LVwG N LVwG-AV-1091/001-2019

LVwG-AV-1091/001-2019Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Arbeitsfähigkeit; Schulausbildung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1091/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1091.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16.09.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 25.07.2019 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 5, 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG, LBGl. 9205 idF. LGBl. 70/2019

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2019 auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer arbeitsfähig sei aber keine Meldung beim AMS vorliege. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei daher der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen abzuweisen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass es richtig sei, dass die Hotelfachschule *** erst nach dem 18. Geburtstag begonnen worden sei. Dies wäre im Jahre 2016 die einzige Möglichkeit gewesen, eine Ausbildung zu starten. Eine Lehrstelle sei nicht zu bekommen gewesen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung habe es der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits bis in die 3. Klasse der dreijährigen Hotelfachschule geschafft. Die Deutschkenntnisse wären mittlerweile derart gut, dass er als ordentlicher Schüle geführt werde. Es sei für ihn nicht verständlich, warum er jetzt Mindestsicherung nicht mehr bekommen solle. Hätte er eine minderwertigere Schulausbildung mit dem Ziel des Pflichtschulabschlusses besucht, würde er Mindestsicherung bekommen. Dies sei nicht einsichtig. Auch wäre es nicht zu verstehen, dass ein Schüler einer berufsbildenden mittleren Schule anders behandelt werde als jemand, der eine Lehre mache. Auch werde mit der Schulausbildung die (Wieder)-Eingliederung in das Erwerbsleben ja nur erleichtert. Würde der Beschwerdeführer einen AMS-Kurs besuchen, bekäme er Mindestsicherung, als Schüler aber nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, ebenso unbestritten war er zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Verwaltungsbehörde beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerde-führer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Ausbildung in einer Hotelfach-schule *** begonnen hat.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Fassung müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt waren, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen.

Gemäß § 7 Abs. 6 Z 5 NÖ MSG darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden bei Personen, die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

a)die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder

b)die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder

c)den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat und dadurch die (Wieder)-Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann.

Zutreffend führt die belangte Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer die Hotelfachschule erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat und damit die im § 7 Abs. 6 Z 5 lit. a NÖ MSG statuierte Ausnahme nicht greifen kann.

Auch führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine stichhaltigen Gründe an, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll. Er beschränkt sich lediglich auf die Darlegung seiner Sicht. Dazu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die eben hier zur Anwendung gelangende Regelung in dieser Form getroffen hat und auch zu akzeptieren ist. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass die Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht den Zweck hat, mittlere und höhere Schulausbildungen (oder gar eines Studiums) zu ermöglichen, sondern sich auf die Grundausbildung zu beschränken hat.

Alles in allem ist daher festzustellen, dass seitens der belangten Verwaltungsbehörde der Antrag rechtsrichtig abgewiesen wurde, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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