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LVwG-AV-1212/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1212/001-2019
LVwG-AV-1212/001-2019Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.10.2019, Zl. ***, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 16.06.2020 und am 26.08.2020 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.10.2019, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß
§ 12 Abs 1 und Abs 3 Waffengesetz 1996.
Begründend führte die Behörde aus, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Herrn C am 29.03.2019 gegen 17:00 Uhr in *** auf der *** zu einem Vorfall im Straßenverkehr wegen einer Vorrangverletzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den anderen Beteiligten mit aggressivem Verhalten verfolgt, anschließend überholt und im Ortsgebiet von *** sein Fahrzeug bei einer Bushaltestelle angehalten. Auch Herr C habe angehalten, um das Missverständnis zu klären. Der Beschwerdeführer sei aus dem Auto ausgestiegen, habe sich dem anderen PKW von hinten genähert sowie Herrn C durch lautes Schimpfen, wilde Gestik und durch eine „Kehle durchschneiden – Gestik“ mit einem Messer mit orangefarbenen Griff bedroht. Ebenso habe er den anderen PKW durch Treten auf den Reifen beschädigt.
Dieser Sachverhalt sei als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24.10.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt hochgradig unrichtig, von Natur aus höchst unwahrscheinlich und nicht durch das Beweisverfahren gedeckt sei. Höchst unwahrscheinlich sei, dass eine Person eine „Kehle durchschneiden – Gestik“ mit
einem Messer durchführe. Dies wäre geradezu selbstgefährdend und werde wohl kaum jemand eine derartige Geste mit einem Messer durchführen. Darüber hinaus habe Herr C nicht eindeutig sagen können, ob er die Klinge gesehen hätte oder ob diese noch in der Scheide gesichert gewesen wäre. Wesentlich sei jedenfalls, dass die Feststellung des Sachverhaltes im Bescheid falsch sei. Am 29.03.2019 habe er gegen 17:30 Uhr in *** sein Fahrzeug im Zuge eines Kreuzungsbereiches wenige Zentimeter nach vorne in die *** gelenkt und dabei einen grauen Citroen C4 mit *** Kennzeichen bemerkt. Trotz reichlichem Sicherheitsabstand habe dieser Lenker mit seinem Fahrzeug ein völlig
übertriebenes Ausweichmanöver gemacht. Umgehend danach habe dieser abgebremst und sei stehengeblieben. Er habe den Lenker wild gestikulierend und schimpfend wahrgenommen und sei an dem anderen Fahrzeug vorbeigefahren. Bei der Bushaltestelle auf Höhe Hausnummer *** sei er stehengeblieben, um einen Bekannten zu besuchen. Der andere Lenker sei an ihm vorbeigefahren und habe plötzlich abgebremst. Er selbst sei auf das andere Fahrzeug einige Schritte zugegangen, als Herr C den Retourgang eingelegt habe und auf ihn zugefahren sei. Nur wenige Zentimeter vor ihm sei das Fahrzeug zum Stehen gekommen. Völlig perplex ob dieses gefährdenden Verhaltens habe er mit dem rechten Zeigefinger eine „Kehle durchschneiden – Geste“ gemacht. In seiner Hose sei ein Arbeitsmesser gesteckt, welches er keinesfalls gezogen und damit irgendeine Geste gemacht habe. Im Anschluss daran sei Herr C mit dem Fahrzeug einige Meter nach vorgefahren, im selben Moment sei dieser wieder rückwärts auf ihn zugefahren. Dabei sei er fast von der Stoßstange berührt worden. In einer Art Abwehrreaktion habe er mit seinem rechten Fuß auf den rechten hinteren Reifen des Fahrzeuges getreten. Herr C habe daraufhin seine Fahrt Richtung *** fortgesetzt. Er sei ebenfalls in sein Fahrzeug eingestiegen und in Richtung seiner Wohnadresse gefahren. Immer wieder