LVwG N LVwG-AV-414/001-2020

LVwG-AV-414/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de set. de 2020

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Einkünfte; Prognose; ortsübliche Unterkunft; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-414/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.414.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, StAA. Serbien, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Februar 2020, Zl. ***, mit dem der am 24.09.2019 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Antrages auf § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 11 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gestützt wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG 130,-- Euro als die Hälfte der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.09.2020, zur GZ. LVwG-AV414/0022020 mit 260,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 24. August 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Am 24.09.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** in ***/Serbien geborene serbische Staatsangehörige, durch persönliche Antragstellung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in St. Pölten unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C (im Folgenden: der Ehemann der Beschwerdeführerin).

Parallel dazu stellte die Beschwerdeführerin auch für D, die am *** geborene, minderjährige gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehemannes, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C als deren Vater (vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag mit der Zahl LVwG-AV-415/001-2020).

Weiters stellte die Beschwerdeführerin rund einen Monat später auch für ihre minderjährige Tochter aus erster Ehe, die am *** geborene E, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.

Bei Antragstellung für die Beschwerdeführerin und deren Tochter D wurden eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Konkret wurden bei Antragstellung insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Kopie der ersten Seite des bis zum 10.06.2022 gültigen serbischen Reispasses der Tochter der Beschwerdeführerin, eine Kopie der durch das Standesamt Magistrat Wiener Neustadt ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card der Tochter der Beschwerdeführerin, eine Kopie des bis zum 10.06.2029 gültigen serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, ein serbischer Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung der Beschwerdeführerin, eine durch das Innenministerium der Republik Serbien am 13.09.2019 ausgestellte Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in Serbien unbescholten ist, samt Übersetzung, eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original, ein der Beschwerdeführerin am 23.08.2019 ausgestelltes „ÖSD-Zertifikat A1“, wonach diese am Prüfungszentrum in ***/Serbien am 15.04.2019 das schriftliche Modul und am 16.08.2019 das mündliche Modul der A1-Prüfung bestanden hat, ein weiteres der Beschwerdeführerin am 26.04.2019 ausgestelltes „ÖSD-Zertifikat A1“, wonach diese am Prüfungszentrum in ***/Serbien am 15.04.2019 das schriftliche Modul der A1-Prüfung bestanden hat, eine Kopie der durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** ausgestellte Heiratsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin und Herr C am 22.04.2017 in *** die Ehe geschlossen haben, Plankopien des Hauses an der Adresse ***, ***, sowie drei dem Ehemann der Beschwerdeführerin von der F GmbH für die Monate Juni, Juli und August 2019 ausgestellte „Abrechnungsbelege“.

1.1.2. Am 01.01.2020 konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin (ebenso wie dem Antrag ihrer Tochter D) ein Quotenplatz zugeteilt werden

1.1.3. Mit Schreiben vom 14.01.2010 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auf entsprechende Anfrage der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass die Unterkunft mit der Adresse ***. *** ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.

1.1.4. Auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 10.01.2020 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer am 20.09.2017 rechtskräftig gewordenen Bestrafung wegen Übertretung von § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG (verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro) aufscheine.

1.1.5. Mit Schreiben vom 10.01.2010 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher angeführter Unterlagen auf.

1.1.6. In der Folge wurden mit E-Mails vom 17.02.2020 eine Reihe an weiteren Unterlagen vorgelegt.

Konkret wurden (erneut) Pläne des Hauses an der Adresse ***, ***, dem Ehemann der Beschwerdeführerin von der F GmbH für die Monate August 2019 bis Jänner 2020 ausgestellte „Abrechnungsbelege“, eine Übersicht über die Kontoumsätze des Ehemanns der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.06.2019 bis zum 29.01.2020, das Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017, mit dem die frühere, am 18.12.2004 geschlossene Ehe des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Frau G, geb. ***, geschieden und festgelegt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für dessen zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe (H, geb. *** und I, ***) monatlich jeweils 5.000,-- Dinar leisten muss, Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017, mit dem die am 23.10.2010 geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit J, geb. ***, geschieden und festgelegt wurde, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin für E Unterhalt in der Höhe von monatlich 4.000,-- Dinar bezahlen muss, ein KSV-Auszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 12.02.2020 (in dem ein Abstattungskredit bei der K GmbH sowie eine Kreditkateneintragung aufscheinen, einen Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 29.01.2020, Bestätigung von Frau L, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in dem im Eigentum von Frau L stehenden Haus unentgeltlich wohne, ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft an der Adresse *** und ein durch Frau G, die frühere Ehefrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterschriebenes Schreiben, wonach diese darauf verzichte, dass ihr der Ehemann der Beschwerdeführerin für H und I Unterhalt bezahle, vorgelegt.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ab.

1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des Verfahrensgangs ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 24.09.2019 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG gestellt, wobei die Beschwerdeführerin neben dem Antrag für sich auch Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 auch für ihre minderjährigen Töchter, D und E eingebracht habe.

Am 01.01.2020 sei dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem für D gestellten Antrag jeweils ein Quotenplatz zugeteilt worden. Der Antrag für E befinde sich mangels zur Verfügung stehendem Quotenplatz auf der Warteliste für das Jahr 2019.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck in der Ermöglichung der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet niedergelassenen Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, bestehe und dass der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet in ***, ***, sein solle.

1.2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Weiters sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch für dessen beiden minderjährigen, im Bundesgebiet lebenden Kinder aus dessen erster Ehe unterhaltspflichtig.

Da dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht alle für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beigelegt gewesen seien, sei nachweislich eine Aufforderung zur Vorlage näher angeführter Unterlagen ergangen. Innerhalb der gesetzten Frist seien der Behörde die zur Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden.

So seien trotz entsprechender Aufforderung keine ausreichenden Nachweise zu den (vom Ehemann der Beschwerdeführerin) zu tragenden monatlichen Belastungen vorgelegt worden.

Im vorgelegten Grundbuchauszug sei ein Pfandrecht der M in der Höhe von 396.000,-- Euro vermerkt. Zwar seien betreffend die monatlichen Belastungen Unterlagen in Form von Kontoauszügen des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Juni 2019 bis 29.01.2020 vorgelegt worden. Es seien jedoch keine Nachweise vorgelegt worden, die die monatlichen Belastungen, die auf Grund des Kaufs des Eigenheims entstanden seien, dokumentieren. Auch seien der Behörde weder ein Kaufvertrag noch ein Kreditvertrag vorgelegt worden. Im vorgelegten, am 12.02.2020 (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) ausgestellten KSV1870-InfoPass, seien weiters Forderungen der K GmbH in der Höhe von 22.979,-- Euro und der N ersichtlich, wobei die genaue Höhe der Forderung der N mangels Vorlage eines Kreditvertrages nicht angeführt werden könne. Es sei lediglich ein Nachweis einer Überweisung an die K GmbH in der Höhe von 1.228,42 Euro vorgelegt worden. In den Kontoauszügen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei beginnend mit 03.06.2019 eine regelmäßige monatliche Abbuchung der P GmbH in der Höhe von 500,-- Euro ersichtlich. Betreffend die Einkommenssituation seien Lohnzettel des Arbeitgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Juni 2019 bis Jänner 2020 und Kontoauszüge betreffend die Überweisungen des Lohnes auf das Gehaltskonto des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt worden.

Mangels Vorlage von Nachweisen betreffend die aktuellen Belastungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne die Höhe der aktuell zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel nicht berechnet werden und könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet regelmäßige Einkünfte erzielen werde, die dem Richtsatz des § 293 ASVG entsprechen. Aus Sicht der Behörde sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG erfüllt werde.

1.2.4. Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 22.04.2017 am Standesamt in *** mit ihrem Ehemann die Ehe geschlossen und verfüge der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet. Wie sich aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der Beschwerdeführerin ergebe, habe sich diese bereits mehrmals visumsfrei im Bundesgebiet aufgehalten. Über einen Aufenthaltstitel für Österreich habe die Beschwerdeführerin noch nie verfügt. Es sei davon auszugehen, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und dass Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sei daher festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des NAG. Durch den Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich, die vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde der Sache nach zusammengefasst vorgebracht, dass mit den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nunmehr die zur Beurteilung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlägen und dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere die Erteilungsvoraussetzung des Nachweises hinreichender finanzieller Mittel, erfüllt sei.

