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice nach § 10 AlVG eingestellt worden seien und der Beschwerdeführer 4 Wochen berufstätig sein müsse, um einen neuerlichen Anspruch auf eine Geldleistung zu erwirken. Nach gültiger Richtlinie des Arbeitsmarktservices sei der Beschwerdeführer arbeitsunwillig und könne er in Folge dessen auch nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt werden.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemeldet sei und ausschließlich das Arbeitsmarktservice für Berufsvermittlungen zuständig sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Einsatz seiner Arbeitskraft bereit ist. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfülle der Beschwerdeführer eine für die Leistungsgewährung notwendige Voraussetzung nicht und sei der Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen deshalb abzuweisen gewesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, welcher mehrfach ergänzt wurde. Ausgeführt wurde wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Frau C und Herr D!
1. der außerordentliche Zivildienst 2020 dauerte insgesamt 3 Monate, also ich bin sehr wohl bereit meine so genannte Arbeitskraft einzusetzen. Der Umstand, dass der Staat Österreich seine außerordentliche Zivildiener nicht pensionsversichert und das AMS diese Tätigkeit nicht als Nachweis der von ihnen so genannten erbrachten „Arbeitswilligkeit“ anerkennt, kann ich wenig dafür…
Denken Sie werde ich aufgrund meines Migrationshintergrundes und meines bulgarisch-orthodoxen Glaubens beim AMS ***, im Heimatland des Führers *** und Erfinder des modernen, uns bekannten systematischen Genozids an Menschen, seit jeher (2015) diskriminiert.
Ganz zu schweigen, dass nachdem ich mich in den vergangenen 5 Jahren bei jeder
offenen Stelle in Österreich als Mitarbeiter im Back Office beworben habe, nun jeder
Wohlhabende Kellerneonazi mit einem Privatunternehmen und nahezu unbegrenzte
technische und finanzielle Mittel meine Kontaktdaten, private Wohnadresse und
Lebenslauf besitzt... Was denken Sie wie fühle ich mich und wenn ich Arbeitsunwillig wäre würde ich das tun??
Vielleicht wird deshalb mein Duschzimmer seit 2 Jahren obgast, meine Computer und Smartphones mit Nervengifte präpariert, während ich die Wohnung verlasse, oder vor meinem Schlafzimmer im Erdgeschoss Gasbomben angezündet und die Polizei ignoriert meine Anzeigen wenn ich sie vorbringe.
Denken Sie spreche und schreibe ich in 3 Sprachen fließend, habe eine mit
Auszeichnung abgeschlossene Berufsausbildung im Großhandel eines Börsennotiertes Unternehmens in Österreich (***), habe Zivildienst für die Betreuung behinderter Kinder der Neonazzis sowie deren senilen bettlägerige Bauern Bevölkerung in Kärnten *** abgeleistet und den persönlichen Kontakt zur meiner leiblichen Familie in Bulgarien (Onkeln, Tanten, Cousins, Großeltern) aufgegeben damit ich mich von irgendeinem Sesselkleber-Beamten beim AMS *** als Arbeitsunwillig beschimpfen lasse?
Die Inkompetenz ihrer Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in *** erreichte einen neuen Höhepunkt als der erwähnte E, welcher für die AMS Sperre verantwortlich war, bei unserem vorletzten Beratungsgespräch von mir wissen wollte was er in seinem Computer eintippen soll.
Oder denken Sie dass ich Arbeitsunwillig war als ich Samstags neben der BHAK-
*** Schuhe auf der *** beim *** verkauft habe?
Mir zu unterstellen ich sei nichts Arbeitswillig ist eine zumutung und eine bodenlose
Frechheit, nur damit wir uns richtig verstehen!
2. Wenn ich nicht "Arbetswillig" wäre, hätte ich 20 Musikalben in den vergangenen 2
Jahren aufgenommen und ein Buch über *** geschrieben?
[…]
3. Wenn ich nicht Arbeitswillig wäre, würde ich mich in das Ausland bewerben (siehe
Anhang)?
