LVwG N LVwG-AV-756/001-2020

LVwG-AV-756/001-2020Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2020

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Spielplatz; Errichtung; Feststellung; Baubewilligung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-756/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.756.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.06.2020,

GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2020,

GZ. ***, betreffend Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.06.2020, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2020,

GZ. ***, ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2020, GZ. , stellte dieser als Baubehörde I. Instanz fest, dass die erforderliche und nicht herstellbare Größe des nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Nr. ., EZ , KG *** (), ***, ***, 150 m² betrage.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zusammenfassend aus, dass mit Schreiben vom 03.03.2020 die Bauanzeige der Beschwerdeführer über den Einbau von zwei Wohneinheiten (Top *** und Top ***) in die bestehenden Werkstätten im Erdgeschoß der Liegenschaft ***, , auf dem Grundstück Nr. . der EZ , KG *** () zur Kenntnis genommen worden sei. Auf Grund dieser Kenntnisnahme der Bauanzeige ergebe sich, dass sich die Anzahl der bestehenden vier Wohneinheiten auf dieser Liegenschaft auf insgesamt sechs Wohneinheiten erhöht habe.

Gemäß § 66 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz gemäß § 4 Z 28 zu errichten. Dies gelte auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder durch eine Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht werde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. müssten nichtöffentliche Spielplätze eine zusammenhängende Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab zehn Wohnungen aufweisen. Gemäß Abs. 6 leg. cit. habe schließlich die Baubehörde die Feststellung über die erforderliche und nichtherstellbare Größe des Spielplatzes in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. gesetzt werde.

Auf Grund der Tatsache, dass sich die Anzahl der Wohneinheiten von vier auf sechs erhöht habe und diese bereits fertiggestellt seien und bewohnt und benützt werden würden, ergebe sich die Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, der jedoch auf Eigengrund oder auf einem anderen Grundstück in entsprechender Entfernung nicht hergestellt werden könne. Es sei deshalb die erforderliche und nichtherstellbare Größe des Spielplatzes von der Baubehörde nach § 2 Abs. 1 leg. cit. festzustellen gewesen.

In der gegen diesen Feststellungsbescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung vom 20.03.2020 beantragten diese eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in ihrem verfahrensgegenständlichen Wohnhaus in den sechs Wohnungen drei alleinstehende berufstätige Frauen, ein pensioniertes Ehepaar, eine alleinstehende berufstätige Frau mit einem Kind, welche jedoch auf der Suche nach einer größeren Wohnung sei, und ein Mann mit einer 24-Stunden-Hilfe lebe. Auf der Gartenfläche des Grundstückes seien für die Bewohner ein Sitzplatz errichtet worden und könnten die Bewohner nach ihren Bedürfnissen ihre individuellen Liege- und Sitzmöglichkeiten aufstellen. Die Gestaltung der Gartenfläche orientiere sich an den aktuellen tatsächlichen Bedürfnissen der MieterInnen und würde die Umgestaltung der Gartenfläche in einen Spielplatz den aktuellen Bedürfnissen der MieterInnen widersprechen.

Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 04.06.2020, GZ. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung zusammenfassend aus, dass die Baubehörde I. Instanz ihre Entscheidung in der Begründung auf die geltenden Rechtsnormen stütze und dem durch die II. Instanz nichts hinzuzufügen sei. Es sei unstrittig, dass durch die Kenntnisnahme der gegenständlichen Bauanzeige der Tatbestand für die Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe und damit der Festsetzung der erforderlichen Spielplatzgröße in einem eigenen Feststellungsbescheid eingetreten sei. Die Baubehörde I. Instanz sei daher kraft gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet gewesen, den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Diesbezüglich ließen die gesetzlichen Bestimmungen der entscheidenden Behörde auch keinen Spielraum, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 23.06.2020 beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. entsprechend abzuändern.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 23.08.2011 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau zweier bestehender Wohnhäuser für die Schaffung von fünf Wohneinheiten und die Errichtung eines Carports und Abstellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt habe. Mit dem nunmehrigen Schreiben vom 03.03.2020 habe die Stadtgemeinde *** die Bauanzeige über den Einbau von zwei Wohneinheiten in die bestehenden Werkstätten im Erdgeschoß dieser Liegenschaft zur Kenntnis genommen.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der baubehördlichen Bewilligung sei demnach durch die damals in Geltung gestandene Bestimmung des § 3 NÖ Spielplatzgesetz 2002 die Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze normiert gewesen und seien nach Aufhebung des NÖ Spielplatzgesetzes diese Bestimmungen einer Verpflichtung in § 66 NÖ BO 2014 festgelegt worden.