Im Einzelnen wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde habe die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen betreffend die Unterkunft falsch gedeutet und sei diese offenbar davon ausgegangen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Eigenheim gekauft und aufgrund des im Grundbuchsauszug ersichtlichen Pfandrechtes der M in der Höhe von 396.000,-- Euro Kreditraten an die M zu leisten habe. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die diesem gehört habende Liegenschaftshälfte mit Kaufvertrag vom 24.03.2016 an dessen Schwester, Frau L, verkauft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei somit nicht mehr Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft mit der EZ *** KG ***, sondern stehe diese Liegenschaft im Alleineigentum von L und sei somit der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht zur Zahlung von Kreditraten an die M verpflichtet. Weiters habe der Ehemann der Beschwerdeführerin der Behörde bereits mitgeteilt, dass er aufgrund einer mit seiner Schwester getroffenen Vereinbarung berechtigt sei, das im Eigentum seiner Schwester stehende Haus auf der Liegenschaft EZ ***, KG *** unentgeltlich zu bewohnen.

Zu den im Bescheid angesprochenen, im dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 12.02.2020 ausgestellten KSV1870-Info-Pass aufgelisteten Forderungen der K GmbH und der N wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich aus einem Schreiben der P GmbH Co KG vom 16.03.2020 ergebe, dass die Forderung der K GmbH durch Zahlung des Betrages in der Höhe von 1.228,42 Euro am 12.02.2020 zur Gänze getilgt worden sei. Es würden daher auch keine Abbuchungen von Kreditraten in der Höhe von 500,-- Euro monatlich mehr vorgenommen.

Die Höhe der bei der N noch aushaftenden Kreditverbindlichkeit betrage lediglich 800,-- Euro und werde der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Betrag noch im März 2020 bezahlen, sodass diese Kreditverbindlichkeit ebenfalls getilgt sein werde.

Zum Beweis des Beschwerdevorbringens wurden als Beilagen zur Beschwerde ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft mit der EZ *** KG ***, aus dem sich ergibt, dass die Liegenschaft im Alleineigentum der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin steht, und eine Übersicht über die Kontoumsätze des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2020 bis 19.03.2020, in denen keine Abbuchung der P GmbH und Co KG aufscheint, vorgelegt.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen. Weiters wurde eine Anfrage an den ÖSD betreffend die Echtheit des durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Sprachzertifikates sowie eine Anfrage an die LPD Niederösterreich gerichtet.

1.4.3. Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde die Echtheit des durch die Beschwerdeführerin vorgelegten und im Original im Akt befindlichen Sprachzertifikates mit der Nummer *** durch den ÖSD bestätigt.

1.4.4. Am 02.06.2020 teilte die LPD Niederösterreich mit, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung von § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rechtskräftig seit 20.09.2017, aufscheine.

1.4.5. Nachdem die Beschwerdeführerin und deren Tochter mit der Ladung zur zunächst für den 17.07.2020 und nach Vertagungsbitte für den 24.08.2020 anberaumten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgefordert worden waren, wurden mit Eingaben vom 10. und 20.08.2020 folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Kopien der Reisepässe von A und D samt Ein- und Ausreisestempeln

  • Bestätigung des serbischen Innenministeriums vom 15.06.2020, wonach die Beschwerdeführerin unbescholten ist, samt beglaubigter Übersetzung

  • Kopie der bis zum 08.06.2023 gültigen Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Ehemanns der Beschwerdeführerin

  • Kopie der E-Card des Ehemanns der Beschwerdeführerin

  • Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 07.08.2020

  • Kopie des keine Befristung aufweisenden Arbeiterdienstvertrages, abgeschlossen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der F GmbH vom 31.01.2019, nach dem ein Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich Sonderzahlungen sowie eine Staplerzulage in der Höhe von 263,18 Euro brutto monatlich und eine Erschwerniszulage in der Höhe von 83,91 Euro brutto monatlich vereinbart wurden

  • von der F GmbH ausgestellte Abrechnungsbelege für den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend die Monate Jänner bis Juni 2020

  • Übersicht über die Kontoumsätze des Ehemanns der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.07.2020

  • Kopie eines Kontoauszuges, auf dem eine Abbuchung zugunsten der N am 03.04.2020 in der Höhe von 846,77 Euro markiert ist, zum Nachweis der Bezahlung der Kreditverbindlichkeit bei der N

  • E-Mail der N vom 07.08.2020, in dem bestätigt wird, dass der aktuelle Guthabenstand des Ehemanns der Beschwerdeführerin 15,04 Euro betrage

  • Kopie der O des Ehemanns der Beschwerdeführerin

  • KSV1870-Auszug betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 04.08.2020, ausweislich dessen ausschließlich positive Einträge aufscheinen und in dem abgesehen von der Kreditkarteneintragung der N keine Kredite aufscheinen

  • Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts *** vom 26.12.2013, mit dem die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemann J geschieden und dieser zur Leistung von Unterhalt für E in der Höhe von 4.000,-- Dinar verpflichtet wurde

  • eine durch Frau G am 29.05.2020 unterzeichnete Bestätigung, wonach diese sich verpflichtet, den Ehemann der Beschwerdeführerin für Unterhaltsbeträge, die der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder des Ehemanns der Beschwerdeführerin und dessen früherer Ehefrau, zu leisten hätte, schad- und klaglos zu halten

  • Übersicht über die Kontoumsätze des Ehemanns der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 31.01.2020

  • durch Frau L, die Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, unterzeichnete Bestätigung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin im Haus seiner Schwester unentgeltlich wohne

  • Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft mit der EZ ***, KG ***

  • Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen Frau L und C am 19.08.2020, durch die dem Ehemann der Beschwerdeführerin, D, also der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehemanns, und der Beschwerdeführerin selbst von 11.08.2020 bis zum 10.08.2023 ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird

  • Plan des Obergeschosses des im Eigentum der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin stehenden Hauses, hinsichtlich dessen das Wohnrecht eingeräumt wurde

Weiters wurde mit der Eingabe vom 10.08.2020 bekannt gegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell über kein Sparguthaben verfüge, aber auch keine Kredite zu begleichen und dass er auch keine Schulden habe. Zur im vorgelegten KSVAuszug vom 04.88.2020 vermerkten „Kreditkarteneintragung“ von 998,-- Euro wurde ausgeführt, dass es sich dabei um den nicht ausgeschöpften Rahmen der O des Ehemanns der Beschwerdeführerin handle, die laut vorgelegtem EMail der N vom 09.08.2020 ein Guthaben von 15,04 Euro aufweise. Zu E, der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin aus deren ersten Ehe wurde in der Eingabe vom 10.08.2020 ausgeführt, dass diese derzeit bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, Q in Serbien, , SRB-, wohnhaft sei und von ihrer Großmutter betreut und versorgt werde, wobei der Kindesvater J, der auf Grund des Scheidungsurteils verpflichtet sei, für E monatlich 4.000,-- Dinar an Unterhalt zu leisten, seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung auch nachkomme.

Hinsichtlich der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin für dessen beiden minderjährige Töchter aus erster Ehe zu leistenden Unterhaltszahlungen wurde mitgeteilt, dass die geschiedene Gattin des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Frau G, weder rückwirkend noch künftig Kindesunterhaltsansprüche gegen C geltend machen werde. Diese habe sich mit der vorgelegten Bestätigung vom 29.5.2020 zur Schad- und Klagloshaltung bezüglich des Kindesunterhalts-Anspruches der beiden mj. Kinder I und H verpflichtet, sodass diese dem Ehemann der Beschwerdeführerin von ihm geleistete Unterhaltszahlungen an ihn zu refundieren hätte.

