LVwG N LVwG-S-2440/001-2019

LVwG-S-2440/001-2019Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2020

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Bauwerk; Einfriedungsmauer; Errichtung; Benützung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2440/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2440.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.09.2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt 3. das Straferkenntnisses wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 200,-- Euro neu festgesetzt.

4. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen (siehe Beiblatt).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Übertretung:

Sie haben am 07.11.2018 als Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, eine Einfriedungsmauer mit Lamellenzaun als Abgrenzung zum Nachbargrundstück und als Sichtschutz benützt, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Baubehörde vorlag.

Die Mauer mit aufgesetzten Lamellenzaun wurde konsenslos auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an der nördlichen Grundgrenze errichtet und auch auf einem Teilstück an der westlichen Grundgrenze weitergeführt. Diese Baumaßnahme wurde ohne Bewilligung eingeholt zu haben errichtet und seither als Abgrenzungseinrichtung zu den benachbarten Grundstücken sowie als Sichtschutz benützt.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Nach § 14 Z 2 NÖ Bauordnung bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

2. Übertretung:

Sie haben zwischen 25.07.2018 und 07.11.2018 als Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, eine bauliche Anlage, nämlich einen überdachten Sitzplatz samt ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik ausführen lassen, ohne dass hierfür eine Bewilligung der Baubehörde vorlag.

Im nordwestlichen Teil der Einfriedung wurde ein überdachter Sitzplatz mit ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik hergestellt. Diese Baumaßnahme wurde ohne Bewilligung errichtet.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Nach § 14 Z 2 NÖ Bauordnung bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

3. Übertretung:

Sie haben zwischen 25.07.2018 und 08.10.2018 als Eigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, eine Geländeveränderung durch Erdanschüttungen auf einem Grundstück im Bauland ausführen lassen, ohne dass für die konkrete Ausführung vorher bei der Baubehörde, Stadtgemeinde ***, eine Bewilligung eingeholt wurde.

Im westlichen Bereich des Grundstückes wurde dahingehend eine Geländeveränderung vorgenommen, indem das bestehende geneigte Gelände (von Westen nach Osten und von Norden nach Süden) begradigt wurde. Das angrenzende Gebäude auf dem Grundstück *** ist direkt an der Grundgrenze errichtet und weist einen Vollwärmeschutz mit einer Sockelausbildung auf. An dieser Grundgrenze wurde eine Aufschüttung vorgenommen, sodass der Sockel zur Gänze und ein Teil des Vollwärmeschutzes ohne entsprechender Feuchtigkeitsabdichtung und Rollierung unter dem derzeitigen Gelände zu liegen kommt.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Nach § 14 Z 6 NÖ Bauordnung bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland einer Baubewilligung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

zu 1. § 37 Abs. 1 Z1 iVm § 14 Z 2 NÖ Bauordnung

zu 2. § 37 Abs. 1 Z1 iVm § 14 Z 2 NÖ Bauordnung

zu 3. § 37 Abs. 1 Z1 iVm § 14 Z 6 NÖ Bauordnung“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über sie jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 2 Z1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 100 Euro vorgeschrieben (Gesamtsumme: 3.300 Euro).

Begründend verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und führte aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, im Konkreten aus den übermittelten Lageplänen und dem Grundbuchsauszug sowie im Besonderen aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers. Diese Angaben seien zumindest teilweise durch die übermittelten Lichtbilder anschaulich gemacht und die Übertretungen seitens des Meldungslegers nachvollziehbar dokumentiert worden.

Das Benützen der Einfriedung - Mauerwerk samt aufgesetztem Lamellenzaun werde im gesamten Verfahren nicht bestritten, sei doch lediglich eingewendet worden, diese Einfriedung habe bereits beim Kauf der Liegenschaft bestanden und die Mauer lediglich neu verputzt bzw. der Lamellenzaun erneuert worden.

Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers und der übermittelten Lichtbilder, die eine an eine Einfriedung angrenzende Konstruktion mit Dach zeigten, stehe für die erkennende Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin einen überdachten Sitzplatz samt ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik ausführen habe lassen.

