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LVwG-AV-619/002-2020•LVwG N LVwG-AV-619/002-2020
LVwG-AV-619/002-2020Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Emissionen; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B vom 12. Mai 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. April 2020, Aktenzeichen: ***, mit welchem ihre Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. September 2019, Aktenzeichen: ***, betreffend die Erteilung einer von der C GmbH beantragten Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. August 2018, bei der Baubehörde eingelangt am 20. August 2020, stellte die C GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 23 Wohneinheiten inklusive Tiefgarage sowie Geländeveränderung auf ihrem Grundstück in der *** in *** (Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).
Frau A und Herr B (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind Eigentümer eines im Südosten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes (Gst.Nr. ***, KG ***).
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. November 2018 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Beiden Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 23. November 2018 zugestellt.
Mit einem Schreiben vom 28. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Anrainern innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.
Die Errichtung der Wohnhausanlage könne den Grundwasserspiegel auf den Nachbargrundstücken zu stark absinken lassen und eine Verwendung des Wassers unmöglich machen.
Durch die Errichtung der Garage würden die Wurzeln eines an der Grundstücksgrenze vorhandenen Baumes vermutlich stark beschädigt werden, weshalb der Baum entfernt und eine Ersatzbepflanzung vorgeschrieben werden müsse.
Durch die geplante Gebäudehöhe von über 15 m füge sich die Wohnhausanlage nicht harmonisch in das Ortsbild der Umgebung ein.
Direkt an der Grundstücksgrenze werde im Neubauprojekt ein Kinderspielplatz geplant, bei 23 neuen Wohneinheiten und der zu erwartenden Anzahl der Benutzer und der hohen Schallreflexionswirkung des Neubaus sei mit einer hohen Schallentwicklung zu rechnen, die Ruhe und Erholungsfindung im Garten künftig unmöglich machen werde.
Nach einer Änderung bzw. Ergänzung von Einreichunterlagen durch die Bauwerberin wurden die Nachbarn des Baugrundstückes mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. August 2019 neuerlich vom Bauvorhaben verständigt und wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, in die abgeänderten Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Beiden Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 28. August 2019 zugestellt.
Mit einem weiteren gemeinsam mit weiteren Anrainer eingebrachten Schreiben, bei der Baubehörde eingelangt am 9. September 2019, wiederholten die Beschwerdeführer die mit dem Schreiben vom 28. November 2018 erhobenen Einwendungen. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass es durch die geplanten großen Glasflächen zu Lichtemissionen kommen werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. September 2019, Aktenzeichen: ***, wurde der Bauwerberin die mit dem Bauansuchen vom 20. August 2018 beantragte Baubewilligung erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Beiden Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid nachweislich am 27. September 2019 zugestellt.
In einem von den Beschwerdeführern gemeinsam mit weiteren Anrainern eingebrachten Berufungsschreiben vom 8. Oktober 2019 wurden im Wesentlichen die mit dem Schreiben vom 28. November 2018 erhobenen Einwendungen wiederholt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 2020, Zahl ***, wurde diese Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. September 2019 vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) als unbegründet abgewiesen.
Über die geplante Wohnnutzung hinausgehende Immissionen seien nicht erkennbar, für Emissionen aus der geplanten Wohnnutzung im Bauland-Wohngebiet bestehe kein Schutz für Nachbarn. Auch durch die Vorbringen hinsichtlich Ortsbild und Grundwasserschutz würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte angesprochen.
Den Beschwerdeführern wurde dieser Berufungsbescheid nachweislich am 23. April 2020 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. April 2020 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12. Mai 2020.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Vorbringen des Berufungsschreibens vom 8. Oktober 2019 bzw. werden die mit dem Schreiben vom 28. November 2018 erhobenen Einwendungen wiederholt.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. Juni 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6 Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(…)
§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(…)
(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
(…)
§ 48 Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück in der *** in *** aufgrund eines Bauansuchens der C GmbH vom 20. August 2018.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).
Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.
Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.
Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. November 2018 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 23. November 2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.
Diese Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert.
Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig – binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 22. November 2018 – vorgebrachten tauglichen Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.
Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend zunächst auf jene Einwendungen beschränkt, die in den Schreiben vom 28. November 2018 erhoben wurden.
Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).
Im Schreiben vom 28. November 2018 wurde Folgendes vorgebracht:
Die Errichtung der Wohnhausanlage könne den Grundwasserspiegel auf den Nachbargrundstücken zu stark absinken lassen und eine Verwendung des Wassers unmöglich machen.
Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch ein Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (VwGH 2009/05/0220).
Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden (VwGH 95/05/0012, 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Auch eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse kann im Hinblick auf die betreffende Regelung des § 39 WRG 1959 (VwGH 2002/07/0058, 2010/07/0008, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bebaute Grundstücke) im Baubewilligungsverfahren nicht vorgebracht werden.
Durch die Errichtung der Garage würden die Wurzeln eines an der Grundstücksgrenze vorhandenen Baumes vermutlich stark beschädigt werden, weshalb der Baum entfernt und eine Ersatzbepflanzung vorgeschrieben werden müsse.
Allfälligen Schäden durch die Bauausführung kann ausschließlich mit privatrechtlichen Mitteln entgegengetreten werden. Im Hinblick auf mögliche künftige privatrechtliche Schadenersatzforderung liegen Beweissicherungsmaßnahmen vor Aufnahme der Bauausführung ohnehin im Interesse des Bauwerbers, können aber nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein.
Die befürchtete Beschädigung des Baumbewuchses begründet – mangels Aufzählung im Katalog der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer und ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren.
Durch die geplante Gebäudehöhe von über 15 m füge sich die Wohnhausanlage nicht harmonisch in das Ortsbild der Umgebung ein.
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 2003/05/0205, 2006/05/0223, 2009/05/0220, 2008/05/0187, u.a.).
Den Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau in die Umgebung („harmonische Gestaltung der Bauwerke im Ortsgebiet“) einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung nicht zu (vgl. VwGH 2003/05/0196 ua.).
Direkt an der Grundstücksgrenze werde im Neubauprojekt ein Kinderspielplatz geplant, bei 23 neuen Wohneinheiten und der zu erwartenden Anzahl der Benutzer und der hohen Schallreflexionswirkung des Neubaus sei mit einer hohen Schallentwicklung zu rechnen, die Ruhe und Erholungsfindung im Garten künftig unmöglich machen werde.
Die Beschwerdeführer erwarten offenbar, wenig konkret, von der geplanten Wohnhausanlage ausgehende Lärmprobleme und fordern zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz.
Die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen.
Soweit Lichtemissionen befürchtet werden, räumt das Gesetz kein Nachbarrecht ein.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 2014 nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2009/05/0020).
Zudem kommt ein Immissionsschutz nach dieser Bestimmung nur in Betracht für Emissionen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, also nicht für allfällige Reflexionen. In keinem Fall vom Immissionsschutz des § 48 NÖ Bauordnung umfasst sind Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen.
Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) ergeben (vgl. VwGH 2002/05/1237, 2003/05/0205).
Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen bzw. die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes sind vom Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.
Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht.
Nach der Projektsänderung wurden die Nachbarn mit dem neuerlichen Informationsschreiben des Bürgermeisters vom 26. August 2019 vom geänderten Bauvorhaben verständigt und wurde ihnen abermals die Gelegenheit eingeräumt, in die abgeänderten Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich persönlich am 28. August 2019 zugestellt.
Subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden durch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer nach der Projektsänderung (wie im Übrigen auch in der gegenständlichen Beschwerde) nicht mehr angesprochen.
Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 2012/05/0027, Ra 2018/05/0016, Ra 2016/05/0107).
Da auch die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen als seine materiellen Rechte (VwGH 92/05/0230, 2009/05/0308, 2012/05/0025) kann mangels Parteistellung auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden.
Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen gegen das abgeänderte Projekt, hinsichtlich welcher den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vom Gesetz (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) ein Mitspracherecht eingeräumt ist, haben die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 verloren. Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 17. September 2019 an die Beschwerdeführer konnte keine Parteistellung begründen (vgl. § 21 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014).
Die Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführer war dementsprechend mangels Parteistellung der Beschwerdeführer bereits unzulässig. Die Abweisung der Berufung anstelle der gebotenen Zurückweisung verletzt jedoch keine Rechte der Beschwerdeführer.
Schließlich wird auch mit den geltend gemachten Beschwerdegründen (Immissionen, Ortsbild) kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn mehr geltend gemacht, sondern lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens behauptet. Ein Mitspracherecht im Bauverfahren kommt den Nachbarn diesbezüglich jedenfalls nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zudem konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG entfallen, wäre doch bereits der Berufungsantrag zurückzuweisen gewesen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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