LVwG N LVwG-AV-275/001-2020

LVwG-AV-275/001-2020Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2020

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Erstaufenthaltstitel; Familienangehöriger; Erteilungsvoraussetzungen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-275/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.275.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des B, geb. ***, StA. NIGERIA, vertreten durch RA A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20. Jänner 2020, ***, mit dem der am 3. Oktober 2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und B ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 3. Oktober 2018 hat B, geb. ***, StA. NIGERIA, bei der österreichischen Botschaft in Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, welcher am 14. November 2018 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist und mit Schreiben vom 14. November 2018 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Tulln weitergeleitet wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 11 Abs. 2 Z. 1, § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG, § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit der österreichischen Staatsbürgerin C, geb. ***, verheiratet sei, die Ehe sei am 17.10.2017 in Bali geschlossen worden. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, einerseits aufgrund des eklatant hohen Altersunterschiedes, andererseits aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Bei seiner Antragseinbringung am 3. Oktober 2018 habe er weder den Namen noch das Geburtsdatum seiner Ehegattin niederschreiben können, weil er offensichtlich die in deutscher Sprache gestellte Frage nach dem Namen seiner Frau nicht verstanden habe. Seine Deutschkenntnisse seien sehr dürftig und würden nicht einmal A1-Niveau entsprechen. Im Zuge der Befragung sei er zunehmend nervöser und schlussendlich unkooperativ geworden. Im Zuge einer Überprüfung durch den Anwalt am 9. Mai 2018 habe er die Eheschließung und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ nicht erwähnt, sondern behauptet, er wolle nach Österreich reisen, um ein Studium zu absolvieren. Der Hauptgrund für den Aufenthalt in Österreich sollte aber doch die Eheschließung mit der Österreicherin sein, welche man aus purer Liebe geheiratet habe. Auffällig sei, dass die kirchliche Hochzeit nach einer kurzen Kennenlernphase im Oktober 2017 in Bali entgegen jeglicher nigerianischer Tradition ohne Verwandte stattgefunden habe, bei der ersten Befragung im Oktober 2018 durch die Botschaft habe er das Eheschließungsdatum richtig mit 17. Oktober 2017 angegeben, bei der neuerlichen Einvernahme am 27. Februar 2019 bei der österreichischen Botschaft habe er sich nicht mehr erinnern können, wann er seine Gattin kennengelernt habe und habe als Eheschließungsdatum August 2017 angegeben. Auch bei dieser Vorsprache hätten Deutschkenntnisse weder mündlich noch schriftlich festgestellt werden können, sodass die Kommunikation mit der Ehegattin in deutscher Sprache sehr unwahrscheinlich sei. Weiters habe er auch angegeben, dass er mit seiner 54-jährigen Gattin noch ein bis zwei Kinder bekommen wolle.

Wenn man davon ausgehe, dass aus Liebe geheiratet werde, sollte man zumindest das Monat, in dem die Hochzeit stattgefunden habe, wissen. Man würde auch sehr rasch den Erstantrag auf Familienzusammenführung einbringen, weil der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben bei beiden Ehepartnern vorhanden wäre. Zwischen der Eheschließung und der Antragstellung liege knapp ein ganzes Jahr dazwischen.

Zwar bestehe aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Ehegattin ihrerseits der Wunsch nach einer Beziehung und nach einem gemeinsamen Familienleben, dem Antragsteller könne dies jedoch nicht unterstellt werden. Bei der Frage, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG vorliege, komme es nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners an, sondern auf die des Drittstaatsangehörigen, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen werde. Dass das Strafverfahren gegen die Ehegattin mangels Beweisen eingestellt worden sei, bestätige nur die Annahme, dass die Ehegattin an einer gemeinsamen Zukunft mit ihm großes Interesse habe. Die Behörde komme damit zum Ergebnis, dass seitens des Antragstellers nicht die Absicht bestehe, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern dass die Eheschließung einzig dem Zweck diene, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Aufgrund des Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG sei eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 11 Abs. 3 nicht mehr vorzunehmen.

