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LVwG-AV-1360/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1360/001-2019
LVwG-AV-1360/001-2019Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grundabtretung; Verkehrsfläche; Straßenfluchtlinie; Festlegung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.10.2019, ***, betreffend Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 12 NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Berufung insoferne Folge gegeben wird, als die Bestimmung der Straßenfluchtlinie (der zweite Absatz des Spruchpunktes II des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8.8.2019, ***) wie folgt zu lauten hat: „Beginnend im Westen von Vermessungspunkt *** (laut Teilungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz vom 8.1.2019, GZ , „ km *** – *** Nebenanlagen Gemeinde ***“) geradlinig zum südwestlichen Eck der bestehenden Garage der Beschwerdeführerin und von da zu deren südöstlichem Eck, und von da in gerader Linie zum Vermessungspunkt *** laut genanntem Teilungsplan.“; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8.8.2019, ***, wurde
(in Spruchpunkt I.) der Beschwerdeführerin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports, für die Errichtung von Steinwurfmauern als straßenseitige Einfriedung und für Geländeveränderungen auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt, und zwar unter Verweis auf das „bautechnische Gutachten vom 9.7.2019“, das „in Kopie beiliegt und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet“, und unter wörtlich folgender Vorschreibung/Auflage: „Die Notwendigkeit einer Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 12 NÖ Bauordnung 2014 wurde festgestellt. Der außerhalb der Straßenfluchtlinie verbleibende Grundstücksstreifen ist in das öffentliche Gut abzutreten. (siehe Punkt 3.3 dieses Gutachtens) Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Ein entsprechender Teilungsplan ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids grundbücherlich durchführen zu lassen.“;
(in Spruchpunkt II.) wörtlich folgendes verfügt: „Die neue Straßenfluchtlinie wurde durch die Vorderkanten der bestehenden Einfriedungsbauwerke von Nachbargrundstücken definiert und soll zukünftig direkt an der Vorderkante der am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Garagengebäude zu liegen kommen. Die vorliegende Planung der neuen Einfriedung widerspricht diesem neuen Verlauf der Straßenfluchtlinie nicht. Daher wird die zukünftige Straßenfluchtlinie wie folgt bestimmt: In geradliniger Verbindung der Vermessungspunkte *** bis *** laut Vermessungsplan des Amts der NÖ Landesregierung, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, GZ *** vom 8. Jänner 2019 für Katastralgemeinde , KG-Nummer *** für die *** km *** - "Nebenanlagen Gemeinde ***". Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Ein entsprechender Teilungsplan ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids grundbücherlich durchführen zu lassen.“
In der Begründung wurde auf die Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 verwiesen. Eine kostenlose Straßengrundabtretung sei im Zuge der Vermessung des Amts der NÖ Landesregierung für die Katastralgemeinde *** möglich gewesen (Teilungsplan GZ *** für die ***, KM *** – ***); da diese Möglichkeit nicht angenommen worden sei, sei die Straßengrundabtretung bescheidmäßig aufzutragen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht (wörtlich) „gegen Punkt 1 der Vorschreibungen“ Berufung. Die Forderung nach einer kostenlosen Grundabtretung bestehe aus zwei Gründen zu Unrecht: Erstens sei in § 12 NÖ BO 2014 die Notwendigkeit einer Grundabtretung für eine Verkehrsfläche definiert, was allerdings voraussetze, dass es dafür eine entsprechende Planung geben müsse; da eine solche weder aus einem Flächenwidmungsplan noch aus einem Bebauungsplan noch aus einem Projekt derzeit ersichtlich sei, könne dieser Paragraph im Bauverfahren keine Anwendung finden. Zweitens seien Änderungen von Grenzen zugunsten der öffentlichen Hand abzulösen, solange eine Verkehrsplanung kein Erfordernis nachweise; der Wertverlust ihres Grundstückes würde für ca. 14 m2 etwa 3.500 Euro bedeuten. Die abzutretenden strittigen Flächen ergäben im Gegensatz zur jetzigen gerade verlaufenden Verkehrsfläche einen Zick-Zackkurs der Straßenfluchtlinie, weshalb ein Verständnis für diese Maßnahme nicht vorhanden sei.