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LVwG-AV-712/001-2019•LVwG N LVwG-AV-712/001-2019
LVwG-AV-712/001-2019Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Anspruchsberechtigung; dauernder Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***), Frau B (Zweitbeschwerdeführerin), C (Drittbeschwerdeführerin), D (Viertbeschwerdeführerin), E (Fünftbeschwerdeführerin), F (Sechstbeschwerdeführer) und G (Siebentbeschwerdeführer), Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer wohnhaft unter der Adresse des Erstbeschwerdeführers und auch vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29.05.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 30.04.2019 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes hinsichtlich aller Beschwerdeführer zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG, LGBl. 9205-0 idF . LGBl. 23/2018
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Verwaltungsbehörde hat den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 5 NÖ MSG in der anzuwenden Fassung abgewiesen. Konkret führt die Verwaltungsbehörde aus, dass die Antragsteller im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und einer Niederlassungsbewilligung (ohne Zugang zum AMS) verfügen und lediglich über eine befristete Aufenthaltsberech-tigung verfügen würden. Die Antragsteller zählten daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfs-orientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 NÖ MSG.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Verwiesen wird vom Erstbeschwerdeführer darauf, dass er derzeit „beim H durch Transitjobs“ seit zwei Monaten beschäftigt sei. Die Gattin wäre hochschwanger und habe bereits die A2-Deutschprüfung sowie die Integrationsprüfung bestanden. Man bemühe sich den Aufenthaltstitel auf RWR plus zu wechseln. Das derzeitige Haushaltseinkommen bestehe lediglich aus der Familienbeihilfe für fünf Kinder sowie dem Lohn. Dies reiche nicht einmal für den Lebensunterhalt, derzeit bestünde ein Mietrückstand. Im August wäre der Entbindungstermin, ab diesem Zeitpunkt würde auch Kinderbetreuungsgeld beansprucht werden, wodurch die finanzielle Lage wesentlich verbessert würde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unbestritten verfügen sämtliche Antragsteller als Aufenthaltstitel über die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und einer Niederlassungsbewilligung ohne Zugang zum AMS. Dies stellt ebenso unbestritten lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung dar.
In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG in der auf diesen Fall anzuwendenden Fassung nur Personen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes haben, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Der Personenkreis, der zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wird gemäß § 5 Abs. 2 NÖ MSG definiert. Die Beschwerdeführer gehören jedenfalls nicht dazu.
Die belangte Verwaltungsbehörde hat rechtsrichtig mangels Berechtigung für einen unbefristeten Aufenthalt den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Daran können auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nichts ändern.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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