LVwG N LVwG-AV-25/001-2020; LVwG-AV-24/001-2020; LVwG-AV-23/001-2020

LVwG-AV-25/001-2020; LVwG-AV-24/001-2020; LVwG-AV-23/001-2020Tribunal Administrativo Regional17 de set. de 2020

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Einkommen; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-25/001-2020; LVwG-AV-24/001-2020; LVwG-AV-23/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.25.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau A, geb. ***, sowie der mj. B, geb. ***, und C, geb. ***, alle StA: Iran, vertreten durch Frau D, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von NÖ vom jeweils 18.11.2019, Zlen. ***,

*** und ***, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer vom jeweils 24.10.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit den gegenständlichen Anträgen die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, Herrn E, geb. ***, StA: Iran, beabsichtigen, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie § 41 Abs. 1 NAG iVm §§ 7 und 9 NAG-DV abgewiesen worden sei, weshalb die Rechtsgrundlage für die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel fehle.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die F GmbH, FN ***, mit dem Sitz in der politischer Gemeinde *** und mit der Geschäftsanschrift (Zustelladresse) ***, ***, als Arbeitgeber derzeit eine tatsächliche und legale Tätigkeit ausübe. Es werde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer zukünftig eine tatsächliche berufliche Tätigkeit ausüben und für seine Arbeit regelmäßige Einkünfte von der F GmbH erhalten werde. Die Tatsächlichkeit und Legalität der Tätigkeit der F GmbH sei bereits im Rahmen der Gesellschaftsgründung und Gewerbeanmeldung vom Handelsgericht ***, von der Wirtschaftskammer *** und von der Gewerbebehörde überprüft worden. Der Antrag auf Neugründung der F GmbH sei am 16.05.2019 beim Handelsgericht *** gestellt und nach dem Verfahren bei der Wirtschaftskammer *** betreffend den Firmenwortlaut der Gesellschaft die F GmbH am 03.09.2019 endgültig ins Firmenbuch eingetragen worden. Dies selbstverständlich nur nach umfassender Überprüfung der Unterlagen seitens der Wirtschaftskammer ***, Abteilung für Rechtspolitik, und des Handelsgerichts ***. Die Geschäftstätigkeit der GmbH und die Unbescholtenheit der Gesellschafter mit maßgebendem Einfluss sei seitens der Gewerbebehörde für den *** in *** überprüft worden. Nach erfolgreichem Nachreichen der erforderlichen Unterlagen habe die F GmbH auch seitens der Gewerbebehörde eine positive Rückmeldung erhalten. Die Gewerbeberechtigung der F GmbH sei nun auch im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich. Der Auszug aus dem GISA vom 17.12.2019 werde dieser Beschwerde beigelegt.

Bezugnehmend auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der F GmbH werde auf die bereits vorgelegten Bestätigungen der Zusammenarbeit der folgenden

österreichischen und ausländischen Unternehmen aufgewiesen. Das österreichische

Unternehmen G Produktionsgesellschaft mbH, ein sehr erfolgreiches Technologie- und Industrieunternehmen, habe im Schreiben vom 03.05.2017 bestätigt, dass die F GmbH und ihr Geschäftsleiter Herr E als ihr Exklusiv Agent für den Iran tätig sei und für den Bereich Sales und Service der Produkte der G Produktionsgesellschaft mbH zuständig sei. Die G habe des Weiteren im aktuellen Schreiben vom 25.07.2019 bestätigt, dass bereits seit 5 Jahren eine sehr gute Zusammenarbeit mit Herrn E bestehe sowie, dass Herr E ein sehr fähiger, kompetenter und innovativer Geschäftspartner sei.

Die ausgezeichneten Praxiserfahrungen, umfangreichen Kenntnisse und zuverlässige Arbeitsweise von Herrn E seien auch in der Bestätigung der Zusammenarbeit seitens des österreichischen Unternehmens H GmbH bekräftigt worden. Dieses Unternehmen arbeite seit Jahren mit dem iranischen Unternehmen I und mit dessen Top-Manager, Herrn E, zusammen und interessiere sich sehr für eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn E und der F GmbH.