Sie habe auch vorgebracht, beabsichtigt zu haben, den Lammelenzaun durch eine neue Holzkonstruktion, welche carportmäßig ausgerichtet zu sein hätte, zu erneuern und in diese Konstruktion ohne weitere räumliche Veränderung die Schwimmbadtechnik unterzubringen, zumal ein Außenpool vor dieser Terrasse in Carportausrichtung geschaffen werden sollte. Wenngleich die bauliche Maßnahme anders bezeichnet bzw. diese als „neue carportmäßige Holzkonstruktion“ umschrieben werde, werde von der Beschwerdeführerin eingeräumt, hierdurch eine neue Holzkonstruktion angrenzend an die Einfriedung ausführen lassen zu haben, welche der Unterbringung der Schwimmbadtechnik dienen sollte.

Für die erkennende Behörde bestehe kein Zweifel hinsichtlich des Ausführenlassens des überdachten Sitzplatzes samt ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik.

Das Vorbringen hinsichtlich der Geländeveränderung werde als Schutzbehauptung gewertet. Zum einen sei nicht glaubhaft nachgewiesen worden, dass keine Geländeveränderungen vorgenommen worden seien und hätte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass die Ausführung durch Fachkräfte einvernehmlich hergestellt und in rollierter Form vorgenommen worden sei und sei es zu keinem wie immer gearteten Nachteil des Vollwärmeschutzes auf der benachbarten Liegenschaft gekommen.

Zum anderen seien die Angaben der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der Geländeveränderung insbesondere aufgrund der umfassenden Dokumentation glaubwürdig und nachvollziehbar. Anlässlich des Lokalaugenscheins sei die vorgenommene Geländeveränderung genau umschrieben worden und im Baueinstellungsbescheid sei ausdrücklich angeführt, dass in der Natur auch tatsächlich Erdanschüttungen durchgeführt worden seien bzw. würden. Im Zuge des Bauverfahrens sei zur angelasteten Geländeveränderung keine Stellungnahme abgegeben und der vorgeworfene Sachverhalt nicht bestritten worden.

Das Fehlen der Bewilligungen für die angeführten baulichen Maßnahmen sei nicht bestritten worden.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, habe die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft, Grst. Nr.***, KG ***, mit der Adresse ***, auf dieser Liegenschaft am 07.11.2018 eine Einfriedungsmauer mit Lamellenzaun als Abgrenzung zum Nachbargrundstück und als Sichtschutz benützt und auf derselben Liegenschaft im Zeitraum vom 25.07.2018 bis 07.11.2018 einen überdachten Sitzplatz samt ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik sowie im Zeitraum vom 25.07.2018 bis 07.11.2018 eine Geländeveränderung durch Erdanschüttungen ausführen lassen.

Bei der Einfriedungsmauer samt Lamellenzaun sowie beim überdachten Sitzplatz mit der Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik handle es sich jeweils um ein Bauwerk iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014, da deren fachgerechte Herstellung erfahrungsgemäß ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und sie kraftschlüssig mit dem Boden verbunden seien. Aufgrund ihrer Ausführung stellten diese Bauwerke bauliche Anlagen iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 dar.

Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO bedürfe die Errichtung einer baulichen Anlage einer Baubewilligung. Eine derartige Baubewilligung habe weder für die Einfriedungsmauer samt Lamellenzaun noch für den überdachten Sitzplatz mit ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik vorgelegen.

Durch das Ausführenlassen des nicht bewilligten überdachten Sitzplatzes mit ausreichender Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik und durch die Benützung der nicht bewilligten Einfriedungsmauer habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erfüllt. Dasselbe gelte für die Geländeveränderungen auf verfahrensgegenständlicher Liegenschaft.

Die Geländeveränderung durch Erdanschüttung steIle ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 14 Z 6 NÖ BO 2014 dar. Indem sie eine solche ohne vorherige entsprechende Bewilligung habe ausführen lassen, habe sie den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erfüllt.

