LVwG N LVwG-AV-590/001-2020

LVwG-AV-590/001-2020Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Abänderung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-590/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.590.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, des B, der C, des mj. D, des mj. E, des mj. F und des mj. G, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch A, B und C, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 16.04.2020, Zl. ***, betreffend amtswegige Abänderung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde der A, des D, des E und des F wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Und fasst den Beschluss:

1. Die Beschwerde des B, der C und des G wird gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG zurückgewiesen

2. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.04.2020, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern A, D, E, F die mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.04.2020 von Amts wegen abgeändert.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Herr B, Ehemann von A, derzeit ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 1.548,90 habe. Da das Dienstverhältnis von Herrn B mit 06.04.2020 geendet habe, erhalte er ab 07.04.2020 eine Geldleistung vom AMS in der Höhe von € 29,23 täglich bis 24.08.2020. Darüber hinaus sei Familie A bis G umgezogen, daher betrage der Wohnaufwand ab 01.03.2020 € 767,94.

Auf Grund des Sachverhaltes sei eine Neubemessung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben alle Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen dazu vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der im Spruch genannten Summe gelange.

Bis vor kurzem hätten die Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von insgesamt € 2.142,48 bezogen. Im bekämpften Bescheid seien die Leistungen auf Grund eines Verlängerungsantrages nach Ablauf der Gültigkeit des Bescheides über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung neu bemessen worden. Als Basis für die Neubemessung sei § 14 Abs. 1 Z 3 des NÖ SAG herangezogen worden. Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen den von der Behörde herangezogenen Richtsatz für vier in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen und die daraus resultierende unsachliche Differenzierung zwischen mj. Kindern aus Haushaltsgemeinschaften ohne Geschwister und solchen mit vier oder mehr Geschwistern.

§ 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verstoße gegen Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern.

Darüber hinaus verstoße § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gegen Art. I Abs. 1 BVG-RD.

In Widerspruch zu diesen dort bestimmten verfassungsrechtlichen Vorgaben würden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG allein Kinder aus einkommensschwachen Familien treffen. Je mehr Kinder in einem Haushalt leben würden, desto weniger Mittel stünden zu ihrer Entwicklung und Entfaltung zur Verfügung.

Abschließend wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben bzw. den gegenständlichen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe zu gewähren in eventu den oben bezeichneten Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. LVwGAV590/0012020.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Mit Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, wurden den Beschwerdeführern A, Frau C, den mj. D, den mj. E und den mj. F auf Grund des Antrages vom 23.08.2019 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vom Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020 in bestimmter Höhe gewährt. Dem Antrag von G auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde abgewiesen. Herr B hat zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen beantragt.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer asylberechtigt gemäß § 3 Asylgesetz seien und in Haushaltsgemeinschaft in einem Mietobjekt in ***, ***, mit einer monatlichen Miete in Höhe von € 620,-- ohne monatlichen Wohnzuschuss leben würden.

Frau A sowie die mj. Beschwerdeführer hätten kein Einkommen und kein Vermögen.

Frau C hätte ein Einkommen in Höhe von € 11,80 täglich von Seiten des AMS. Herr G hätte ein Einkommen in Höhe von € 11,80 täglich Seitens des AMS ab 09.09.2019.

Mit rechtskräftigen Bescheid vom 30.03.2020, Zl. ***, wurde der vorgenannte Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019 amtswegig abgeändert und Frau A für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 385,29 und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für denselben Zeitraum in Höhe von € 252,73 zugesprochen.

Dem mj. D wurden Leistungen für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 114,67 gewährt.

Dem mj. E wurden für denselben Zeitraum ebenso Leistungen in Höhe von € 114,67 gewährt sowie dem mj. F wurden ebenso Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für denselben Zeitraum in Höhe von € 114,67 gewährt.

Die Frau C gewährten Leistungen wurden mit 31.12.2019 eingestellt.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Ehemann von Frau A Herr B, seit November 2019 als Arbeiter beschäftigt sei und ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 1.548,90 habe. Da das Dienstverhältnis von Herrn B mit 06.04.2020 enden würde, erhalte er ab 07.04.2020 eine Geldleistung vom AMS in Höhe von € 29,23 täglich bis 24.08.2020.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2020, Zl. ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen wie folgt abgeändert:

„I.