Die außerordentlichen Leistungen von Herrn E seien des Weiteren von zwei iranischen Unternehmen schriftlich bestätigt worden, nämlich von Unternehmen J und Unternehmen I. Herr E habe mit beiden Unternehmen sehr gute Geschäftsbeziehungen; beide iranische Gesellschaften seien an einer weiteren Zusammenarbeit mit der F GmbH ebenfalls interessiert.

Dieser Beschwerde werde als Nachweis der Geschäftstätigkeit der F GmbH eine Kopie der Korrespondenz mit dem deutschen Unternehmen K GmbH und mit dem iranischen Unternehmen L beigelegt. Die genannten Gesellschaften würden mit der F GmbH bereits Geschäftsbeziehungen pflegen und gemeinsame Projekte im Bereich Handel aktiv planen. Die F GmbH übe daher eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus und sei bereit, Herrn E als deren Geschäftsleiter und Leiter der Abteilung für Außenhandel so bald wie möglich einzustellen und selbstverständlich auch das entsprechende Gehalt zu leisten.

Sitz der F GmbH sei die politische Gemeinde ***. Die Adresse ***, ***, im M bezeichne die Zustelladresse.

Die österreichische N GmbH, FN ***, sei Betreiber eines Businesscenters namens „M“ in der ***, ***. Die GmbH und das M seien Kooperationspartner der Wirtschaftskammer *** und würden Büroservices sowie Räumlichkeiten des multifunktionalen Bürozentrums zur Verfügung stellen. Hiermit biete das M den neugegründeten Unternehmen eine gute Lösung in der Anfangsphase der Geschäftstätigkeit. Die Unternehmen könnten sich entscheiden, welche Leistungen des M sie in Anspruch nehmen möchten. Zu den wichtigsten gehörten die Zurverfügungstellung einer Postadresse sowie Benachrichtigung bei Eingang amtlicher Schriftstücke und eingeschriebener Postsendungen. Des Weiteren biete das M die Benutzung der Besprechungsräumlichkeiten an; zum Beispiel einen mobilen Arbeitsplatz, Besprechungs- oder Veranstaltungsraum. Eine solche Möglichkeit sei für alle neugegründeten Kleinunternehmen sehr wichtig und werde oftmals auch seitens der Wirtschaftskammer *** empfohlen. Das M arbeite des

Weiteren mit dem österreichischen Sozialministerium, Europäischen Sozialfond,

Förderprogramm „Demografieberatung für Beschäftigte + Betriebe“ und anderen Institutionen zusammen. Über die Möglichkeit, die Services des M zu nutzen, informiere regelmäßig auch die Zeitung ***.

Eine Geschäftsanschrift und Zustelladresse beim M zur Verfügung zu haben, sowie falls notwendig eine Benutzung der Räumlichkeiten beim M in Anspruch zu nehmen, sei daher eine sehr gute Lösung für kleinere und mittlere Unternehmen in der Anfangsphase und werde seitens der Wirtschaftskammer *** oft den neu gegründeten Gesellschaften empfohlen. Es handle sich daher um eine legale Lösung und eine legale Zustelladresse.

Das AMS habe die Qualifikation, Berufserfahrungen und geplante Arbeitstätigkeit

des Arbeitnehmers bei der F GmbH sorgfältig überprüft und bereits am 23.07.2019 eine positive Mitteilung ausgestellt. Die belangte Behörde dürfe daher sehr wohl davon ausgehen, dass Herr E als Arbeitnehmer zukünftig tatsächlich die berufliche Tätigkeit „Geschäftsleiter und Leiter der Abteilung für Außenhandel“ bei der F GmbH ausüben werde.

Frau D, Rechtsanwältin, sei berechtigt gewesen, den Arbeitsvertrag und die Arbeitgebererklärung im Namen der Gesellschaft zu

unterzeichnen. Beide Dokumente seien von ihr mit der Notiz „per Vollmacht“

unterzeichnet worden. Wie es den beigelegten Vollmachten zu entnehmen sei, habe die Gesellschaft die Rechtsanwältin beauftragt und bevollmächtigt, sie in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichts-‚ Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten.