Dagegen hat B, vertreten durch Rechtsanwalt E, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abzuändern und den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Dazu wurde auf die Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 verwiesen, worin ausführlich auf die Thematik der Aufenthaltsehe eingegangen werde. Mit dieser Stellungnahme habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die Behörde nicht beachtet, dass das Strafverfahren gegen die Ehegattin eingestellt worden sei. Gemäß dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 FPG werde der Fremde nur als Beitragstäter bestraft. Wenn eine Aufenthaltsehe auf Seiten der Ehegattin nicht vorliege, dann liege auch auf Seite des Beschwerdeführers eine solche nicht vor. Im Übrigen habe die Behörde die Ehegattin nicht mit den Feststellungen konfrontiert, sie hätte zum Parteiengehör und zur Stellungnahme einvernommen werden müssen. Es werde daher die Einvernahme der Ehegattin beantragt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 2. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-275-2020, sowie durch Einvernahme der Zeugin C.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger Nigerias. Sein Reisepass ist bis zum 12.9.2022 gültig. Seit 27. Oktober 2017 ist er mit C, geb. ***, verheiratet, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Die Ehe wurde in Bali geschlossen, nachdem sich die beiden im Frühjahr 2017 während eines Urlaubs von C kennengelernt hatten. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr für Indonesien und arbeitete in dem Hotel, in dem seine spätere Ehefrau während ihres Urlaubs wohnte. C war in Bali auf Urlaub, um Abstand zu gewinnen und sich darüber klar zu werden, wie bzw. ob sie ihre zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Beziehung zu einem anderen Mann weiterführen wolle. Bei diesem Urlaub sind sie und der Beschwerdeführer sich nähergekommen. Bei dieser Ehe handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsehe.

Der Beschwerdeführer wird in ***, *** Unterkunft nehmen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, Hauptmieterin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers, die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Bad mit WC und ist 45 m² groß, der Mietvertrag wurde am 8.10.2019, beginnend ab 1.11.2019, befristet auf fünf Jahre, abgeschlossen. Die Höhe des monatlichen Mietzinses beträgt Euro 610,29 inklusive USt. und Garagenanteil. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.

C ist seit 6. Juni 2019 bei der Firma D GmbH beschäftigt, seit 1. Juni 2020 ist sie fix der Intensivabteilung des Krankenhauses *** zugeteilt, das Dienstverhältnis ist eine Vollzeitbeschäftigung, das Bruttomonatsgehalt beträgt Euro 1.838,60 (= netto Euro 1.449,71), was bei Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.697,30 ergibt. Im August 2020 hat sie zusätzlich zum Grundgehalt in Höhe von Euro 1.838,60 Brutto eine Corona-Gefahrenzulage in Höhe von Euro 382 sowie einen Sonntagszuschlag in Höhe von Euro 151,04 erhalten, im Juli 2020 einen Sonntagszuschlag in Höhe von Euro 51,92, im Juni 2020 einen Sonntagszuschlag in Höhe von Euro 151,04. Sie ist wegen der aktuellen Coronavirus-Pandemie nicht in Kurzarbeit.

Sie hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:

€ 140,-- Stromkosten

€ 610,29 Miete inklusive der Kosten für Warmwasser und Heizung

€ 140,47 Versicherungsprämien für die KFZHaftpflichtversicherung, die Haushaltsversicherung und die Versicherung für ihre Hunde.

Insgesamt ist somit von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 890,76 auszugehen, wobei noch die Kosten für die Mitversicherung des Ehegatten in der Krankenkasse dazukommen.

Es bestehen keine Kreditverbindlichkeiten.

Frau C hat ein Sparkonto, welches am 30.9.2020 ein Guthaben in der Höhe von Euro 8.800,-- ausgewiesen hat.

Das Ermittlungsverfahren gegen C wegen § 114 Abs. 1 FPG, § 117 Abs. 2 FPG wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 9. Mai 2019, ***, gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Ein strafbares Verhalten wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe bzw. der Schlepperei durch Eheschließung am 27.10.2017 in Indonesien war nicht erweislich.

Der nunmehrige Beschwerdeführer kann bei seiner Ehefrau in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein. Der Beitrag beträgt 3,4 % der Beitragsgrundlage der Versicherten.

Am 25. August 2018 hat der Beschwerdeführer die Prüfung Start Deutsch A1 in Accra am Goethe Institut bestanden.

Er ist unbescholten.

Der nunmehrige Beschwerdeführer lebt derzeit in Nigeria, wo er gemeinsam mit seiner Schwester die Betreuung für die Eltern übernommen hat, welche beide einen Schlaganfall erlitten haben. Er ist dort berufstätig, er arbeitet als Autoverkäufer.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nicht öffentlichen Interessen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem unter anderem die Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers und der Heiratsurkunde vom 27. Oktober 2017, das Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 9. Mai 2019 betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 114 Abs. 1 FPG, § 117 Abs. 2 FPG gegen C enthalten sind, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der ergänzende Lohn/Gehaltsabrechnungen für das Beschäftigungsverhältnis von C für die Monate März bis August 2020 vorgelegt wurden. Demnach beträgt der Bruttomonatslohn Euro 1.838,60, weiters wurden in der Verhandlung der Dienstzettel für das Beschäftigungsverhältnis bei D GmbH vorgelegt, woraus hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit 1. Juni 2020 begonnen hat und der erste Monat als Probemonat gegolten hat. Die Zeugin, welche in der Verhandlung einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen hat, hat dazu ausgeführt, dass sie seit Beginn des Dienstverhältnisses bei der D GmbH als Springerin gearbeitet habe und seit Juni 2020 fix der Intensivabteilung im Krankenhaus *** zugeteilt sei, weshalb ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen worden sei.