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) hat diese Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Der die Straßengrundabtretung auslösende Akt sei die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung eines Carports sowie einer straßenseitigen Einfriedung. Es lägen somit zwei Abtretungsanlässe vor. Der Landesgesetzgeber sehe ausdrücklich vor, dass unter Festsetzung der Straßenfluchtlinie im Bewilligungsbescheid die Straßengrundabtretung vorzuschreiben sei. Im Baubewilligungsverfahren sei die Straßenfluchtlinie im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen festgelegt und dieses Gutachten im Baubewilligungsbescheid zu dessen wesentlichem Bestandteil erklärt worden. Straßenfluchtlinien seien grundsätzlich in einem Bebauungsplan oder bescheidmäßig festzulegen, da sich aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan keine Straßenfluchtlinien ergäben. Infolge der Vielfalt der Funktionen der (von Straßenfluchtlinien begrenzten) Verkehrsflächen sei die Abtretung von Grundflächen nicht nur für den Ausbau von Flächen für den fließenden Verkehr (Straße, Gehsteig etc.), sondern auch für den Ausbau von Flächen für den ruhenden Verkehr (Parkplatz, Abstellstreifen etc.) und zum Teil auch für die Ausgestaltung als Grünanlagen oder befestigten Kommunikationsflächen vorgesehen. Weiters werde der Straßengrund auch als Trasse für öffentliche Leitungen benötigt. Für die abzutretende Grundfläche gebühre bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m, keine Entschädigung; dies sei bei der gegenständlichen Straßengrundabtretung der Fall. Die Festlegung der Straßenfluchtlinie ergebe sich aus den an das gegenständliche Grundstück anschließenden in der Natur bestehenden Einfriedungen.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass § 12 NÖ BO 2014 nur angewendet werden könne, wenn über die Notwendigkeit einer Abtretung eine gesetzeskonforme Entscheidung getroffen worden sei. Das bedeute im Klartext: Erstellung eines Verkehrskonzeptes, Ermittlung allfällig abzutretender Flächen, Abänderung des Flächenwidmungsplanes nach dem vorgegebenen Prozedere der NÖ Raumordnung. Sollte dann eine Abtretung noch erforderlich sein, werde sie selbstverständlich kostenlos abtreten. Es sei mit den logischen Denkgesetzen nicht nachzuvollziehen, dass Privatpersonen Grundstücksteile abtreten müssten, ohne dass dafür ein nachgewiesener öffentlicher Bedarf bestehe (wer habe etwas davon?). Im übrigen verweise sie auf ihrer bisherigen Argumentationen in ihren Schriftsätzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 17.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anfangs hat die Beschwerdeführerin auf VwGH 30.4.2013, 2010/05/0049, verwiesen, wonach ein Bescheid, mit dem eine Grundabtretung vorgeschrieben werde, sowohl die Festlegung der Straßenfluchtlinien als auch des Niveaus zu enthalten habe; ein Niveau werde gegenständlich überhaupt nicht bestimmt, und die Festlegung der Straßenfluchtlinie sei nicht gesetzeskonform, da nur auf das Gutachten verwiesen werde und nur von Vermessungspunkten auf ihrer Straßenseite ausgegangen werde (eine Straßenfluchtlinie sei nicht nur auf einer Straßenseite, sondern auf beiden festzulegen). Zudem sei die Berechnung nicht korrekt, da nicht von der Straßenmitte ausgegangen worden sei. – Im Zuge ihrer Einvernahme sagte sie u.a. aus, dass sie das Grundstück vor etwa 30 Jahren, bebaut mit dem Einfamilienhaus, der Garage sowie einer Stützmauer zur Straße, von ihren Eltern erhalten habe. Die Einfriedungsmauer habe nun neu errichtet werden müssen, da sich die vorherige zur Straße geneigt habe; in diesem Zuge sei die Mauer geöffnet und eine Einfahrt (in Richtung des Carports) hergestellt worden. Vor etwa drei Jahren sei im Zuge der Kanalverlegung der Belag der angrenzenden Straße erneuert worden. Einen Gehsteig gebe es nicht; ein solcher wäre auch nicht sinnvoll, weil dort keine Leute zu Fuß gingen und weil der Gehsteig im Zick-Zack verlaufen würde und nicht geradeaus. Die Fläche im Ausmaß von 14,37 m2, die sie nun abtreten solle, sei eigentlich ein Dreieck, das zwischen ihrer Einfriedung und der Straße liege.