Die Beschwerdeführer würden nun nicht verstehen, warum die Berufungsbehörde nicht im Zuge eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einer Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes geprüft habe bzw. warum die Stadtgemeinde nicht bereits im Vorfeld auf diese Bestimmung entsprechend hingewiesen habe. Faktum sei ja, dass diese Gartenfläche von 156 m² auf dem gegenständlichen Grundstück bereits zum Zeitpunkt der baubehördlichen Bewilligung vorhanden gewesen wäre und nach wie vor vorhanden sei.

Die Beschwerdeführer seien bereit, die bestehende Gartenfläche von 156 m² auf ihrem Grundstück so zu adaptieren, dass durch die Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglicht werde. Dazu werde auch ein Plan mit Naturmaßen dieses Spielplatzes im Innenhof ihrer Wohnhausanlage der Beschwerde beigelegt.

Aus Sicht der Beschwerdeführer sei es jedenfalls sinnvoller, einen nichtöffentlichen Spielplatz einzurichten, als eine Ausgleichszahlung zahlen zu müssen.

Mit dieser Beschwerde legten die Beschwerdeführer Lagepläne zeigend ihr verfahrensgegenständliches Grundstück vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15.07.2020, hg. eingelangt am 17.07.2020, legte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt jeweils im Original zur Entscheidung vor.

Mit der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 30.09.2020 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Ladung an den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen C wurde dieser beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

1. Handelt es sich bei den auf dem Grundstück Nr. .*** der KG ***

errichteten Wohnhäusern in bautechnischer Hinsicht um eine

zusammenhängende Wohnhausanlage?

2. Aus wie vielen Wohnungen bestehen diese Wohnhäuser bzw. (allenfalls)

diese Wohnhausanlage?

3. Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes im Sinne des § 66 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf dem Grundstück Nr. .*** der KG *** technisch möglich?

Ist insbesondere das von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde

dargelegte Projekt möglich?

4. Ist für den Fall der Verneinung der Frage 3 in bautechnischer Hinsicht die

Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes im Sinne des § 66 Abs. 2 NÖ

BO 2014 auf einem höchstens 200 m entfernten Grundstück möglich?

Auftragsgemäß wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom bautechnischen Amtssachverständigen C zu eben diesen Fragen sein auf der bisherigen Aktenlage basierendes Gutachten vom 01.09.2020 übermittelt und wurde dieses noch vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

Am 30.09.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer A, seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde der Stadtrat D und der Sachbearbeiter des Bauamtes *** E und der bautechnische Amtssachverständige C teilnahmen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend ein Foto zeigend den Nebentrakt des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2011 zur

GZ. ***, die als Beilagen ./A und ./B zum Akt genommen wurden, vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Stadtgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-756/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Stadtrates D jeweils als Partei bzw. Vertreter der Parteien und durch Einholung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen C sowie darüber hinaus durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind unter anderem je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. .*** der EZ ***, KG ***, samt den darauf befindlichen Gebäuden mit der Adresse ***, ***. Auf eben diesem Grundstück befinden sich konkret zwei voneinander getrennte Gebäude, wovon eines – der nunmehrige Haupttrakt auf diesem Grundstück – ehemals als Tischlereiwerkstatt und als eine darüber befindliche Wohnung genutzt wurde und das andere – der nunmehrige Nebentrakt auf diesem Grundstück – als ein Wohnhaus samt seinerseits angrenzendem Nebentrakt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2011,

GZ. ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung über ihr Ansuchen vom 20.07.2011 für den Umbau dieser zwei bestehenden Wohnhäuser zur Schaffung von insgesamt fünf Wohneinheiten und die Errichtung eines Carports und Abstellplätzen samt dem Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung gemäß

§ 30 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 erteilt. Die Bewilligung umfasste konkret den Umbau der ehemaligen Tischlereiwerkstätte und der darüber liegenden Wohnung in vier neue Wohneinheiten und den Umbau des daneben im Nebentrakt befindlichen Wohnhauses in eine neue Wohnung.