Der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen, da im Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sie hätte sich darauf beschränkt auszuführen, dass sie durch die Beauftragung eines Bauunternehmens und dem Auftrag, sämtliche Bestimmungen der Bauordnung einzuhalten und auch allenfalls notwendige Bewilligungen vor Ausführung zu besorgen, jegliche Haftung auf das beauftragte Bauunternehmen delegiert hätte. Dabei habe sie es jedoch gänzlich unterlassen glaubhaft zu machen, dass sie sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben, worunter jedenfalls die Einhaltung der Ge- und Verbotsnormen der Bauordnung falle, tatsächlich eines befugten und vertrauenswürdigen Dritten, von welchem auszugehen sei, dass er den Auftrag, die notwendigen Baubewilligungen einzuholen, erfülle, bedient habe und die Übertragung ihrer Aufgaben so eingerichtet habe, dass diese in objektiver Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei Iebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lasse.

Folglich sei in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht die nunmehrige Beschwerdeführerin für die angeführten Übertretungen verantwortlich und zumindest fahrlässiges Verschulden anzunehmen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, strafmildernd seien keine Umstände zu werten. Es lägen weder geständige Verantwortung noch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vor. Da nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei, seien Auskünfte über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten nicht einzuholen gewesen. Auch im Falle der Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse hätte dies keine geringere Strafe als die Mindeststrafe bewirken können.

Von einer Beratung (§ 33a VStG) und einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG) sei abzusehen gewesen, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen gewesen sei. Die Benützung und Ausführung konsenslos errichteter Bauwerke könne einerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen und andererseits berechtigte Interessen der Öffentlichkeit bzw. von Privaten beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse daran, konsenslose Bauführungen hintanzuhalten, liege in der Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen, welche als Folge unsachgemäßer Bauführungen drohen könnten und stelle dementsprechend ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch die damalige Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass eine Überraschungsentscheidung sowie Verletzung des Parteiengehörs insoferne vorlägen, als die Beschwerdeführerin zur gesamten Ausführung der beabsichtigen Erneuerungen bzw. Änderungen auf der Liegenschaft eigens ein zur Durchführung von Bauarbeiten befugtes Unternehmen beauftragt habe, wobei dieses Unternehmen insgesamt mit der Durchführung beauftragt gewesen sei, wovon auch die entsprechenden allfälligen Antragstellungen bei den jeweiligen Behörden mitumfasst gewesen seien. Von einem derartigen befugten Bauunternehmen sei jedenfalls mit gutem Grund zu erwarten, dass die notwendigen zur Durchführung des geplanten Projektes unerlässlichen rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet und eingehalten würden.

Dass die Behörde das beauftragte Bauunternehmen nicht als befugt und vertrauenswürdig ansehe, wiewohl Bausauführungen den Unternehmensgegenstand des beauftragten Bauunternehmens dargestellt hätten, sei der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt worden, sodass die Beschwerdeführerin darauf nicht reagieren bzw. auch nicht entsprechende Beweismittel anbieten habe können. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei nicht berücksichtigt worden, sodass jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

Weswegen im gegenständlichen Fall ein Verschulden der Beschuldigten überhaupt vorliege, werde nicht ausreichend begründet. Bei Beachtung aller Umstände wäre mit einer bloßen Ermahnung vorzugehen gewesen.

Es liege in Bezug auf die durchgeführten Arbeiten ein Gesamtauftrag an das Bauunternehmen C GmbH vor, sodass davon auszugehen sei, dass eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliege, welche im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dazu führen müsse, dass – wenn überhaupt – nur eine Tat verwirklicht sei und diese auch nur einmal zu bestrafen sei (VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).

Die Erstbehörde habe weder Beweise vorgelegt noch eine Befundung vorgenommen Die Behauptungen der Erstbehörde seien völlig unbewiesen.

Die Einfriedungsmauer gebe es seit Jahrzehnten und sei von der Beschwerdeführerin nicht verändert worden. Es bleibe sohin nicht nachvollziehbar, inwiefern für eine alte Einfriedungsmauer eine Bewilligung einzuholen gewesen wäre.

