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LVwG-AV-287/001-2020•LVwG N LVwG-AV-287/001-2020
LVwG-AV-287/001-2020Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Munition; Schusswaffe; Verlässlichkeit; Verlässlichkeitsprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Jänner 2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg entzog mit Bescheid vom 22. Jänner 2020, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkrate Nr. ***, ausgestellt am 17. September 2019 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Gemäß § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).
Gemäß § 8 Abs.1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffV folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Sachverhalt:
Die Polizeiinspektion *** wurde am 29.11.2019 zu ihrem Haus in der *** in *** gerufen. Die einschreitenden Polizisten stellten fest, dass sie mehrere Schusswaffen der Kategorie B und D nicht ordnungsgemäß verwahrt hatten. Die Waffen sind laut Polizeibericht in der Wohnung, teilweise in geladenen, teils halbgeladenen Zustand frei zugänglich im Haus herumgelegen. Konkret lag die Pistole der Marke Colt, Kal. 45 ohne jegliche Sicherung am Kühlschrank in der Wohnküche, wo sich auch ihre flüchtige Bekanntschaft, Frau C befand. Am Wohnzimmer Sofa lag der unversperrte Hartschalenkoffer in der sich ihre Pistole der Marke Glock 17 befand. Im Zuge der Amtshandlung wurde eine Flinte im unversperrten Wohnzimmerkasten gefunden. Laut Polizeibericht war Frau C, die sie von *** gegen 05:00 Uhr abgeholt hatten und sie zu ihnen ins Haus nach *** brachten, um mit ihr ein Fotoshooting zu machen, beim Eintreffen der Polizei alleine im Haus, wo sich die Waffen unversperrt, unbeaufsichtigt und teilweise geladen, bzw. halbgeladen befanden, während sie vor dem Haus auf das Eintreffen der Polizei warteten. Ihre flüchtige Bekannte, C, (sie hatten sich laut eigenen Angaben erst wenige Stunden zuvor auf der Internetplattform *** kennen gelernt) war zwecks Fotoshooting bei ihnen. Sie gaben gegenüber der Polizei an, dass sie gerne Fotos von Frauen mit gewissen Requisiten machen. Ob hierbei auch die Schusswaffen miteinbezogen wurden konnte nicht einwandfrei erhoben werden. Da Frau C nach dem Fotoshooting und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im stark alkoholisierten Zustand nicht ihr Haus verlassen wollte und dann auch noch mit einem Butterflymesser aus ihrer Handtasche zu hantieren anfing, riefen sie die Polizei um Hilfe.
Der Umstand, dass sie ihr Haus verließen, ihre Waffen aber nicht vor dem Zugriff der C verwahrten ist eine unbestrittene Tatsache, dass sie ihre Waffen nicht ordnungsgemäß vor dem Zugriff fremder Personen, insbesondere der flüchtig bekannten Frau C verwahrt haben, weshalb die Behörde ihren Umgang mit Schusswaffen, als nicht sachgemäß annimmt.
Die Absicht der Behörde, Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 5.12.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Sie haben um Fristerstreckung ersucht und mit Schreiben vom 9.1.2020 folgende Stellungnahme abgegeben:
Sie bestreiten sämtliche Vorwürfe und behaupten, dass der Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 2.12.2019 ungenau und wesentliche Umstände des Sachverhaltens nicht erwähnt bzw. verzerrt dargestellt wurden. Sie behaupten, dass sich ihre Schusswaffen zum Zeitpunkt der polizeilichen Amtshandlung in der versperrten Wohnküche befanden und Frau C keinen Zutritt zu diesem Raum hatte. Sie bestätigen, dass sie ihre Waffen bereits am 28.11.2019 aus dem Stahlschrank im Obergeschoß des Einfamilienhauses in ***, *** nahmen und sie in der Wohnküche im Erdgeschoß aufbewahrten. In der Wohnküche wurden die Waffen lediglich abgelegt aber nicht gesondert gesichert. Sie behaupten jedenfalls Sie geben an, dass sie Frau C in den frühen Morgenstunden des 29.11.2019 aufforderten, ihr Haus zu verlassen und sich Frau C ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig in ihrem Haus aufhielt. Sie bestätigen allerdings auch, dass sich Frau C, wenn auch ihrer Meinung nach widerrechtlich in den Räumlichkeiten aufhielt, wo sie die Schusswaffen unversperrt aufbewahrten. Sie bestreiten auch, dass sie ihr Haus aus Angst vor Frau C verlassen hatten, obwohl sie von Frau C mit einem Messer bedroht wurden. Sie behaupten vielmehr, dass sie die Wohnküche erst nach dem Eintreffen der Polizisten öffneten und im Zuge der Amtshandlung den Polizisten auffiel, dass in der Wohnküche Waffen herumliegen.
Dazu wird seitens der Behörde bemerkt:
Ihre Angaben stimmen nur teilweise überein mit denen der einschreitenden Polizisten. Diese haben in einer Stellungnahme vom 18.01.2020 neuerlich bestätigt, dass sie am 29.11.2019 um 07:30 Uhr zu einem Einsatz in ***, *** gerufen wurden. Beim Eintreffen befanden sie sich vor ihrem Einfamilienhaus und gaben an, dass sich im Haus Frau C befand, die ihr Haus nicht verlassen wollte und mit einem Butterfly-Messer hantierte. Die Polizisten bestätigen neuerlich, dass sie alleine vor dem Haus in ***, *** standen und Frau C bereits beim Betreten des Hauses in der Wohnküche im Erdgeschoß angetroffen wurde und die Wohnküche nicht versperrt war. Somit wird als erwiesen angenommen, dass Frau C einige Zeit, zumindest so lange sie nicht im Haus waren, und auf die Polizei vor dem Haus warteten, die Möglichkeit hatte sich durch ihre nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen, unbefugt Zugriff zu ihren Waffen zu verschaffen.
Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt, dass in Ihrem Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch jenes des § 3 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) und des § 3 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg muss daher davon ausgehen, dass Sie Ihre genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt hatten und gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben ist.
Durch die mangelnde Verwahrung bestand die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen (Frau C) in den Besitz Ihrer Waffen gelangen und missbräuchlich verwenden konnten. Eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen gebannt werden sollte.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt Stellung zu den Ermittlungsergebnissen nehmen zu können. Frau C sei niemals alleine in der Wohnküche gewesen. Die Durchsuchung der Wohnung sei rechtswidrig erfolgt. Die Wohnküche sei versperrt gewesen und habe niemand außer dem Beschwerdeführer Zutritt zur Wohnküche gehabt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.5.2020 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D, E, F, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Die Polizeiinspektion *** wurde am 29.11.2019 zu dem Haus in der *** in *** gerufen. Bei der anschließenden Amtshandlung stellten die einschreitenden Polizisten fest, dass sie mehrere Schusswaffen der Kategorie B und D nicht ordnungsgemäß verwahrt waren. Die Pistole der Marke Colt, Kal. 45 lag ohne jegliche Sicherung am Kühlschrank in der Wohnküche. Am Wohnzimmer Sofa lag der unversperrte Hartschalenkoffer in der sich ihre Pistole der Marke Glock 17 befand. Weiters wurde im Zuge der Amtshandlung noch eine Flinte im unversperrten Wohnzimmerkasten gefunden. Die Türe zur Wohnküche war bei Eintreffe der Beamten nicht versperrt. In der Wohnung befand sich Frau C, welche der Beschwerdeführer erst seit kurzem kannte. Frau C war zum Zeitpunkt der Amtshandlung alkoholisiert. Der Beschwerdeführer wartete bis zum Eintreffen der Polizei vor seiner Wohnung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D, E, F. Diese schilderten übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei vor der Wohnung auf sie wartete. Frau D und E gingen in die Wohnung, um mit Frau C zu sprechen. Der Zeuge F blieb vorerst beim Beschwerdeführer vor der Wohnung. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe dieser vor Eintreffen der Polizei die Wohnküche aufgesperrt. Diesem Vorbringen wird kein Glauben geschenkt, da nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer gerade vor dem Eintreffen der Polizei die Wohnküche (mit den frei zugänglichen Waffen) aufsperren sollte, wo ihm doch bewusst war, dass die schwer alkoholisierte Frau C in der Wohnung war und diese nicht verlassen wollte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Wohnküche die gesamte Zeit über unversperrt war. Nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin C war sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der Wohnküche. Sie habe dort Geschirr abwaschen wollen. Dies habe ihr der Beschwerdeführer jedoch verboten. Sie hätte dann gemeinsam in der Wohnküche was getrunken und eine geraucht. Die Toilette unten habe sie auch verwendet. Beim Eintreffen der Polizei sei sie in der Wohnküche gewesen. Diese Angabe deckt sich wieder mit den Aussagen der einschreitenden Beamten. Ebenso sieht das Gericht keinen Grund, weshalb die Zeugin C falsche Angaben tätigen sollte, zumal sie angab, dass sie nicht mehr wisse ob sie (ausgenommen den Zeitraum vor eintreffen der Polizei) alleine in der Wohnküche war und ob diese zugesperrt gewesen sei.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 25 Abs.1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. (§ 25 Abs. 3 WaffG 1996).
Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 WaffG 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 8 Abs. 1 des WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Nach § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Die Pflicht zur sorgfältigen Vorheriger Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des § 3 Abs 2 Z 1 der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts. (Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2019, Zl. Ra 2019/03/0094)
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH).
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 9.5.2018, Zl. Ra 2018/03/0046)
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer mit einer Person (C) gegen die ein Waffenverbot verhängt war, in seiner Wohnung. Er ließ diese Person allein in der Wohnung und hatte Frau C freien Zugang zur Wohnküche und somit auch zu den unversperrt dort aufbewahrten Waffen. Der Umstand, dass sie diese nicht gefunden hat, ändert nichts daran, dass sie die Möglichkeit hatte diese durch Zufall zu finden. Darüber hinaus war Frau C zu diesem Zeitpunkt schwer alkoholisiert. Für eine sichere Verwahrung hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass keine Person Zugriff auf die Waffen hat. Hierbei reicht der theoretische Zugriff bereits aus und muss es keinen tatsächlichen Zugriff gegeben haben. Bei der Amtshandlung am 29. November 2019 wurden insgesamt drei Waffen frei zugänglich in der Wohnküche vorgefunden. Schon alleine die Verwahrung einer Waffe auf dem Kühlschrank und in einem unversperrten Waffenkoffer auf dem Sofa mit der passenden Munition in einer Wohnung, in der Besuch eingeladen ist, daher die Waffen zufallsbedingt von diesem Besuch gefunden werden können stellte keine ausreichend sichere Verwahrung dar. Es war daher bei der Pistole Marke Colt Kal. 45 (geladen) und Glock 17, sowie eine Flinte der Kategorie D, von einer nicht sicheren Verwahrung auszugehen. Diese mangende Form der Verwahrung bei allen Waffen war als gravierend anzusehen.
Da keine sichere Verwahrung gegeben war, ist auch die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG gegeben und war daher die Waffenbesitzkarte zu entziehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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