Zu den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden, regelmäßigen Belastungen wurde mitgeteilt, dass dieser weder Miete noch Betriebskosten und auch keine Stromkosten oder Prämien für private Versicherungen zu bezahlen habe und dass dieser aufgrund der mit seiner früheren Ehefrau getroffenen Vereinbarung auch keinen Kindesunterhalt für die zwei minderjährigen Töchter aus erster Ehe zu bezahlen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zahle monatlich nur rund 38,-- Euro an Kosten für Telefonie, was sich auch aus den vorgelegten Kontoauszügen mit den entsprechenden Markierungen ergebe.

1.4.6. Durch die belangte Behörde wurde mit Eingabe vom 24.08.2020 bekannt gegeben, dass kein Vertreter an der für den 24.08.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Zu den vorgelegten Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 24.08.2020 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:

Zunächst wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, der Nachweis über die in der Beschwerde angekündigte Begleichung der Kreditverbindlichkeit iHv 800,-- Euro bei N sei noch nicht erbracht worden.

Zur in Aussicht genommenen Unterkunft wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass an der in Frage stehenden Adresse bereits 7 Erwachsene mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Da die gemeldeten Personen unterschiedliche Namen hätten, sei eine Eingrenzung der Räumlichkeiten, die ausschließlich der Beschwerdeführerin und deren Familie zur Verfügung stehen werden, erforderlich. Eine Ortsunüblichkeit könne nicht ausgeschlossen werden.

Weiters wird in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.08.2020 ausgeführt, den mittels Urkundenvorlage vom 10.08.2020 übermittelten Reisepasskopien lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und deren Tochter zuletzt am 02.03.2020 über die ungarische Grenze *** in den Schengenraum eingereist seien, wobei ein Ausreisedatum nicht bekannt sei, womit eine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes naheliegend sei.

Einem allfälligen Vorbringen, wonach eine Ausreise aufgrund der Covid19-Pandemie unmöglich gewesen sei, sei zu entgegnen, dass vor der letzten, in den mit Urkundenvorlage vom 10.08.2020 übermittelten Reisepasskopien ersichtlichen Einreise am 02.03.2020, die Einreise am 13.02.20 und die Ausreise am 28.02.20 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich somit – wissend, dass die Corona-Krise die Reisebewegungen einschränken werde und entgegen der bisherigen Praxis mit einem Monat Pause – zu einer neuerlichen Einreise am 02.03.2020 entschlossen und seien diese seitdem im Bundesgebiet verblieben. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes und mache es aus Sicht der belangten Behörde einen großen Unterschied, ob Personen, die kurz vor dem Lockdown in Österreich aufhältig gewesen seien und das Gebiet aus faktischen Gründen nicht mehr verlassen hätten, weil etwa Flüge eingestellt worden seien oder ob Personen, die bereits ausgereist seien, nochmals eingereist und sich der Gefahr des illegalen Aufenthaltes bewusst ausgesetzt hätten.

Auch sei zu hinterfragen, weshalb die Beschwerdeführerinnen ihrer Pflicht zur Ausreise nach Wiederöffnung der Grenzen nicht nachgekommen seien.

Die Beschwerdeführerin lege mit der mangelnden Bereitschaft zur Ausreise ein Verhalten an den Tag, das der österreichischen Rechtsordnung zuwiderlaufe. In Bezug auf die aktenkundige Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes im Jahr 2017 sei evident, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dass diese somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Aus Sicht der belangten Behörde sei weiters zu klären, ob der Ehegatte als Bürge für den Kredit seiner Schwester, L, hafte und ob die Familie der Beschwerdeführerin zum Ausgleich für das unentgeltliche Wohnrecht die Bezahlung der Stromkosten oder der Kosten von Lebensmitteln übernehme.

Hinsichtlich der vorgelegten Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach diese auf Unterhaltszahlungen verzichte, sei zu klären, wessen Idee die Bestätigung bzgl. der Schad- und Klagloshaltung der Unterhaltsansprüche der Kinder aus der vorigen Beziehung gewesen sei und wie diese zustande gekommen sei. Es sei weiters zu fragen, ob der geschiedenen Ehefrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein Vorteil versprochen worden sei und wie diese ihr Leben finanziere und ob sich diese einen faktischen Verzicht auf die Alimente überhaupt leisten könne.

Es werde beantragt, die geschiedene Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Frau G, zur Frage der vorgelegten Bestätigung hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung der Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder, I und H, einzuvernehmen und sei zu klären, ob eine solche Bestätigung zu ihrer Gültigkeit nicht einer besonderen Form bedürfe. Schließlich sei aus Sicht der belangten Behörde auch die Frage zu klären, warum der Antrag für die minderjährige E, geb. am ***, erst über einen Monat später als jener der obsorgeberechtigten Beschwerdeführerin eingebracht worden sei.

1.4.7. Am 24.08.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine – gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, zur Zahl LVwG-AV-414/001-2020 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin und auf die zur Zahl LVwG-AV-415/001-2020 protokollierte Beschwerde der D (der Tochter der Beschwerdeführerin und deren zusammenführenden Ehemannes) bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts bei der anwaltlichen Vertretung bekannt gegeben worden war, dass für die Befragung der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher für die serbische Sprache benötigt werde, wurde ein solcher zur Verhandlung geladen.

An der mündlichen Verhandlung nahmen die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführerin, A, teil.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden die vorgelegten Reisepässe der Beschwerdeführerinnen, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin und deren Tochter seit dem 02.03.2020 nicht mehr aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum ausgereist waren, kopiert; weiters wurde ein Schreiben der N vom 10.08.2020, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden mehr bei dieser habe, vorgelegte. In diese Unterlagen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenso Einsicht genommen, wie in den restlichen Akteninhalt, wobei der Akteinhalt als verlesen in das Verfahren einbezogen wurde.

Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Befragung der Beschwerdeführerin und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn C, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, und von Frau L, der Schwester und Unterkunftgeberin des Ehemanns der Beschwerdeführerin, wobei die Befragung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines nicht-amtlichen gerichtlich beeideten Dolmetschers für die serbische Sprache erfolgte.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, wurde am *** in ***, Serbien, geboren und ist Staatsangehörige Serbiens. Sie besitzt einen Reisepass der Republik Serbien, der bis zum 10.06.2029 gültig ist.

2.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 22.04.2017 in *** mit dem in Österreich niedergelassenen C die Ehe. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor. Am *** wurde als gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, C, D geboren.

2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, wurde am *** in ***, Serbien, geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. Herr C kam im Jahr 2000 nach Österreich, wo er seither auch durchgehend lebt. Er verfügt seit 25.06.2013 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für Österreich.

2.4. Die Beschwerdeführerin stellt am 24.09.2019 persönlich 2019 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Parallel dazu stellte die Beschwerdeführerin auch für D, die am *** geborene gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns C, und für E, die am *** geborene Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

2.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte am 01.01.2020 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

2.6. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Obergeschoß des im Eigentum der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Frau L, stehenden Haues an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Das Obergeschoß dieses Hauses weist eine Fläche von rund 120 m2 auf und befinden sich dort neben Küche, Bad und WC vier Wohnräume. Im Obergeschoß des Hauses an der Adresse ***, ***, sollen nach Zuzug ausschließlich die Beschwerdeführerin, deren Ehemann, deren gemeinsame, drei Jahre alte Tochter D, und – wenn dieser der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird – die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, die neunjährige E, wohnen.

Derzeit sind an der Adresse ***, ***, sieben Personen Hauptwohnsitz gemeldet, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, R und S, die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin, L, und deren Ehemann, T, sowie Herr U, der 20jährige Sohn der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin aus erster Ehe und Frau V, eine Bekannte der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, die sich nur zu Besuchszwecken in Österreich aufhält.

Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin halten sich vorwiegend in Serbien auf. Wenn sie sich in Österreich aufhalten, wohnen sie ebenfalls im Haus in der ***, ***, wobei ihnen ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Schwester L haben am 19.08.2020 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, nach der dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin, D, für den Zeitraum von 11.08.2020 bis 10.08.2023 ein unentgeltliches Wohnrecht für die Unterkunft an der Adresse ***, ***, eingeräumt wurde.

Seitens der Stadtgemeinde *** wurde die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit Schreiben vom 14.01.2020 bestätigt.

2.7. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständigen erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Ehemann bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.