Der Vorwurf der Behörde, eine Mauer errichtet zu haben, sei nicht berechtigt, da diese Mauer weit vor dem Ankauf der Liegenschaft durch die Beschuldigte stets vorhanden gewesen sei.

Auch die behaupteten Anschüttungen seien nicht nachgewiesen. Das Niveau zu den Nachbarn sei in diesem Bereich nicht verändert worden, sondern stets vorgegeben gewesen. Der Beschwerdeführerin könne man schon deshalb keinen Vorwurf machen, weil es sich nicht auf ihre Rechtssphäre beziehe, da sie seinerzeit überhaupt noch nicht Grundeigentümerin gewesen sei.

Der Beschwerdeführerin mangle es jedenfalls an jeglichem Verschulden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gegenüber der Beschwerdeführerin lediglich eine Ermahnung auszusprechen, zumindest die Strafe auch unter Anwendung des § 20 VStG erheblich zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 28.10.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. In diesem Schreiben waren die Mitteilungen enthalten, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangen Behörde und des von der Stadtgemeinde *** über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffenden Bauaktes (bestehend aus: Akt der Baubehörde *** betreffend die baubehördliche Bewilligung der Geländeveränderungen und den Neubau einer Sitzplatzüberdachung sowie die Errichtung einer Stützmauer und eines Lamellenzaunes, Zl. ***, sowie der Akt der Baubehörde betreffend das Baueinstellungsverfahren, Zl. ***) sowie durch die Einvernahme der nunmehr durch Rechtsanwalt B vertretenen Beschwerdeführerin.

In der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Jahr 2015 das gegenständliche Grundstück gekauft und sei im Jahr 2016 dort eingezogen. Die Baufirma C GmbH, ***, ***, habe damals die Bauarbeiten im Inneren des Gebäudes nach dem Einzug durchgeführt. Mit der Firma sei sie zufrieden gewesen. Sie habe die Firma im Jahr 2018 daher beauftragt, einen Swimmingpool im Garten zu errichten und den Sitzplatz zu erneuern. Am Sitzplatz seien die Waschbetonplatten gegen neue Platten ausgetauscht worden. Eine ähnliche Holzkonstruktion wie sie jetzt neu bestehe, sei vorher schon da gewesen. Das ursprüngliche Dach sei schon vermodert, es sei mit Wein bewachsen gewesen und nun neu gemacht worden.