Der Zeuge B vom Amt der NÖ Landesregierung gab u.a. an, dass er Projektleiter bzw. Verhandlungsleiter bei Grenzverhandlungen, die die Landesstraßenvermessungen betreffen, sei. Von der Landesstraßenverwaltung sei diese Landesstraße ausgebaut bzw. saniert worden, weshalb ihn die Straßenbauabteilung beauftragt habe, die Grundbuchsordnung, vor allem im Hinblick auf die Ausscheidung der Nebenflächen, herzustellen. Die Nebenflächen, die sich abseits der Hauptfahrbahn befinden, sollten grundbücherlich der Gemeinde übergeben werden. In diesem Zuge verhandle er auch die „hinteren“ Grundstücksgrenzen zu den Privateigentümern, daher sei es auch darum gegangen, dass eine neue Teilungslinie (Grundstücksgrenze) im Konsens zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin zustandekomme. Er habe der Beschwerdeführerin bei einem Treffen am 8.11.2018 die Unterlagen bzw. Pläne vorgewiesen und erklärt, welche neue Grenze - auch seitens der Gemeinde - vorgeschlagen werde. Der Verlauf der Straßenfluchtlinie ergebe sich hauptsächlich aus dem Naturstand, also aus den bestehenden baulichen Anlagen. Er habe niemanden dazu gedrängt, zuzustimmen. Vorgeschlagen sei die Grenzlinie beginnend im Westen vom bestehenden Mauereck (Grenzpunkt *** laut Teilungsplan, zu dem auch der Nachbar (im Westen) C zugestimmt habe) in gerader Linie zum südwestlichen Eck und dann zum südöstlichen Eck der Garage der Beschwerdeführerin und dann in gerader Linie entlang der bestehenden Natursteinmauer der Beschwerdeführerin zum Grenzpunkt ***, zu dem die Nachbarin (im Osten) D zugestimmt habe. Die Garagenecken seien auch in die Linie aufgenommen worden, damit der Naturstand integriert sei und keine Grenzstreitigkeiten aufkämen, z.B. weil die Garage um ein paar Zentimeter in die öffentliche Verkehrsfläche rage. Die etwa 14m2 große Fläche zwischen dieser Grenzlinie und der alten Mappengrenze wäre zur Abtretung vorgeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich Bedenkzeit genommen; es habe dann einigen Schriftverkehr gegeben. Er habe ihr das Grenzverhandlungsprotokoll zugesandt, damit sie dieses bei Einverständnis retourniere oder bekanntgebe, dass sie nicht zustimmen werde. Sie habe geantwortet, dass sie der Grenzfestsetzung nicht zustimme, und zwar aus Gründen, die in der Bauordnung zu finden seien. Da kein Konsens zustande gekommen sei, habe die Baubehörde die bescheidmäßige Vorschreibung getätigt. Den weiteren Verlauf kenne er nicht. – Das Ergebnis der von ihm geführten Grenzverhandlung sei in einem Vermessungsplan vom 8.1.2019 abgebildet. Mit den angrenzenden Nachbarn seien neue Grenzlinien festgelegt worden, diese seien rot im Teilungsplan abgebildet, mit der Beschwerdeführerin nicht, daher sei dort keine rote Grenzlinie eingezeichnet. Auch an der gegenüberliegenden Straßenseite sei eine rote Linie festgelegt worden. Wenn die rote Linie der bauordnungstechnischen Linie entspreche und die Gemeinde den Vorschlag akzeptiere, komme es zu