2.8. Der Ehemann der Beschwerdeführerin steht seit 11.02.2019 durchgehend bei der F GmbH, ***, ***, in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Vollzeit beschäftigt. Von Kurzarbeit war der Ehemann der Beschwerdeführerin auch während oder in Folge des Covid19-bedingten Lockdowns nicht betroffen. Aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit hat der Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich Sonderzahlungen. Zusätzlich zum vereinbarten Brutto-Monatslohn hat der Ehemann der Beschwerdeführerin einen im Arbeitsvertrag vereinbarten Anspruch auf eine Staplerzulage in der Höhe von 263,18 Euro brutto im Monat und auf eine Erschwerniszulage in der Höhe von 83,91 Euro brutto im Monat. Insgesamt hat der Ehemann der Beschwerdeführerin somit Anspruch auf ein Brutto-Entgelt in der Höhe von 2.272,60 Euro.

Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während des Prognosezeitraumes – ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus – ein Einkommen in der Höhe von rund 1.954,98,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.

2.9. Weder die Beschwerdeführerin selbst noch deren Ehemann verfügen derzeit über Ersparnisse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine Schulden und sind diese auch nicht zur Zahlung monatlicher Kreditraten verpflichtet.

2.10. Für den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin um dessen zweite Eheschließung. Die erste Ehe des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Frau G wurde am 18.12.2004 geschlossen und mit Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017 geschieden. Aus der ersten Ehe des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Frau B entstammen zwei minderjährige Töchter, nämlich die am *** in *** geborene H und die am *** in *** geborene I. Das Sorgerecht für die beiden nunmehr 15 bzw. 10 Jahre alten Töchter des Ehemanns der Beschwerdeführerin kommt deren Mutter, der geschiedenen ersten Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Frau G, zu. Grundsätzlich leben die beiden nunmehr 10 bzw. 15jährigen Töchter des Ehemanns der Beschwerdeführerin aus erster Ehe bei deren Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers in ***. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält mit seinen beiden Töchtern aus erster Ehe regelmäßig Kontakt. Er sieht sie regelmäßig einmal pro Woche und manchmal bleiben die beiden minderjährigen Töchter des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe auch länger beim Ehemann der Beschwerdeführerin und wohnen dann auch in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin nach Zuzug Unterkunft nehmen möchte. Aufgrund des Scheidungsurteils ist der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, für seine beiden Töchtern aus erster Ehe Unterhalt in der Höhe von jeweils 5.000,-- Dinar, insgesamt somit rund 10.000,-- Dinar (was ausweislich des Währungsrechners rund 85,-- Euro entspricht) zu leisten.

Die geschiedene Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin hat sich zivilrechtlich verpflichtet, den Ehemann der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher, den beiden Töchtern aus erster Ehe gebührenden Unterhaltsansprüche schad- und klaglos zu halten.

2.11. Auch für die Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Ehemann um die zweite Eheschließung. Die erste Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn J wurde am 23.10.2010 geschlossen und mit Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 26.12.2013 geschieden. Dieser ersten Ehe der Beschwerdeführerin entstammt ein Kind, die minderjährige, am *** geborene E. Das Sorgerecht für die nunmehr 9 Jahre alte E kommt der Beschwerdeführerin zu. Für E wurde durch die Beschwerdeführerin ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels in Österreich gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. E lebt grundsätzlich in Serbien, wo sie auch die Schule besucht. Während der Ferien hält sie sich im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthalts gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und D beim nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich auf. Während der Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin in Serbien aufhält, lebt E mit der Beschwerdeführerin und D im Haus des nunmehrigen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Wenn sich die Beschwerdeführerin ohne E in Österreich aufhält, wie dies etwa von März bis Juli dieses Jahres der Fall war, lebt E bei ihrer mütterlichen Großmutter Q in Serbien, , SRB-, und wird sie von ihrer Großmutter betreut und versorgt.

Der Vater von E, der geschiedene erste Ehemann der Beschwerdeführerin, ist aufgrund des Scheidungsurteils verpflichtet, für E Unterhalt in der Höhe von 4.000,-- Dinar (entspricht laut Währungsrechner rund 34,-- Euro) zu leisten und kommt dieser dieser Verpflichtung auch nach.

2.12. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Monat insgesamt rund 227,-- Euro an regelmäßig anfallenden Kosten zu tragen: So hat er monatlich rund 40,-- Euro für Telefonie und rund 102,-- Euro an Kfz-Versicherung zu bezahlen und ist er aufgrund des Scheidungsurteils, mit dem seine Ehe mit seiner ersten Ehefrau geschieden wurde, verpflichtet, rund 85,-- Euro an Unterhalt für seine zwei minderjährigen Töchter aus erster Ehe zu bezahlen. Die Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin hat diesem, der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin muss daher weder Miete noch Betriebskosten bezahlen und muss dieser auch nichts für Strom und Heizung bezahlen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat – abgesehen von der Kfz-Versicherung – keine privaten Versicherungen abgeschlossen.

2.13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und auch in Serbien unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine 20.09.2017 rechtskräftig gewordene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung vom § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG vor. Zu dieser Bestrafung der Beschwerdeführerin kam es, weil sie nach der Geburt ihrer Tochter D, für die erst ein Reisepass ausgestellt werden musste, die Zeiten ihres visumsfreien Aufenthaltes überschritten hatte.

Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

2.14. Im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 24.09.2019, hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthaltsrechts rechtmäßig in Österreich auf.

Nach Antragstellung reiste die Beschwerdeführerin am 27.09.2019 aus dem Schengenraum aus.

In der Folge reiste sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder aus, bevor sie am 24.10.2019 wieder in den Schengenraum ein-, und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder ausreiste.

In weiterer Folge hielt sich die Beschwerdeführerin von 13.02.2020 bis 28.02.2020 im Schengenraum auf.

Nach Ausreise am 28.02.2020 reiste die Beschwerdeführerin am 02.03.2020 wieder in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein. Von 02.03.2020 an hielt sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 24.08.2020 ununterbrochen in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin reiste zunächst aufgrund der Covid19-Situation, in der Folge, wegen der erwarteten öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Erkundigungen bei österreichischen Behörden, dahingehend, ob aufgrund der durch die Covid19-Pandemie verursachten besonderen Situation die Möglichkeit besteht, über den zulässigen visumsfreien Aufenthalt hinaus rechtmäßig in Österreich verbleiben zu können, holte die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass sie durch ihre Nicht-Ausreise die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes überschritt. Um durch die Nicht-Ausreise nach Ablauf der visumsfreien Aufenthaltsdauer verursachte Probleme zu vermeiden, erfolgte keine Wohnsitzmeldung.

2.15. Die 27jährige Beschwerdeführerin wurde am *** in Serbien geboren, wo sie auch aufwuchs, die Schule besuchte und auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Kassiererin, die sie vor rund fünf Jahren, als sie ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt hatte, aufgebeben hat, nachgegangen ist.

Die Beschwerdeführerin führt seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit Herrn C, mit dem die Beschwerdeführerin seit dem 22.04.2017 verheiratet ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahr 2000 durchgehend in Österreich auf und verfügt dieser seit dem Jahr 2013 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht („Daueraufenthalt – EU“). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Österreich erwerbstätig und kommt dieser auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und deren Töchter auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenso wie diese selbst serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch und leben viele seiner Verwandten, insbesondere grundsätzlich auch dessen Eltern, in Serbien, wo dieser auch ein Haus hat, in dem die Beschwerdeführerin und deren Töchter leben, wenn sie sich in Serbien aufhalten. In Österreich leben zwei minderjährige, 10 bzw. 15jährige, in Österreich dauerhaft lebende und zur Schule gehende Töchter des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, für die grundsätzlich deren Mutter, die geschiedene erste Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt ist und die grundsätzlich auch bei dieser leben, für die er aufgrund des Scheidungsurteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist und mit denen er auch regelmäßig in Kontakt steht.

Weiters lebt die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, sowie deren Familie in Österreich. Die Eltern des Ehemanns der Beschwerdeführerin leben überwiegend in Serbien, teilweise, etwa im Anschluss an Arzttermine oder Kuraufenthalte in Österreich, halten sich diese auch in Österreich, wo sie im im Eigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin stehenden Haus auch Hauptwohnsitz gemeldet sind, auf. Weiter leben Onkel und Tanten des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie dessen Taufpaten in Österreich.