habe sich Herr C ohne ersichtlichen Grund eingebremst und auch ihn zum Abbremsen genötigt. Der wahre Sachverhalt zeige, dass nicht er eine aggressive Handlung gesetzt habe, sondern vielmehr Herr C. Die von ihm gesetzte Geste – ohne Messer – sei eine Unmutsäußerung betreffend das aggressive, gefährdende und unangepasste Verhalten des Herrn C gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.06.2020 und am 26.08.2020 öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen C und D durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte am 16.06.2020 aus, am 29.03.2019 in *** bei Bekannten zu Besuch gewesen zu sein. Gegen 17:30 Uhr sei er mit seinem Fahrzeug aus einer Ausfahrt herausgefahren und habe nach rechts abbiegen wollen. Da man dort nach links sehr schlecht aussehe, habe er sich mit seinem Fahrzeug vorgetastet. Auf der gegenüber liegenden Seite sei zwar ein Verkehrsspiegel vorhanden, dieser diene aber eher für ausfahrende Traktore und sei nicht besonders geeignet für PKW. Er sei dadurch mit seinem Fahrzeug etwas in die *** eingefahren als von links ein Fahrzeuglenker gekommen sei und in unnötiger Weise einen größeren Bogen gemacht habe. Dieser sei vielleicht 50 km/h gefahren, unmittelbar danach mit dem Fahrzeug rechts stehengeblieben und habe mit den Händen wild gestikuliert. Er sei daraufhin rechts hinausgefahren und an dem auf der *** stehenden Lenker vorbei in Richtung *** gefahren. Unmittelbar nach der Kreuzung mit der Landesstraße Richtung *** sei er bei einer Bushaltestelle stehengeblieben, um einen Freund zu besuchen. Er sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe zu dem Bekannten gehen wollen, als der andere Fahrzeuglenker ca. 10 m von seinem Fahrzeug entfernt wieder auf der *** stehengeblieben sei. Der Lenker habe wieder gestikuliert, geschimpft und in weiterer Folge mit dem PKW in seine Richtung bis auf einen Meter zurückgeschoben. Er habe daraufhin den anderen Lenker ansprechen wollen, worauf dieser wieder nach vorgefahren und auf der *** stehengeblieben sei. Plötzlich habe dieser wieder zurückgeschoben und versucht, ihn dabei anzufahren. Er habe die Hände in die Höhe gegeben und mit seinem Fuß auf den rechten hinteren Reifen des Fahrzeuges getreten. Plötzlich habe der andere Fahrzeuglenker Gas gegeben und sei davongefahren. Befragt hinsichtlich der Geste mit der Hand, erkläre er, dass er dem anderen Fahrzeuglenker nach dem ersten Zurückschieben mit der rechten Hand eine Geste gezeigt habe, welche landläufig als „Halsabschneidegeste“ bezeichnet werde. Diese Geste habe er lediglich mit der rechten Hand gemacht und keinesfalls mit einem Messer. Er habe ein Arbeitsmesser mit einem orangenen Griff und mit einer orangenen Messerscheide eingesteckt gehabt. Dieses Messer habe er weder mit Scheide noch ohne Scheide in der Hand gehabt. Da ihm das Ganze keine Ruhe gelassen habe, sei er dem anderen Lenker nachgefahren. Dieser habe in weiterer Folge sein Fahrzeug mehrmals beschleunigt und immer wieder abgebremst, um ihn auffahren zu lassen. Auf Höhe *** Kirche sei er schließlich selbst abgebogen und für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Er sei dem anderen Fahrzeuglenker nicht hochtourig in einem knappen Abstand aufgefahren, zumal sein Fahrzeug ein Automatikgetriebe habe. Befragt, warum er für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** 1.600 Euro bezahlt habe, erkläre er, von seinem ehemaligen Rechtsanwalt diesbezüglich schlecht beraten worden zu sein. Dieser habe ihm geraten, den Geldbetrag von 1.600 Euro einzubezahlen, da ein Strafverfahren viel mehr Geld kosten würde.
