projetos
LVwG-AV-316/001-2020•LVwG N LVwG-AV-316/001-2020
LVwG-AV-316/001-2020Tribunal Administrativo Regional9 de set. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Aussetzung; Erledigung; Bescheidqualität;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, ***, gegen das Schreiben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.07.2019, betreffend Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens zu Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 14.06.2019 beantragte Frau A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Neubaus eines Vereinsgebäudes, Düngesammelanlage samt Lager sowie eine Reitplatzüberdachung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Mit Bescheid vom 06.12.2016, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Reitanlage (Reitplatzüberdachung, Düngesammelanlage samt Lager).
Der Antrag betreffend das Vereinsgebäude wurde vom Gemeindevorstand im Devolutionsweg mit Bescheid vom 04.12.2017, ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben mit der auf dem betroffenen Grundstück gegebenen Widmung „Grünland-Sportstätte-Reitsport“ nicht vereinbar sei, zumal die hiefür notwendige Erforderlichkeit des Bauvorhabens iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht gegeben sei.
In der Folge wurde diesbezüglich mit Beschluss des LVwG NÖ vom 10.09.2018, LVwG-AV-112/001-2018, festgestellt, dass insbesondere unter Zugrundelegung des Betriebskonzeptes vom 25.09.2015 und April 2016 die Erforderlichkeit des Vereinsgebäudes gegeben sei und wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen an den Gemeindevorstand zurückverwiesen.
In der Folge wurde seitens der Gemeinde das Ermittlungsverfahren weitergeführt. Auf Grund von Stellungnahmen bautechnischer Sachverständiger wurden zwei Verbesserungsaufträge erteilt und ergänzende Unterlagen nachgefordert, welche auch beigebracht wurden.
Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2019 mitgeteilt, dass das gegenständliche Bauverfahren bis zur Beendigung der Bauverfahren betreffend Pferdeunterstände ausgesetzt werde. Konkret stellt sich dieses Schriftstück wie folgt dar:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Inhaltlich wurde dazu im Wesentlichen nach Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes ausgeführt, dass das Schreiben vom 24.07.2019 auf Grund des Vorliegens sämtlicher Mindesterfordernisse im Lichte der Judikatur des VwGH als Bescheid zu qualifizieren sei und sohin einen zulässigen Anfechtungsgegenstand für die Bescheidbeschwerde bilde. Dieser Bescheid betreffend die Aussetzung des Bauverfahrens bezüglich des Vereinsgebäudes sei rechtswidrig, weil keine Vorfrage vorliege, welche die belangte Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 berechtigt hätte. Das LVwG NÖ habe die Erforderlichkeit des Vereinsgebäudes bereits abschließend geprüft, sodass die belangte Behörde nur noch die Erfüllung sonstiger baurechtlicher oder bautechnischer Voraussetzungen zu prüfen habe. Überdies handle es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren und seien die Pferdeunterstände nicht Teil des Betriebskonzeptes, somit nicht entscheidungsrelevant.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
§ 7 VwGVG normiert das Recht auf Beschwerde und die Voraussetzungen der Beschwerdeerhebung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das Gericht, sofern kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung u.a. entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 18 AVG und § 58 AVG hat eine Erledigung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und ein Mindestmaß an Formalität aufzuweisen um als Bescheid qualifiziert werden zu können.
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nur ein Bescheid. Bestehen Zweifel, ob es sich bei einem Schreiben um einen Bescheid handelt, muss die Bescheidqualität der Erledigung hinterfragt werden (VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/006).
Gemäß ständiger Judikatur und Lehre liegt ein Bescheid im Sinne der §§ 58 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) dann vor, wenn es sich um eine hoheitliche, förmliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde handelt, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen, in einer der Rechtskraft fähigen Weise, über eine (materiell- bzw. verfahrensrechtliche) Verwaltungssache normativ, das heißt subjektive Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend, abgesprochen wird (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 251).
Die Voraussetzungen, die eine hoheitliche förmliche Erledigung einer Behörde jedenfalls aufweisen muss, um als Bescheid bezeichnet werden zu können und nicht die Nichtigkeit im Sinne von rechtlicher Nicht-Existenz nach sich zu ziehen, sind die Bezeichnung der Behörde, der Adressat des Bescheides, die normative Anordnung (Spruch) und von welchem Organwalter (mit Namen und Unterschrift) sie stammt. Auf die Bezeichnung als Bescheid ist in diesem Fall nicht abzustellen (VwGH vom 19.03.1990, 90/10/0013). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist allerdings hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen, vor allem auch hinsichtlich der eindeutigen normativen Anordnung im Spruch (VwGH Ra 2015/08/0033).
Zwar sind der konkreten Erledigung sowohl Adressat wie auch Bezeichnung der Behörde (Fertigungsklausel) zu entnehmen, doch bestimmt sich die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VwGH 2008/05/0191). Dies ist bei einer Aussetzung des Verfahrens nicht der Fall (VwGH Ra 2019/03/0029).
Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt (VwGH Ra 2015/03/0051).
Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (VwGH 2005/12/0141, Ra 2015/08/0033 mwN,).
Bereits die vom Gemeindevorstand gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede („Sehr geehrte…“), die „Mitteilung“ über die Aussetzung des Verfahrens und die verwendete Grußformel („mit freundlichen Grüßen“) sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist.
Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden (VwGH Ra 2015/03/0051).
Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (VwGH 2008/19/0527).
Schon die Wortwahl der Behörde, wonach der Beschwerdeführerin die Aussetzung des Verfahrens mitgeteilt wird, lassen Zweifel über eine Deutung als feststellenden Abspruch aufkommen, weil es nicht etwa "Es wird festgestellt, dass..." heißt. Dazu kommt, dass die Erledigung keine bescheidmäßige Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Aussetzung eines Verfahrens von einer bescheidförmigen Erledigung nicht abhängt (vgl. VwGH Ra 2019/03/0029), bestehen ausreichend substantiierte Zweifel am Bescheidcharakter der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung.
Im gegenständlichen Fall liegt daher keine bescheidmäßige Erledigung vor und lässt die angefochtene Erledigung auch nicht erkennen, dass ein solches bescheidmäßiges Vorgehen durch die Behörde beabsichtigt war (dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung die Rechtsauskunft erhielt, dass für die Verfahrensaussetzung eine bloße Verständigung der Parteien unter Anführung des Aussetzungsgrundes genüge, wobei es sich um eine verfahrensleitende Anordnung handle, welche nicht gesondert angefochten werden könne).
Da dem Schriftstück vom 24.07.2019, zu ***, betreffend Aussetzung des Verfahrens, keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerde als unzulässig gewertet wurde, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Überdies hatte es nur der Klärung von Rechtsfragen bedurft, weshalb auch Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstünden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.