Vorher habe ein Holzzaun bestanden, wobei lediglich Holzplatten angeschraubt gewesen seien. Jetzt seien neu Lamellen angebracht worden. Die Mauer mit dem aufgesetzten Zaun habe sie bereits so übernommen. Sie habe den Holzzaun durch einen Lamellenzaun ersetzt. Die Mauer habe es schon zum Zeitpunkt des Hauskaufes gegeben. Die Mauer habe sie lediglich außen und innen verputzt. An der Substanz der Mauer habe sie sonst nichts geändert. Ohne ihren Auftrag habe die Firma C die Erde aus dem Aushub für den Pool, anstatt ihn ordnungsgemäß wegzubringen, auf dem Grundstück verteilt, sodass die ihr vorgeworfene Geländeerhöhung entstanden sei. In den ersten zwei Juliwochen des Jahres 2018 seien die Arbeiten für den Pool von der Firma C durchgeführt worden. In dieser Zeit sei sie auf Urlaub gewesen und habe nach ihrer Rückkehr bemerkt, dass die Geländeaufschüttungen erfolgt seien und der Pool höher als von ihr ursprünglich vorgesehen situiert worden sei. Sie habe nicht daran gedacht, dass eine bewilligungspflichtige Maßnahme erfolgt sei. Das Schreiben der Baubehörde vom 26.07.2018 habe sie sofort der Baufirma gegeben, um die nötigen Maßnahmen durchzuführen. Sie habe ausdrücklich der Firma gesagt, das gehöre bewilligt und sollten entsprechende Schritte gesetzt werden. Herr D habe auch zugesagt, um die Bewilligungen einzureichen. Nachdem sie den Bescheid hinsichtlich der Baueinstellung vom 06.08.2018 bekommen habe, sei nichts weiter veranlasst worden. Zur Baufirma C habe sie gesagt, sie bräuchte nicht mehr kommen. Herr D habe sie immer wieder vertröstet. Sie glaube, die Pläne die ihr Herr D vorgelegt habe, im September 2018 unterschrieben zu habe. Sie habe auch einmal mit der Baubehörde telefoniert und sei ihr mitgeteilt worden, dass noch immer nichts eingelangt sei. Sie habe sich gewundert, warum so ein Ansuchen bei der Baubehörde nicht eingebracht worden sei, das könne doch nicht so eine schwierige Sache sein. Herr D habe immer den Eindruck vermittelt, dass ohnehin alles einfach gehe. Erst beim Lokalaugenschein am 07.11.2018 sei ihr klargeworden, wie sich die erfolgte Aufschüttung auf die Nachbarn bzw. deren Gebäude auswirke. Bei diesem Lokalaugenschein sei auch Herr D ungebeten dabei gewesen. Schon vor der Verhandlung und auch bei der Verhandlung habe sie ihm gegenüber ihren Unmut ausgesprochen. Er habe dann nichts mehr für sie machen dürfen und auch nichts mehr gemacht. Der Sitzplatz sei schon verfliest gewesen. Der Lamellenzaun sei schon fertig gewesen. Die Geländeerhöhung zum Nachbarhaus hin sei vorhanden gewesen, aber noch nicht in Ordnung gebracht worden. Das Herstellen des Aushubs unmittelbar zum Nachbargebäude hin, habe sie noch von einem Mitarbeiter der Firma C machen lassen. Das sei das letzte, was die Firma C noch für sie getan habe. Bis zum Jahr 2019 sei der Zustand dann so geblieben und habe sie dann die Firma E beauftragt, die Baubewilligungen einzuholen, was dann auch geschehen sei. Die Baufirma F habe dann die Baumaßnahmen durchgeführt. 2019 sei der Plan eingereicht und 2020 seien die Baumaßnahmen fertiggestellt worden. Der Makler habe ihr nicht gesagt, dass der Vorbesitzer bauliche Anlagen bzw. Bauwerke errichtet habe, wie z.B. die Einfriedungsmauer und diese nicht baubewilligt seien. Die südlich gelegenen Nachbarn hätten sie vor deren Anzeige bei der Baubehörde nicht persönlich auf diesen Missstand an deren nördlicher Gebäudewand hingewiesen. Sie sehe die Nachbarn sehr selten, sei auch nicht so viel zu Hause und habe ihr Herr D einmal gesagt, dass die Nachbarn ihn darauf angesprochen hätten. Sie habe die Nachbarn auch an Herrn D verwiesen, weil sie sich selbst nicht so auskenne und er es ihnen besser erklären könne. Einen schriftlichen Auftrag an Herrn D habe es nicht gegeben.

Sie habe Herrn D vertraut, weil er die Aufgaben beim Innenausbau sehr gut gemeistert habe. Sie habe nicht gedacht, dass man jemandem nicht vertrauen könne, sie habe sich eben auf ihn verlassen. Sie habe versucht, alles so ordentlich wie möglich zu machen um bei niemandem anzuecken.

4. Feststellungen:

A ist seit dem Jahr 2015 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und hat laut dem Zentralen Melderegister seit 17.04.2015 auf diesem Grundstück mit der Wohnanschrift ***, ***, ihren Hauptwohnsitz.

Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 07.11.2018 wurde festgestellt, dass im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein überdachter Sitzplatz mit Raum für die Unterbringung der Pooltechnik (überdachte Terrasse, Pultdach auf Holzunterkonstruktion) errichtet wurde und an diesem Tag noch diesbezüglich Bautätigkeiten durchgeführt wurden. Eine baubehördliche Bewilligung hierfür lag zu diesem Zeitpunkt (07.11.2018) nicht vor.