Tatsächlich setzen die Beschwerdeführer jedoch lediglich in diesem Zusammenhang den Umbau der vier Wohnungen im Hauptgebäude um. Der Plan des Umbaus der Wohnung im daneben bestehenden Wohnhaus wurde von den Beschwerdeführern in weiterer Folge aus Kostengründen verworfen. Dieser Bereich wird nunmehr als Lager der Beschwerdeführer genutzt bzw. wird einem Mieter gestattet, diese Räumlichkeiten als Bastelraum zu nutzen. Der angrenzenden Nebentrakt dieser ehemaligen Wohnung wurde von den Beschwerdeführern in einzelne Abteile unterteilt und wird von den Mietern des Hauptgebäudes als ein jeweils ihnen zugewiesener Abstellraum genutzt. Zudem umgeben diese Gebäude einen nunmehr gemeinsam benutzten Innenbereich bzw. –hof, der aus Verbindungswegen und Grünbereichen besteht.

In Zusammenhang mit eben diesem Bewilligungsverfahren und insbesondere dem Baubewilligungsbescheid vom 23.08.2011 wurden die Beschwerdeführer von der Baubehörde I. Instanz nicht verpflichtet, einen nichtöffentlichen Spielplatz nach dem damals in Geltung gestandenen NÖ Spielplatzgesetz 2002 zu errichten.

Mit Bauanzeige vom 21.01.2020 gaben die Beschwerdeführer gegenüber der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz bekannt, in die ehemals bestehenden Werkstätten im Erdgeschoß des Hauptgebäudes auf dem angesprochenen Grundstück zwei weitere Wohneinheiten einzubauen und wurde diese Bauanzeige von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** mit Benachrichtigung vom 03.03.2020 zur Kenntnis genommen. Diese beiden Wohneinheiten wurden von den Beschwerdeführern auch tatsächlich errichtet, sodass sich nunmehr im Hauptgebäude sechs Wohneinheiten befinden.

Mit – nicht rechtskräftigem – Feststellungsbescheid vom 10.03.2020 zur GZ.

*** stellte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz fest, dass die erforderliche und nicht herstellbare Größe des nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem angesprochenen Grundstück der Beschwerdeführer 150 m² beträgt.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und sich auch aus den unbedenklichen Akteninhalten in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers A und des Vertreters der Berufungsbehörde D sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen C ergibt.

Konkret ergeben sich die Eigentumsverhältnisse und die Situierung der Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus dem offenen Grundbuch, den vorliegenden Lageplänen, der Beilage ./A und der Aussage des Beschwerdeführers, dies alles im Zusammenhang mit dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen. Aus letzterem ergibt sich insbesondere auch die nunmehrige vor allem funktionelle Verbindung der beiden auf diesem Grundstück bestehenden Gebäude.

Die Feststellungen über die gegenüber den Beschwerdeführern erteilte Baubewilligung aus dem Jahre 2011 ergibt sich aus dem Bezug habenden Bescheid (Beilage ./B). Die nur teilweise tatsächliche Umsetzung dieser bewilligten Bauvorhaben ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten.

Die Feststellungen betreffend die Bauanzeige aus dem Jahre 2020 ergeben sich wiederum aus dieser in Verbindung mit der im Bauakt erliegenden Benachrichtigung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.03.2020. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich dazu wiederrum, dass diese in der Bauanzeige angeführten Bauvorhaben ebenso mittlerweile umgesetzt wurden.

Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid ergeben sich aus eben diesem selbst.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 4 Z 28 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

28. Spielplatz: Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll;

(…)“

§ 3 NÖ Spielplatzgesetz LGBl. 8215-0 (aufgehoben durch LGBl. 2/2015):

„(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten.

(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen eine Fläche von mindestens 150 m2 und zusätzlich 5 m2 je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.

(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für jedes Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg zu jedem Gebäude gelegen sein.

(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn

  • die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und

-der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteilung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 4 Abs. 3.

(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

-in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg liegen und

-für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(6) Die erforderliche Größe des Spielplatzes ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen.“

§ 66 NÖ BO 2014:

„(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird.

(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.

(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein.

(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn

-die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und

-der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 42 Abs. 3.

(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

-in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und

-für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn

–sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

–eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.

In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.

(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass die NÖ Bauordnung 2014 gemäß dessen § 72

Abs. 1 seit 01.02.2015 in Kraft ist und das NÖ Spielplatzgesetz 2002 seinerseits mit 31.01.2015 außer Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 war von den Ausnahmebestimmungen der Abs. 4 und 5 abgesehen beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten und musste gemäß Abs. 2 leg. cit. ein derartiger nichtöffentlicher Spielplatz eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab zehn Wohnungen aufweisen.

Gemäß der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 66 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist nunmehr nicht nur beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten (erster Satz), sondern auch, wenn entweder die erforderlichen Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird (zweiter Satz), oder bei bereits am 01.02.2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatzausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, eine Erweiterung um mehr als vier Wohnungen erfolgt (dritter Satz), dies alles wiederum vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen der Abs. 4 und 5. Gemäß Abs. 6 leg. cit. hat die Baubehörde I. Instanz eine bescheidmäßige Feststellung in der Baubewilligung zu treffen, wenn die Errichtung eines derartigen Spielplatzes trotz allem nicht möglich ist und ist sodann in weiterer Folge eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben

§ 66 Abs. 1 NÖ BO 2014 regelt sohin die Tatbestände, welche eine Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auslösen. Eine solche Verpflichtung besteht jedenfalls nur bei Wohnhausanlagen. Während der Begriff Wohngebäude („Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird“) in § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ausdrücklich definiert ist, fehlt eine solche Definition für den Begriff einer Wohnhausanlage. Den Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 zufolge (Ltg.-477/B-23/2-2014, Erläuterungen zu § 66) liegt der Zweck der Regelung darin, im Falle einer Ansammlung von Wohnungen auf engerem Raum – unabhängig von deren speziellen Anordnung oder Ausgestaltung – für Kinder ausreichend Spielraum im Freien zu schaffen. Dementsprechend stellt sich eine Wohnhausanlage als eine Anlage mit mehreren Wohnungen dar, gleich ob diese in einem oder mehreren Gebäuden angeordnet sind. Zumal § 66 Abs. 1 auch ausdrücklich auf den Verwendungszweck einer Wohnung an sich abstellt, ist auch ohne Relevanz, ob die derzeitigen Bewohner dieser Wohnungen tatsächlichen Bedarf an einem Spielplatz haben oder nicht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass zunächst mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.08.2011 der Umbau der beiden bestehenden Wohnhäuser in insgesamt fünf Wohneinheiten bewilligt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass eben diese beiden betroffenen Gebäude nicht nur baulich, sondern insbesondere auch funktionell zusammenhängend sind, was sich nicht zuletzt daraus dokumentiert, dass ein gemeinsamer Innenhof besteht und die einzelnen Bereiche der Gebäude mit Verbindungswegen untereinander verbunden sind. Das Nebengebäude wird auch von den Mietern des Hauptgebäudes bzw. von den Beschwerdeführern selbst mitbenutzt. Im Ergebnis ist gegenständlich somit von einer Wohnhausanlage im Sinne des § 66 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen.

