LVwG N LVwG-AV-460/001-2020

LVwG-AV-460/001-2020Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Aufenthaltstitel;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-460/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.460.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, der B, des C, vertreten durch A, der D, vertreten durch A , alle wohnhaft in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 01. April 2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 01. April 2020,

Zl. ***, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz abgewiesen.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass die Beschwerdeführer russische Staatsbürger sind und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügen und somit gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich innehaben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 16. April 2020 wurde vorgebracht, dass die beiden ersten Beschwerdeführer fünf gemeinsame Kinder haben, wobei drei von ihnen bereits volljährig seien und einen eigenen Haushalt in Österreich bewohnen. Mit den beiden ersten Beschwerdeführern bewohnen C, der zehn Jahre alt sei und die Volksschule besuche und D, die über ein Einkommen von € 11,08 täglich verfüge und geraden den Pflichtschulabschluss nachhole, einen gemeinsamen Haushalt.

In ihrem Heimatland hätten die Beschwerdeführer keine nähere Verwandtschaft.

Da die Beschwerdeführer in Österreich rechtmäßig aufhältig wären, ihr tatsächliches Familienleben hier bestehe und sie keine Bindung mehr zu ihrem Heimatland haben, könne ihre Aufenthaltsverfestigung materiell-rechtlich zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 9 BFA-VG berechtigen. Folglich stehe ihnen auch Sozialhilfe nach dem NÖ SAG zu.

Die belangte Behörde knüpfe bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistung bei Krankheit an die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung auf Sozialhilfe an und begründe die Abweisung des Antrages auf Leistung bei Krankheit damit: „da die Voraussetzungen für die Sozialhilfe nicht vorliegen, ist auch der Antrag auf Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen“.

Die Beschwerdeführer seien aber durch ihre Aufenthaltsverfestigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und ihnen stehen Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs inklusive Leistung bei Krankheit gemäß NÖ SAG zu.

Auch wenn die Beschwerdeführer nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, müsste die belangte Behörde in ihrem Fall auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 NÖ SAG bezüglich der Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit prüfen.

Die Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18

NÖ SAG sei im Sinne der Ziele des § 1 NÖ SAG, sohin im Sinne der Ziele der Vermeidung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausschließung und anderen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 NÖ SAG besagen, dass soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Personen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich sei, seien die Kosten für die Leistungen zum Schutz bei Krankheit von der Behörde zu übernehmen. Als Kosten für diese Leistungen können gemäß § 18 Abs. 5 NÖ SAG auf Grundlage des Privatrechts auch die Beträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Die Übernahme der Kosten für die Leistungen zum Schutz bei Krankheit beispielsweise die Kosten für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei aufgrund der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung von sozialer Härte und gesundheitlicher Gefährdung dringend zu gewähren.

Der Erstbeschwerdeführer habe bis dato aufgrund seiner körperlichen Beschwerde keine Arbeitsstelle finden können, sei seit 14. Jänner 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert, er könne allerdings die monatlichen Beiträge nicht zahlen, weshalb er befürchte, dass seine E-Card bald gesperrt werde.

Auch leide die Zweitbeschwerdeführerin unter einer schweren Krankheit, sie sei aber nicht krankenversichert, benötige aber medizinische Untersuchungen und medizinische Behandlung. Sie sei im Besitz eine „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“, konnte aber aufgrund der von der Regierung erlassenen COVID-19 Maßnahmen keine Arbeitsstelle finden.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und Leistung bei Krankheit zu gewähren. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3. Feststellungen:

Mit Antrag vom 9. März 2020 begehrten die Beschwerdeführer A, B, D und C Leistungen des allgemeinen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG).

Die Beschwerdeführer leben in einer Haushaltsgemeinschaft in *** zur Miete und haben monatlich Mietkosten in der Höhe von € 790,-- zu tragen, wobei diese Kosten von A und B getragen werden.

Die Beschwerdeführer sind russische Staatsbürger und Inhaber einer Rot-Weiß-Rot- Karte Plus, welche sie zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Die Beschwerdeführer verfügen über keinen Titel, der sie zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde.

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführer russische Staatsbürger sind und gemeinsam einen Haushalt in *** bewohnen, wobei die Mietkosten in der Höhe von € 790,-- von A und von B getragen werden.

Die Feststellungen, dass alle Beschwerdeführer über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügen, ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde, da die Beschwerdeführer Kopien ihrer Ausweise ihrem Antrag beilegten und andererseits bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, dass diese Karte sie zu einem rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr rechtmäßiger Aufenthalt, ihr tatsächliches Familienleben im Inland und das Fehlen von Bindungen zu ihrem Heimatland kann ihre Aufenthaltsverfestigung materiell-rechtlich zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 9 BFA-VG berechtigen, geht ins Leere, da ihr derzeitiger Aufenthaltstitel nicht zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes lauten:

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

[…]

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

[…]

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

[…]

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführer begehren in ihrer Beschwerde die Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides und die Zuerkennung der Leistung bei Krankheit und begründen dies dahingehend, dass sie Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus sind und diese zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt.

Dieses Vorbringen führt sie nicht zum Erfolg.

Richtig ist, dass sie sich mit ihrem Aufenthaltstitel als russische Staatsbürger rechtmäßig im Inland aufhalten dürfen. Allerdings berechtigt der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur zum befristeten Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Befristung der aktuellen Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG, welche besagt, dass befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind. Abs. 1a leg.cit. ermöglicht unter bestimmten Umständen eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, welche die Niederlassung und somit den Aufenthalt nach wie vor befristet und nicht dauerhaft ermöglicht.

Wie unter „6. Rechtsgrundlagen“ mit Zitierung des § 5 NÖ SAG ersichtlich, haben Personen einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, wenn sie zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Abs. 2 leg.cit. zählt auf, welche Aufenthaltsberechtigungen einen dauernden Aufenthalt in Österreich ermöglichen.

Ein Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung aus einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist in § 5 NÖ SAG nicht unter dem Personenkreis angeführt, der zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist.

Auch die Ausführungen, dass sie aufgrund der fehlenden Nahebeziehung zum Heimatland und den tatsächlichen familiären Bindungen im Inland ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen können, macht den derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht zu einem unbefristeten.

Der Wortlaut der hierzu heranzuziehenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind klar und eindeutig, woraus zu erkennen ist, dass die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer nicht mit denen der anspruchsberechtigten Personen vergleichbar sind.

Die Beschwerden waren daher wegen der fehlenden dauernden Aufenthaltsberechtigung abzuweisen, da nur der berechtigte dauernde und nicht befristete Aufenthalt zur Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes berechtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es bestehe die Möglichkeit im Sinne des § 18 Abs. 4 und 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, dass die Kosten für die Leistungen zum Schutz bei Krankheit von der Behörde übernommen werden, ist auszuführen, dass die Abs. 4 und 5 leg.cit. in Verbindung mit Abs. 1 und 2 zu lesen sind. Überdies ist hierbei auch der § 5 NÖ SAG zu berücksichtigen, wobei vor diesem Hintergrund zu erkennen ist, dass eine Kostenübernahme bei Krankheit durch die Behörde wiederum nur anspruchsberechtigten Personen zu Gute kommt.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, diese konnte jedoch unterbleiben, da in der gegenständlichen Rechtsache nur die Rechtsfrage, ob eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus den Inhaber zu einem dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt, zu behandeln war.

Überdies wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend erhoben. Dieser wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten und sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Sachverhaltsänderungen eingetreten.

Des Weiteren wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt sind, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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