4. Wenn ich nicht Arbeitswillig wäre würde ich meine Buchhalter Fähigkeiten üben und jede meiner Rechnungen aufbewahren und dokumentieren als Vorbereitung für die Warenauswahl meines Kreislers in der kanadischen Prärie, sobald ich etwas von der einfältigen F erbe?
Das AMS hat meine Betreuung 2017 eingestellt, weil ich mich 2017 per E Mail und am Telefon als Kartoffelschäler beworben habe, worauf die Personalleiterin zu schreien begonnen hat. Beratungsgespräch war am Montag, vom AMS ausgemachter persönlicher Bewerbungstermin wäre am Dienstag gewesen. Meine persönliche Bewerbung erfolgte per Mail und am Telefon, da der Termin vom E sehr kurzfristig organisiert war und ich aus Kostengründen über kein Auto verfügte um in die Prärie zu fahren.
Meine gesamten Behördengänge wurden sorgsam Audio und Fotodokumentiert und sind sowohl in der Cloud als auch in privaten Servern Abrufbar. Digitale Sicherheitskopien wurden in einem Raiffeisenbank Tresor hinterlegt.
Meine Vermögenswerte haben sich dahingehend geändert, da ich einen privaten Kredit zur Überbrückung der Lebenshaltungskosten aufgenommen habe in Höhe von € 5.000,00
Arbeitsfähigkeit: Ich habe einen unbehandelten, weil ich unversichert bin,
Magengeschwür mit Darmblutungen.
Mit freundlichen Grüßen
A“
„PS: ergänzend zur Arbeitsfähigkeit muss angeführt werden, dass trotz gesunder
Lebensführung meinerseits, mir das Leben in *** und *** irreparable geistige und körperliche Schäden verursacht hat. Ausgeprägtes Stockholm Syndrom, Männerbrüste Körbchengröße B und Blähbauch sowie Übergewicht.“
„PSS: sowie eine Internetblockade (Google und Facebook) seit 2017.“
„PSSS: wenn sie meine Anfechtung ihres Bescheides dem Verwaltungsgericht vortragen sagen Sie bitte, dass mein polizeilicher Registerauszug leer ist und ich noch meinen 1. Führerschein aus *** seit mittlerweile 10 Jahren besitze.“
Aufgrund des Vorlageantrages legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 07.09.2020 die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor. Unter einem wurde beantragt „den Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen“ und wurde zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zurZl. *** sowie den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-986/001-2020.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, brachte bei der belangten Behörde einen Antrag (datiert mit 27.05.2020) auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG ein.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt alleine in einer Wohnung in ***, ***, für welche er die anfallenden Betriebs-und Stromkosten zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservices am 25.06.2018 ein Bescheid gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG (fehlende Arbeitswilligkeit) verhängt, weshalb eine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erst dann wieder möglich ist, wenn ein Nachweis über die vorliegende Arbeitswilligkeit erbracht wird.
Der Beschwerdeführer war jedenfalls seit der Einbringung seines Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen bis zuletzt beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend vorgemerkt und verfügt der Beschwerdeführer auch über keine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice.
Im Frühjahr 2020 leistete der Beschwerdeführer im Zuge der COVID-19 Pandemie einen außerordentlichen Zivildienst.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Verwaltungsgerichtsakt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zur Antragstellung, zu den Wohnverhältnissen und den Wohnkosten des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des im Akt inneliegenden Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe, der inneliegenden Vereinbarung über die Nutzung der Eigentumswohnung vom 01.01.2015 und des im Akt inneliegenden Staatsbürgerschaftsnachweises.
Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsfähigkeit im gesamten Verfahren auch nicht in Abrede gestellt und haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf dessen Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden.
Die Feststellungen, wonach seitens des Arbeitsmarktservices am 25.06.2018 gegen den Beschwerdeführer ein Bescheid wegen Arbeitsunwilligkeit verhängt wurde, derselbe beim Arbeitsmarktservice erst nach Beibringung eines Nachweises über die vorliegende Arbeitswilligkeit vorgemerkt werden könne, beruhen auf dem im Akt inneliegenden, nachvollziehbaren und glaubwürdigen E-Mail des Arbeitsmarktservices *** vom 25.07.2019, was zudem im Rahmen einer telefonischen Anfrage seitens des Arbeitsmarktservices *** dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals bestätigt wurde. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die Angaben des Arbeitsmarktservice nicht in Abrede gestellt hat.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Einbringung seines Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen bis zuletzt beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und derselbe auch über keine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inneliegenden Ausdruck aus der Hauptverbandsabfrage vom 28.05.2020, dem im Verwaltungsgerichtakt inneliegenden Ausdruck der Hauptverbandsabfrage vom 01.10.2020 und dem Ausdruck aus dem AMS-Behördenportal vom 01.10.2020.