Im vorgelegten Behördenakt liegt weiters der Mietvertrag betreffend die Wohnung in ***, *** inne, worauf die Feststellungen zur Größe bzw. Ausstattung der Wohnung und zur Höhe der Mietkosten sowie zur Befristung des Mietverhältnisses beruhen. In der Verhandlung hat die Zeugin ergänzend angegeben, dass in der Miete auch die Kosten für Heizung und Warmwasser enthalten seien. Darauf, dass diese Wohnung nicht ortsüblich wäre, gibt es keine Hinweise, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

Aus dem in der Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Infopass des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 24. September 2020 geht hervor, dass sie keine Kreditverbindlichkeiten mehr hat. Dazu hat sie ausgeführt, dass sie den im Verfahren vor der belangten Behörde noch offenen Kredit gemäß dem Auszug aus dem KSV von 1870 Infopass vom 30. November 2017 mit dem Geld, das ihre Mutter für den Hausverkauf bekommen habe, abgedeckt habe.

Die Feststellung zur Höhe des Sparguthabens beruht auf dem in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug.

Die Feststellungen zu den monatlichen Aufwendungen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubhaften Angaben von C, die im Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzliste ihres Kontos bei der F per 28.9.2020 über den Zeitraum 28.9.2020 bis 1.7.2020 stehen.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des gegenständlichen Antrags vor allem darauf gestützt, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der Ehe des Beschwerdeführers mit C um eine Aufenthaltsehe handle. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Altersunterschied von 20 Jahren wobei die Ehefrau älter ist, ein Indiz dafür sein mag. Dagegen spricht jedoch vor allem, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst ein Jahr nach Eheschließung gestellt wurde. Wollte man dem Beschwerdeführer unterstellen, dass er C nur geheiratet habe, um möglichst schnell einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, wäre zu erwarten, dass dieser Antrag unverzüglich nach Eheschließung gestellt worden wäre. Die Zeugin hat dazu befragt jedoch glaubhaft ausgeführt, dass beide nicht gewusst hätten, welche Schritte nunmehr einzuleiten seien und sich erst hätten erkundigen müssen. Es ist im Gegensatz dazu amtsbekannt, dass bei der Absicht, über eine Eheschließung nach Österreich zu gelangen, in der Regel gute Kenntnisse über das Vorgehen bei den Antragstellern vorherrscht. Weiter spricht dagegen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Nigeria einer Beschäftigung nachgeht, indem er als Autoverkäufer arbeitet. Auch die Umstände ihres Kennenlernens und der Eheschließung sprechen nicht für eine Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer hatte, als sich die beiden im Frühjahr 2017 kennengelernt haben, den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zufolge einen Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr in Indonesien und hat in dem Hotel gearbeitet, wo sie während ihres Urlaubs gewohnt hat, sodass davon auszugehen ist, dass sich die beiden zufällig kennengelernt haben. Auch dies ist im Falle einer Aufenthaltsehe untypisch, hier erfolgt im allgemeinen eine Kontaktaufnahme gezielt, etwa über Facebook oder über Vermittlung Dritter. Schließlich spricht der Umstand, dass die Zeugin jedenfalls am 17.7.2018 einen Betrag von Euro 229,43 an den nunmehrigen Beschwerdeführer zur finanziellen Unterstützung wegen des Schlaganfalls seines Vaters überwiesen hat, gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, wäre diesfalls doch vielmehr eine Zahlung des Beschwerdeführers an seine österreichische Ehegattin zu erwarten.