einer Win-Win-Situation für alle. Die Beschwerdeführerin hätte alles vermessungstechnisch Erforderliche vom Land Niederösterreich gestellt bekommen, und die Gemeinde einen geordneten Grundbuchsstand und geordnete Verhältnisse bei den Nebenanlagen. Der Flächenwidmungsplan sei eine parzellenscharfe Abbildung, welche Grundflächen wie gewidmet seien, aber keine grenzscharfe. Bei allen Grundstücken außer jenem der Beschwerdeführerin sei die neue Grenze schon wirksam festgelegt; die Grundbuchsordnung sei hergestellt worden und die Beschlüsse des Bezirksgerichts dazu erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG , das (mittig) mit einem Einfamilienhaus, (im Südwesten) mit einer Garage und (im Nordosten) mit einem Carport bebaut ist und im Osten und Westen an jeweils mit Einfamilienhäusern bebaute Nachbargrundstücke und im Süden an das im öffentlichen Gut befindliche Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (die befestigte Landesstraße mit der Bezeichnung „“) angrenzt. Laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist letzteres Grundstück als Verkehrsfläche und das Grundstück der Beschwerdeführerin als Bauland-Wohngebiet „BW-2WE“ (Beschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück) gewidmet. Es gibt keinen Bebauungsplan. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8.8.2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin u.a. die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports, für die Errichtung von Steinwurfmauern als straßenseitige Einfriedung und für Geländeveränderungen auf ihrem Grundstück erteilt. Die neue Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Beschwerdeführerin im Zuge der Landesstraßenvermessung anhand des vorgefundenen Naturstandes, insb. ihrer Baulichkeiten, vorgeschlagen worden ist, verläuft wie folgt: beginnend im Westen vom Vermessungspunkt *** (laut Teilungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz vom 8.1.2019, GZ , „ km *** – *** Nebenanlagen Gemeinde ***“), dann geradlinig in Richtung Osten zum südwestlichen Eck ihrer Garage und dann zum südöstlichen Eck ihrer Garage, und dann in gerader Linie (entlang ihrer bestehenden Natursteinmauer) zum Vermessungspunkt *** laut genanntem Teilungsplan. Die etwa 14m2 große Fläche zwischen dieser Grenzlinie und der (südlich davon gelegenen) Katastralmappengrenze wurde zur Abtretung in das öffentliche Gut vorgesehen. Weil die Beschwerdeführerin dem nicht zugestimmt hat, ist eine Vereinbarung zwischen ihr und der Gemeinde über diese Abtretung nicht zustande gekommen. Die Eigentümer der westlich und östlich angrenzenden Grundstücke und des südlich der Landesstraße liegenden Grundstückes haben zugestimmt, sodass in ihren Fällen die neuen Grenzverläufe rechtswirksam festgelegt (und die Grundbuchsordnung hergestellt) worden sind, die Grundabtretungen mittels Vereinbarung erfolgt sind und die Straßenfluchtlinien, und zwar auf beiden Seiten der Landesstraße, damit festgelegt wurden.