Bei dieser baubehördlichen Überprüfung wurde auch festgestellt, dass im Bereich dieses überdachten Sitzplatzes mit Raum für die Unterbringung der Pooltechnik auf dem entlang der nördlichen und westlichen Grundgrenze bestehenden Mauerwerk ein metallener Lamellenzaun als Teil der Einfriedung dieses Grundstückes aufgesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin hat somit auch am 07.11.2018 diesen metallenen Lamellenzaun als Abgrenzung zum Nachbargrundstück und als Sichtschutz benützt. Eine baubehördliche Bewilligung für den metallenen Lamellenzaun lag zu diesem Zeitpunkt (07.11.2018) nicht vor.

Bei dieser Überprüfung wurde weiters festgestellt, dass im westlichen Bereich des Grundstückes eine Geländeveränderung vorgenommen worden war, indem das bestehende geneigte Gelände (von Westen nach Osten und von Norden nach Süden) begradigt wurde. Das angrenzende Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** ist direkt an der Grundgrenze errichtet und weist einen Vollwärmeschutz mit einer Sockelausbildung auf. An dieser Grundgrenze wurde eine Aufschüttung vorgenommen, sodass der Sockel zur Gänze und ein Teil des Vollwärmeschutzes ohne entsprechende Feuchtigkeitsabdichtung und Rollierung unter dem derzeitigen Gelände zu liegen kommt. Eine baubehördliche Bewilligung hierfür lag zu diesem Zeitpunkt (07.11.2018) nicht vor.

Für die Herstellung eines (baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen) Pools sowie des überdachten Sitzplatzes und des Lamellenzaunes beauftragte die Beschwerdeführerin die Baufirma C GesmbH, ***, ***.

Die Herstellung der Geländeveränderung wurde der Stadtgemeinde *** am 25.07.2018 durch Nachbarn mitgeteilt, worauf die Baubehörde mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 26.07.2018 ein Baueinstellungsverfahren einleitete und auf die Möglichkeit, um Baubewilligung für die Geländeveränderung anzusuchen, hinwies. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 30.07.2018 zugestellt.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 06.08.2018 erging an die Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag, die Bauarbeiten zur Durchführung der Geländeveränderungen sofort einzustellen. Dieser Bescheid wurde am 09.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Geländeveränderungen, den Neubau einer Sitzplatzüberdachung sowie die Errichtung einer Stützmauer und eines Lamellenzaunes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 23.10.2019, Zl. ***, erteilt.

Sohin war jedenfalls auch bis zum 07.11.2018 keine baubehördliche Genehmigung für diese angeführten baulichen Maßnahmen vorhanden.

Dass die am 25.07.2018 von Nachbarn angezeigten Geländeveränderungen durch Erdanschüttungen auf dem Grundstück vom 25.07.2018 bis 08.10.2018 erfolgten kann nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, den von der Stadtgemeinde *** als Baubehörde vorgelegten das gegenständliche Grundstück betreffenden Bauakt sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Eigentumsverhältnisse sind dem Grundbuch und die Wohnanschrift dem Zentralen Melderegister entnommen. Die Feststellung, dass die Einfriedung durch den Zaun aus metallenen Lamellen im Bereich des überdachten Sitzplatzes neben der Funktion als Abgrenzung zum Nachbargrundstück auch unwidersprochen als Sichtschutz dienen soll, war auch dem Umstand zu entnehmen, dass die über diesen Bereich hinausgehende Ausführung der Einfriedung in einer nicht blickdichten Ausführung erfolgte.

Hinsichtlich des Zeitraumes für die Ausführung der Geländeaufschüttungen brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie diese nach ihren Angaben nicht beauftragten Geländeveränderungen bereits nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub in den ersten zwei Juliwochen des Jahres 2018 festgestellt habe. Auch die Anzeige der Nachbarn bei der Baubehörde am 25.07.2018 lässt zumindest nicht auschließen, dass an diesem Tag bereits die gemeldeten Geländeaufschüttungen hergestellt waren. Eine hinreichende zeitnahe Überprüfung durch die Baubehörde ist nicht erfolgt.

