LVwG N LVwG-M-14/001-2020

LVwG-M-14/001-2020Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2020

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Maßnahmenbeschwerde; Einreisekontrolle; COVID-19; Befehlsakt; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-14/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.14.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung von Organen der Bezirkshauptmannschaft Bruck / Leitha am 26. Mai 2020 am Flughafen *** den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass sie – bei sonstiger Einreiseverweigerung – dazu verhalten worden sei, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, sich nach der Einreise in eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben, in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gemäß § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 368,80 (Schriftsatzaufwand) und € 461,00 (Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einem Vorfall am 26. Mai 2020 am Flughafen ***. Der Beschwerde zufolge habe sie sich an diesem Tag der Einreisekontrolle gestellt und dabei ein ärztliches Zeugnis gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 105/2020, vorgelegt. Zumal dieses nach Ansicht eines (im Rahmen eines Assistenzeinsatzes für die Bezirkshauptmannschaft Bruck / Leitha und damit die nunmehr belangte Behörde eingeschrittenen) Soldaten nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entsprochen habe, sei der Beschwerdeführerin die Einreise für den Fall verweigert worden, dass sie sich nicht bereit erkläre, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Aufgrund des harschen Auftretens der einschreitenden Organe und der angedrohten Einreiseverweigerung habe sich die Beschwerdeführerin derart unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie die geforderte Bestätigung unterfertigt und sich nach der Einreise in selbstüberwachte Heimquarantäne begeben habe. Die Verweigerung der Einreise trotz Gesundheitszeugnisses in englischer Sprache, welches ein negatives Testergebnis bescheinigt haben, stelle einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 23. Juli 2020, ***, entgegen, wobei sie begründend ausführte, dass das vorgelegte ärztliche Attest nicht den Anforderungen der obgenannten Verordnung entsprochen habe. Näherhin sei der Stempel weder in englischer noch in deutscher Sprache gehalten gewesen, hätte aufgrund dessen die Echtheit der Urkunde nicht beurteilt werden können, hätte es an Angaben zum Ausstellungsdatum der Urkunde und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gefehlt und sei das Datum des durchgeführten Tests unklar gewesen. Zudem hätten die Soldaten keinen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt, sondern bloß i.S. einer Rechtsbelehrung auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Einreise nach Österreich hingewiesen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin klar, den Umstand anzufechten, dass man ihr zu verstehen gegeben habe, man werde sie nicht einreisen lassen, wenn sie sich nicht in Heimquarantäne begeben würde. Infolgedessen habe sie die Erklärung unterschrieben, weil sie keinen anderen Weg gesehen habe, nach Österreich einreisen zu dürfen. Der Zeuge C führte im Wesentlichen aus, dass man die Beschwerdeführerin am Flughafen „gezwungen“ habe, die Verpflichtungserklärung unterschreiben, widrigenfalls ihr die Einreise verweigert werden würde. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge das Dokument unterschrieben.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Mai 2020 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte sich der Einreisekontrolle. Dabei legte sie eine ärztliche Bestätigung unter Verwendung des Formulars Anlage B zur Verordnung BGBl. II 2020/105 vor. Aus dieser ergibt sich, dass eine Person mit dem Namen der Beschwerdeführerin (ein Geburtsdatum findet sich auf dem Formular nicht) am 23. Mai 2020 einem Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterzogen habe, wobei das Testergebnis negativ gewesen sei. Das Formular ist mit zwei Stampiglien (eine augenscheinlich von einer Klinik in ***, ein anderer mit einem Namen) versehen. Das Datum der Ausstellung der Bestätigung ist nicht angegeben.

Nachdem die Bestätigung nach Ansicht der für die belangte Behörde einschreitenden Organe nicht den Vorgaben der Verordnung BGBl. II 2020/105 entsprach, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, sich in 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben, andernfalls sie nicht nach Österreich einreisen dürfe. Hierauf unterschrieb Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung und durfte nach Österreich einreisen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem (unwidersprochen gebliebenen) Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der einen und des Zeugen C auf der anderen Seite sowie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.