Die Beschwerdeführerin selbst hat ebenso wie ihre beiden minderjährigen Töchter noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sie zur Niederlassung oder zu einem längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte. Seit sie mit C eine Beziehung führt, besucht die Beschwerdeführerin – gemeinsame mit ihrer dreijährigen Tochter D und während der Schulferien auch gemeinsam mit ihrer neunjährigen Tochter E – ihren jetzigen Ehemann regelmäßig – grundsätzlich im Rahmen der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer – in Österreich und leben sie und ihre beiden minderjährigen Töchter bei diesen Besuchen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin (und dessen in Österreich lebender Familie) gemeinsam in dem Haus an der Adresse ***, ***.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter, die rund neun Jahre alte E und die rund dreieinhalb Jahre alte D. E, die am *** geborene Tochter der Beschwerdeführerin, entstammt der ersten Ehe der Beschwerdeführerin mit J.

D ist die gemeinsame, am *** in *** geborene Tochter der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehemannes.

Die Töchter der Beschwerdeführerin sind beide serbische Staatsangehörige und verfügen aktuell über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. E, die neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin, besucht in Serbien die Schule. Die dreieinhalbjährige D besucht weder in Serbien noch in Österreich einen Kindergarten. Die Töchter der Beschwerdeführerin halten sich (grundsätzlich) ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst grundsätzlich abwechselnd in Serbien und (grundsätzlich im Rahmen des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes) in Österreich auf, wobei die neunjährige E während der Schulzeiten in Serbien bei ihrer Großmutter mütterlicherseits bleibt, wenn sich die Beschwerdeführerin mit der dreieinhalbjährigen D in Österreich aufhält.

Während der Zeiten, in denen der Beschwerdeführerin ein visumsfreier Aufenthalt in Österreich nicht möglich ist, besucht der Ehemann der Beschwerdeführerin diese und ihre Töchter ca. einmal pro Monat am Wochenende, wenn ihm dies aus beruflichen Gründen möglich ist. Ansonsten halten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin via Telefon und Internet-Video-Telefonie miteinander Kontakt.

Wenn die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, D, in Serbien sind, wohnen diese gemeinsam mit der neunjährigen Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, E, im Haus des nunmehrigen Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Töchter kommt grundsätzlich der nunmehrige, dauerhaft in Österreich niedergelassene und unselbständig erwerbstätige Ehemann der Beschwerdeführerin auf, indem dieser, wenn er sich in Serbien bzw. wenn sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, die Lebenshaltungskosten bezahlt und der Beschwerdeführerin für die Zeiten, in denen diese sich mit ihren Töchtern ohne den Zusammenführenden in Serbien aufhält, entweder via PayPal oder indem er Bekannten, die nach Serbien fahren, Bargeld mitgibt, Geld schickt. Darüber hinaus unterstützen auch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, die einen Großteil des Jahres in Serbien leben, die Beschwerdeführerin und deren zwei minderjährige Töchter finanziell. Für E leistet deren Vater, der geschiedene erste Ehemann der Beschwerdeführerin, entsprechend dem Scheidungsurteil Unterhalt in der Höhe von monatlich 4.000,-- Dinar (entspricht laut Währungsrechner rund 34,-- Euro).

Die Beschwerdeführerin hat in Serbien einen Deutsch-Kurs besucht und ein Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorgelegt.

Wenn die Beschwerdeführerin in Österreich ist, verbringt sie va Zeit zu Hause mit ihrem Ehemann, ihren Töchtern und der Familie des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder Mitglied in Vereinen, noch hat sie in Österreich einen Deutsch-Kurs besucht und hat diese abgesehen von der Familie ihres Ehemannes auch weder Freunde noch Verwandte in Österreich.

In Serbien leben die Mutter und zwei Brüder der Beschwerdeführerin, sowie – wenn sich diese nicht im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthaltes gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten – die beiden minderjährigen, neun- bzw. dreijährigen Töchter der Beschwerdeführerin. Auch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, die diese auch finanziell unterstützen, leben den Großteil des Jahres in Serbien.

Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sind gesund. Abgesehen von einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Jahr 2017 sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ersichtlich und ist diese in Österreich und Serbien unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die serbische Sprache befragt und der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Schwester als Zeugen einvernommen wurden, getroffen.

Allgemein ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese zwar keinen allgemein unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelte und ihre bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben größtenteils auch mit den vorgelegten Unterlagen und den glaubwürdigen Angaben der befragten Zeugen übereinstimmten, sodass diese insoweit den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden können.

Dies trifft grundsätzlich auch auf die durch die Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrer Einreise im März 2020 und der damit in Zusammenhang stehenden Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes zu.

So gestand die Beschwerdeführerin zu, dass sie und ihre Tochter D seit 02.03.2020 nicht mehr aus Österreich ausgereist seien und gestand diese auch zu, dass sie sich bei österreichischen Behörden keine Erkundigungen betreffend die Möglichkeit, aufgrund der durch sie angenommen faktischen Unmöglichkeit, nach Serbien zu reisen, rechtmäßig in Österreich verbleiben zu können, angestellt habe und dass sie schon wisse, dass sie jedenfalls nunmehr wieder nach Serbien reisen könnte.

Was jedoch die Angaben der Beschwerdeführerin für den Grund für die sehr kurzfristig nach der letzten Ausreise im Februar 2020 erfolgte Wiedereinreise am 02.03.2020 betrifft und auch was den Grund für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D vom 02.03.2020 bis jedenfalls 24.08.2020 nicht erfolgte Wohnsitzmeldung betrifft, so waren die Angaben der Beschwerdeführerin im Unterschied zu ihren sonstigen Angaben auffallend vage bzw. gab die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichts wenig glaubwürdig an, den Grund für die nicht erfolgte Anmeldung nicht zu kennen und steht ihre dazu geäußerte Vermutung, die Anmeldung durch die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei wohl nicht erfolgt, weil wegen der Covid19-Pandemie die Ämter geschlossen gewesen seien, was in Widerspruch zu den uneingeschränkt glaubwürdigen Angaben sowohl des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch dessen Schwester, die beide angaben, die Anmeldung sei nicht erfolgt, um eine Abschiebung oder sonstige Probleme durch die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes zu verhindern, steht. Da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts wenig nachvollziehbar sind und überdies im Widerspruch zu den glaubwürdigen Angaben des als Zeugen und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehemanns der Beschwerdeführerin und dessen Schwester stehen, werden den diesbezüglichen Feststellungen nicht die Angaben der Beschwerdeführerin, sondern jene der einvernommenen Zeugen zugrunde gelegt.

Zu den einvernommenen Zeugen ist allgemein auszuführen, dass diese einen durchwegs glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen, ihre Antworten und Ausführungen in keiner Weise vorgefertigt oder gekünstelt, sondern in sich schlüssig und nachvollziehbar und somit grundsätzlich glaubwürdig waren und überdies auch mit den vorgelegten Unterlagen im Einklang standen.

Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten des Ehemanns und deren gemeinsamen Tochter D beruhen auf den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepässe, Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig. So ist insbesondere unstrittig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Auch ist unstrittig, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum 10.06.2029 gültig ist. Dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine rechtmäßige Eheschließung handelt, wurde seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bezweifelt und besteht auch für das erkennende Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns, die auch ein gemeinsames, rund drei Jahre altes Kind haben, kein Zweifel daran, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt.

3.3. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich durch die Beschwerdeführerin beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung abgegebenen verfahrenseinleitenden Antrages ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.

3.4. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.

3.5. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Zuzug nach Österreich im Obergeschoß des Hauses an der Adresse ***, *** Unterkunft nehmen wird, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, ihres Ehemannes und ihrer Schwägerin bei der mündlichen Verhandlung und aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Unterkunft, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und deren Aufteilung sowie die Feststellung dazu, wer nach Zuzug der Beschwerdeführerin an dieser Adresse wohnen wird, konnten auf Grundlage der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, den vorgelegten Plänen des Hauses sowie auf Basis der Zeugenaussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Schwester getroffen werden.