6. Rechtslage:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 14 NÖ Bauordnung lautet:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]“

§ 37 Abs. 1 Z. 1 leg cit NÖ Bauordnung lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt (…)“

[…]“

§ 37 Abs. 2 Z. 1 leg cit NÖ Bauordnung lautet:

„Übertretungen nach

1. Abs. 1 Z. 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

[...]

zu bestrafen“.

2. Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung, weiters bedarf gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Bauliche Anlagen sind gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Ein Bauwerk ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 stellt die Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks unter Strafe, welches ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet wurde.

Bereits nach § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 war die Errichtung von Bauwerken und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können, baubewilligungspflichtig. Diese Bestimmung wurde auch in der NÖ Bauordnung 1996 im § 14 Z. 2 übernommen. Weiters war nach § 92 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1976 die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung wurde wiederum in der NÖ Bauordnung 1996 übernommen, dort heißt es nämlich im § 14 Z. 3, dass die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans bewilligungspflichtig ist. Unter den § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 waren jedoch nur einfache Einfriedungen zu subsumieren, deren Aufstellung keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, z.B. „Jägerzäune“ oder zwischen Pflöcken gespannte Drähte. Andere Einfriedungen fielen als bauliche Anlagen unter die Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, S. 247, Anm. 8).

Bei der Einfriedungsmauer mit Lamellenzaun handelt es sich um ein Bauwerk iSd § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 und somit ist für dessen Errichtung und eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Benützung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung eine Baubewilligung einzuholen. Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.

Da die Errichtung der Einfriedungsmauer jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes des Hauses durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 abgeschlossen war (vgl. LVwG NÖ 18.07.2017, LVwG-S-1635/001-2017 zum Zustandsdelikt), ist hinsichtlich der Errichtung mittlerweile Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 VStG eingetreten.

Dass der auf die Einfriedungsmauer ohne Baubewilligung neu aufgesetzte Lamellenzaun als Sichtschutz und zur Abgrenzung zum Nachbargrundstück an ihrem Hauptwohnsitz, wo sich die Beschwerdeführerin auch regelmäßig aufhält, benutzt wurde und wird, blieb von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Die Einfriedung mit dem metallenen Lamellenzaun wurde somit jedenfalls auch am 07.11.2018 bestimmungsgemäß genutzt (Abgrenzung zum Nachbargrund und Sichtschutz), womit ein „Benützen“ iSd § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch eine Baubewilligung nicht vor.

Daher ist der diesbezüglich objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat aber auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Erst eine erteilte Baubewilligung verleiht die mit ihr ausgesprochene Berechtigung (zur Errichtung und Benützung).

Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie behauptet, sie hätte jemand anderen mit der Errichtung beauftragt und sich darauf verlassen, dieser werde die nötigen Bewilligungen einholen. Eine entsprechende Übertragung dieser Aufgabe an die Fa. C wurde von der Beschwerdeführerin auch nur – ohne irgendeinen Nachweis zu erbringen – behauptet. Dass eine solche Übertragung – wie behauptet – mündlich erfolgt wäre, erscheint dem Landesverwaltungsgericht ohne näheres Beweisanbot als bloße Schutzbehauptung.

Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin im Fall einer Übertragung der Pflicht zur Einholung der nötigen Baubewilligungen auf die Firma C spätestens mit dem Bescheid zur Baueinstellung der Geländeveränderung erkennen müssen, dass die von ihr beauftragte Baufirma C offensichtlich baubehördliche Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht von auf ihrem Grundstück beabsichtigter und durchgeführter Baumaßnahmen nicht beachtet und somit selbst für die entsprechend erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen der von ihr beauftragten bewilligungsbedürftigen Baumaßnahmen sorgen müssen.

Es ist ihr somit bei der Benützung der konsenslos errichteten baulichen Anlage zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:

Der überdachte Sitzplatz samt Räumlichkeit für Unterbringung der Pooltechnik war am 07.11.2018 während der baubehördlichen Überprüfung in Ausführung (siehe das offenbar irrtümlich mit 23.01.2019 datierte an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gerichtete und dort am 31.07.2019 eingelangte Schreiben der Baubehörde *** und die diesem beigelegten Fotos vom 07.11.2018).