Gemäß § 66 Abs. 1 dritter Satz entsteht die Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes bei am 01.02.2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als vier Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, wenn die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als vier Wohnungen erweitert wird. Gegenständlich wurden zwar vor dem 01.02.2015 mehr als vier Wohnungen in der gegenständlichen Wohnhausanlage bewilligt, die Wohnhausanlage wurde jedoch seither nicht um mehr als vier Wohnungen – sondern eben nur um zwei – erweitert, sodass dieser Anwendungsfall gegenständlich nicht vorliegt.

Zumal jedoch mit dieser Bestimmung klargestellt ist, dass davon Fälle umfasst sind, in denen vor dem 01.02.2015 Wohnungen baubehördlich bewilligt wurden und noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste, ergibt sich, dass § 66 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ BO 2014 nur mehr Fälle betreffen kann, in denen in einer Wohnhausanlage Wohnungen nach dem 01.02.2015 bewilligt und errichtet wurden, sodass sich bereits daraus ergibt, dass der erste und zweite Satz dieser Bestimmung gegenständlich ebenso keine Anwendung finden können.

Doch selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 erster und/oder zweiter Satz NÖ BO 2014 auch auf den gegenständlichen Fall sehen möchte, ist festzuhalten, dass der erste Satz dieser Bestimmung, welche im Wesentlichen dem § 3 Abs. 1 Spielplatzgesetz 2002 nachgebildet wurde, den Fall regelt, dass in einer Wohnhausanlage mehr als vier Wohnungen neu gebaut werden. Gegenständlich wurden in der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage nunmehr nur zwei Wohnungen errichtet. Die Bewilligung von fünf Wohnungen und die Errichtung von vier Wohnungen erfolgte bereits im Jahre 2011. Der nunmehrige Neubau zweier weiterer Wohnungen ist nicht unter § 66 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 zu subsumieren und kann keine Verpflichtung zur Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes auslösen.

Jedoch erfüllt auch die verfahrensgegenständliche „zweite Erweiterung“ der Wohnhausanlage nicht den Tatbestand des § 66 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014, worauf offensichtlich die vorinstanzlichen Baubehörden hinzielen, wird auch nicht „erst“ durch diese Erweiterung die erforderliche Anzahl von Wohnungen, nämlich mehr als vier erreicht. § 66 Abs. 1 zweiter Satz iVm dem ersten Satz NÖ BO 2014 ist so zu verstehen, dass es nicht auf die tatsächliche Errichtung von Wohnungen ankommt, sondern auf deren Bewilligung. Dies ergibt sich nicht nur in Zusammenschau mit dem dritten Satz dieser Bestimmung, sondern vor allem auch daraus, dass andernfalls die Baubehörde nicht bereits mit der Bewilligung oder der Bauanzeige eine diesbezügliche Verpflichtung aussprechen bzw. feststellen könnte, sondern die Fertigstellung des Bauvorhabens und/oder den Ablauf der Ausführungsfrist nach § 24 Abs. 1 NÖ BO 2014 abwarten müsste, was wiederum mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht zu vereinen ist, wonach die bescheidmäßige Feststellung in der Baubewilligung zu erfolgen hat.

Gegenständlich wurde sohin bereits mit der Baubewilligung im Jahre 2011 die erforderliche Anzahl von mehr als vier Wohnungen erreicht, sodass auch § 66 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 gegenständlich nicht zu einer Verpflichtung der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes führen kann.

Im Ergebnis hätte sohin die Baubehörde allenfalls mit der Erteilung der Baubewilligung im Jahre 2011 gemäß dem damals in Geltung gestandenen § 3

Abs. 1 NÖ Spielplatzgesetz 2002 die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes den Beschwerdeführern vorschreiben können. Die gegenständliche zweite Erweiterung der Wohnhausanlage ist nicht unter § 66 Abs. 1 NÖ BO 2014 subsumierbar.

Es war demnach spruchgemäß mit einer Abänderung des Berufungsbescheides dahingehend vorzugehen, dass der erstinstanzliche Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben war, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und insbesondere auf die Frage der Anwendbarkeit der Abs. 4 oder 5 des § 66 NÖ BO 2014 eingehen zu müssen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.