Das erkennende Gericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen und aus den vorgelegten Plänen; die rechtlichen Festlegungen aus dem Grundbuch und den vorgelegten Akten bzw. Plänen. Im Grunde ergaben sich keine offenen Sachverhaltsfragen; der Zeuge B hat schlüssig und lebensnahe erklärt, was seine Tätigkeit hinsichtlich der Grenzverhandlung war, wie der Konsens mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festlegung der Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem öffentlichen Gut gesucht wurde und wie eine Vereinbarung (über die Abtretung) schließlich nicht zustande gekommen ist. Wie die vorgeschlagene Grenzlinie verläuft und dass die anderen Grundstückseigentümer zugestimmt haben, sodass die Grenzen und in der Folge auch die Straßenfluchtlinien festgelegt wurden, hat der Zeuge anschaulich (anhand seiner Pläne) und nachvollziehbar erklärt und geschildert. In einem im Akt enthaltenen Mail des B an die Beschwerdeführerin vom 13.11.2018 heißt es wörtlich: „Wie am 08.11.2018 besprochen, sende ich Ihnen anbei das Grenzverhandlungsprotokoll samt zugehörigem Ausschnitt der Grenzverhandlungsskizze. Die dort dargestellte Trennung resultiert, bei Zustimmung Ihrerseits in folgendem Grenzverlauf: Mauerecke (ME, zu Gst. *** (C)) zu Hausecke (HE, Garage) zu Hausecke (HE, Garage) zu Mauerecke (ME, Gst. *** (D)).“ - Dass die für das Grundstück der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Grenzlinie entlang der von ihr projektierten Natursteinmauer und entlang der südlichen Garagenwand verläuft, bestreitet sie nicht. Im Grunde besteht Einigkeit darüber, wie die Fläche begrenzt ist, die abgetreten werden soll. Dass eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde nicht zustande gekommen ist, ist auch unstrittig. Der Grund dafür dürfte – wie sich durch die Wortmeldungen des bei der Verhandlung auch anwesenden Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, Baumeister E, gezeigt hat – darin liegen, dass dieser der Ansicht ist, dass die Behörde die Beschwerdeführerin zu einem Konsens habe drängen wollen, dass die Behörde mit ihr nicht ausreichend korrespondiert habe, weiters dass eine Straßenfluchtlinie mit Ecken („Zick-Zack“) festgelegt werden solle, nur weil die anderen Grundstückseigentümer mit ihren Einfriedungen „zurückgerückt“ seien, und dass eine Straßengrundabtretung schlichtweg nicht erforderlich sei.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
(…)
26. öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird;
Landesstraßen gelten als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes;
(…)
29. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 und 2a festgelegt ist;
(…)
§ 12
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland
für die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b)
nicht untersagt wird oder
a) für die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) oder
b) für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder
c) für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge oder
d) für die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist,
erteilt wird.
Die Verpflichtung zur Grundabtretung umfasst auch jene Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Baugrundstück vorgelagert sind und demselben Grundeigentümer gehören.
Wenn das Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, hat die Grundabtretung – unabhängig von der Abtretungsverpflichtung entlang des Baulandes – entlang der als Grünland oder private Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche nur für jene öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen, von der aus das Baugrundstück erschlossen (Zufahrt, Anschlussleitungen, Kanal, etc.) wird.
(2) Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.
(2a) Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
-die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes
-den Abtretungszeitpunkt und
-die Bestimmung des Verlaufes der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 Z 1, wenn keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie vorhanden ist.
Die Vereinbarung darf weiters enthalten:
-ob eine Entschädigung im Sinn des Abs. 5 für die abzutretende Grundfläche gebührt und in welchem Ausmaß,
-die unentgeltliche Nutzung der abgetretenen Grundfläche durch den Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes, solange diese noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird.
Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Abs. 2.
(3) Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
(4) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.
Dies gilt auch, wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind.
(5) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die
über das im Abs. 4 angeführte Ausmaß oder,
wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich
abzutreten ist.
Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.
Der Anspruch darauf entsteht im Fall des Abs. 2 mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Grundabtretung aufgetragen wurde, oder im Fall des Abs. 2a mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung.
(6) Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.
(7) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 8 noch nicht entschieden wurde.
(8) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.
(9) Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 23
Baubewilligung
(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden. (…)
(5) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen.