Schließlich konnte in der mündlichen Verhandlung Einsicht in ein Konvolut an Fotos genommen werden, welche die Ehefrau und den Beschwerdeführer über mehrere Wochen hinweg zeigen, beginnend von der Hochzeit bis hin zu Aufenthalten der Ehefrau des Beschwerdeführers in Nigeria. Diese zeigen die Ehefrau des Beschwerdeführers im Kreise der Familie des Beschwerdeführers, aber auch mit ihm alleine. Auffallend ist, dass dabei der Beschwerdeführer nicht nur bei den Hochzeitsfotos einen verliebten Eindruck macht, sondern auch bei späteren Fotos, die am Strand in Nigeria aufgenommen sind, wo er etwa in Umarmung mit seiner Ehefrau zu sehen ist. Weiters hat sie glaubhaft dargelegt, dass sie täglich über Internet bzw. Videotelefonie Kontakt hätten, was sie auch durch die Einsichtnahme in den Chat-Verlauf am Handy in der Verhandlung dokumentiert hat.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.11.2018 angegeben hat, erwerbstätig zu sein und im Restaurant „G“ zu arbeiten, obwohl sie dem Auszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge zum Zeitpunkt dieser Vorsprache bereits seit Monaten arbeitslos war, ist jedenfalls kein Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Dieser Umstand ist auch nicht geeignet, den glaubwürdigen Eindruck der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu zerstören, zumal ihre Angaben in der Verhandlung in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen stehen. Auch der Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Botschaft nur gebrochen Deutsch konnte und die Befragung schließlich in Englisch fortgesetzt werden musste, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegen würde, zumal die Zeugin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin schwer mit der Aussprache tue, allerdings Deutsch mittlerweile besser verstehe. Es ist nachvollziehbar, dass bei der Einvernahme durch eine Behörde eine gewisse Nervosität vorliegt, sodass die Beantwortung von Fragen in einer Sprache, die erst kürzlich in den Grundzügen erlernt wurde, Probleme bereiten kann, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er die Prüfung Deutsch A1 am 25.8.2018 eben nur mit ausreichenden Erfolg bestanden hat, wie aus dem Zertifikat Deutsch A1 vom 10.9.2018 im vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem der Behörde vorgelegten Eintrag aus dem Strafregister in Nigeria vom 14. September 2018.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 47 NAG lautet:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihr auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, Zusammenführende iSd § 47 Abs. 1 NAG ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und als Ehemann von C Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 2 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde, insbesondere hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin C um eine Aufenthaltsehe handelt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Der beabsichtigte Wohnsitz ist in ***, ***. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung im Ausmaß von 45 m², bestehend aus zwei Zimmern, Bad und WC. Hauptmieterin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Mietvertrag wurde befristet auf fünf Jahre, beginnend mit 1. November 2019 abgeschlossen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat somit als Ehemann der Hauptmieterin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers nach § 123 Abs. 1 und 2 Z. 1 ASVG gegeben.

Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt.

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kalenderjahr 2020 € 1.524,99.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

C ist seit 6. Juni 2019 bei der Firma D GmbH beschäftigt, seit 1. Juni 2020 ist sie fix der Intensivabteilung des Krankenhauses *** zugeteilt, das Dienstverhältnis ist eine Vollzeitbeschäftigung, das Bruttomonatsgehalt beträgt Euro 1.838,60 (= netto Euro 1.449,71), was bei Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.697,30 ergibt. Im Hinblick darauf, dass das Dienstverhältnis unbefristet ist und die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der aktuellen Coronavirus-Pandemie derzeit auch nicht in Kurzarbeit ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieses Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung auch für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels bestehen wird.

Sie hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:

€ 140,-- Stromkosten

€ 610,29 Miete inklusive der Kosten für Warmwasser und Heizung

€ 140,47 Versicherungsprämien für die KFZHaftpflichtversicherung, die Haushaltsversicherung und die Versicherung für ihre Hunde.

Insgesamt ist somit jedenfalls von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 890,76 auszugehen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer kann als Ehemann bei seiner Ehefrau in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, sodass noch die Kosten für die Mitversicherung (3,4% der Beitragsgrundlage der Versicherten) hinzukommen.

Frau C hat ein Sparkonto, welches am 30.9.2020 ein Guthaben in der Höhe von Euro 8.800,-- ausgewiesen hat.

Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von € 299,95 für das Jahr 2020 ergibt dies ohne Berücksichtigung des Beitrags für die Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenkasse einen Betrag in Höhe von € 2.115,80 (1.524,99 + 890,76 - 299,95), welcher monatlich zu erreichen ist, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers einer Gebietskörperschaft zur Last fällt.

Mit dem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.697,30 wird dieser Betrag unterschritten, allerdings ist zu beachten, dass sie Sparguthaben in der Höhe von Euro 8.800 (= 733,33 monatlich) hat, sodass damit der Richtsatz nach § 293 ASVG auch bei Berücksichtigung des Beitrags für die Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenkasse erreicht wird. Außerdem ist davon auszugehen, dass das tatsächliche Nettogehalt höher ausfällt, da die Beschwerdeführerin bei Sonntagsarbeit einen Sonntagszuschlag in unterschiedlicher Höhe bzw. auch eine Corona-Gefahrenzulage erhält.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für die Dauer des Aufenthaltstitels gegeben ist und der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden durch Vorlage des ÖSD Zertifikats A1 zudem entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG gegeben ist. Dieses Zertifikat war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht älter als ein Jahr.

Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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