Dazu, dass seitens der Stadtgemeinde *** die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt wurde, ist auf das im Akt befindliche Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.01.2020 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit des Hauses bzw. des durch die Beschwerdeführerin und deren Familie nach deren Zuzug bewohnten Obergeschoß des Hauses und der nach Zuzug der Beschwerdeführerin dort lebenden Personen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt.

3.6. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Ehemann mitversichert sein wird.

3.7. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemanns der Beschwerdeführerin basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen befragten Ehemanns der Beschwerdeführerin und den mit dessen Angaben in Einklang stehenden diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich auf dem Sozialversicherungsdatenauszug für den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 07.08.2020, dem zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der F GmbH vorgelegten Arbeiterdienstvertrag vom 31.01.2019, den vorgelegten, durch die F GmbH für den Ehemann der Beschwerdeführerin ausgestellte (Lohn-)Abrechnungsbelegen und den vorgelegten Kontoauszügen des Ehemanns der Beschwerdeführerin, aus denen die tatsächliche Überweisung des diesem gebührenden Lohnes ersichtlich ist.

Aus den oben angeführten Unterlagen – insbesondere aus dem Arbeiterdienstvertrag – ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei der F GmbH nachgeht, aufgrund derer er Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von insgesamt 2.272,60 Euro (Grund-Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich vertraglich vereinbarter Stapler- und Erschwerniszulagen in der Höhe von 263,18 Euro bzw. 83,91 Euro brutto monatlich, jeweils 14 Mal pro Jahr) hat.

Ausweislich des Brutto-Netto-Rechners ergibt sich bei einem monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 2.272,60 Euro unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und ohne Berücksichtigung von Familienbeihilfe und Familienbonus ein Brutto-Jahres-Lohn in der Höhe von 23.459,72 Euro, was umgerechnet einem monatlichen Netto-Einkommen in der Höhe von 1.954,98 Euro entspricht.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, auch nach Zuzug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter D weiterhin dieser Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen. Da dieser über einen unbefristeten Dienstvertrag verfügt und auch während des Covid19-bedingten Lockdowns nicht von Kurzarbeit betroffen war, sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aus seiner Tätigkeit für die F GmbH nicht weiterhin ein durchschnittliches Netto-Einkommen in der festgestellten Höhe erzielen sollte.

3.8. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden hat und ihn keine monatlichen Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen treffen, kann aufgrund dessen glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, dem vorgelegten KSV-Auszug, dem E-Mail der N, wonach dieser einen aktuellen Kontostand von 15,04 Euro aufweise und den vorgelegten Kontoauszügen, auf denen keine Überweisungen für Kreditraten (mehr) ersichtlich sind, festgestellt werden.

3.9. Dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann weder Ersparnisse noch Schulden haben, kann auf Basis deren glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, wobei es keine Hinweise dafür gibt, dass diese unrichtig sein könnten, festgestellt werden.

3.10. Die Feststellungen zu den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden regelmäßigen Belastungen beruhen auf den durch diesen als Zeuge somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben, auf den ebenfalls zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen der Schwester des Ehemanns bei der mündlichen Verhandlung, auf der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, in der Unentgeltlichkeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und den vorgelegten Kontoübersichten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in denen abgesehen von den Abbuchungen für dessen Telefonrechnungen keine regelmäßigen Abbuchungen für Strom, Heizung, Versicherungsprämien oder Sonstiges aufscheinen.

3.11. Die Feststellungen zu den geschiedenen Ehen der Beschwerdeführerin einer- und des Ehemanns der Beschwerdeführerin andererseits und zu den aus diesen früheren Ehen hervorgegangenen Kindern und den betreffend die Kinder aus deren geschiedenen Ehen bestehenden Unterhaltsvereinbarungen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Scheidungsurteilen. Dass die neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, E, von deren Großmutter mütterlicherseits in Serbien unentgeltlich betreut wird, wenn sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass für diese ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt wurden, aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

3.12. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum beruhen auf den in deren Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln und den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und dessen Schwester bei der mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Antragstellung den visumsfreien Aufenthalt überschritten hat. Zur kriminalstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien ist auf die vorgelegten Bescheinigungen und die durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen zu verweisen. Zur festgestellten einzigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung der Beschwerdeführerin ist auf das Schreiben der LPD Niederösterreich vom 18.09.2020 zu verweisen.

3.13. Die insbesondere in Pkt. 2.15. in Hinblick auf Art 8 EMRK relevanten Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und auch übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst, deren Ehemannes und deren Schwägerin bei der mündlichen Verhandlung.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

[…]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

[…]“

4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

„§ 292. […]

[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €, gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 € und gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95) heranzuziehen ist; […]

[…]

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“.)

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,

(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

747,00 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres274,76 €,

(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)

falls beide Elternteile verstorben sind412,54 €,

(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres488,24 €,

(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)

falls beide Elternteile verstorben sind747,00 €.

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

[…]

Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019

§ 727. (1) […]

(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“

5. Erwägungen (zu Spruchpunkt 1):

5.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) zum Zweck des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem im Bundesgebiet niedergelassenen Ehemann, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

Dieser Abweisungsgrund kann ausgehend von den auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden.

5.1.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

5.1.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die F GmbH im Prognosezeitraum monatlich insgesamt rund 1.954,98 Euro netto ins Verdienen bringen wird.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 227,-- Euro (Summe aus rund 40.-- Euro an Telefonkosten, Kfz-Versicherungsprämie in der Höhe von rund 102,-- Euro und rund 85,-- Euro an Unterhalt für seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe) und übersteigen diese somit den „Wert der freien Station“ (in der Höhe von aktuell 299,95 Euro) nicht.

Das prognostizierte monatliche Nettofamilieneinkommen in der Höhe von 1.954,98 Euro liegt damit deutlich über dem zu erreichenden gesetzlichen Richtsatz für Ehegatten mit einem im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kind (1.524,99 Euro als Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar zuzüglich 149,15 Euro für ein minderjähriges im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, insgesamt somit 1.674,14 Euro) und wäre auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an die minderjährige (Halb-)Schwester der Beschwerdeführerin, D, der zu erreichende Richtsatz (der dann insgesamt 1.823,29 Euro betragen würde) erreicht.

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt und kann der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden.

5.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).

Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft durch die Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung vom 19.08.2020 erbracht wurde, wobei angesichts der Größe des Obergeschoß des im Eigentum der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin stehenden Hauses, der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Zimmer und der Anzahl der dort künftig lebenden Personen (rund 120m2 Fläche, Küche, Badezimmer und WC sowie vier Wohnräume für ein Ehepaar und deren gemeinsame rund dreijährige gemeinsame Tochter sowie allenfalls auch die rund neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keinerlei Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181).

Darauf hinzuweisen ist, dass auch seitens der – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG bestätigt wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Prognosezeitraum ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht, zumal das Haus im Eigentum der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin steht und diese glaubwürdig angegeben hat, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dessen Familie solange in diesem Haus wohnen können, wie sie wollen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.

5.3. Als Ehefrau ihres serbischen, in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Ehemannes erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition des Familienangehörigen und handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Da dem – persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gestellten – Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG normierten Voraussetzungen erfüllt.

5.4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168).

5.5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

5.6. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht:

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach (u.a.) § 21 Abs. 2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthaltes voraus. Der Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich selbst dann entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (s. VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016).

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Republik Serbien handelt, ist diese grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigt ist. Während sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 24.09.2019 unrechtmäßig in Österreich aufgehalt hat, bzw. dass sie zum damaligen Zeitpunkt die Zeiten ihres zulässigen visumsfreien Aufenthaltes überschritten hätte, hat die Beschwerdeführerin durch ihren durchgehenden Aufenthalt von 02.03.2020 bis zumindest 24.08.2020 die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten.

Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist somit unzweifelhaft verwirklicht.