(…)“
Die Grundabtretung ist ein Rechtsinstitut, das auf die Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 zurückreicht. Seit jeher betrifft die Verpflichtung zur Abtretung in das öffentliche Gut die für die Verkehrsaufschließung vorgesehenen und durch Straßenfluchtlinien abgegrenzten Teile von Grundstücken, die bebaut werden sollen. Als Vorschreibungsanlass kommen z.B. die Veränderung von Grundstücksgrenzen im Bauland oder – wie hier – die Bewilligung der Errichtung von baulichen Anlagen an öffentlichen Straßen in Betracht. Schlussendlich liegt es im Belieben des Grundeigentümers, wann er einen Anlassfall herbeiführt. Infolge der Vielfalt der Funktionen der (von Straßenfluchtlinien begrenzten ) Verkehrsflächen ist die Abtretung von Grundflächen nicht nur für den Ausbau von Flächen für den fließenden Verkehr (Fahrbahn, Gehsteige, Nebenfahrbahnen, Radwege und andere Wege), sondern auch für den Ausbau von Flächen für den ruhenden Verkehr (öffentliche Parkplätze, Abstellstreifen u.a.) und zum Teil auch für die Ausgestaltung als Grünanlagen (Grünstreifen, Verkehrsinseln u.a.) oder befestigten Kommunikationsflächen (Zentren von Plätzen, Teile von Wohnstraßen und –wegen) vorgesehen. Seit jeher wird Straßengrund auch als Trasse für öffentliche Leitungen (vorerst nur für Kanäle und Wasserleitungen, später auch für Gas- und Strom-, jetzt auch für Telekommunikations-, Fernwärme- u.a. Leitungen) benötigt (vgl. zu alldem W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 247 ff.). Der Nachweis eines „konkreten Bedarfes“ im Sinne von bereits konkreten Ausbauplänen für die Verkehrsflächen wurde vom Gesetz nie verlangt.
Aus dem zuvor zitierten § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich konkret die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn im Bauland bestimmte Baubewilligungen, z.B. eben für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge (lit. c) oder für die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist (lit. d), erteilt werden. Im gegenständlichen Fall sind mit der gegenständlichen, mangels Erhebung einer Berufung bereits rechtskräftigen Baubewilligung für die Beschwerdeführerin eindeutig beide Tatbestände erfüllt, d.h. ihre Abtretungsverpflichtung besteht, und zwar schon von Gesetzes wegen (ex lege).
Da eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs. 2a NÖ BO 2014 nicht zustande gekommen ist (und schon gar nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des letzten Satzes des § 12 Abs. 2a NÖ BO 2014), hatte die Baubehörde nach § 12 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorzugehen und ihr die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen; aus der Formulierung („Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen“) geht klar hervor, dass der Baubehörde diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird, sondern dass – wenn Straßenfluchtlinien bestimmt sind und feststeht, dass eine Abtretungsverpflichtung besteht, und keine Vereinbarung zustande gekommen ist – sie zwingend die Grundabtretung aufzutragen hat; mit anderen Worten wäre es amtsmissbräuchliches Handeln, wenn in einem solchen Fall keine Grundabtretung aufgetragen würde. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** hat gegenständlich also rechtsrichtig der Beschwerdeführerin einerseits die beantragte Baubewilligung erteilt und andererseits die Grundabtretung aufgetragen. Die Verbindung des Auftrags zur Straßengrundabtretung mit einer Baubewilligung ist zulässig und üblich, und der Auftrag muss eine (Leistungs-)Frist enthalten (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 251). Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Schwiegervater angesprochenen Umstände, nämlich die „Notwendigkeit einer Abtretung“ bzw. „ein nachgewiesener öffentlicher Bedarf“ an einer Abtretung, sind keine Tatbestandsmerkmale des § 12 NÖ BO 2014 bzw. keine Voraussetzungen für eine Straßengrundabtretung, weshalb diese Umstände nicht zu prüfen oder zu erheben waren. Aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass ja auch die Rückgabe von Grundflächen oder ein Ex-lege-Erlöschen der bescheidmäßig vorgeschriebenen Abtretungsverpflichtung möglich ist, wenn eine Entwidmung erfolgt oder fünf Jahre ohne entsprechende Maßnahmen der Gemeinde verstrichen sind.