Der Geschäftsführer der F GmbH, Herr O, habe aufgrund der Anfrage der belangten Behörde nun beide Dokumente noch einmal in seinem eigenen Namen unterzeichnet und mit dem Firmenstempel der F GmbH bestätigt. Beide Dokumente wurden dieser Beschwerde beigelegt.

Aus dem oben Genannten gehe hervor, dass Herr E eine tatsächliche berufliche Tätigkeit bei der bereits geschäftstätigen F GmbH ausüben werde und daraus regelmäßige Einkünfte in der Höhe von EUR 3.200,- brutto monatlich erzielen werde. Die ASVG-Richtsätze für Herrn E, seine Ehegattin und ihre zwei

minderjährigen Kinder würden sich daher auf ca. EUR 1.687,- monatlich belaufen.

Die Miete belaufe sich auf € 200,- monatlich, wovon noch die freie Station von

€ 294,65 abzuziehen sei. Zusätzlich zu dem geplanten Einkommen in Österreich verfüge Herr E über Ersparnisse im Iran in der Höhe von ca. € 47.000, die auch seiner Familie selbstverständlich zur Verfügung stünden. Diese Ersparnisse seien während seiner mehr als 20 Jahre langen Arbeitstätigkeit in führenden Positionen in großen Industrieunternehmen entstanden. Dies sei bereits in der Stellungnahme vom 11.11.2019 ausführlich erklärt und nachgewiesen worden.

Die belangte Behörde behaupte komplett irrtümlich, dass Herr E aufgrund der Vorlage des Sparvermögens einen Aufenthaltstitel Privatiers beantragen wolle. Die Bankbestätigung betreffend die Ersparnisse von Herrn E seien als zusätzlicher Nachweis zu seinem bereits nachgewiesenen Gehalt von der F GmbH vorgelegt worden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der Erstaufenthaltstitel.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wegen dieser Beschwerden am 23.07.2020 aufgrund des sachlichen Zusammenhanges auch in der Beschwerdeangelegenheit LVwG-AV-26/001-2020 betreffend den beantragten Erstaufenthaltstitel des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der beiden minderjährigen Kinder, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Zeugen O und durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen. *** bis *** und *** sowie in die gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geb. ***, StA. Iran, hat für sich und ihre minderjährigen Kinder, B, geb. ***, und C, geb. ***, beide StA: Iran, am 24.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG gestellt.

Frau A ist seit 13.05.2004 mit Herrn E, geboren ***, StA: Iran, verheiratet. Die mj. B und C sind die beiden gemeinsamen Kinder.

Herrn E wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.09.2020, Zl. LVwG-AV-26/001-2020, ein Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG erteilt.

Frau A besitzt einen bis 17.05.2020, die Kinder B und C jeweils einen bis 22.07.2024 gültigen Reisepass der iranischen Republik.

Frau A hat das Studium der Medizinwissenschaften an der Universität *** für Medizinwissenschaften erfolgreich absolviert und damit einen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG erbracht.

Herr E hat mit der F GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, p.A. ***, ***, einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die danach beabsichtigte Verwendung des Beschwerdeführers liegt in der Tätigkeit als Geschäftsleiter der Abteilung Außenhandel.

Vereinbart ist nach diesem Vertrag ein Monatslohn von € 3.200,- brutto.

Die F GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.03.2019 gegründet und am 03.09.2019 in das Firmenbuch eingetragen.

Frau D wurde von der F GmbH nach der Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt, diese in allen Angelegenheiten vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden und auch außerbehördlich zu vertreten.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH ist Herr O, geb. ***, whft. ***, ***.

Herr O ist ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Produktionsgesellschaft mbH, ***, ***.

Der Zusammenführende und Herr O haben sich im Jahr 2014 kennengelernt. Die G Produktionsgesellschaft mbH hat ein Gesamtprojekt für den konstruktiven Stahlbau im Iran abgewickelt mit Unterstützung des Zusammenführenden.