Festzuhalten ist überdies, dass seitens des Beschwerdeführers die fehlende Vormerkung und Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Vielmehr bestätigte er dies, indem er bspw. im Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfe ausdrücklich anführte, über kein Betreuungsverhältnis zum Arbeitsmarktservice zu verfügen, indem er der belangten Behörde im behördlichen Verfahren mit E-Mail vom 19.06.2020 mitteilte, dass ihn das AMS aktuell nicht betreuen könne, da er im vergangenen Jahr nicht länger als 6 Monate eingestellt gewesen sei, er keine Sozialversicherung bezahlt hätte und deshalb auch eine Voranmeldung nicht möglich sei und indem er eine EMail des Arbeitsmarktservices vom 24.06.2020 weiterleitete, der zufolge dem Beschwerdeführer mangels derzeitiger Betreuung durch das Arbeitsmarktservice keine Betreuungsvereinbarung ausgestellt werden könne; am 16.07.2020 übermittelte er eine weitere E-Mail, in welcher der Beschwerdeführer ua ausführte, dass der außerordentliche Zivildienst im Zuge der COVID Pandemie vom Arbeitsmarktservice nicht akzeptiert worden sei und er daher nicht vorgemerkt werden könne.
Die Feststellungen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes im Zuge der COVID-19 Pandemie beruhen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 3 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 4 NÖ SAG
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
[…]
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
[…]
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
[…]
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2019,
[…]“
§ 5 NÖ SAG
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
von einer sozialen Notlage betroffen sind,
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
[…]“
§ 9 NÖ SAG
„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):
§ 9 AlVG
„Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.“
§ 10 AlVG
„(1) Wenn die arbeitslose Person
sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht im Falle eines gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten zulässigen Vorlageantrages zu entscheiden hat, die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
Gegenstand der Prüfung ist jedoch nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die den Ausgangsbescheid endgültig derogierende Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Demnach ist Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2020.
In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung) unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berichtigt sind. Nach § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ SAG gehören österreichische Staatsbürger zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass das Konzept der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar (vgl. zB VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034; VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Dasselbe gilt unzweifelhaft gleichermaßen auch für das Konzept der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, welches seit 01.01.2020 in Kraft ist und das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Dies ergibt sich bereits aus den genannten Leistungsgrundsätzen und den der hilfesuchenden Person obliegenden Pflichten, wonach gemäß § 3 Abs. 3 NÖ SAG die Leistungen der Sozialhilfe von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen sind, soweit im Gesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind. Auch im Motivenbericht zum NÖ SAG ist klar festgehalten, dass es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe um kein arbeitsloses und bedingungsloses Grundeinkommen handelt und diese vielmehr – in Ausführung des § 3 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetztes – vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 7, 16).
Die näheren Bestimmungen zum Einsatz der Arbeitskraft finden sich in § 9 NÖ SAG.
§ 9 Abs. 1 NÖ SAG wiederholt das Leistungsprinzip des § 3 Abs. 3 NÖ SAG und macht die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an arbeitsfähige Hilfe suchende Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, davon abhängig, dass diese bereit sind ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigten Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ SAG). Diese Bestimmung verlangt sohin ein aktives Tätigwerden der arbeitsfähigen Person, um ihre Notlage zu verbessern. Sie hat z.B. aktiv Stellen zu suchen, sich zu bewerben und Kurse zu besuchen. Maßnahmen des Arbeitsmarktservices sollen damit aber nicht konterkariert werden (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 16).
§ 9 Abs. 4 NÖ SAG stellt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung bzw. für die Notstandshilfe geltenden Maßstäbe ab (§ 8 und § 9 AlVG). Demnach ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 17).
Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist. Im Übrigen wurde das vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht behauptet, weshalb von dessen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 NÖ SAG ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. In Abs. 6 leg. cit. wird durch eine demonstrative Aufzählung dargelegt, wann eine Person jedenfalls als nicht bereit zum Einsatz der Arbeitskraft angesehen wird (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 17). Als nicht bereit zum Einsatz der Arbeitskraft gilt demnach (ua) jene Person, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservices insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
Mit der Regelung des § 9 Abs. 6 NÖ SAG, wonach in Fällen, in denen vorübergehend kein Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG besteht auch kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, soll vermieden werden, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche Bestimmungen unterlaufen werden (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 17).
Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen und den Erläuterungen des Gesetzgebers im Motivenbericht ist eindeutig zu erkennen, dass ein weitest möglicher Gleichlauf der Bestimmungen über die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenversicherung angestrebt wird (vgl. hierzu auch VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191).
Gemäß § 10 AlVG wird eine arbeitslose Person im Falle einer Pflichtverletzung – bspw. im Falle der Weigerung eine von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder im Falle der Weigerung ohne wichtigen Grund sich nach-bzw. umschulen zu lassen – mit vorübergehenden Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sanktioniert. § 9 AlVG enthält demgegenüber die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine arbeitslose Person als arbeitswillig gilt. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. § 9 Abs. 1 AlVG).
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus den Bestimmungen des § 9 NÖ SAG und den dargelegten Erläuterungen des Gesetzgebers unzweifelhaft, dass die Vormerkung einer arbeitsfähigen Hilfe suchenden Person bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (bzw. die Betreuungsvereinbarung des Arbeitslosen mit dem Arbeitsmarktservice) eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, um die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne des § 9 NÖ SAG zu bekunden. Dies lässt sich im Konkreten aus § 9 Abs. 5 NÖ SAG folgern, der ausdrücklich fordert, dass eine Person bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices bzw. durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleiter setzt wiederum zwangsläufig voraus, dass das Arbeitsmarktservice (ua) hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit des Betroffenen informiert ist, was im Zuge einer Vormerkung zur Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice (welche mit einer Betreuungsvereinbarung einhergeht) erfolgt. Da nun aber ohne entsprechende Vormerkung beim Arbeitsmarktservice eine Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch dasselbe bzw. durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister [und in weiterer Folge die Annahme einer vermittelten Beschäftigung iSd § 9 Abs. 5 NÖ SAG] gar nicht möglich wäre, stellt diese Vormerkung zur Arbeitssuche eine zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem NÖ SAG dar.
Gemäß § 9 Abs. 6 NÖ SAG ist weitere unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, dass gegen die Hilfe suchende Person keine (vorübergehende) Sperre nach § 10 AlVG verhängt wurde. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes muss - insbesondere unter Berücksichtigung, dass § 9 Abs. 6 NÖ SAG eine bloß demonstrative Aufzählung enthält und der Gesetzgeber einen weitest möglichen Gleichlauf der Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe anstrebt - § 9 Abs. 6 NÖ SAG dahingehend verstanden werden, dass jedenfalls auch strengere Maßnahmen (als jene des § 10 AlVG) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wie gegenständlich nach § 9 AlVG, die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person zum Einsatz der Arbeitskraft ausschließen.
Da im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer eine Sperre mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG verhängt wurde - was im Übrigen vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde - und derselbe aus diesem Grunde zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zuletzt bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine Arbeitskraft einzusetzen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich durch Ableistung eines außerordentlichen Zivildienstes im Rahmen der Covid-19 Pandemie sehr wohl bereit gezeigt habe, seine Arbeitskraft einzusetzen, ist festzuhalten, dass sein Einsatz selbstverständlich positiv zu werten und anzuerkennen ist. Die Ableistung des außerordentlichen Zivildienstes kann jedoch die für die Gewährung der Sozialhilfe zwingend erforderliche Vormerkung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nicht ersetzen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise dahingehend ergeben haben, dass im gegenständlichen Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 7 NÖ SAG vorliegt, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde.
Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfüllt der Beschwerdeführer ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nicht, weshalb die belangte Behörde zu Recht dessen Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen abgewiesen hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend erhoben und unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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