Wie aus § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 hervorgeht, sind „sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten“, d.h. es müssen, damit eine Abtretung durchgeführt werden kann, Straßenfluchtlinien vorhanden sein. Da im gegenständlichen Fall kein Bebauungsplan existiert und mit der Beschwerdeführerin keine Vereinbarung nach § 12 Abs. 2a NÖ BO 2014 zustande kam, hatte der Bürgermeister ihr nicht nur die Grundabtretung aufzutragen, sondern auch gleichzeitig die Straßenfluchtlinie mit Bescheid festzulegen, und zwar für den Bereich ihres Grundstückes, denn im Bereich der anderen angrenzenden Grundstücke war der Verlauf der Straßenfluchtlinie in der jeweiligen Vereinbarung bereits bestimmt worden. Die Bestimmung der Straßenfluchtlinie hat gemäß § 23 Abs. 5 NÖ BO 2014 im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen (da die Verkehrsfläche unstrittig nicht neu ist, war ihr Niveau nicht eigens festzulegen). Auch all das hat der Bürgermeister rechtsrichtig getan. Die Beschwerdeführerin hat zwar formell Berufung nur gegen „Punkt 1 der Vorschreibungen“, also gegen den Auftrag zur Grundabtretung an sich, erhoben, aber aus dem Berufungsvorbringen (und auch dem Beschwerdevorbringen) geht eindeutig hervor, dass sie – als anwaltlich nicht vertretene Partei – auch die Bestimmung der Straßenfluchtlinie bekämpft, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich zu prüfen war; die belangte Behörde hat das im übrigen anscheinend ebenso gesehen, denn sie ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf die Thematik der Straßenfluchtlinie eingegangen.
Aus der oben zitierten Definition des § 4 Z. 29 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie nur entweder in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 (Bescheid der Baubehörde) oder § 12 Abs. 2a (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ergibt sich also (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber immerhin eine (noch ungenaue, zumal die Katastralmappe Plangrundlage für den Flächenwidmungsplan ist; vgl. in diesem Zusammenhang die plastische Aussage des Zeugen B, dass der Flächenwidmungsplan eine „parzellenscharfe“, aber keine „grenzscharfe“ Abbildung, welche Grundflächen wie gewidmet sind, sei) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat (vgl. VwGH 30.4.2013, 2010/05/0049), bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass überhaupt eine (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, Anm. zu § 4 Z. 29) obliegt eben dem Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 und 2a NÖ BO 2014. Die Abtretungsverpflichtung verfolgt letztlich den Zweck, dass die Anforderungen an Verkehrsflächen erfüllt werden können (vgl. VwGH 29.4.2008, 2005/05/0353); die Festlegung von Straßenfluchtlinien dient ja der Regelung der Verkehrserschließung (siehe § 32 NÖ ROG 2014).
Bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie im Baubewilligungsbescheid sind somit die Bestimmungen des § 32 NÖ ROG 2014 zu beachten, zumal die Festlegung der Straßenfluchtlinie mit Bescheid anhand derselben Kriterien erfolgt wie deren Festlegung im Rahmen eines Bebauungsplanes (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, Anm. zu § 23 Abs. 5). - Als Anhaltspunkte kommen eine im Flächenwidmungsplan entlang des Baugrundstückes und anschließender Grundstücke geradlinig festgelegte Grenze zwischen Bauland und Verkehrsfläche und entlang einzelner Grundstücke innerhalb dieser geradlinigen Widmungsgrenze bereits festgelegte Straßenfluchtlinien, eine gemäß § 32 Abs. 12 NÖ ROG 2014 als Straßenachse vorgesehene Grundstücksgrenze und gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NÖ ROG 2014 die straßenseitige Grenze des Baugrundstückes in Betracht; nur wo Anhaltspunkte schwer zu finden sind, ist die Heranziehung eines Ortsplaners empfehlenswert, und in Kreuzungsbereichen oder wo sonst noch besondere Verkehrserfordernisse zu berücksichtigen sind, die Heranziehung eines Verkehrstechnikers (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, S. 416).