Der Zeuge C führte am 26.08.2020 aus, am 29.03.2019 gemeinsam mit seinem Sohn D in *** gewesen zu sein, um ein Motorrad zu kaufen. Gegen 17:00 Uhr sei er gemeinsam mit seinem Sohn auf der *** wieder retour Richtung Wohnort gefahren und habe dabei seinen PKW durch das Ortsgebiet von *** gelenkt. Plötzlich sei von rechts ein anderer Fahrzeuglenker in die *** zu weit eingefahren, sodass er sein Fahrzeug verreißen und nach links auslenken habe müssen. Er habe dabei sogar noch auf die Hupe gedrückt und sei nach diesem Vorfall mit seinem Fahrzeug weitergefahren. Anschließend sei ihm der andere Fahrzeuglenker knapp aufgefahren und habe ihn, obwohl er selbst mit 50 km/h gefahren sei, überholt. Dabei sei das andere Fahrzeug aufgrund der Motordrehzahl sehr laut gewesen. Vielleicht 200 m später sei dieser Fahrzeuglenker rechts in einer Bushaltestelle stehengeblieben. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren und habe unmittelbar danach sein Fahrzeug in der Bushaltestelle abgestellt. Er sei deshalb stehengeblieben, da der andere Fahrzeuglenker in der Bushaltestelle auch stehengeblieben sei, wobei dieser mit den Händen wild gestikuliert hätte. Er selbst sei in seinem Fahrzeug sitzen geblieben und habe im Rückspiegel erkennen können, wie der andere Fahrzeuglenker auf sein Fahrzeug zugegangen sei. Er habe wahrnehmen können, wie der andere Mann in der rechten Hand ein Messer in der Hand gehalten und zweimal gezeigt habe, wie man einem die Kehle durchschneide. Das habe er über den Rückspiegel und durch Umdrehen erkannt. Es habe sich um ein großes Jagdmesser mit einem orangefarbenen Griff gehandelt. Dabei sei das Messer nicht aus der Scheide gezogen gewesen, sondern noch darin festgesteckt. Das zweimalige Andeuten der Geste mit dem Messer habe er tatsächlich gesehen. Der andere Lenker sei im Zuge dieser Geste sehr laut geworden, wobei er die einzelnen Wörter nicht mehr wiedergeben könne. Das ganze Verhalten habe aus seiner Sicht sehr geübt ausgesehen. Er habe daraufhin die Flucht antreten wollen und dabei mit seinem Fahrzeug einen Dreiviertelmeter zurückgeschoben, um aus der Busbucht fahren zu können. Dabei habe er ein Geräusch wahrgenommen und durch den Rückspiegel auch gesehen, wie der andere Fahrzeuglenker auf seine rechte Zierkappe hingetreten habe. Er habe aus dieser Situation nur weg und flüchten wollen. Er sei die *** weitergefahren und der andere Lenker sei ihm mit einem großen VW extrem dicht nachgefahren. Durch das knappe Auffahren habe dieser ihn in ein dort befindliches Radar hineintreiben wollen, er habe die zulässige Geschwindigkeit jedoch eingehalten. Im Bereich einer Zugüberführung sei schließlich der Lenker abgebogen und er selbst sei nach Hause gefahren. Bei dem anwesenden Beschwerdeführer handle es sich um jenen Lenker des VW, welcher ihm damals nachgefahren sei. Befragt, warum er an der Bushaltestelle überhaupt stehengeblieben sei, erkläre er, dass er den gegenständlichen Vorfall außergerichtlich regeln habe wollen. Nochmals befragt erkläre er, dass das Messer im Zuge des Andeutens des „Kehle Durchschneidens“ in der Scheide gesteckt sei.