5.7. Zur Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die am *** in Serbien geborene und aufgewachsene rund 27jährige Beschwerdeführerin ist seit dem 22.04.2017 mit ihrem jetzigen Ehemann, Herrn C verheiratet, der dauerhaft in Österreich niedergelassen ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2013 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht („Daueraufenthalt – EU“) in Österreich, ist hier unselbständig erwerbstätig und auch sozial integriert ist und verfügt dieser, insbesondere durch seine beiden, dauerhaft in Österreich lebenden minderjährigen Töchter aus erster Ehe, die zwar grundsätzlich bei deren obsorgeberechtigten Mutter, der geschiedenen ersten Ehefrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin, leben, zu denen der Ehemann der Beschwerdeführerin aber ein sehr gutes Verhältnis und regelmäßig Kontakt hat, und über gewichtige familiäre Bindungen in Österreich. Auch lebt die Schwägerin der Beschwerdeführerin, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, sowie deren Familie in Österreich.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit insbesondere durch ihre aufrechte Ehe mit ihrem dauerhaft in Österreich niedergelassenen Ehemann zweifellos über familiäre Bindungen in Österreich, denen großes Gewicht beizumessen ist und aufgrund derer die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls einen auf seine Rechtfertigbarkeit zu prüfenden Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt.

Zur bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese als eher kurz zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens ins Serbien verbracht und dort ihre grundsätzliche Sozialisierung erfahren (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Der zuletzt vergleichsweise etwas längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich von rund einem halben Jahr erfolgte in bewusster Überschreitung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes. Abgesehen davon hielt sich die Beschwerdeführerin stets nur kurzfristig im Rahmen des ihr als serbische Staatsangehörige zustehenden visumsfreien Aufenthaltsrechts in Österreich auf. Der Aufenthaltsdauer ist somit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kein besonderes Gewicht beizumessen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/0037).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt hat und dass sich die Unsicherheit des weiteren Aufenthaltes mit der Antragsabweisung durch die belangte Behörde noch zusätzlich intensiviert hat ist.

Der Beschwerdeführerin war auch die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nach Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes – wie sich schon daran zeigt, dass zur Vermeidung von dadurch verursachten Problemen keine Wohnsitzmeldung erstattet wurde – durchaus bewusst. Dennoch holte diese weder Erkundigungen bei österreichischen Behörden darüber, ob und wie sie aufgrund der von ihr zunächst angenommenen Unmöglichkeit, aufgrund der Covid19-bedingten Reisbeschränkungen nach Serbien zu reisen, rechtmäßig in Österreich bleiben könnte, ein, noch reiste sie nach erfolgter und ihr erklärtermaßen auch bekannter erfolgter und auch medial berichteter Grenzöffnung ohne nachvollziehbaren Grund (– soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, sie sei wegen der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht ausgereist, so ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, da in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin bei Entsendung eines informierten Vertreters nicht erforderlich sei und dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, aus- und in der Folge wieder einzureisen und hätte allenfalls auch die Möglichkeit bestanden, um Vertagung der Verhandlung auf einen Termin, zu dem sich die Beschwerdeführerin in Österreich wieder in Österreich aufhalten darf, zu ersuchen –) nach Serbien.

Dementsprechend wäre eine während des Covid19-bedingten Lockdowns erfolgte Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes, die durch eine tatsächliche faktische Unmöglichkeit – etwa wegen Streichung von Flügen in Herkunftsstaaten, die anderes kaum oder nicht zumutbar erreichbar sind oder wegen einer vorliegend nicht gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Ausreise im Einzelfall nicht zumutbar erscheinen ließ – einer Ausreise in ein Herkunftsland verursacht wurde, insbesondere dann als weniger stark zu Lasten der Betroffenen zu gewichten, wenn die Betroffenen entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt oder versucht hätten, eine Ausnahmegenehmigung oder ein Visum D zur Legalisierung ihres Aufenthalts auch nach Überschreiten des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zu erlangen und wenn diese nach erfolgter Beendigung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise den rechtswidrigen Zustand durch eine Ausreise wieder beendeten hätten.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur keine Erkundigungen bei den zuständigen Behörden angestellt sondern wurde bewusst, um Probleme durch die Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts zu verhindern, keine Wohnsitzmeldung erstattet und reiste die Beschwerdeführerin auch nachdem und obwohl ihr bekannt war, dass sie nach Serbien zurückreisen könnte nicht aus dem Schengenraum aus.

Dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zulasten der Beschwerdeführerin zu gewichten und konnte diese jedenfalls nicht begründet darauf hoffen, dass sie bei einem andauernden Verbleib in Österreich ihren Aufenthalt legal fortsetzen werde können, zumal im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027). Der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen (vgl. etwa VwGH 18.03.2010, 2008/22/0006) und dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status wird in der höchstgerichtlichen Judikatur große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752/2013; VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).

Die gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag deren persönliches Interesse an einem Verbleib bzw. einem (sofortigen) Familiennachzug ohne Einhaltung von § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht zu verstärken.

Abgesehen von den bestehenden familiären Bindungen insbesondere zu ihrem in Österreich rechtmäßig dauerhaft niedergelassenen Ehemann und zu dessen Schwester samt Familie, wurden keine eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich begründenden Umstände vorgebracht. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin, die im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Fragen auf Deutsch beantworten konnte, an, abgesehen vom A1-Deutschkurs in Serbien weder einen Deutsch- noch einen sonstigen Kurs in Österreich besucht zu haben bzw. zu besuchen und gab sie weiters selbst an, keine Freunde und abgesehen von der Familie ihres Ehemannes auch keine in Österreich lebende Familienmitglieder zu haben und sich in Österreich vor allem im Haus mit der Familie aufzuhalten.

Demgegenüber leben in Serbien die Mutter und zwei Brüder der Beschwerdeführerin und auch ihre beiden minderjährigen Töchter, die sich zwar gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ebenso wie diese im Rahmen des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes wiederholt in Österreich aufhalten, jedoch beide derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, in Serbien, wo insbesondere die ältere Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe aufgrund deren Schulbesuchs in Serbien ebendort auch stark sozial verankert ist. Die Beschwerdeführerin ist somit in Serbien, wo sie ihr bisheriges Leben verbracht hat, nicht nur schon aufgrund der dort erfolgten Sozialisation sozial integriert, sondern verfügt diese auch über starke familiäre Bindungen im Herkunftsstaat. Auch besteht für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht nur eine Wohnmöglichkeit im Haus des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern wird diese durch eine Reihe an in Serbien lebenden Verwandten unterstützt. So wird die Beschwerdeführerin durch deren in Serbien lebende Mutter, die sich in Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, ihrer neunjährigen Tochter aufgrund des Schulbesuchs jedoch nicht möglich ist, um ihre neunjährige Tochter E kümmert, jedenfalls bei der Kinderbetreuung unterstützt und wird sie auch durch ihre Schwiegereltern, die einen großen Teil des Jahres in Serbien leben, jedenfalls finanziell unterstützt.

Grundsätzlich ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an D, die minderjährige gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehemannes, zum Zweck der Familienzusammenführung mit deren Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen auch dann möglich, wenn für die Beschwerdeführerin als deren Mutter kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Auch wäre ein rechtmäßiger, auf einem entsprechenden Aufenthaltstitel beruhender Aufenthalt der rund dreieinhalbjährigen Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich (die aufgrund deren jungen Alters, insbesondere aber aufgrund dessen, dass diese bisher stets mit der Beschwerdeführerin als deren Mutter entweder in Serbien oder in Österreich gelebt hat und daher die Beschwerdeführerin – ungeachtet der zweifellos auch bestehenden engen Beziehung zum Vater – als deren Hauptbezugsperson anzusehen ist) auch im Zuge der die Beschwerdeführerin betreffenden Interessenabwägung gem. Art. 8 EMRK bei der auch das Kindeswohl von von einer Entscheidung betroffenen Kindern zu berücksichtigen ist, entsprechend stark zu gewichten.