Im gegenständlichen Fall konnte bei der bescheidmäßigen Festlegung der Straßenfluchtlinie für den Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin an die bereits festgelegten Straßenfluchtlinien der angrenzenden Nachbargrundstücke angeknüpft werden, sodass die Heranziehung eines Ortsplaners oder Verkehrstechnikers unterbleiben konnte und völlig nachvollziehbar die im Teilungsplan vom 8.1.2019 eingezeichneten Vermessungspunkte (Nr. *** am östlichen Ende der Straßenfluchtlinie des westlich angrenzenden Nachbargrundstücks Nr. *** (C) und Nr. *** am westlichen Ende des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks Nr. *** (D)) als jeweilige Beginn- und Endpunkte der nun festzusetzenden Straßenfluchtlinie bestimmt wurden; von einem „Zick-Zack“ kann in diesem Bereich also nicht die Rede sein. Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht jedoch, warum – dem bautechnischen Gutachten vom 9.7.2019, das sich auch mit dieser Thematik beschäftigt hat, folgend – bescheidmäßig der Verlauf der Straßenfluchtlinie „in geradliniger Verbindung“ dieser beiden Vermessungspunkte *** bis *** festgelegt wurde. Zwischen diesem Anfangs- und Endpunkt bloß eine gerade Linie zu ziehen, würde – wenn man den gegenständlichen Teilungsplan genauer betrachtet – dazu führen, dass ein – wenn auch nur sehr kleiner – Teil der Garage der Beschwerdeführerin über diese Straßenfluchtlinie ragen würde und damit von der Abtretungsverpflichtung erfasst wäre, und genau derartiges wollte der Planerrichter B laut seiner Zeugenaussage verhindern, weshalb er vom Naturbestand der vorgefundenen Bauwerke ausgehend den Verlauf der vorgeschlagenen Grenze (und damit der Straßenfluchtlinie) präziser vorgeschlagen hat, nämlich vom Vermessungspunkt *** in gerader Linie zum südwestlichen Eck der Garage, von dort zum südöstlichen Eck der Garage, und dann in gerader Linie zum Vermessungspunkt *** (was sich mit dem Verlauf der Einfriedung deckt). Die Formulierung des ersten Absatzes des Spruchpunktes II. des Baubewilligungsbescheids deutet – wiederum dem bautechnischen Gutachten folgend – ohnehin darauf hin, dass die Straßenfluchtlinie „direkt an der Vorderkante der … vorhandenen Garagengebäude zu liegen kommen“ und selbiges für die Einfriedung gelten solle („Die vorliegende Planung der neuen Einfriedung widerspricht diesem neuen Verlauf der Straßenfluchtlinie nicht.“). Da die Garage und die Einfriedung einen baubehördlichen Konsens aufweisen, war ausgehend von diesem Naturbestand entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag des B spruchgemäß im Wege der Reformation des angefochtenen Bescheides eine noch genauere Bestimmung der Straßenfluchtlinie vorzunehmen.
Dass im gegenständlichen Fall keine Entschädigung für die Abtretung gebührt, ergibt sich eindeutig aus § 12 Abs. 4 und 5 NÖ BO 2014. - Eigentumsbeschränkungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – wegen der Gesetzesvorbehalte in Art. 5 Staatsgrundgesetz und Art. 1 1. ZPMRK – dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und wenn die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig oder unsachlich ist; der Gesetzgeber kann also verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Straßengrundabtretung die Auffassung vertreten, dass sie zwar als Enteignung zu beurteilen sei, dass sie aber auch unentgeltlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei, zumal dem Wert des abzutretenden Grundes die sog. „Aufschließungsvorteile“ gegenüberstünden, die jede Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringe (vgl. VfSlg. 3.475, VfSlg. 15.096); diese wurden oben bereits ausführlich angeführt.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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