Der Zeuge D führte am 26.08.2020 aus, an diesem Tag von seinem Vater in einem Geschäft in *** ein Motorrad bekommen zu haben, mit welchem er noch heute zu Hause im Garten fahre. Anschließend seien sie gemeinsam nach Hause gefahren, wobei er sich noch erinnern könne, dass ein anderes Fahrzeug herausgefahren sei und sein Vater das Fahrzeug nach links vorbeilenken habe müssen. Sein Vater sei mit etwa 50 km/h weitergefahren und der andere Fahrzeuglenker habe sie mit einem „Affennagel“ überholt. Damit meine er, dass der andere Fahrzeuglenker mit hoher Geschwindigkeit überholt habe. Bei einem geschotterten Parkplatz sei dieser Lenker stehengeblieben. Sein Vater sei in einem Abstand von ca. eineinhalb Autolängen deshalb auch stehengeblieben, da ihnen der andere Fahrzeuglenker vielleicht etwas erklären habe wollen. Dieser sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, er und sein Vater seien im Fahrzeug sitzengeblieben. Der andere Herr sei zu seinem rechten Fenster gekommen und habe sie beschimpft, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr sagen könne. Sie selbst hätten nicht geschimpft, da sie zu Hause eine Schimpfwortkasse hätten, wo jeder einen Geldbetrag einwerfen müsse, der schimpfe. Sein Vater habe sein Fahrzeug etwas zurückgeschoben, da vor ihnen eine kleine Mauer gewesen sei, und wegfahren wollen. Dabei habe der andere Mann auf die rechte hintere Radzierkappe eingetreten. Sie seien weggefahren und der andere Fahrzeuglenker sei ihnen sehr dicht aufgefahren, um sie zum Schnellerfahren zu bewegen, eventuell um in ein Radar zu fahren. Befragt, ob er irgendetwas von einem Messer, welches der andere Mann gehabt habe, mitbekommen habe, erkläre er, das nicht gesehen zu haben, zumal er die meiste Zeit immer nach vorgesehen habe. Zu Hause habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser gesehen hätte, dass der andere Mann ein Messer in der Hand gehabt habe. Das habe er selbst nicht gesehen. Befragt durch den Rechtsvertreter erkläre er, dass der andere Fahrzeuglenker nach dem Ausweichmanöver relativ bald mit sehr hoher Geschwindigkeit überholt habe. Die Strecke bis zum Abstellen des Fahrzeuges auf dem geschotterten Platz sei nicht sehr weit gewesen, wobei sie vor dem anderen Fahrzeug geparkt hätten. Der andere Mann sei gerade aus dem Fahrzeug ausgestiegen, als sie selbst stehengeblieben seien. Das Treten auf die Radzierkappe selbst habe er nicht gesehen, jedoch ein lautes Knacken wahrgenommen. Das sei auf seiner Seite rechts gewesen. Bei der späteren Besichtigung der Radzierkappe habe eine Strebe komplett gefehlt. Beim anwesenden Beschwerdeführer handle es sich um den damaligen Lenker. Die
Geste, welche das „Kopf abschneiden“ andeuten solle, habe er gesehen, diese habe der andere Mann mit der Hand durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser kein Messer in der Hand gehabt. Die andere Hand habe der Mann unten gehabt, in der Hand, mit welcher er die Geste gemacht habe, habe dieser kein Messer gehabt. Diese Geste sei vor dem Treten auf die Radzierkappe gewesen, wobei sich der Lenker dabei ca. einen Meter hinter dem Fahrzeug befunden habe. Auf ausdrückliche Befragung erkläre er noch einmal, dass der andere Lenker die Geste, mit welcher dieser angedeutet habe, die „Kehle durchzuschneiden“, nur mit der Hand durchgeführt und dabei kein Messer in der Hand gehabt habe.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:
Herr C lenkte am 29.03.2019 gegen 17:00 Uhr auf der *** im Ortsgebiet von *** auf Höhe des Gasthauses „***“ seinen PKW, als der Beschwerdeführer sich mit seinem PKW in einem dortigen Kreuzungsbereich aufgrund unzureichender Sicht in die Vorrangstraße nach vortastete. Dadurch musste Herr C sein Fahrzeug nach links auslenken und betätigte dabei gleichzeitig die Hupe. Anschließend überholte der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Herrn C mit überhöhter Geschwindigkeit und fuhr in weiterer Folge bei einer Bushaltestelle zu, um einen Bekannten zu besuchen. Der Zeuge C hielt daraufhin unmittelbar nach dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ebenfalls in der Bushaltestelle an. Der Beschwerdeführer ging daraufhin schimpfend und fluchend auf das Fahrzeug des Zeugen C zu und deutete diesem mit der Hand durch zweimaliges Andeuten, die Kehle durchzuschneiden. Als daraufhin der Zeuge C mit seinem PKW in Richtung des Beschwerdeführers zurückschob, um aus der Bushaltestelle zu fahren, trat der Beschwerdeführer auf die rechte hintere Zierkappe, wodurch diese beschädigt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der beiden Zeugen überein.