Aufgrund der sprachlichen Kenntnisse des Zusammenführenden und der Kenntnisse des örtlichen Wirtschaftslebens im gesamten Nahen Osten haben der Zusammenführende und Herr O beschlossen, gemeinsam ein Unternehmen zu gründen.

Der Zusammenführende ist seit dem Jahr 2014 als Handelsvertreter auf Provisionsbasis für die G Produktionsgesellschaft mbH hauptsächlich im Iran aber auch in den Vereinigten Emiraten und der weiteren Region tätig. Der Zusammenführende verfügt über viel Erfahrung in der Betreuung und Abwicklung von umfangreichen, insbesondere Bauprojekten, in leitender Position im Management diverserer Unternehmen im Iran.

Der Zusammenführende verfügt über ein Konto bei der P AG mit einem Guthaben von € 27.000,-.

Frau Q und Herr O sind Eigentümer einer Wohnung an der Adresse ***, ***, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, Vorraum und Balkon. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ca. 60m².

Vermietet wurde diese Wohnung an die F GmbH, befristet bis 01.09.2023.

Die F GmbH hat mit dem Zusammenführenden und der Erstbeschwerdeführerin eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, womit diesen die Benützung der genannten Wohnung bis 01.09.2023 gegen eine finanzielle Beteiligung in der Höhe von insgesamt € 300,- eingeräumt wurde.

Mit Schreiben vom 23.07.2019, ABB-Nr: ***, hat das Arbeitsmarktservice *** nach Anhörung des Regionalbeirates eine Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz erfüllt sind und gegen die Zulassung des Zusammenführenden als Schlüsselkraft im Unternehmen der F GmbH aus Sicht des AMS keine Bedenken bestehen.

Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer und zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Das Frau A das Studium der Medizinwissenschaften an der Universität *** für Medizinwissenschaften erfolgreich absolviert und damit einen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG erbracht hat, ergibt sich aus dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Diplom der Universität *** für Medizinwissenschaften, vom 15.07.2006, Nr. ***, und dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/13 – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC AUSTRIA, vom 14.05.2020.

Die Größe und Raumaufteilung der Wohnung für den in Aussicht genommenen Wohnsitz der Beschwerdeführer und die Höhe der damit verbundenen finanziellen Belastung sind dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Mietvertrag, abgeschlossen zwischen den Eigentümern, Frau Q und Herr O als Vermieter und der F GmbH als Mieterin sowie der Wohnrechtsvereinbarung im Akt des erkennenden Gerichts, abgeschlossen zwischen dem Zusammenführenden und seiner Ehefrau sowie der F GmbH zu entnehmen.

Die Eigentümereigenschaft der Vermieter ergibt sich aus dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Grundbuchsauszug.

Dass der Zusammenführende künftig für die F GmbH zu einem monatlichen Gehalt von € 3.200,- brutto tätig sein wird, ist dem vorgelegten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Arbeitsvertrag zu entnehmen.

Darüber hinaus hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß

§ 20d Abs. 1 AuslBG bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Zusammenführenden nach § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind, wonach die Schlüsselarbeitskraft, welche das 30. Lebensjahr überschritten hat, ein monatlichen Bruttoentgelt erhalten muss, dass mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

In der, dem gegenständlichen Antrag beiliegenden Arbeitgebererklärung, welche auch die Grundlage für die Entscheidung des AMS bildet, wurde dieses Gehalt angegeben.

Es bestehen auch keine Zweifel an der rechtsgültigen Unterfertigung des Arbeitsvertrages und der Arbeitgebererklärung, da diesbezüglich eine Vollmacht der Gefertigten vorliegt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht der Umstand, dass sich die Adresse der F GmbH, FN ***, im N GmbH, ***, ***, befindet nicht gegen Rechtswirksamkeit der Gründung der F GmbH oder der Absicht, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten. Das M bietet die Möglichkeit für neu gegründete Unternehmen kostengünstig ein virtuelles Büro einzurichten, um über eine Zustelladresse zu verfügen und Besprechungsräumlichkeiten bei Bedarf anzumieten, womit die Fixkosten geringgehalten werden können. Für das erkennende Gericht haben sich keine Zweifel ergeben, dass mit der Gründung des Unternehmens ernstlich die Absicht verfolgt wird, eine Geschäftstätigkeit zu entfalten, die sich mit Unterstützung des Zusammenführenden insbesondere auf den Iran und die gesamte dortige Region erstreckt.