3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:

Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen (präzisiert durch die Angaben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) die Amtshandlung der Aufforderung zur Unterfertigung eines Formulars bei sonstiger Einreiseverweigerung zu beurteilen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sog. schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach h.M. (statt aller B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] Rz 978 ff¸derner VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124) die Normativität des Aktes. Diese ergibt sich bei Zwangsakten aus der physischen Einwirkung auf Personen oder Sachen. Bei Befehlsakten manifestiert sie sich nach ständiger Rechtsprechung darin, dass bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, m.w.N.; VfSlg 12.791/1991). Unerheblich ist dabei, ob die Androhung der zwangsweisen Umsetzung ausdrücklich erfolgt, oder sie aus der Art und Weise bzw. den Begleitumständen des Einschreitens erschlossen werden kann. Jedenfalls erforderlich ist aber, dass der drohende Zwang in der Umsetzung der behördlichen Anordnung besteht und somit zwischen der behördlichen Anordnung auf der einen und dem im Zwangsweg umzusetzenden Zustand auf der anderen Seite daher Deckungsgleichheit besteht. M.a.W. liegt dann kein Befehlsakt im eben umschriebenen Sinn vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw. Anordnung andere Folgen als die zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-) Strafen drohen, sei es dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (i.d.S. etwa VwGH 25.3.1992, 91/03/0253; 19.1.1994, 93/03/0251 [jeweils zur § 5 Abs. 2 StVO]).

Für die weitere Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht, wie behauptet, die Einreise verweigert wurde. Vielmehr wurde ihr die Verweigerung der Einreise für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie sich nicht dazu verpflichtet, sich in die selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben.

Vor diesem Hintergrund lag aber zunächst keine Einreiseverweigerung (weder im Befehls- noch in Zwangsform) vor. Zu prüfen ist jedoch, ob die Aufforderung zur Unterfertigung des Dokuments als Befehlsakte betrachtet werden kann. Dies ist mit Blick auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung, näherhin das Erfordernis der Identität zwischen dem angeordneten Verhalten und einem erforderlichenfalls im Zwangsweg herzustellenden Zustand, zu verneinen. So hätte für den Fall der Verweigerung der Unterschrift evidentermaßen (und nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet) nicht die zwangsweise Durchsetzung der Unterfertigung gedroht (vgl. zu einer gleichartigen Fallkonstellation abermals VwGH 25.3.1992, 91/03/0253). Vielmehr wäre sie, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt gewesen wäre, für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen gewesen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen hätte dürfen. Gerade auf diese Rechtsfolge, nämlich die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit der unverzüglichen Ausreise, wurde die Beschwerdeführerin seitens der einschreitenden Organe hingewiesen, in dem ihr zu verstehen gegeben wurde, dass sie für den Fall der Verweigerung, die selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten, grundsätzlich zur sofortigen Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Weist aber ein einschreitendes Organ bloß auf Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens hin, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung kein Befehlsakt, wobei es in derartigen Fällen auch dahingestellt bleiben kann, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte (vgl. VwGH 16.12.1992; 92/02/0317).

Davon ausgehend lag aber gegenständlich kein Befehlsakt i.S.d. Judikatur vor, sondern war das Verhalten der einschreitenden Organe als schlicht-hoheitlicher Akt zu beurteilen. Daraus ergibt sich zunächst, dass es einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG gestützten Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt. Anders als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend, ist der österreichischen Rechtsordnung ein flächendeckender Rechtsschutz bezogen auf schlicht-hoheitliches Handeln fremd, sondern liegt es nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG an einfachen Gesetzgeber, allenfalls besondere Beschwerderechte einzuräumen. Von dieser Möglichkeit hat er in § 88 Abs. 2 SPG Gebrauch gemacht. Zumal die gegenständliche Amtshandlung aber nicht der Sicherheitspolizei bzw. der Sicherheitsverwaltung, sondern der Gesundheitsverwaltung zuzurechnen war, scheidet auch die Heranziehung der letztgenannten Bestimmung als Beschwerdegrundlage aus, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

4. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zu verpflichten ist.

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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