Nicht als erwiesen angesehen hat das erkennende Gericht jene Tatsache, dass der Beschwerdeführer die „Halsabschneidegeste“ mit einem Messer durchgeführt hat, zumal der Zeuge D auf mehrmalige Nachfrage in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer angegeben hat, dass die „Halsabschneidegeste“ des Beschwerdeführers lediglich mit der Hand stattgefunden habe. Den gegenteiligen Aussagen des Zeugen C war in diesem Zusammenhang weniger Beweiswert beizumessen, zumal dieser auch nicht schlüssig erklären konnte, warum er überhaupt an der Bushaltestelle angehalten. Ein Anhalten, um die Sache außergerichtlich zu klären, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.
4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 12 Abs 1 Waffengesetz bestimmt:
„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckswidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffenbesitz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130).
Zum Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 15.05.2019,
***, betreffend Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages wegen § 125 StGB und § 107 StGB gemäß § 200 Abs 5 StPO und den Angaben des Beschwerdeführers, insgesamt 1.600 Euro für die Einstellung bezahlt zu haben, stellt das erkennende Gericht fest, dass bei einer Diversion als Mittel der Erledigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 02.08.2017, Ra 2017/03/0067). Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen oder nicht, ist nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung weder für die Waffenbehörde noch für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung entfaltet. Abgeleitet davon kann deshalb selbst aus einer etwaig erfolgten Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer an die angeblich bedrohte bzw. geschädigte Person, welche im Zuge des außergerichtlichen Tatausgleiches geleistet wurde, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die strittige Tat tatsächlich begangen hat und diese als erwiesen anzusehen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen eingetretenen Schaden oder geltend gemachte Ansprüche ersetzt hat, bleibt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom 21.06.1989, 89/01/0187).
Das Landesverwaltungsgericht hatte deshalb selbst im Fall einer Diversion oder im Falle eines Freispruches vom Tatvorwurf eine eigenständige Entscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt oder nicht (vgl. VwGH vom 30.07.2018, Ra 2018/03/0080).
Im gegenständlichen Fall ist es nach einem Vorfall im Straßenverkehr, wo der Zeuge C ein Ausweichmanöver machen musste, zu einer Auseinandersetzung im Bereich einer Bushaltestelle gekommen. Warum der Zeuge C nach diesem Vorfall überhaupt an der Bushaltestelle angehalten hat, konnte das Beweisverfahren nicht klären. Das wilde Gestikulieren, das Beschimpfen, das Treten auf die Radzierkappe und auch das Zeigen der „Halsabschneidegeste“ mit der Hand lässt zwar auf eine gewisse Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers nach diesem Vorfall schließen, eine Bereitschaft in dieser Situation jedoch auch nach einer Waffe zu greifen, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht gebracht.
Gerichtliche Verurteilungen bzw. sonstige schwerwiegende Verwaltungsübertretungen sind gegenständlich nicht aktenevident.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen zum Schluss, dass ein künftiger Missbrauch nicht anzunehmen ist und dass das bis dato bestehende Waffenverbot und die damit verbundenen Folgen für den Beschwerdeführer Warnung genug sind, künftig in einer ähnlichen Situation anders bzw. in besonnener Art und Weise zu reagieren.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu beheben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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