Die A, SVNr.: ***, mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 58,45

von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 368,93

von 01.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 320,63

von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 368,93

und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 38,97

von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 245,96

von 01.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 213,75

von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 245,96

II.

Die D, SVNr.: ***, mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

D erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 17,40

von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 109,80

von 01.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,43

von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 109,80

III.

Die E, SVNr.: ***, mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

E erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 17,40

von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 109,80

von 01.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,43

von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 109,80

IV.

Die F, SVNr.: ***, mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.10.2019, Zl. ***, gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

F erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 17,40

von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 109,80

von 01.06.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,43

von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 109,80

Die Familie A bis G erhält somit monatlich einen Gesamtbetrag in der Höhe von

€ 149,62 ab März 2020, € 944,29 ab Mai 2020, € 820,67 ab Juni 2020 und € 944,29 ab September 2020 ausbezahlt.“

Festgestellt wird weiters, dass sich die Voraussetzungen betreffend das Einkommen des Herrn B seit der amtswegigen Abänderung vom 30.03.2020 nicht geändert haben. Geändert hat sich nur, dass die Familie A bis G umgezogen ist und ab 01.03.2020 einen Mehraufwand an Miete anstelle von € 620,-- nämlich € 767,94 pro Monat.

Sonstige Sachverhaltsänderungen konnten nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass sich betreffend die Änderungen des Sachverhaltes insbesondere das Einkommen des Herrn B bereits aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. ***, ergibt.

Darüber hinaus sind die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unstrittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 21 Abs. 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

„Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.“

§ 27 NÖ SAG:

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall änderte die belangte Behörde von amtswegen mit Bescheid vom 30.03.2020, Zl. ***, die Sozialleistungen der A, des D, des E und des F und begründete die Abänderung im Wesentlichen damit, dass insbesondere auf Grund der Änderung des Einkommens des Ehemanns von Frau A eine Neuberechnung notwendig gewesen ist.

Ausdrücklich wurde von der belangten Behörde wie folgt festgehalten:

„Der Mann von Frau A, Herr B ist seit November 2019 als Arbeiter beschäftigt und hat ein durchschnittliches Einkommen Höhe von € 1.548,90 monatlich. Da das Dienstverhältnis von Herrn B mit 06.04.2020 endet, erhält er ab 07.04.2020 eine Geldleistung von AMS in Höhe von € 29,23 tägl. bis 24.08.2020.“

Unter einem wurde in diesem Bescheid das Verfahren der Frau C mit 31.12.2019 eingestellt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2020, ***, wurde neuerlich der Bescheid vom 22.10.2019, ***, - unter Nichtberücksichtigung, dass dieser Bescheid bereits mit 30.03.2020 amtswegig abgeändert wurde, von Amts wegen abgeändert und die Leistungen betreffend A, D, E und F neu berechnet. Begründet wurde als Sachverhaltsänderung angegeben, dass sich bei Herr B die Einkommensverhältnisse geändert haben.

Genau diese Änderung war der belangte Behörde aber bereits ihrer amtswegigen Abänderung vom 30.03.2020 bekannt, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen des § 29 NÖ SAG nicht vorlagen, da sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Die belangte Behörde stellt zur Sachverhaltsänderung fest, dass die Familie umgezogen ist und seit 01.03.2020 sich die Miete auf € 767,94 erhöht hat.

Diese Änderung stellt grundsätzlich eine zu berücksichtigende Änderung dar.

Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass eine Erhöhung der Miete allenfalls - wenn nicht ohnedies bereits der höchste Standard an Sozialleistungen gewährt wird - , zu einem höheren Wohnaufwand führen könnte. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde allerding mit Bescheid vom 30.03.2020 bereits die maximalen Leistungen gewährt.

Insgesamt lag somit die Voraussetzung zu einem behördlichen Vorgehen nach

§ 29 NÖ SAG im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zum Beschluss:

Betreffend die Zurückweisung der Beschwerden des Herrn B und der C ist auszuführen, dass durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2020, Zl. ***, weder über Leistungen des Herrn B noch über Leistung der Frau C abgesprochen wurde, weshalb diese durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert waren. Herr B hat im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt. Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020 wurde das Verfahren mit Frau C eingestellt.

Betreffend die Beschwerde des G ist auszuführen, dass dessen Antrag auf Sozialleistungen bereits mit Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit weiterem - rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020 abgeändert. Somit ist auch Herr G durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098).

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