Auch bei diesem überdachten Sitzplatz samt Räumlichkeit für die Unterbringung der Pooltechnik handelt es sich um ein Bauwerk iSd § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung und somit ist für deren Errichtung und eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Benützung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung eine Baubewilligung einzuholen. Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.

Das Bauwerk wurde jedenfalls auch am 07.11.2018 ausgeführt und zwar auf Grund des von der Beschwerdeführerin an die Baufirma C erteilten Auftrages. Die Beschwerdeführerin ließ das Bauwerk somit (auch) an diesem Tag ausführen, womit ein „Ausführen lassen“ iSd § 37 Abs. 1 Z. 1 erster Fall NÖ Bauordnung 2014 vorliegt.

Daher ist der diesbezüglich objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses zu verweisen ist.

Zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses:

Die belangte Behörde hat die im Spruchpunkt 3. angelastete Ausführung der Geländeveränderungen durch Erdanschüttungen auf dem Grundstück mit 25.07.2018 bis 08.10.2018 datiert und wird diese Datierung offenbar auf die Angaben der Stadtgemeinde *** gestützt, welche am 25.07.2018 davon Kenntnis erlangt hätte, dass Geländeveränderungen durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie diese nach ihren Angaben nicht beauftragten Geländeveränderungen bereits nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub in den ersten zwei Juliwochen des Jahres 2018 festgestellt habe. Das Landesverwaltungsgericht kann also nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit von dem im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses enthaltenen Tatzeitraum 25.07.2018 bis 08.10.2018 für die Herstellung der Geländeveränderungen ausgehen, zumal auch die Meldung an die Stadtgemeinde *** vom 25.07.2018 die Deutung zulässt, dass die Geländeanschüttungen am 25.07.2018 bereits erfolgt waren. Eine Überprüfung durch die Baubehörde ist nicht unmittelbar erfolgt und wird auch durch die Erlassung eines Auftrages zur Baueinstellung nicht ersetzt. Eine Begehung vor Ort fand erst am 07.11.2018 statt.

Da jedoch ein früherer – vor dem 25.07.2018 liegender – Tatzeitpunkt von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet wurde, kann das Landesverwaltungsgericht eine Korrektur der angelasteten Tatzeit nicht vornehmen.

Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat demnach die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zur Strafhöhe im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2 des bekämpften Straferkenntnisses:

Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Strafrahmen 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro bzw. im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Bei der Strafbemessung sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt im Hinblick auf fünf im Verwaltungsakt ersichtliche (nicht einschlägige) Verwaltungsübertretungen nicht vor. Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

Da ohnehin jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde und auf Grund des Verbotes der „reformatio in peius“ eine Straferhöhung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kommt, war auch nicht näher auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin einzugehen (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

Die festgesetzte Strafe in Höhe von jeweils 1.000,-- Euro erscheint somit jedenfalls tat-, täter- und schuldangemessen.

Zudem erscheint die festgesetzte Strafe in dieser Höhe geeignet, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten. Gleichzeitig ist die verhängte Strafe hoch genug, um auch generalpräventive Wirkung zu entfalten.

Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier mangels Milderungsgrund nicht vor.

So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass selbst bei bloßer Unbescholtenheit keine Anwendbarkeit des § 20 VStG (vgl. u.a. VwGH vom 15.02.2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0046) vorliegt. Nach der Aktenlage kommt selbst dieser Milderungsgrund der Unbescholtenheit hier nicht zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall kein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vor.

Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 Geldstrafen von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu verhängen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde).

3. Kosten:

Da das Straferkenntnis der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. vollinhaltlich bestätigt wurde, war der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten der diesbezüglichen Strafverfahren – jeweils ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Die Gesamtkosten (2.600,-- Euro) ergeben sich daher aus den verhängten und betätigten Geldstrafen (2 x 1.000,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (2 x 100,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2 x 200,-- Euro).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

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