Dies hat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Dass der Beschwerdeführer über entsprechende Erfahrung verfügt, wird durch die zahlreichen Bestätigungsschreiben von Unternehmen im Akt der belangten Behörde glaubhaft gemacht, in denen der Zusammenführende in leitender Position im Iran tätig war.

Das erkennende Gericht hat keinen Grund anzunehmen, dass die Gründung der F GmbH nur eine Scheingründung darstellt.

Die Höhe des Guthabens auf dem Konto des Beschwerdeführers ist dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden Kontoauszug zu entnehmen.

Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargestellt, dass es sich dabei um einen Provisionsvorschuss für die Abwicklung eines Projektes mit einem Volumen von 3 Millionen Euro zur Lieferung von Medizinprodukten handelt.

Der Zeuge hat ebenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass er den Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Produktionsgesellschaft mbH kennt, und dass der Beschwerdeführer für dieses Unternehmen als Handelsvertreter schon jahrelang im Iran und der gesamten Region tätig ist.

Dass Herr O handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Produktionsgesellschaft mbH ist, kann dem Firmenbuch entnommen werden.

Die Bevollmächtigung der Frau D durch die F GmbH ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Vollmachtsurkunde und der Erklärung der Vertreterin vom 27.08.2020 und des handelsrechtlichen Geschäftsführers vom 20.08.2020 im Akt des erkennenden Gerichts.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein

aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-

Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde

und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die

für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der

Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des

Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen

in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a Abs. 1

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Gemäß Abs. 3 Z 1 gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.

Gemäß Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat.

Gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Ehemann bzw Vater der Beschwerdeführer als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG innehat und die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin bzw die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als minderjährige, ledige Kinder Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sind.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des

§ 21a Abs. 1 und Abs. 3 NAG iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG von der Erstbeschwerdeführerin erbracht.

Dies wurde auch vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Sektion IV – Universitäten und Fachhochschulen, Abteilung IV/13 – Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht – ENIC NARIC AUSTRIA, mit Schreiben vom 14.05.2020, welches dem Akt des erkennenden Gerichts einliegt, bestätigt.

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer sind von der Verpflichtung zur Beibringung eines Sprachnachweises ausgenommen.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer nach

§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben, da der Zusammenführende durch seine Beschäftigung im Inland in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Gemäß § 51d Abs. 3 Z 1 und 2 ASVG ist auch kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu leisten.

Die Beschwerdeführer verfügen auch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, was durch Vorlage des Mietvertrages und der Wohnrechtsvereinbarung nachgewiesen wurde.

Die Anzahl der in der gegenständlichen Wohnung wohnhaften Personen entspricht jedenfalls den Anforderungen an eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.

Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für die zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2020 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.524,99,-.

Der Richtsatz für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende gemeinsame Kind des Beschwerdeführers beträgt € 149,12.

Die Wohnkosten belaufen sich auf € 300.-.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen - unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 AVG in der Höhe von € 299,95 -

€ 1.823,34.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630).

Die Beschwerdeführer konnten hinreichend glaubhaft machen, dass der Zusammenführende im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels einer konkreten Erwerbstätigkeit nachgehen und das festgestellte Einkommen erzielen wird können.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Zusammenführenden von € 3.200,- beträgt laut Brutto – Netto – Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatlich im Durchschnitt

€ 2.817,52 netto.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der Zusammenführende noch über das oben festgestellte Barvermögen auf einem Konto einer österreichischen Bank in der Höhe von € 27.000,- verfügt.

Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel erfüllt, weshalb den Beschwerden spruchgemäß Folge zu geben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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