Aktuell verfügt die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aber über keinen Aufenthaltstitel und hat diese die visumsfreie Aufenthaltsdauer ebenso wie die Beschwerdeführerin überschritten, sodass auch der dreieinhalbjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden könnte, wenn ein Absehen von der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG aus Gründen des Art 8 EMRK bzw. des Kindeswohls zwingend erforderlich wäre.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist einerseits zu berücksichtigen, dass D mit insbesondere durch ihren dauerhaft in Österreich niedergelassenen Vater, aber auch durch ihre in Österreich lebende Tante und deren Familie sowie durch ihre (Halb-)Schwestern (die Töchter ihres Vaters aus erster Ehe) über als stark zu gewichtende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und dass somit von einem erheblichen persönlichen Interesse von D an der ein dauerhaft durchgehendes Zusammenleben mit beiden Elternteilen ermöglichenden Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl an sie selbst als auch an ihre Mutter hat.

Solange aber weder die Beschwerdeführerin noch D dauerhaft aufgrund eines Aufenthaltstitels in Österreich niedergelassen sind, ist auch hinsichtlich D nicht davon auszugehen, dass angesichts der auch in Serbien gestehenden gewichtigen familiären Beziehungen die in Österreich bestehenden familiären Bindungen als stärker zu gewichten sind, als das Gewicht des öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen.

Schließlich lebt – solange die Beschwerdeführerin als deren Mutter nicht dauerhaft rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist – mit ihrer Mutter die Hauptbezugsperson der dreieinhalbjährigen in Serbien und leben weiters mit deren neunjähriger Halb-Schwester E, der Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, sowie mit ihrer Großmutter und ihren Onkeln mütterlicherseits sowie den Großeltern und weiteren Verwandten väterlicherseits weitere wichtige Familienmitglieder in Serbien, sodass davon auszugehen ist, dass die mj. D in Serbien über zumindest gleich intensive, wenn nicht sogar intensivere familiäre Bindungen verfügt, wie in Österreich.

Was den Umstand betrifft, dass dadurch, dass der mj. D und ihrer Mutter (noch) kein Aufenthaltstitel erteilt wird, ein Zusammenleben mit dem zusammenführenden Vater bzw. Ehemann zumindest für die Zeit eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens zumindest in Österreich und aufgrund der starken Integration und Bindung des in Österreich dauerhaft niedergelassenen Zusammenführenden auch in Serbien zumindest nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne berufliche Nachteile fürchten zu müssen, nicht möglich ist, so ist diesem Umstand im Hinblick auf das junge Alter von D ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen, zumal bei einem Kind in einem so jungen Alter dem persönlichen unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen eine besondere Bedeutung beizumessen ist und das Kontakthalten zu einem Elternteil via Telefon oder Internet-Video-Telefonie bei Kindern in diesem Alter den persönlichen Kontakt nicht zu ersetzen vermag.

Dennoch ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl, wenn der Beschwerdeführerin und D zum jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens des Versagungsrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (noch) kein Aufenthaltstitel erteilt wird, womit eine vorübergehende räumlichen Trennung vom Vater verbunden ist.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass mit dem Festhalten am gesetzlich vorgesehenen Weg der Familienzusammenführung keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen wird und dass ein neuerlicher Antrag bei Einhaltung der visumfreien Zeiträume vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen durchaus erfolgsversprechend erscheint (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12).

Zwar kann im Hinblick darauf, dass der Zusammenführende schon seit Jahren in Österreich lebt und seit sieben Jahren über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, hier einer dauerhaften unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und insbesondere auch zwei minderjährige Töchter aus erster Ehe hat, zu denen er ein enges Verhältnis hat und die dauerhaft in Österreich leben und zur Schule gehen und deren Kindeswohl ebenfalls nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter D ohne Weiteres für die gesamte Dauer eines Familienverfahrens nach Serbien begleiten und mit diesen dort durchgehend bis zum Abschluss der Verfahren allfälliger neuer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter leben kann.

Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass bei Abweisung der aktuellen Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D ein Zusammenleben zwischen dem zusammenführenden Ehemann bzw. Vater und der Beschwerdeführerin und der mj. Tochter D für die gesamte Dauer eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens verunmöglicht wird. Dies insbesondere deshalb, weil sowohl für die noch weder eine Schule noch einen Kindergarten besuchende dreijährige D und als auch für die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht, im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes in Österreich aufhältig zu sein und es auch dem Vater von D, der serbischer Staatsangehöriger ist, in Serbien Verwandte und ein Haus hat und die serbische Sprache spricht und der die Beschwerdeführerin und deren Töchter bereits in der Vergangenheit regelmäßig, rund einmal im Monat in Serbien besucht hat, möglich ist, sich zumindest an arbeitsfreien Wochenenden und im Urlaub in Serbien aufzuhalten, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nicht ohnehin in Österreich aufhalten durften.

Dass der Zusammenführende dadurch allenfalls für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Familienverfahrens einen größeren Teil seiner Freizeit in Serbien verbringt, als er dies bei (sofortiger) Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Beschwerdeführerin und D täte, ist auch mit dem Kindeswohl der in Österreich lebenden minderjährigen Töchter des Zusammenführenden aus erster Ehe vereinbar, zumal diese zum Zusammenführenden zwar ein durchaus enges Verhältnis haben, aber grundsätzlich bei deren obsorgeberechtigter Mutter leben und sich diese auch in einem Alter befinden (10 bzw. 15 Jahre), in dem es zumindest vorübergehend zumutbar ist, mit einem nichtobsorgeberechtigten Elternteil via Telefon und Internet-Video-Telefonie Kontakt zu halten.

Wenngleich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224) ebenso wie dem Kindeswohl der von einer abweisenden Entscheidung zumindest mittelbar betroffenen Kindern und dem Zusammenleben eines so jungen Kindes wie der dreijährigen D mit beiden Elternteilen, ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist, so steht dem gegenüber, dass zum einen nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017) und dass zum anderen der – im Bewusstsein, dass der zulässige visumsfreie Aufenthalt überschritten war und trotz Wissens um die zumindest wieder gegebene Möglichkeit, auszureisen aufrechterhaltene – unrechtmäßige Verbleib der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter D in Österreich darauf hinausläuft, vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125; VfSlg. 19.086/2010).

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden oben dargelegten Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der eher kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, der erfolgten Sozialisierung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, der bestehenden familiären Situation samt Wohnmöglichkeiten im Herkunftsstaat sowie der nicht unerheblichen, bewussten Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen über die persönlichen Interessen an einem (sofortigen) Familiennachzug auszugehen. Auch ist aus den oben dargelegten Gründen angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles nicht von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen (vgl. insb. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102; 23.01.2020, Ra 2016/22/0102).

Der Vollständigkeit halber ist – wenngleich diesbezüglich im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern ein solches Vorbringen allenfalls implizit gemacht bzw. angedeutet wurde – festzuhalten, dass, soweit mit dem Verweis auf die Covid19-Pandemie nicht nur auf geschlossene Grenzen, sondern auch auf eine im Hinblick auf das junge Alter von D aus gesundheitlichen oder sicherheitstechnischen Gründen allenfalls angenommene Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Serbien angedeutete wurde, damit der Sache nach eine Verletzung von Art. 3 EMRK angesprochen wird.

Eine allfällige auch Covid19-bedingte Gefährdungs- oder Bedrohungssituation bei Rückkehr in das Herkunftsland ist aber nicht im Verfahren zu Erteilung des hier beantragten Aufenthaltstitels zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0050; vgl. zur „Covid-19 Situation“ und Art. 3 EMRK auch etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Darüber hinaus wurde im Verfahren auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich im konkreten Fall, wo sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Mutter gesund sind und die neunjährige Halbschwester der Beschwerdeführerin in Serbien geblieben ist, um die zur Schule gehen zu können, eine derartige Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich ergeben würde, dass alleine deshalb – oder allenfalls auch in Zusammenschau mit anderen Aspekten – der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

Ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf (sofortigen) Familiennachzug ohne Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist daher zu verneinen und der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abzuweisen.

5.8. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG gestützt wird.

5.9. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, D, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wurde (LVwGAV415/0012020).

6. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).

Die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache für die Befragung der Beschwerdeführerin war unstrittig notwendig. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gelegten Gebührennote wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsanwältin keine Einwendungen erhoben.

Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit insgesamt 260,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz der Hälfte (anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung der Rechtssache der Beschwerdeführerin und der Rechtssache ihrer Mutter) dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen und somit der Betrag von 130,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorzuschreiben (vgl. zB VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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